Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 19/2003
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P 19/03

Urteil vom 20. Dezember 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer
und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001
Aarau, Beschwerdeführerin,

gegen

K.________, 1964, Beschwerdegegnerin, vertreten durch B.________, Beistand,
Sozialdienst Wettingen, Rathaus, 5430 Wettingen

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 18. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
K. ________, geb. 1964 und Mutter des 1995 geborenen Kindes J.________, liess
sich am 3. Oktober 2000 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer IV-Rente
anmelden. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (nachfolgend:
SVA) bejahte mit Verfügung vom 19. Juni 2002 für die Zeit ab 1. Oktober 2000
einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen. Das am 6. Mai 2002 durch
ihre damalige Beiständin S.________, Sozialdienst Wettingen, gestellte Gesuch
um Vergütung der Kosten der durch die pro juventute im Zusammenhang mit der
Einschulung des Kindes J.________ geleisteten sozialpädagogischen
Familienbegleitung lehnte die Verwaltung ab (Verfügung vom 13. Dezember
2002).

B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung vom 13. Dezember 2002
auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 18. Februar 2003).

C.
Die SVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts sei aufzuheben.

K. ________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

D.
Am 20. Dezember 2004 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine
parteiöffentliche Beratung durch.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Rechtsstreit beschlägt die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gestützt
auf Art. 13 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen ([ELKV], vom 29. Dezember
1997, AS 1998 239 ff.) Anspruch auf Ersatz ausgewiesener Kosten für die
notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt hat. Die Vorinstanz bejahte dies
in ihrem Rückweisungsentscheid dem Grundsatze nach hinsichtlich der im Jahre
2002 durch die pro juventute geleisteten sozialpädagogischen
Familienbetreuung.

1.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt
der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von
Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das
Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen
das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen,
werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand
gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive,
auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache
zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese
Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu
bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).

2.
2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
beachtlich sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind die bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Bestimmung massgeblich (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Daher
ist, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, das am 1. Januar 2003
in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar.
Analoges gilt im EL-Bereich für die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene
Änderung der ELKV vom 17. November 2003 (AS 2003 4299).

2.2 Der strittige Vergütungsanspruch war im Jahre 2002 wie folgt normiert:
2.2.1Gemäss Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG (in Kraft seit 1. Januar 1998, AS 1997
2952 2960) werden Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene,
im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause
sowie in Tagesstrukturen vergütet.

2.2.2 Der Bundesrat hat die ihm in Art. 3d Abs. 4 ELG eingeräumte Kompetenz
zur Bezeichnung der Kosten, die nach Art. 3d Abs. 1 ELG vergütet werden
können, an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert (Art. 19 ELV,
in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung, AS 1997 2961).

2.2.3 Art. 13 ELKV "Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause" lautet:
1  Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter,
Invalidität, Unfall      oder Krankheit notwendig ist und von
öffentlichen oder gemeinnützigen          Trägern erbracht wird, werden
vergütet.

2 Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abge-
 stuften Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet.

3 Pflege- und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder
gemeinnüt- zigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden
sind, werden    ebenfalls vergütet.

4 Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den

 Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.

5 Eine Entschädigung an Familienangehörige wird nur berücksichtigt,
wenn      diese durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche
Erwerbsein busse erlitten haben. Die berücksichtigbare Entschädigung
beträgt bei           dauernder Erwerbsaufgabe höchstens 24 000 Franken.
Familienangehö- rigen, die in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, wird für
die Haus- pflege keine Entschädigung angerechnet.

6 Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im
Haushalt     werden bis höchstens 4800 Franken pro Kalenderjahr vergütet,
wenn die       Hilfe von einer Person erbracht wird, welche:

a. nicht im gleichen Haushalt lebt; oder
b. nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation einge-
    setzt wird.

7 Bei einer Vergütung nach Absatz 6 werden Kosten bis 25 Franken pro
 Stunde berücksichtigt.

3.
3.1 Bei der durch die pro juventute geleisteten sozialpädagogischen
Familienbegleitung handelt es sich gemäss eigenen Angaben
(www.projuventute.ch/d/angebot/index_familienbegleitung.html) um eine soziale
Dienstleistung mit präventivem Charakter im Bereich der Kinder- und
Jugendhilfe. Diese bezweckt, die Kompetenzen der Erziehenden zu stärken, um
den Kindern und Jugendlichen in ihrem wichtigsten Lebensumfeld, der Familie,
die für ihre Entwicklung nötige Geborgenheit und Förderung zu ermöglichen;
Eltern sollen darin bestärkt und ermutigt werden, ihre eigenen Fähigkeiten
neu zu entdecken, anzuerkennen und neue Schritte zu wagen. Damit soll
einschneidenden Massnahmen wie etwa Heimplatzierungen vorgebeugt werden
3.2 Die damalige Beiständin der Beschwerdegegnerin begründete das am 6. Mai
2002 gestellte Gesuch um Vergütung der Kosten der sozialpädagogischen
Familienbegleitung damit, die Mutter von J.________ sowie ihr Lebenspartner
seien bloss begrenzt belastbar, hätten Mühe sich auf neue Situationen
einzustellen und verfügten nicht über ein tragfähiges soziales Netz. Es
bedürfe professioneller Hilfe, um die Probleme zu bewältigen, die sich aus
dem Umstand ergäben, dass J.________ vom beschützenden Rahmen des
Kindergartens in die 1. Regelklasse eingeschult werde. Die von der ehemaligen
Beiständin und Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene
Familienbegleitung durch die pro juventute dauerte von Mitte Mai bis Ende
November 2002 und hatte, nach Lage der Akten, als Schwerpunkte die umfassende
Unterstützung im Hinblick auf den Schuleintritt, das Herstellen der Kontakte
zur Lehrerschaft, die Hilfestellung in erzieherischen Fragen, das Fördern von
Strukturen und das Bieten von Gesprächsmöglichkeiten sowie eines Rückhaltes
zum Inhalt (vgl. kantonale Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2002).

3.3 J.________ hatte vorgängig von Oktober 1998 bis Oktober 2000 im Zentrum
für körperbehinderte Kinder, heilpädagogische Früherziehung erhalten; ab
August 2002 hatte er den zentrumseigenen Kindergarten besucht, wobei er
ergotherapeutische Einzelförderung erfuhr. Das unter Störungen der Grob- und
Feinmotorik sowie Hyperaktivität leidende Kind entwickelte sich dabei so gut,
dass laut Einschätzung des Betriebsleiters die spezifisch auf
körperbehinderte Kinder ausgerichteten schulischen Angebote des Zentrums
nicht mehr indiziert waren; weil J.________ bedingt durch seine
Hyperaktivität grosse Ansprüche an seine Erzieherperson stelle, würde eine
sozialpädagogische Familienbegleitung indes sehr begrüsst (Schreiben des
Betriebsleiters vom 1. Mai 2002).

4.
Zu prüfen ist zunächst im Wege der Auslegung, ob sozialpädagogische
Familienbegleitung, wie sie hier zur Anwendung gelangte (Erw. 3), unter den
Tatbestand der notwendigen Hilfe und Betreuung im Haushalt gemäss Art. 13
Abs. 6 ELKV fällt. Nebst den allgemeinen Auslegungsmethoden (BGE 125 II 196
Erw. 3a, 244 Erw. 5a, 125 V 130 Erw. 5, 180 Erw. 2a, je mit Hinweisen) ist zu
beachten, dass Verordnungsrecht gesetzeskonform auszulegen ist, d.h. es sind
die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm
eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen. Im
Rahmen verfassungskonformer oder verfassungsbezogener Auslegung ist sodann
rechtsprechungsgemäss der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen,
wobei der klare Sinn einer Gesetzesnorm nicht durch eine verfassungskonforme
Auslegung beiseite geschoben werden darf (BGE 126 V 97 Erw. 4b mit
Hinweisen).

4.1 Aus dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 6 ELKV - "...notwendige Hilfe und
Betreuung im Haushalt...", "les frais...inhérents à l' aide nécessaire ainsi
qu'aux tâches d'assistance apportées dans la tenue du ménage..." sowie "le
spese...di aiuto e assistenza necessari nell' economia domestica..." - kann
nicht eindeutig darauf geschlossen werden, welche Verrichtungen
tatbeständlich sind. Während die deutschsprachige Fassung den weiter
gespannten Begriff "Betreuung im Haushalt" verwendet, weisen die italienische
wie die französische Fassung indes übereinstimmend in die Richtung, dass
hauswirtschaftliche Arbeiten wie Kochen, Reinigen etc. vergütet werden
sollen.

4.2 In systematischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass in Art. 3d Abs. 1
lit. b ELG (in Kraft seit 1. Januar 1998, AS 1997 2952 2960) ohne nähere
Umschreibung von Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in
Tagesstrukturen die Rede ist und die in Art. 3d Abs. 4 ELG enthaltene
Gesetzesdelegation ihrerseits offen formuliert ist.

4.2.1 Laut Art. 3a Abs. 1 ELG (in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung,
AS 1997 2952 2960) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um
den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Bei der
Ermittlung der anerkannten Ausgaben ist gemäss Art. 3b ELG (in der seit 1.
Januar 1998 gültigen Fassung, AS 1997 2952 2960) unterschiedlich zu
verfahren, je nachdem, ob eine Person dauernd oder längere Zeit in einem Heim
oder Spital lebt, oder aber ob sie zu Hause wohnt. Nach Art. 3d Abs. 2 und 3
ELG wird im Rahmen der jährlich maximal zu vergütenden Kosten danach
differenziert, ob die betreffende Person zu Hause (Abs. 2) oder in einem Heim
(Abs. 3) wohnt. Dies spricht dafür, dass, entsprechend dem Titel von Art. 13
ELKV - "Kosten für...zu Hause", "frais...à domicile", "a domicilio" - bei zu
Hause wohnenden Personen nebst Pflegekosten gegebenenfalls - nur, aber
immerhin - die Ausgaben für die Hilfe bei Haushaltsarbeiten vergütet werden,
die bedingt durch Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist.

4.2.2 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung umfasst gemäss Art. 25
Abs. 2 lit. a KVG - nebst Untersuchungen und Behandlungen - die Kosten für
Massnahmen der Pflege, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär,
teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden. Diese können für
die Durchführung von Akutbehandlungen notwendig sein oder die Pflege von
Langzeitpatienten zu Hause oder in Pflegeheimen betreffen; als spitalexterne
Krankenpflege wird die Pflege bezeichnet, wenn sie zu Hause, ambulant oder im
Pflegeheim erbracht wird (Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 58 Rz. 113). Gemäss Art.
7 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 KLV sind - im Rahmen der
spitalexternen Krankenpflege - von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe
zu Hause (gemäss Art. 51 KVV) erbrachte Leistungen der Grund- und
Behandlungspflege von der Versicherung zu übernehmen. Bei der
Behandlungspflege (Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV) geht es um medizinische
Hilfeleistungen mit diagnostischer oder therapeutischer Zielsetzung, wie z.B.
das Einführen von Sonden oder Kathetern und die damit verbundenen
pflegerischen Massnahmen (Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 KLV). Zur Grundpflege
zählen pflegerische Massnahmen nichtmedizinischer Art (Art. 7 Abs. 2 lit. c
KLV).

Häusliche Krankenpflege ist abzugrenzen von der hauswirtschaftlichen
Versorgung (Haushalthilfe), welche nicht unter den gesetzlichen
Leistungskatalog fällt. Diese umfasst die notwendigen Arbeiten für die
Ernährung der kranken Person, die Versorgung mit Wäsche und ähnliche
Tätigkeiten, welche die Wirtschafts- und Lebensführung der kranken Person
betreffen (RKUV 1997 KV Nr. 9 S. 251 Erw. 4.1 mit Hinweisen; Eugster, a.a.O.,
S. 58 Rz. 114). Hinsichtlich der soeben umschriebenen Haushalthilfe scheidet
eine Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG aus, wie sie Art. 3d Abs. 1 lit. f
ELG vorsieht. Es mangelt am (Grund-)Erfordernis der Leistungspflicht nach
KVG. Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b ELV
und 13 ELKV hat demnach jene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause
zum Gegenstand, die nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung
oder die Kostenbeteiligung gemäss Art. 3d Abs. 1 lit. f ELG (vollumfänglich)
gedeckt sind. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen aus KVG erschöpft sind
oder aber kein Anspruch besteht, etwa wenn die "Krankenpflege und Hilfe zu
Hause leistende Organisation" nicht im Sinne von Art. 51 KVV zugelassen ist,
die Hilfe durch (nicht als Leistungserbringer zugelassene) Privatpersonen,
namentlich Familienangehörige (BGE 126 V 330), erbracht wird, oder aber, wie
dargelegt, nicht krankenkassenpflichtige hauswirtschaftliche Leistungen in
Frage stehen. Letzteres legt nahe, dass, mit der Beschwerde führenden
Verwaltung, einzig die hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen von Art. 13
Abs. 6 ELKV vergütungsfähig ist.

4.2.3 Art. 27 Abs. 2 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Fassung) nennt als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen versicherten
Person nebst der üblichen Tätigkeit im Haushalt ausdrücklich auch die
Erziehung der Kinder. Dies würde, für sich allein besehen, einen
Vergütungsanspruch gemäss Art. 13 Abs. 6 ELKV über die hauswirtschaftlichen
Leistungen hinaus indizieren.

4.2.4 Zusammenfassend spricht das systematische Auslegungselement deutlich
überwiegend dafür, dass mit Kosten für Hilfe und Betreuung im Haushalt einzig
die hauswirtschaftlichen Leistungen erfasst sein sollen.

4.3 Die auf den 1. Januar 1998 in Kraft getretene 3. EL-Revision bezweckte
laut bundesrätlicher Botschaft (vom 20. November 1997, BBl 1997 I 1197 1201)
u.a. eine Neuregelung der Krankheitskosten. Der Abzug für
behinderungsbedingte Mehrkosten gemäss Art. 17 ELKV (in der vom 1. Januar
1987 bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung) wurde gestrichen, dies
aber ohne dass beabsichtigt gewesen wäre, die bisher berücksichtigten Kosten
nicht mehr zu vergüten: Die Kosten für die notwendige Hilfe einer Drittperson
im Haushalt gemäss Art. 17 Abs. 1 a aELKV sollten nunmehr im Rahmen des neuen
Artikels 3d ELG (insbesondere Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause) vergütet
werden (so BBl 1997 I 1206). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber, der
im Bereich der Neuregelung der Krankenkosten zwar grundsätzlich keinen
Leistungsausbau beabsichtigte (Amtl. Bull. 1997 N 479), andererseits über die
hauswirtschaftlichen Hilfestellungen hinaus auch Leistungen
sozialpädagogischen Charakters wie Erziehungshilfe als vergütungsfähig
erfassen wollte, finden sich jedoch in den Materialien nicht.

4.4 Hinsichtlich des teleologischen Auslegungselements (Sinn und Zweck) ist
davon auszugehen, dass laut AHI 2002 S. 72 ff. (74) die Aufzählung der
vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 3d Abs. 1
ELG abschliessend ist. Die in Art. 3d Abs. 1 lit. a und d bis f ELG genannten
Kosten (für Zahnarzt, Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle,
Hilfsmittel und Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG) fallen dabei unabhängig
davon an, ob eine Person zu Hause oder in einem Heim lebt. Anders verhält es
sich mit der in Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG normierten, hier interessierenden
Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen. Diese kommt -
wie die Vergütung der Diätkosten (Art. 3d Abs. 1 lit. c ELG, Art. 9 ELKV) -
einzig in Betracht, wenn eine Person zu Hause wohnt. Entsprechend besteht der
Sinn und Zweck des Art. 13 ELKV darin, die vergütungsfähigen Kosten für
Pflege sowie Hilfe und Betreuung zu Hause zu umschreiben, damit verhindert
wird, dass EL-beziehende Personen, deren Krankheits- und Behinderungskosten
durch die jährliche Ergänzungsleistung nicht gedeckt sind, sich für einen
Heimaufenthalt entschliessen, obwohl sie bei der entsprechenden Unterstützung
weiterhin in ihrer gewohnten Umgebung zu Hause bleiben möchten (vgl. BBl 1997
I 1197, 1209 oben; Werlen, Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren
Berechnung, Diss. Freiburg 1995, S. 215 oben). Dies deutet darauf hin, dass
Hilfe und Betreuung im Haushalt gemäss Art. 13 Abs. 6 ELKV einzig die
hauswirtschaftliche Versorgung betrifft.

4.5 Nach dem Gesagten kommen unter Berücksichtigung der normunmittelbaren
Auslegungselemente sowie unter Einbezug der Gesetzeslage hauswirtschaftliche
Leistungen wie Kochen, Reinigen etc. als Hilfe und Betreuung im Haushalt
gemäss Art. 13 Abs. 6 ELKV in Betracht. Im Rahmen sozialpädagogischer
Familienbetreuung geleistete Erziehungshilfe fällt nicht darunter. Dies deckt
sich mit Rz. 5067, insbesondere Ziff. 1 und 4, der vom BSV herausgegebenen
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) in der ab
Januar 1998 geltenden Fassung, wonach Hilfe und Betreuung im Haushalt die
notwendigen Haushaltsarbeiten wie Kochen, Putzen, Waschen umfasst (ebenso:
Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S.
128 ff. (130); ähnlich Landolt, Schweizerisches Pflegerecht, Band II, Bern
2002, S. 674 Rz. 1272 f., laut dem für die Hilfe und Betreuung im Haushalt
unter dem Titel Haushaltsführungsentschädigung eine Vergütung der Kosten für
hauswirtschaftliche Leistungen tatbeständlich ist).

5.
Zu prüfen bleibt, ob Art. 13 Abs. 1 ELKV Anspruch auf Ersatz der strittigen
Kosten gibt.

5.1 Laut allen drei amtssprachlichen Fassungen setzt ein Anspruch einzig
voraus, dass öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern Kosten für Hilfe,
Pflege und Betreuung (...) entstanden sind. Der im Rahmen der Auslegung (vgl.
Erw. 4 hievor am Anfang) primär massgebende Wortlaut der (auf
Departementsstufe) ergangenen Verordnungsbestimmung spricht deshalb für sich
allein betrachtet dafür, die Kosten der durch die pro juventute geleisteten
sozialpädagogischen Familienbegleitung bei einer gemäss Art. 3d Abs. 2 lit. a
ELG zu Hause wohnenden Einzelperson, wie es die Beschwerdegegnerin nach Lage
der Akten ist, im Umfang von maximal Fr. 25'000.- zu vergüten.

5.2 In gesetzessystematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass gemäss
Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG sowie Art. 19 Abs. 1 lit. b ELV die Kosten für
Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen vergütet
werden. El-rechtlich differenziert der Bundesgesetzgeber bezüglich der
Wohnsituation wie folgt: Bei der Ermittlung der anerkannten Ausgaben ist
gemäss Art. 3b ELG (in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung, AS 1997 2952
2960) unterschiedlich zu verfahren, je nachdem, ob eine Person dauernd oder
längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt oder aber, ob sie zu Hause wohnt.
Nach Art. 3d Abs. 2 und 3 ELG wird im Rahmen der jährlich maximal zu
vergütenden Kosten danach unterschieden, ob die betreffende Person zu Hause
(Abs. 2) oder in einem Heim (Abs. 3) wohnt. Der Grund dafür, dass bei in
Heimen wohnenden Personen gemäss Art. 3d Abs. 3 ELG höchstens Fr. 6'000.-
zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung an Krankheits- und
Behinderungskosten vergütet werden, während bei den zu Hause wohnenden
Personen um ein Vielfaches höhere Leistungen möglich sind (Art. 3d Abs. 2
ELG), liegt darin, dass bei den EL-Bezügern, die im Heim leben, deren durch
Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit bedingte Hilfe, Pflege und
Betreuung - grösstenteils - im Rahmen des Heimaufenthalts erbracht wird, der
seinerseits über die anrechenbare Tagestaxe (Art. 3b Abs. 2 lit. a ELG)
finanziert wird.

Aus dieser Normenlage erhellt die legislatorische Absicht (teleologisches
Auslegungselement), Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, hinsichtlich
ihrer unterschiedlichen Wohnsituationen (zu Hause oder in einem Heim lebend)
gleichzustellen. Den zu Hause wohnenden Personen sollen unter dem Titel
Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung jene Defizite ausgeglichen werden, die
daraus resultieren, dass sie in förderungswerter, weil das Gemeinwesen
entlastender Weise, trotz ihren Beeinträchtigungen in ihrem gewohnten Umfeld
verbleiben und nicht in ein Heim wechseln. In diesem, im Rahmen
gesetzeskonformer Verordnungsauslegung zu berücksichtigenden Kontext ist die
in Frage stehende sozialpädagogische Familienbegleitung nicht tatbeständlich,
weil sie als solche nichts mit der Wohnsituation (im Heim oder zu Hause zu
lebend) zu tun hat. Vielmehr beschlägt sie, nicht spezifisch an die
Wohnsituation gebundene Probleme - hier Fragen der Einschulung -, die sich
stellen, ungeachtet ob die erziehungsberechtigte Person zu Hause oder in
einem Heim wohnt.

5.3 Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 13 ELKV hat jene Kosten
für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zum Gegenstand, die nicht durch die
obligatorische Krankenpflegeversicherung oder die Kostenbeteiligung gemäss
Art. 3d Abs. 1 lit. f ELG gedeckt sind (vgl. die in Erw. 4.2.2 am Ende
erwähnten Sachverhalte). Auf Grund der Normstruktur des Art. 13 ELKV - die
Verwendung des Wortes "ebenfalls" in Abs. 3 weist darauf hin, dass auch
Pflege- und Betreuungskosten, die zu Hause, d.h. nicht in halbstationären
oder ambulanten Strukturen entstehen, vergütet werden - sind dabei drei
verschiedene Leistungsarten tatbeständlich:
(1)  Pflege- und Betreuungskosten zu Hause, in einem öffentlichen oder
ge- meinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium (geleistet
durch   öffentliche, gemeinnützige oder private Träger) gemäss Art. 13 Abs. 1
bis    4 ELKV,
(2)  die Entschädigung an Familienangehörige (für Pflege zu Hause) nach
 Art. 13 Abs. 5 ELKV und

(3)  die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt (im Sinne von
hauswirt- schaftlichen Leistungen) gemäss Art. 13 Abs. 6 und 7.

5.4 Ob bei dieser Gesetzeslage Art. 13 Abs. 1 ELKV gleichsam als subsidiäre
Auffangnorm zu verstehen und gestützt darauf über die drei erwähnten
Vergütungstatbestände hinaus weitere Ansprüche in Betracht kommen, scheint
fraglich, weil das EL-Recht regelmässig und naheliegenderweise die
anrechenbaren Einnahmen und Auslagen ausdrücklich normiert. Trifft dies - wie
für die sozialpädagogische Familienbegleitung - unbestrittenerweise nicht zu,
schlägt im Rahmen gesetzeskonformer Verordnungsauslegung (Erw. 4) die ratio
legis des formellen Gesetzes durch. Diese ist im Bereich des Art. 3d Abs. 1
lit. b ELG dadurch charakterisiert, dass bei einer zu Hause lebenden Person
die - im Vergleich zum Heimbewohner - durch die Wohnsituation bedingten
höheren Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung entschädigt werden. Das
trifft, wie dargetan (Erw. 5.2), auf die sozialpädagogische
Familienbegleitung nicht zu.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Februar 2003 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: