Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 62/2003
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P 62/03

Urteil vom 3. Februar 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Frésard; Gerichtsschreiber
Ackermann

S.________, 1937, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 10. September 2003)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 4. März 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 16.
April 2003, lehnte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft das Gesuch der 1937
geborenen S.________ auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Altersrente
ab, da ein Einnahmenüberschuss bestehe.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 10. September 2003 ab.

S. ________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag,
unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des
Einspracheentscheides seien ihr Ergänzungsleistungen zuzusprechen.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf
Vernehmlassungen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Art. 2 und 2a ELG) und deren Berechnung
(Art. 3a ELG), die dabei zu berücksichtigenden Ausgaben und Einnahmen (Art.
3b und 3c ELG), den Vermögensverzicht (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; Art. 17a
ELV; BGE 121 V 205 Erw. 4 mit Hinweisen) und die Beweisgrundsätze (BGE 121 V
208 Erw. 6) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und in diesem Zusammenhang
das Bestehen eines Einnahmenüberschusses wegen der Berücksichtigung eines
Vermögensverzichts.

2.1 Mit Urteil vom 24. April 2002 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
die Auffassung der Vorinstanz in deren Entscheid vom 5. Dezember 2001
geschützt und letztinstanzlich entschieden, dass sich die Beschwerdeführerin
einen Vermögensverzicht anrechnen lassen muss, da zwischen dem Vermögen zur
Zeit der (erstmaligen) Gesuchseinreichung im Frühjahr 2001 und demjenigen
nach dem Verkauf einer Liegenschaft im Herbst 1999 eine nicht durch Ausgaben
nachgewiesene Differenz von Fr. 49'516.- bestehe. Dies bedeutet, dass die
Verwaltung im Jahr 2001 diesen Betrag zu Recht zum damals effektiv
vorhandenen Vermögen hinzugerechnet hat, in der Folge von einem Vermögen von
Fr. 140'177.- ausgegangen ist und den daraus resultierenden Vermögensverzehr
in die Anspruchsberechnung aufgenommen hat.

2.2 Gemäss Art. 17a Abs. 2 ELV ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des
Verzichtes (hier also Fr. 140'177.- im Jahr 2001) unverändert auf den 1. 
Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt (hier 2002), zu übertragen und
dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Die Höhe dieser jährlichen
Amortisation beträgt gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV Fr. 10'000.-. Damit sind vom
Wert des im Jahr 2001 vorhandenen Vermögens in Höhe von Fr. 140'177.- für die
Jahre 2002 und 2003 je Fr. 10'000.- abzuziehen, sodass im Jahr 2003 Fr.
120'177.- Vermögen in die Berechnung des Anspruchs einzubeziehen sind. Da die
Ausgleichskasse auch den Freibetrag von Fr. 25'000.- gemäss Art. 3c Abs. 1
lit. c ELG berücksichtigt hat, ist der in der Berechnung der
Ergänzungsleistungen berücksichtigte Vermögensverzehr von Fr. 9517.-
(entsprechend 10 % des zu berücksichtigenden Vermögens inklusive
teilamortisiertem Verzichtsvermögen; Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG) grundsätzlich
nicht zu beanstanden.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, dass
der seinerzeitige (durch eine Erbengemeinschaft vorgenommene)
Liegenschaftsverkauf mit erheblichen Auslagen verbunden gewesen sei, die der
Verwaltung auch nachgewiesen worden seien. In dieser Hinsicht ist in
Erinnerung zu rufen, dass diese Auslagen, soweit sie damals belegt werden
konnten, bereits im Jahr 2001 für die Berechnung des für den Vermögensverzehr
massgebenden Vermögens berücksichtigt worden sind, sodass sie nicht nochmals
vom Vermögen (und nicht etwa direkt vom Einkommen) abgezogen werden können.
Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Autokosten im Rahmen der
Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht einbezogen worden seien. In Art. 3b
ELG werden Autokosten nicht als anerkannte Ausgaben aufgeführt, sodass diese
allenfalls im Rahmen von Gewinnungskosten gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG
berücksichtigt werden könnten, was hier mangels Erwerbstätigkeit jedoch
offensichtlich nicht der Fall ist.
Damit hat die Ausgleichskasse alle abziehbaren Auslagen in die Berechnung der
Ergänzungsleistungen einbezogen und es ist in der Folge von einem jährlichen
Überschuss auszugehen, sodass kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht.
Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, ist dies auch dann der Fall, wenn
die im Einspracheverfahren für die Zeit nach Juni 2001 geltend gemachten
(aber nicht belegten) Möbelkosten in Höhe von Fr. 2896.30 für die Berechnung
des massgebenden Vermögens berücksichtigt würden.

2.3 Abschliessend sei die Beschwerdeführerin nochmals darauf hingewiesen,
dass in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften hier die Ergänzungsleistungen
unter Berücksichtigung eines Verzichtvermögens berechnet werden müssen und
dass das im Jahr 2001 Fr. 140'177.- betragende Vermögen pro Jahr um Fr.
10'000.- vermindert wird. Auch in Zukunft werden daher von diesem sich
sukzessive vermindernden Vermögen 10 % als Einkommen in der Berechnung
berücksichtigt, sodass in dieser Hinsicht nicht nur die geringe Rente in die
Berechnung des Anspruchs aufgenommen werden kann. Damit unterscheidet sich
der vorliegende Fall von dem in der Zeitschrift "Glückspost" erwähnten und
zusammen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Sachverhalt, da
dort gerade kein Verzichtsvermögen vorgelegen ist und damit auch kein
Einkommen infolge Vermögensverzehr berücksichtigt werden musste.
Das die Gerichte und Behörden bindende Gesetz (Art. 191 BV) sieht keinerlei
Spielraum für eine andere Lösung vor.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 3. Februar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: