Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 16/2003
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P 16/03

Urteil vom 30. November 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Brunner;
Gerichtsschreiberin Hofer

S.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Frei,
Bahnhofstrasse 32a, 8360 Eschlikon,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St.
Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegner

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 27. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1950 geborene S.________ bezieht zu ihrer Rente der Invalidenversicherung
seit 1. Februar 1999 Ergänzungsleistungen, und zwar ab Januar 2002 Fr. 1256.-
im Monat. Seit Oktober 2001 ist sie Mieterin einer 1 ½ Zimmerwohnung, für
welche sie einen monatlichen Mietzins von Fr. 615.- (samt Nebenkosten) zu
entrichten hat. Daneben macht sie die Anrechnung von Lagerkosten für das
Einstellen von Möbeln geltend. Zudem ersucht sie um Rückerstattung der
Taxikosten für die Fahrt vom Wohnort bis zur Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie X.________, wo sie von November 2001 bis Februar 2002 in
Behandlung stand. Weiter seien die Mehrkosten für die ärztlich verordnete
cholesterinarme Diät und für die Pediküre in die EL-Berechnung einzubeziehen.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2002 setzte das Amt für AHV und IV des Kantons
Thurgau den Ergänzungsleistungsanspruch ab dem 1. Juli 2002 auf monatlich Fr.
1091.- fest. Gemäss Berechnungsblatt ergibt sich die Reduktion aus dem
tieferen Mietzins, während die Lagerkosten und die Diätkosten keine
Berücksichtigung fanden. Mit Verfügung vom 30. August 2002 bewilligte das Amt
für AHV und IV des Kantons Thurgau sodann im Rahmen der Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2002 die Übernahme der Kosten
des öffentlichen Verkehrsmittels zum Behandlungsort in X.________ im Betrag
von Fr. 57.-, lehnte jedoch eine Rückerstattung der Taxikosten und der
Pediküre sowie eine Kostenbeteiligung an die Krankenversicherung ab.

B.
S.________ liess gegen beide Verfügungen Beschwerde einreichen. Die
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vereinigte die beiden Verfahren
und hiess mit Entscheid vom 27. Januar 2003 die Beschwerde gegen die
Verfügung vom 30. August 2002 in dem Sinne teilweise gut, als sie die
Verfügung aufhob und die Sache an das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau
zurückwies, damit dieses die Vergütung von Zahnbehandlungskosten prüfe und
hernach unter Berücksichtigung der mit der Benützung eines Taxis verbundenen
Transportkosten über die Rückerstattung von Krankheits- und
Behinderungskosten neu verfüge. Bezüglich der geltend gemachten
weitergehenden Beteiligung an den Krankheits- und Behinderungskosten wies sie
die Beschwerde ab. Ebenso wies sie die Beschwerde ab, soweit sie sich gegen
den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2002 gemäss Verfügung vom
28. Juni 2002 richtete.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, soweit damit die Beschwerde abgewiesen
werde, und es sei eine Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen
vorzunehmen, welche die Auslagen für Diät, Pediküre und Möbeleinlagerung
berücksichtige. Zudem lässt sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung ersuchen.

Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau verzichtet auf eine
Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nimmt zur Frage
der Übernahme der Diätkosten Stellung. S.________ erhielt Gelegenheit, sich
dazu in einer ergänzenden Eingabe vom 18. Oktober 2004 zu äussern.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Ergänzungsleistungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 28.
Juni 2002 und 30. August 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V
366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung,
welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 lit. a ELG) und aus der Vergütung
von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 lit. b ELG). Bei Personen, die
nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause
wohnende Personen), sind gemäss Art. 3b ELG als Ausgaben ein Betrag für den
allgemeinen Lebensbedarf (Abs. 1 lit. a) sowie der Mietzins einer Wohnung und
die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Abs. 1 lit. b) anzuerkennen; wird
eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist bei den
Ergänzungsleistungen weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu
berücksichtigen. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG legen die Kantone den
Betrag für die Mietzinsausgaben nach Art. 3b Abs. 1 lit. b fest, wobei dieser
für Alleinstehende auf höchstens Fr. 12'000.- im Jahr festzusetzen ist.
Gestützt auf Art. 3d Abs. 1 ELG werden ausgewiesene, im laufenden Jahr
entstandene Kosten für Zahnarzt (lit. a), Hilfe, Pflege und Betreuung zu
Hause sowie in Tagesstrukturen (lit. b), Diät (lit. c), Transporte zur
nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. d), Hilfsmittel (lit. e) und die
Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG (lit. f; Franchise, Selbstbehalte)
vergütet. Gemäss Art. 3d Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 ELV
bezeichnet das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die zu vergütenden
Krankheits- und Behinderungskosten. Das EDI hat die entsprechende Verordnung
über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den
Ergänzungsleistungen (ELKV) am 29. Dezember 1997 neu erlassen.

3.
Streitig ist, ob bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs neben
dem Zins für die von der Beschwerdeführerin bewohnten 1 ½ Zimmerwohnung auch
die Kosten für die Einstellung der Möbel im Umfang von 14 m3 gemäss
Lagervertrag vom April 1995 abgezogen werden können.

3.1 Das kantonale Gericht hat den Abzug der durch die Möbeleinlagerung
entstehenden Kosten mit der Begründung verneint,  diese sei bereits vor dem
Klinikaufenthalt erfolgt und stehe offensichtlich nicht in Zusammenhang mit
dem Gesundheitszustand und dem geltend gemachten therapeutisch bedingten
Umzug in eine Kleinwohnung. Nachdem es sich nicht um eine vorübergehende und
kurzfristige Massnahme handle, habe die Versicherte hinlänglich Zeit und
Gelegenheit gehabt, nach einer anderen Lösung zu suchen und beispielsweise
eine Wohnung mit ausreichendem Lagerraum (Estrich, Keller etc.) zu finden.
Ein Anspruch auf volle Ausschöpfung des gesetzlichen Höchstbetrages für die
Mietzinsausgaben bestehe nicht, weshalb die Lagerkosten nicht unter diesem
Titel in die EL-Berechnung einbezogen werden könnten.

3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, es sei willkürlich und
verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn die Lagerkosten für
die überzähligen Möbel nicht zum Mietzins gerechnet würden, während bei einer
grösseren und teureren Wohnung die entsprechenden Kosten bei der
EL-Berechnung ohne weiteres bis zum zulässigen Maximalbetrag von Fr. 1100.-
im Monat als Ausgaben anerkannt würden. Abgesehen davon sei die Miete einer
kleinen Wohnung nach einem über dreijährigen Klinikaufenthalt auf Anraten von
Dr. med. B.________ aus therapeutischen Gründen erfolgt, damit sie sich nicht
verloren und einsam fühle und zu einem Rückfall neige.

3.3 Nach Rz 3025 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) kann im Rahmen der von Art. 5 Abs.
1 lit. b ELG zugelassenen Höchstbeträge grundsätzlich nur der Mietzins für
eine einzige Wohnung und nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte
Wohnräumlichkeiten (z.B. an einem anderen Ort) berücksichtigt werden. Im
Sinne der Rechtsprechung (BGE 100 V 52) lässt die Verwaltungspraxis eine
Ausnahme jedoch dann zu, wenn eine zweite Wohnung für die versicherte Person
aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen unentbehrlich ist. In diesem
Sinne hat die Rechtsprechung den Mietzinsabzug für ein Malatelier zugelassen,
das die EL-berechtigte Person als Ergänzung zu ihrer aus einem einzigen
Zimmer bestehenden Wohngelegenheit hinzugemietet hatte. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat dabei erwogen, beim Zusatzraum handle es sich zwar
nicht um eine eigentliche Zweitwohnung, doch diene das Atelier der Ergänzung
der bestehenden Wohngelegenheit, die sich in einem einzigen Zimmer erschöpfe
und offenbar elementaren Bedürfnissen nicht zu genügen vermöge (nicht
veröffentlichtes Urteil R. vom 19. September 1995 [P 10/95]). Im Urteil H.
vom 29. Juni 2001 (P 15/01) hat das Gericht offen gelassen, ob die Mietkosten
einer Garage, in der zur Abwartstätigkeit in verschiedenen Liegenschaften
benötigtes Werkzeug zentral gelagert wurde, unter die Wohnungsmietkosten nach
Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG fallen können, nachdem die Mietkosten für diesen
Raum als Aufwendungen zu betrachten waren, die unmittelbar zur
Einkommenserzielung dienen und deshalb als Gewinnungskosten nach Art. 3b Abs.
3 lit. a ELG anzuerkennen waren.

3.4 Aus den bei den Akten liegenden Pfändungsurkunden und Verlustscheinen
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin offenbar von Mai 1995 bis Oktober
1998 in der Psychiatrischen Klinik in X.________ weilte. Am 6. Dezember 1998
schloss sie auf den 1. Januar 1999 einen Mietvertrag für eine 1 ½
Zimmerwohnung ab, bevor sie im Oktober 2001 in eine andere, billigere 1 ½
Zimmerwohnung zog. Die Möbel sind gemäss Einlagerungsvertrag mit der Firma
R.________ vom 26. April 1995 offenbar seit diesem Zeitpunkt in einem
Lagerraum eingestellt. Auch wenn die Einlagerung anfänglich mit dem Eintritt
in die Psychiatrische Klinik begründet gewesen sein mag und die
Beschwerdeführerin in der Folge aus therapeutischen Gründen auf eine grössere
Wohnung verzichtet hat, ist nicht erstellt, dass sie für die Zeit des hier
streitigen Ergänzungsleistungsanspruchs ab Juli 2002   aus gesundheitlichen
Gründen auf die Einlagerung der Möbel angewiesen gewesen wäre. Die Akten
enthalten für diesen Zeitraum keinerlei Anhaltspunkte für eine
krankheitsbedingte Notwendigkeit, die nicht gebrauchten Möbel in einem
Lagerraum einzustellen. Daher kann nicht gesagt werden, die seit über 7
Jahren bestehende Einlagerung sei aus gesundheitlichen Gründen weiterhin
indiziert. Es geht insbesondere nicht an, Möbel auf unbestimmte Zeit auswärts
zu deponieren und die anfallenden Kosten anschliessend bei der EL zum Abzug
geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin hätte in der Zwischenzeit durchaus
Gelegenheit gehabt, eine andere Lösung für die überzähligen Möbelstücke zu
treffen. Nachdem sie diese nunmehr seit mehreren Jahren nicht mehr gebraucht
hat, spricht die Vermutung eher dafür, dass sie auch in Zukunft nicht auf
diese Möbel angewiesen sein wird. Da die Einlagerung in den Räumlichkeiten
eines dafür spezialisierten Unternehmens erfolgte, ist der Lagerraum für die
Versicherte nicht frei zugänglich, weshalb er auch nicht als Ergänzung einer
bestehenden Wohngelegenheit betrachtet werden kann. Es trifft zwar zu, dass
die Beschwerdeführerin höhere Ergänzungsleistungen erhielte, wenn sie eine
grössere Wohnung mieten würde. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat,
ist es indessen nicht möglich, die dafür vorgesehene gesetzliche
Maximalgrenze mittels eines fiktiven Mietzinsabzugs voll auszuschöpfen.

4.
Streitig und zu prüfen ist weiter die Anrechnung von Diätkosten, welche die
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer ärztlich verordneten
cholesterinarmen Ernährung geltend macht.

4.1 Nach Art. 9 ELKV gelten ausgewiesene Mehrkosten für vom Arzt verordnete
lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital
leben, als Krankheitskosten. Es ist ein jährlicher Pauschalbetrag von 2100
Franken zu vergüten.

4.2 Die Vorinstanz anerkennt, dass die Beschwerdeführerin wegen der
bestehenden Hypercholesterinämie auf eine cholesterinarme Kost angewiesen ist
und dass die Krankheit lebensbedrohlich sein kann. Da eine medikamentöse
Behandlung möglich sei, könne die Diät indessen nicht als lebensnotwendig
betrachtet werden. Vielmehr komme ihr lediglich prophylaktischer Charakter
zu.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die  cholesterinarme
Diät sei zur Abwendung lebensbedrohlicher Gefahren dringend indiziert,
während eine Medikation mit Lipidsenkern nicht angezeigt sei, da unerwünschte
Interaktionen mit den Psychopharmaka zu befürchten seien. Hinzu komme, dass
weder Art. 3d Abs. 1 lit. c ELG noch der gestützt darauf erlassene Art. 19
Abs. 1 lit. c ELV die Lebensnotwendigkeit der Diät als Anspruchsvoraussetzung
erwähnten.

4.4 Der Katalog von Art. 3d Abs. 1 ELG ist im Rahmen des
Gesetzesrevisionsverfahrens zur 3. EL-Revision gegenüber der Fassung des
Bundesrates erweitert worden. Insbesondere wurden ihm die Leistungen für Diät
und Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle angefügt (vgl. Amtl.
Bull. 1997 N 478). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass es sich dabei
um eine Klarstellung und ein Festhalten am Status quo handle (vgl. Amtl.
Bull. 1997 N 479). Daraus ist zu schliessen, dass für die Regelung gemäss
Art. 8 ELKV in der ab 1. Januar 1992 gültig gewesenen Fassung, wonach
ausgewiesene Mehrkosten für vom Arzt verordnete lebensnotwendige Diät als
Krankheitskosten zu gelten haben (vgl. auch ZAK 1992 S. 20), eine gesetzliche
Grundlage geschaffen werden sollte. Wie die Beschwerdeführerin selber
einräumt, kann es dabei nicht um die Berücksichtigung irgendwelcher Diät
gehen. Immerhin findet Art. 9 ELKV seine gesetzliche Grundlage in der
Bestimmung über die vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten. Um
zu den Krankheitskosten gezählt werden zu können, muss es sich daher um eine
qualifizierte Diät handeln, was der Verordnungsgeber mit "lebensnotwendig"
zum Ausdruck bringen wollte. Bejaht wurden die Voraussetzungen beispielsweise
bei Diabetikern und bei an einer totalen Milchlaktoseintoleranz leidenden und
als Folge davon eine Degeneration der Augennetzhaut aufweisenden
Versicherten, welche aus diesem Grund auf eine hefefreie Kost angewiesen sind
(nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 27. August 1991 [P 29/91]).

4.5 Gemäss den Angaben des Dr. med. A.________ von der Klinik X.________ vom
28. August 2002 leidet die Beschwerdeführerin an einer erheblichen
Hypercholesterinämie mit potenziell lebensbedrohlichem Risiko hinsichtlich
neurovasculärer oder kardialer Folgen. Aus diesem Grund sei die verordnete
cholesterinarme Diät zur Abwendung lebensbedrohender Gefahren dringend
indiziert. Am 2. Dezember 2002 ergänzte Dr. med. A.________, angesichts der
bekannten Hypercholesterinämie sei derzeit die ausschliessliche diätetische
Einstellung Therapie der Wahl. Eine zusätzliche Medikation mit Lipidsenkern
sei aktuell, insbesondere in Anbetracht der zu erwartenden und bekannten
unerwünschten Wirkungen (Nutzen-Risiko-Abwägung) nicht angezeigt. Die Diät
diene der Minimierung potenziell lebensbedrohender vasculärer Risikofaktoren.
Gemäss Pschyrembel (Klinisches Wörterbuch, Berlin/New York, 260. Aufl., S.
808) ist zwischen primärer (familiärer) Hypercholesterinämie und sekundärer
Hypercholesterinämie (infolge Diabetes mellitus, Hypothyreose, nephrotischen
Syndroms, Lebererkrankungen) zu unterscheiden. Nach Siegenthaler/
Kaufmann/Hornbostel/Waller (Lehrbuch der inneren Medizin, Stuttgart/ New
York, 3. Aufl., S. 1321) bildet die Basis der Therapie die Diät, mit welcher
eine Begrenzung des Gesamtfettanteils unter gleichzeitiger Erhöhung des
Proteinanteils angestrebt wird. Nur falls diese Massnahmen nach mehrmonatiger
Therapie den LDL-Cholesterinspiegel im Blut nicht senken, sollte dies
zusätzlich mit Medikamenten versucht werden. Das Risiko eines über längere
Zeit anhaltenden hohen Cholesterinspiegels liegt im gehäuften und
frühzeitigen Auftreten von arteriosklerotischen Durchblutungsstörungen,
welches in Kombination mit einem oder mehreren atherogen wirksamen Faktoren
wie Hypertonie und Diabetes mellitus überproportional ansteigt.

4.6 Daraus ist zu schliessen, dass selbst bei einer medikamentösen Behandlung
auf eine cholesterinarme Ernährung zu achten ist. Es braucht daher nicht
näher abgeklärt zu werden, ob der Arzt wegen der von der Versicherten geltend
gemachten Unverträglichkeit mit den Psychopharmaka oder aus anderen Gründen
keine cholesterinsenkenden Medikamente verschrieben hat. Eine cholesterinarme
Kost umfasst weniger Fleisch und Milchprodukte dafür mehr Gemüse, Salate und
Obst. Dem BSV ist darin beizupflichten, dass sich bei der Verschiebung von
den tierischen hin zu den pflanzlichen Fetten die finanzielle Mehrbelastung
durch die Auswahl von teureren mageren Produkten ausgleicht. Im Gegensatz zu
den von den Diabetikern einzuhaltenden restriktiven Ernährungsvorschriften
unterscheidet sich die cholesterinarme Kost nicht grundsätzlich von der
allgemein empfohlenen, gesundheitsbewussten Ernährung. Es kann daher nicht
gesagt werden, den betroffenen Personen erwachse ein gegenüber dem Grossteil
der Bevölkerung erhöhter kostenmässiger Mehraufwand. Wenn Dr. med. A.________
Mehrkosten von Fr. 250.- bis Fr. 300.- im Monat erwähnt, ist dies nicht
nachvollziehbar. Dass die Versicherte auf Spezialprodukte angewiesen wäre,
wird von keiner Seite geltend gemacht.

5.
Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich eine Vergütung der Kosten der
wegen einer Nagelanomalie medizinisch indizierten Fusspflege durch eine
Fachperson.

5.1 Art. 3d Abs. 1 ELG enthält eine abschliessende Aufzählung der
vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten (AHI 2002 S. 72). Nach
Art. 3 ELKV besteht ein Anspruch auf Vergütung von Kosten nur im Rahmen und
Umfang des Betrages nach Art. 3d ELG und soweit die Kosten nicht aufgrund der
Bestimmungen anderer Versicherungen, insbesondere der Kranken- oder
Unfallversicherung, vergütet werden. Art. 6 ELKV bestimmt, dass die
Ergänzungsleistungen die Beteiligung nach Art. 64 KVG an Kosten für
Leistungen vergütet, welche die obligatorische Krankenversicherung nach Art.
24 KVG übernimmt. Eine Kostenvergütung durch die Ergänzungsleistungen ist nur
im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt möglich (Art. 3d Abs. 1 lit. f ELG
in Verbindung mit Art. 3 ELKV), was voraussetzt, dass die Krankenkasse
Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung übernimmt (Art. 6
ELKV; BGE 127 V 242). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die von der
Beschwerdeführerin benötigte Fussbehandlung nicht in den Leistungsbereich der
obligatorischen Krankenversicherung fällt, weshalb unter diesem Titel keine
Ergänzungsleistungen auszurichten sind.

5.2 Nach Art. 13 Abs. 1 ELKV werden Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung,
die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von
öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, vergütet. Kosten für
Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den Kosten
öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen (Art. 13 Abs. 4 ELVK).
Zur Grundpflege gehört gemäss Rz 5062 WEL die notwendige Hilfe beim
Aufstehen, Ankleiden, Baden, bei der Essenseingabe und bei anderen
erforderlichen körperlichen Verrichtungen. Die Fusspflege kann dabei durchaus
als Hilfe bei einer anderen erforderlichen körperlichen Verrichtung
betrachtet werden. Soweit sie im Rahmen der Pflege und Betreuung zu Hause
(durch die Spitex oder eine vergleichbare Organisation; Art. 13 Abs. 1 und 4
ELKV) oder in einem Tagesheim (Art. 13 Abs. 3 ELKV) erfolgt, ist sie als
Bestandteil der umfassenden Pflegeleistung grundsätzlich ebenfalls zu
übernehmen. Solch umfassender Pflege bedarf die Beschwerdeführerin indessen
nicht. Die durch eine Fachperson erbrachte spezielle Fusspflege fällt daher
nicht in den Anwendungsbereich von Art. 13 ELKV.

6.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche
Verbeiständung für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aktenkundig ist, die Beschwerde nicht
als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202
Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Alex
Frei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: