Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 44/2003
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P 44/03

Urteil vom 11. Mai 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Schüpfer

H.________, 1917, Beschwerdeführer, handelnd durch seine Tochter,

gegen

Kantonale Ausgleichskasse Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

(Entscheid vom 24. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1917 geborene H.________, Bezüger einer Altersrente der Schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung, liess sich am 16. Oktober 2002,
vertreten durch seine Tochter, zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmelden.
Mit Verfügung vom 5. November 2002 sprach ihm die kantonale Ausgleichskasse
Glarus, bei anerkannten Ausgaben von Fr. 72'058.- und anrechenbaren Einnahmen
von Fr. 65'345.-, mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine monatliche
Ergänzungsleistung zu seiner AHV-Rente in der Höhe von Fr. 560.- zu.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies eine dagegen erhobene
Beschwerde - mit welcher um eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen um ca. Fr.
2'500.- pro Monat ersucht wurde, bis eine Liegenschaft im Eigentum des
Versicherten veräussert sei - mit Entscheid vom 24. Juni 2003 ab.

C.
In der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sinngemäss das
vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuert und geltend gemacht, die der
Verfügung und dem Entscheid zugrunde gelegten Ausgaben und Einnahmen
entsprächen nur teilweise der aktuellen Realität.

Die kantonale Ausgleichskasse Glarus verweist auf ihre vorinstanzliche
Stellungnahme, während das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus auf
Abweisung schliesst und das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht
vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des streitigen Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG in der hier anwendbaren, bis zum 31.
Dezember 2002 [In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG, am 1. Januar 2003] gültig gewesenen
Fassung und Art. 2b ELG), insbesondere die Regeln betreffend anerkannte
Ausgaben (Art. 3b ELG) und anrechenbare Einnahmen (Art. 3c ELG) sowie die
zeitlich massgebenden Einnahmen und das zeitlich massgebende Vermögen (Art.
23 ELV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig ist, dass das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 5. November 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Es wird darauf verwiesen.

2.
Der Beschwerdeführer führt aus, weder die anerkannten Ausgaben noch die
anrechenbaren Einnahmen entsprächen der Realität.

2.1 In Bezug auf die Ausgaben divergieren die Angaben in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in drei Punkten.

2.1.1 Vorerst wird ausgeführt, die Tagestaxe im Pflegeheim betrage nicht wie
in der Verfügung angenommen Fr. 175.-, sondern Fr. 195.-. Die mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Rechnung für den Monat Juni 2003
belegt diesen Standpunkt für das Jahr 2003. Indessen betrifft die Verfügung
die Ergänzungsleistungen ab Juli 2002. Damals hatte sich die Tagestaxe noch
auf den in der Verfügung berücksichtigten Betrag beziffert, wie sich aus der
Bestätigung der Altersheimverwaltung vom 8. Oktober 2002 ergibt. Soweit sich
die konkreten Verhältnisse seit Verfügungserlass geändert haben, können sie
in diesem Verfahren nicht überprüft werden. Sie sind der Ausgleichskasse
mitzuteilen, damit diese gegebenenfalls über den Anspruch neu verfügen kann.

2.1.2 Gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b ELG ist für Personen, die in einem Heim
oder Spital leben, ein Betrag für persönliche Auslagen zu den anerkannten
Ausgaben zu zählen. Dieser Betrag richtet sich indessen nicht nach den
individuellen persönlichen Bedürfnissen, sondern werden gemäss Art. 5 Abs. 1
lit. c ELG von den Kantonen egalitär festgesetzt. Das kantonale Gericht hat
eingehend ausgeführt, wie sich der monatliche Betrag von Fr. 292.- für den
Kanton Glarus errechnet. Es wird darauf verwiesen. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern der angerechnete Betrag von Fr. 3'504.- nicht rechtmässig wäre.

2.1.3 Schliesslich lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er habe
monatliche Prämien für die Krankenkasse von Fr. 235.- zu bezahlen.
Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG die
Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung dem Pauschalbetrag
der kantonalen Durchschnittsprämie zu entsprechen haben. Dieser wurde in der
Höhe von Fr. 2'292.- denn auch berücksichtigt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von Verwaltung und Vorinstanz
berücksichtigten anerkannten Ausgaben den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

2.2
2.2.1In Bezug auf die anrechenbaren Einnahmen lässt der Beschwerdeführer
sinngemäss geltend machen, er habe seine liquiden Mittel verbraucht. Zudem
sei die von ihm nicht mehr bewohnte Liegenschaft mit Fr. 152'000.- zu hoch
bewertet. Trotz intensiven Bemühungen sei es nicht gelungen, das Grundstück
zu verkaufen. Die höchste Offerte liege bei Fr. 50'000.-, weshalb dieser
Betrag in die Rechnung einzusetzen sei.

2.2.2 Laut Art. 23 Abs. 1 ELV ist für die Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistungen unter anderem das am 1. Januar des Bezugsjahres
vorhandene Vermögen massgebend. In der Anmeldung zum Bezug von
Ergänzungsleistungen gab der Beschwerdeführer an, er verfüge über
Sparguthaben im Betrage von Fr. 23'566.-. Falls sich dieser Betrag in der
Folge reduziert hat, ist dieser Umstand für den Anspruch ab dem Jahre 2003 zu
berücksichtigen, was aber vorliegend nicht zu beurteilen ist.

2.2.3 Art. 3c Abs. 1 lit c ELG bestimmt, dass bei Altersrentnern ein Zehntel
des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.- übersteigt, als
Einnahmen anzurechnen sind. Der Kanton Glarus hat überdies von der Befugnis
in Art. 5 Abs. 3 lit. c ELG Gebrauch gemacht und diesen Vermögensverzehr bei
Altersrentnern in Heimen auf einen Fünftel erhöht (Art. 5 Abs. 1 lit. c des
Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung).

Bezüglich seiner Liegenschaft stellt sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf
den Standpunkt, bei der Anspruchsberechtigung seien nur tatsächlich
vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen.
Indessen ist sowohl bei den anrechenbaren Einnahmen als auch bei der
Berechnung des Vermögens auf den Steuerwert abzustellen (Art. 12 Abs. 1 und
Art. 17 Abs. 1 ELV). Schwierigkeiten bei der Liquidierung rechtfertigen
hingegen kein Abgehen von dieser Berechnung. Dem Beschwerdeführer ist
zuzumuten, das Grundstück mit einer weiteren Hypothek zu belasten.
Zusätzliche Zinsen kann er als anerkannte Ausgaben geltend machen. Entspricht
der Verkehrswert nicht dem Steuerwert, hat sich der Beschwerdeführer bei den
zuständigen Steuerbehörden um eine entsprechende Reduktion der Schatzung zu
bemühen. Einzig auf diesem Weg ist es möglich, die Bewertung des Vermögens
und damit den als Einnahme berücksichtigten Vermögensverzehr zu reduzieren.

2.3 Demnach steht fest, dass die Ausgleichskasse den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen im Jahre 2002 korrekt berechnet
hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: