Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 55/2003
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P 55/03

Urteil vom 5. März 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Bollinger

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

K.________, 1958, Beschwerdegegner, vertreten
durch Rechtsanwalt Adrian Rufener, Poststrasse 13, 9200 Gossau

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 12. August 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene K.________ ist seit 1980 in der Schweiz wohnhaft. Zuletzt
war er bis Ende März 1996 als Einrichter und Drucker bei der X.________ AG
tätig; in der Folge bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit
Verfügung vom 7. April 1998 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 48 % eine halbe Invalidenrente nebst
Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu. Am 28. August 1998 meldete
er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Ab 1. September 1998
wurden ihm monatliche EL ausgerichtet, wobei als Einnahmen die
Invalidenrente, eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorgestiftung sowie
Taggelder der Arbeitslosenversicherung und ein geringer Zinsertrag
angerechnet wurden. Am 26. Januar 1999 stellte die Arbeitslosenkasse die
Ausrichtung von Taggeldern wegen abgelaufener Rahmenfrist ein, worauf die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend SVA) die EL
neu berechnete und entsprechend erhöhte (Verfügung vom 4. Februar 1999). Im
Zuge eines Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle ein Gutachten der
MEDAS vom 4. April 2002 ein, in welchem eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in
einer angepassten Tätigkeit bescheinigt wurde. Am 9. August 2002 nahm die SVA
wegen der zwischenzeitlich erfolgten Trennung des Beschwerdegegners von
seiner Ehefrau eine weitere Neuberechung der EL per 1. Mai 2002 vor. Mit
Schreiben vom 11. November 2002 teilte sie dem Versicherten mit, nachdem seit
der letzten Bescheinigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV)
drei Jahre vergangen seien, müsse der Sachverhalt aufgrund der neuen
Arbeitsmarktsituation überprüft werden. Am 18. November 2002 verfügte die
IV-Stelle ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 53 % weiterhin die
Ausrichtung einer halben Invalidenrente, da die geltend gemachte
gesundheitliche Verschlechterung nicht habe nachgewiesen werden können. Mit
Bestätigung vom 21. November 2002 gab das RAV St. Gallen bekannt, K.________
sei als stellensuchend eingetragen. Es bestehe eine ärztlich bescheinigte
Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % für sehr leichte, rückenschonende Arbeit;
bei der aktuellen Arbeitsmarktlage sei der Versicherte nicht vermittelbar. In
den dem Schreiben vorangegangenen zwölf Monaten habe er sich lediglich an
vier Tagen im November 2002 telefonisch um Arbeit bemüht. Die SVA teilte
K.________ mit Verfügung vom 28. November 2002 mit, aufgrund der Tatsache,
dass er bei körperlich leichten Tätigkeiten zu 60 % bis 70 % arbeitsfähig
sei, werde ab 1. Juni 2003 ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr.
15'290.- (Einschränkungen wegen Gesundheit, Ausbildung und Alter bereits
miteinbezogen) berücksichtigt. Die monatliche EL belaufe sich voraussichtlich
auf Fr. 530.-. Am 5. Dezember 2002 setzte die SVA die EL unter
Berücksichtigung zu viel bezahlter Leistungen und einem daraus resultierenden
monatlichen Verrechnungsbetrag ab 1. Dezember 2002 neu fest.

B.
Gegen beide Verfügungen liess K.________ je Beschwerde führen und zum einen
verlangen, es sei von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
abzusehen, zum andern, es sei der monatlich zu verrechnende Betrag neu
festzusetzen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vereinigte die
beiden Verfahren und hob am 12. August 2003 in Gutheissung der ersten
Beschwerde die Verfügung vom 28. November 2002 auf; auf die zweite Beschwerde
gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2002 trat es nicht ein.

C.
Die SVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung der
Ziffern 1 (Aufhebung der Verfügung vom 28. November 2002) und 4 (Ausrichtung
einer Parteientschädigung) des vorinstanzlichen Entscheids.

K. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen;
das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Ergänzungsleistungen geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28. November 2002) eingetretenen
Sachverhalt abstellt sind, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, im
vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen
anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

1.2 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung von
Einkünften, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung; ELG) und über die Änderung von Ergänzungsleistungen
(Art. 25 ELV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, wenn sie
eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a-2d ELG erfüllen und die gesetzlich
anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG)
übersteigen (Art. 2 Abs. 1 ELG). Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz ist wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf
Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie sich u.a. unmittelbar vor dem
Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird,
ununterbrochen zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und Anspruch auf eine
Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der Invalidenversicherung
haben (Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht
dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen
übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).

2.
2.1 Das kantonale Gericht erwog, die Verfügung vom 28. November 2002, mit
welcher die SVA dem Versicherten erstmals ein hypothetisches Einkommen
angerechnet hat, sei aus verfahrensrechtlicher Sicht als Anpassungsverfügung
anzusehen. Gemäss Art. 25 ELV setzte eine Anpassung eine nachträgliche
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse während des laufenden
Leistungsbezugs voraus. An einer solchen fehle es, nachdem die SVA zu Recht
zum Schluss gelangt sei, die Arbeitsmarktsituation habe sich nicht verbessert
und die IV-Stelle im Rahmen des von ihr durchgeführten
Rentenrevisionsverfahrens eine Erhöhung des Invaliditätsgrades von 48 % auf
53 % festgestellt habe. Die Verfügung sei daher rechtswidrig. Demgegenüber
bringt die SVA vor, die Verfügung vom 9. August 2002, mit welcher die EL ab
1. Mai 2002 neu festgelegt worden sei, habe lediglich für das restliche
Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit gehabt. Die Verfügung vom 28. November 2002
habe ihre Rechtswirkung erst im Kalenderjahr 2003 entfaltet, weshalb sie
nicht als Anpassungsverfügung qualifiziert werden könne. Für das neue
Kalenderjahr hätten die Berechnungsgrundlagen ohne Bindung an früher
berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig von den Revisionsgründen
des Art. 25 ELV festgelegt werden können.

2.2
2.2.1Ergänzungsleistungen sind formell-gesetzlich als eine auf das
Kalenderjahr bezogene Leistung ausgestaltet, weshalb eine Verfügung darüber
in zeitlicher Hinsicht von vornherein Rechtsbeständigkeit nur für das
Kalenderjahr entfalten kann; eine Rechtsbeständigkeit über mehrere Jahre
hinweg scheidet aus systematischen Gründen aus (BGE 128 V 40 Erw. 3b mit
Hinweis auf Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen
Sachverhaltsänderungen, in: Revision von Dauerleistungen in der
Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für
Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, St. Gallen 1999, S. 33). Die
Ergänzungsleistung kann somit im Rahmen der jährlichen Überprüfung von Jahr
zu Jahr neu festgelegt werden, ohne Bindung an früher verwendete
Berechnungsfaktoren und ohne dass - wie sonst üblich - die Voraussetzungen
einer Revision im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse (wie etwa in
Art. 41 IVG in der bis 31. Dezember 2002 anwendbar gewesenen Fassung) erfüllt
sein müssen (Meyer-Blaser, a.a.O.). Soweit es um die Anpassung einer
Verfügung während des Kalenderjahres und mit Wirkung darauf oder auf einzelne
Monate desselben geht, kommt dagegen Art. 25 ELV zur Anwendung, demgemäss
eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorausgesetzt ist (Urteil B.
vom 24. Mai 2002, P 44/00, P 47/00, Urteil F. vom 8. August 1996, P 1/96).

2.2.2 Nach Lage der Akten fehlt es - wie die Vorinstanz insoweit zutreffend
erwägt - an einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen. Die anlässlich
des Rentenrevisionsverfahrens von der IV-Stelle veranlasste Begutachtung
durch die MEDAS ergab, dass der Versicherte für leichte Tätigkeiten zu 60 %
arbeitsfähig ist. Darin kann jedoch in Anbetracht der Tatsachen, dass die SVA
seit 1998 bis zum Erlass der Verfügung vom 28. November 2002 nie ein
hypothetisches Einkommen angerechnet hatte, obwohl bereits im Zeitpunkt der
ersten Verfügung vom 4. Dezember 1998 namhafte gesundheitliche
Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden und die
Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 18. November
2002 sogar (wenn auch geringfügig) erhöht hatte, keine Verbesserung des
gesundheitlichen Zustandes gesehen werden. Eine solche stellten weder die
Gutachter der MEDAS fest, noch wurde sie von der SVA behauptet. Ebenso wenig
hat sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt verändert. Die Berücksichtigung eines
hypothetischen Einkommens, in Abweichung der früher erlassenen Verfügungen,
ist nach dem Gesagten (Erw. 2.2.1 hievor) nur zulässig, wenn die Verfügung
vom 28. November 2002 als solche im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art.
25 Abs. 1 lit. d ELV), nicht aber als Anpassung während des Kalenderjahres
(Art. 25 Abs. 1 lit. a-c ELV) aufzufassen ist (vgl. auch Urteil M. vom 21.
März 2002, P 45/01).
Am 28. November 2002 verfügte die SVA die Reduktion der EL wegen
Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ab 1. Juni 2003. Damit
setzte sie nicht den EL-Anspruch für das laufende Kalenderjahr fest, sondern
denjenigen für das darauf folgende, weshalb ihre Verfügung - entgegen den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid - nicht die Anpassung der Leistungen
während des Kalenderjahres zum Gegenstand hatte. Nach dem Gesagten (Erw.
2.2.1 hievor) bestand somit keine Bindung an die in den vorangehenden
Verfügungen enthaltenen Berechnungsgrundlagen, weshalb der Einbezug eines
hypothetischen Einkommens grundsätzlich zulässig war.

2.3 Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdegegner die Erzielung eines solchen
Einkommens tatsächlich zugemutet werden kann.

2.3.1 Nach der Rechtsprechung sind bei der Prüfung der Frage, ob die Ausübung
einer Tätigkeit im Sinne des Art. 25 ELV in grundsätzlicher wie masslicher
Hinsicht möglich und zumutbar ist, entsprechend der Zielsetzung der EL
sämtliche objektiven und subjektiven Verumständungen zu berücksichtigen,
welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren. Bringt
die versicherte Person vor, sie sei nicht in der Lage, ein entsprechendes
Einkommen zu erzielen, hat die Verwaltung in Nachachtung des
Untersuchungsgrundsatzes abzuklären, ob die angegebenen Gründe die
Vermutungsfolge des Art. 14a ELV umzustossen vermögen (BGE 117 V 156 Erw. 2c,
3b und 204 Erw. 2a, b; ZAK 1989 S. 572 Erw. 3c).

2.3.2 Nach den Akten war der Beschwerdegegner im Jahre 1996 letztmals
erwerbstätig; von November 2001 bis November 2002 beschränkten sich seine
Stellenbemühungen auf lediglich acht telefonische Anfragen an vier
verschiedenen Tagen im November 2002. Anlässlich der MEDAS-Begutachtung
stellte sich heraus, dass er hauptsächlich an einem lumbospondylogenen
Syndrom rechts mit residueller Reizsymptomatik und - ausser einer residuellen
Reiz- und Ausfallsymptomatik (ASR-Defizit) rechts - ohne motorische Ausfälle
leidet. Es zeigten sich deutliche Zeichen einer Symptomausweitung und
Selbstlimitierung, wobei in der psychiatrischen Exploration lediglich
diskrete Zeichen einer Befindlichkeitsstörung festgestellt werden konnten,
welche die Kriterien einer Depression oder einer somatoformen Schmerzstörung
nicht erfüllten. Die Gutachter schätzten die Arbeitsfähigkeit aus rein
rheumatologischer Sicht für eine leichte Tätigkeit auf 60 % bis 70 %, unter
Berücksichtigung der psychiatrischen Befunde auf 60 %. Aufgrund dieser
medizinischen Einschätzung, der voller Beweiswert zuzuerkennen ist (BGE 125 V
352 Erw. 3 mit Hinweisen), und den äusserst dürftigen Arbeitsbemühungen des
Versicherten ist davon auszugehen, dass er im Rahmen seiner
Schadenminderungspflicht (BGE 115 V 53, 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a)
bei Aufbietung allen guten Willens auch bei nicht ausgeglichener
Arbeitsmarktlage eine leichte Hilfsarbeit finden und dabei das der Verfügung
zu Grunde gelegte hypothetische Einkommen erzielen könnte. Wohl erschweren es
die angespannten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt den Teilinvaliden, die in
Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegten hypothetischen Einkommensgrenzbeträge auch
tatsächlich zu erzielen, doch kann die Situation insgesamt nicht als derart
bezeichnet werden, dass sie die Realisierung solcher Einkünfte praktisch
verunmöglicht. Auch die geringe Schulbildung stellt ein gewisses Hindernis
dar, steht aber der Ausführung leichter Hilfsarbeiten - zumindest nach einer
gewissen Anlernzeit - nicht entgegen. Zu keiner anderen Beurteilung vermögen
die Erschwernisse der langen Arbeitsabstinenz und der bescheidenen
Deutschkenntnisse zu führen. Schliesslich kann der Versicherte daraus, dass
ihn das RAV als vermittlungsunfähig erachtet hat, nichts zu seinen Gunsten
ableiten (BGE 109 V 29; ARV 1999 Nr. 19 S. 107 Erw. 3b). Die Vermutung des
Art. 14a Abs. 2 ELV wurde somit in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage
nicht rechtsgenüglich (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) widerlegt,
weshalb die Anrechnung des ziffernmässig unbestritten gebliebenen
hypothetischen Einkommens zu Recht erfolgt ist. Dies gilt umso mehr, als sich
der Versicherte an Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
wiederholt uninteressiert gezeigt hat und die SVA mit der Gewährung einer
sechsmonatigen Anpassungsfrist den erschwerten Bedingungen des Versicherten
angemessen Rechnung getragen hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die Ziffern 1 und 4
des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12.
August 2003 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. März 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: