Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 10/2003
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P 10/03

Urteil vom 4. August 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger,
Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

1. R.________, 1922,
2. M.________, 1925,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Advokat Christian Kummerer,
Glockengasse 4, 4003 Basel,

gegen

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel,
Beschwerdegegner

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 15. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
Die Ehegatten R.________ und M.________, geboren 1922 und 1925, beziehen seit
1987 Ergänzungsleistungen zu ihren Altersrenten sowie kantonale Beihilfen. Im
Rahmen einer periodischen Anspruchsüberprüfung wurde zunächst am 14. November
2000 von R.________ das Revisionsformular des Amtes für Sozialbeiträge
Basel-Stadt (nachfolgend: ASB) unterzeichnet. Darin war unter Punkt 6 ein
Netto-Mietzins von Fr. 660.- angegeben; die Nebenkosten pro Monat wurden
indes nicht ziffernmässig ausgewiesen, sondern in der entsprechenden Rubrik
lediglich mit "elektr. + Petrol-Heizung" vermerkt. Im weiteren Verlauf der
Anspruchsüberprüfung reichten R.________ und M.________ mit Schreiben vom 29.
Juli 2001 weitere Unterlagen ein und machten geltend, im Revisionsformular
gebe es fehlerhafte Auskünfte, welche nachstehend korrigiert würden: Die
Mietnebenkosten in Position 6 würden pro Monat Fr. 365.- betragen. Nach
Einreichung weiterer Dokumente setzte das ASB mit Verfügungen vom 26. Oktober
2001 neben den kantonalen Beihilfen die Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober
2001 auf Fr. 1'092.- monatlich fest. Dabei berücksichtigte es wie bis anhin
ausgabenseitig Nebenkosten von Fr. 840.- jährlich, entsprechend Fr. 70.-
monatlich.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt nach ergänzenden Abklärungen mit Urteil vom 15. Januar 2003 ab.

C.
R.________ und M.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen,
dass ihnen die Neben- und Heizkosten von monatlich Fr. 365.- in die
Bedarfsrechnung gemäss ELG einzuschliessen sind; demgemäss sei die Vorinstanz
anzuweisen, die Ergänzungsleistungen und allfällige kantonale Beihilfen
gestützt auf diese Vorgaben neu zu berechnen. Im Weiteren beantragen sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und das ASB schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 128 OG in Verbindung
mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG nur insoweit eingetreten werden, als
sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und nicht
auf kantonale oder kommunale Beihilfen bezieht (BGE 122 V 222 Erw. 1).

2.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

3.
3.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im
vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. Oktober 2001) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Fassung) haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen,
wenn sie eine der Voraussetzungen nach Art. 2a-d ELG erfüllen und die
gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen
(Art. 3c ELG) übersteigen. Gemäss Art. 3a ELG hat die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben
die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die
Pauschale für die Heizkosten bei Wohnungen, die selber beheizt werden müssen
(Abs. 7 lit. h). Nach Art. 16b ELV wird bei Personen, welche ihre Mietwohnung
selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b
Abs. 1 OR zu zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine
Pauschale hinzugezählt (Abs. 1). Diese Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte
derjenigen nach Art. 16a (Abs. 2). Gemäss Art. 16a Abs. 3 ELV beträgt die
Pauschale im Jahr Fr. 1'680.-.
3.3 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat
Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein
menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV).

4.
Beim zu prüfenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist lediglich die Höhe
der anrechenbaren Heizkosten streitig. Die Beschwerdeführer wenden sich in
ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen, dass in der Berechnung des
EL-Anspruches lediglich eine Pauschale für die Heizkosten in der Höhe von Fr.
840.- jährlich oder Fr. 70.- monatlich berücksichtigt wird. Sie rügen eine
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots im Sinne von Art. 8 BV sowie des
Anspruchs auf menschenwürdiges Dasein im Sinne von Art. 12 BV.

5.
5.1 Zum Rechtsgleichheitsgebot machen die Beschwerdeführer geltend, die
Pauschalierung falle offensichtlich viel zu tief aus und werde dem konkreten
Einzelfall einer Selbstbeheizung in keiner Weise gerecht. Das zeige sich
bereits aus der Art, wie die Pauschale fixiert worden sei. Diese betrage die
Hälfte der Nebenkostenpauschale gemäss Art. 16a ELV, welche die
Nebenkostenabdeckung bei selbstgehörenden Liegenschaften betreffe. Es werde
somit ein Quervergleich zu einer Kategorie - dem selbstgenutzten Wohneigentum
- gezogen, welcher offensichtlich sachlich unhaltbar sei. Dies deshalb, weil
es sich bei Mietwohnungen, welche noch selbst beheizt werden müssten,
augenscheinlich um Altbauten handle, die äusserst schlecht isoliert seien und
einen entsprechenden Energiebedarf aufwiesen, wie es der vorliegende Fall im
Übrigen mit fast nicht zu übertreffender Klarheit belege. Dies im Gegensatz
zum selbstgenutzten Wohneigentum, welches notorischerweise baulich gut
unterhalten sei. Die Anwendung des hälftigen Ansatzes für selbstbeheizte
Mietwohnungen sei demnach nicht nachvollziehbar. Dies gelte umso mehr, als
bei Altbauten ausser den Heiz- und Wasserkosten keine Nebenkosten anfallen
würden. Zudem sei bei Altbauten nicht zuletzt in Ausgleichung des fehlenden
Heizkomforts der Basismietzins regelmässig sehr tief, er liege weit unter der
anrechenbaren Kostenlimite von jährlich Fr. 12'000.-. Nachvollziehbar und der
Tatsache des erhöhten Energiebedarfs bei Altbauten gerecht werde die
Pauschalierung nur dann, wenn als Referenz die statistisch festgehaltenen
Akonto-Zahlungen für Heizkosten von Vergleichsobjekten herangezogen würden.

5.2 Zunächst ist zum Einwand, die Pauschale werde dem konkreten Einzelfall
nicht gerecht, festzuhalten, dass die EL-Regelung nicht für alle tatsächlich
anfallenden Auslagen eine Deckung vorsieht. Den Grundsatz im Sinne von Art.
3a Abs. 1 ELG, wonach sich die Höhe des EL-Anspruchs aus der Differenz
zwischen den anrechenbaren Einnahmen und den anerkannten Ausgaben ergibt und
sich damit also am tatsächlichen Bedarf orientiert, schränkte der Gesetzgeber
in verschiedenen Bereichen ein, so einerseits mit Höchstgrenzen wie in Art.
3a Abs. 2 und 3 ELG für den Lebensbedarf (vgl. Erwin Carigiet,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, 24 f. Rz 81), aber auch mit durch den Bundesrat
festzusetzenden Pauschalen wie in Art. 3a Abs. 7 lit. g ELG für die
Nebenkosten bei einer vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Liegenschaft
oder in Art. 3a Abs. 7 lit. h ELG für die hier in Frage stehenden Heizkosten
bei Wohnungen, die selber beheizt werden müssen.

5.3 Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass sich eine Pauschale der
Heizkosten in Art. 16b ELV in dem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen hält und
damit grundsätzlich zulässig ist, räumt doch die gesetzliche Delegationsnorm
von Art. 3a Abs. 7 lit. h ELG dem Bundesrat die Kompetenz ein, eine Pauschale
für die Heizkosten festzusetzen. Die gesetzliche Regelung selbst kann
gestützt auf Art. 191 BV indes nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit hin
überprüft werden, sondern ist auch dann anzuwenden, wenn sie der Verfassung
widerspricht (vgl. zum Ganzen BGE 129 II 263 Erw. 5.4). Die Korrektur einer
allfälligen verfassungswidrigen bundesgesetzlichen Regelung ist nach dem
Willen des Verfassungsgebers allein Sache des Gesetzgebers, nicht der
Gerichte. Dies räumen nunmehr auch die Beschwerdeführer ein.

5.4 Auf die Verfassungskonformität hin überprüfbar bleibt hingegen die
konkrete Verordnungsbestimmung. Nach der Rechtsprechung kann das
Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates
grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf
ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen,
die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es in erster Linie,
ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten
Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein
sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene
eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die
umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem
Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern
Gründen gesetz- oder verfassungswidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes
Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und hat auch
nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete
Regelung verstösst allerdings dann gegen das in Art. 9 BV verankerte
Willkürverbot, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt resp.
sinn- oder zwecklos ist. Gegen das in Art. 8 Abs. 1 BV festgeschriebene Gebot
der rechtsgleichen Behandlung verstösst sie, wenn sie rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden
lässt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten
berücksichtigt werden sollen (BGE 129 V 330 Erw. 4.1 mit Hinweisen; zu Art. 4
Abs. 1 aBV ergangene Rechtsprechung, welche gemäss BGE 126 V 52 Erw. 3b unter
der Herrschaft der neuen Bundesverfassung weiterhin Geltung beansprucht: BGE
128 I 312 Erw. 7b mit Hinweis, 125 V 30 Erw. 6a, 124 II 245 Erw. 3, 583 Erw.
2a, 124 V 15 Erw. 2a, 194 Erw. 5a, je mit Hinweisen).

5.5 Wie das BSV in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, liegt es
zunächst in der Natur einer Pauschale, dass diese nicht genau den effektiven
Ausgaben im Einzelfall entspricht, werden doch bei einer Pauschale zu Gunsten
der Praktikabilität absichtlich keine Unterscheidungen nach Region, Grösse
oder Zustand der Wohnung getroffen. Die Durchbrechung des Bedarfsprinzips zu
Gunsten der Praktikabilität findet sich im Übrigen innerhalb der EL-Regelung
auch an anderer Stelle, wie bereits mit Blick auf die Höchstgrenzen beim
Lebensbedarf ausgeführt (vgl. Erw. 5.2 hievor).
Im Weiteren lässt sich die Festsetzung der Heizkostenpauschale in sachlicher
Hinsicht nicht beanstanden. Sie basiert entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer nicht etwa auf Ansätzen für Wohneigentum, sondern auf einem
nachvollziehbaren, durchschnittlichen Nebenkostenansatz für Mietwohnungen von
Fr. 35.- pro Zimmer, ausgehend von einer 4-Zimmer-Wohnung, was Nebenkosten
von Fr. 140.- entspricht (AHI-Praxis 1998 S. 33). Mit Blick auf die weiteren
anfallenden Nebenkosten, zu denen neben den bereits im Gesetz erwähnten Heiz-
und Warmwasserkosten (Art. 257b Abs. 1 OR) als Beispiele etwa die Kosten für
allgemeine Beleuchtung, Hauswart, Gartenpflege und allenfalls Lift gehören
(Urteil 4C.82/2000 vom 24. Mai 2000) und welche - abgesehen vielleicht von
den Liftkosten - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch bei
Altbauten anfallen, erscheint es durchaus sachgerecht, für die
Heizkostenpauschale von diesem Ansatz nur die Hälfte, somit Fr. 70.- zu
berücksichtigen. Abgesehen davon kann auch nicht gesagt werden, im Gegensatz
zu Mietwohnungs-Altbauten sei selbstbenutztes Wohneigentum notorischerweise
gut unterhalten, weisen doch gerade auch Einfamilienhäuser mit Baujahr vor
1973 (Ölkrise) auf Grund der schlechten Isolation einen höheren Energiebedarf
auf. Schliesslich lässt sich die Festsetzung der Heizkostenpauschale auf Fr.
70.- pro Monat auch mit Blick auf die Preisstatistik 2002 nicht beanstanden,
welche in der Kategorie Rentner einen Anteil des Heizöls an der Wohnungsmiete
von 9.5 % ausweist (vgl. Preisstatistik 2002 des Bundesamtes für Statistik
vom Februar 2003, S. 23, Tabelle 3), wenn, wie das BSV zutreffend ausgeführt
hat, zum Vergleich die anrechenbaren Bruttomietzinse bei den
Ergänzungsleistungen (Median des Bruttomietzinses bei Alleinstehenden Fr.
750.-, bei Ehepaaren Fr. 920.-; vgl. Statistik der Ergänzungsleistungen zur
AHV und IV 2002 des BSV, S. 48, Tabelle A 4.4) herangezogen und daraus die
entsprechenden Heizkosten abgeleitet werden (bei Alleinstehenden 9.5 % von
Fr. 750.- = Fr. 64.50, bei Ehepaaren 9.5 % von Fr. 920.- = Fr. 79.10). Eine
unsachliche Regelung, welche ein Abgehen von der durch den Bundesrat
festgesetzten Pauschale rechtfertigt, liegt deshalb nicht vor.

6.
Zu prüfen bleibt, ob die Heizkostenpauschale in der festgesetzten Höhe den
Anspruch auf ein menschenwürdiges Dasein im Sinne von Art. 12 BV verletzt.
Dazu führen die Beschwerdeführer lediglich an, in der bundesrätlichen
Verordnung hätte mindestens eine Härtefallklausel fixiert werden müssen.

6.1 Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich
zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein
menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht
ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein
menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen
Bettelexistenz zu bewahren vermag (BGE 121 I 373 Erw. 2c; Urteil 2P.148/2002
vom 4. März 2003 Erw. 2.3). Dabei wurde die Formulierung "wer in Not gerät
und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen" erst in der parlamentarischen
Beratung auf Vorschlag der Verfassungskommissionen der eidgenössischen Räte
eingefügt (BBl 1998 I 372 und 441). Sie soll - wie schon die Marginalie (in
der Botschaft des Bundesrates noch "Recht auf Existenzsicherung" [BBl 1997 I
149]) - klarstellen, dass für das "Recht auf Hilfe in Notlagen" der Grundsatz
der Subsidiarität gilt, wodurch der Verfassungsgeber somit den Anspruch als
solchen bereits relativiert hat (Amtl. Bull. 1998 N 690). Der Anspruch
umfasst zudem nur ein Minimum, d.h. einzig die in einer Notlage im Sinne
einer "Überlebenshilfe" unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung,
Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können (Amtl.
Bull. 1998 S 39 f.; N 688 f.; BGE 130 I 74).

6.2 Im Rahmen der Konkretisierung menschenwürdiger Existenzbedingungen kann
aus dem Anspruch auf Obdach unter anderem auch ein Anspruch auf Beheizbarkeit
der zu bewohnenden Räume abgeleitet werden (vgl. Kathrin Amstutz, Das
Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, ASR H. 664, S. 217). Die
Anerkennung dieses Anspruchs im System der Ergänzungsleistungen findet darin
ihren Niederschlag, dass Heizkosten ausdrücklich als Ausgaben anerkannt
werden. Was die Höhe dieser anerkannten Heizkosten betrifft, muss aber
bedacht werden, dass der verfassungsmässige Anspruch lediglich ein Minimum im
Sinne einer Überlebenshilfe garantiert (vgl. Erw. 6.1 hievor) und dieser
weniger mit Blick auf einzelne Positionen der EL-Berechnung denn auf die
Gesamtleistung zu beurteilen ist.
Unter Berücksichtigung, dass sich die Heizkostenpauschale über Fr. 840.-, wie
bereits dargelegt, im Rahmen des üblicherweise von Rentnern für Heizkosten
aufgewendeten Betrages bewegt (vgl. dazu im Übrigen auch die Bemerkung des
ASB in seiner Vernehmlassung, wonach bei rund 8000 EL-Bezügern kein anderer
Fall bekannt sei, in welchem solch hohe Heizkosten wie vorliegend geltend
gemacht würden) und zudem nicht davon auszugehen ist, dass die normalerweise
anfallenden Heizkosten nur gerade dazu ausreichen, im Sinne eines
"Minimalstandards" das an Beheizung zum Überleben Notwendige sicherzustellen,
wird der von Art. 12 BV garantierte, in einer Notlage unerlässliche
Minimalanspruch jedenfalls gewährleistet. Sollte die Ergänzungsleistung unter
Einschluss der Heizkostenpauschale in einem ganz speziell gelagerten
Einzelfall für ein menschenwürdiges Dasein nicht ausreichen, wäre diesem
Umstand nicht bei den Ergänzungsleistungen, sondern im Rahmen der Sozialhilfe
Rechnung zu tragen. Dies ist indessen praktisch kaum vorstellbar, da die
Ergänzungsleistungen von Verfassungs wegen den Existenzbedarf decken (in Art.
196 enthaltene Ziff. 10 ÜbBest BV zu Art. 112 BV). Eine Prüfung, ob die
Heizkostenpauschale im konkreten Einzelfall kostendeckend ist, entfällt damit
in diesem Verfahren. Art. 16b ELV erweist sich deshalb auch mit Bezug auf
Art. 12 BV als verfassungskonform.

7.
Zusammengefasst ergibt sich, dass Art. 16b ELV in verfassungsrechtlicher
Hinsicht nicht zu beanstanden und von Vorinstanz und Verwaltung zu Recht
angewandt worden ist. Nachdem auch die übrige EL-Berechnung durch Verwaltung
und Vorinstanz zu keinen Einwendungen Anlass gibt, zumal die weiteren
Positionen nicht bestritten werden, erweist sich der vorinstanzliche
Entscheid als rechtens.

8.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher
als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt
werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit
aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Christian
Kummerer, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 4. August 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: