Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen M 7/2003
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M 7/03

Urteil vom 18. August 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer
und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold

B.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans W.
Stössel, Wylenstrasse 8, 6440 Brunnen,

gegen

Bundesamt für Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3001 Bern,
Beschwerdegegner

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 21. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
A.a  B.________ (geb. 1962), verheiratet und Vater zweier Kinder, wohnt mit
seiner Familie in I.________. Nach der erfolgreich absolvierten Lehre zum
Forstwart (von April 1979 bis März 1981) hatte er sich von April 1981 bis
April 1985 (zuerst bei der Oberallmend-Korporation, wo er bereits als
Lehrling angestellt gewesen war, ab November 1982 im Forstdienst der
Technischen Hochschule Z.________) über mehrere Jahre hinweg Berufspraxis
angeeignet. Auf den 1. Mai 1985 trat er als Festungswächter in den Dienst des
Festungswachtkorps (nachfolgend: FWK) ein. Als Spezialist mit dem Unterhalt
des Sektors W betraut, war er in seiner Eigenschaft als Bundesbediensteter
bei der Militärversicherung für Krankheit und Unfälle versichert.

A.b  Mit Schreiben vom 26. März 2001 kündigte B.________ seine Anstellung
beim
FWK auf Ende Juni 2001, dies aus persönlichen Gründen, weil der Druck am
Arbeitsplatz bedingt durch Restrukturierungen und Umplatzierungen, u.a. an
Dienstorte in der Westschweiz, immer grösser geworden sei. Geplant und
vertraglich bereits zugesichert war ein Übertritt zum Elektrizitätswerk
Q.________, wo B.________ - verbunden mit einer verkürzten Lehre - ab Anfang
Juli als Netzelektriker hätte tätig werden sollen. Indessen kam er am 10. Mai
2001 auf seine Kündigung zurück, nachdem ihn der Ende März 2001 konsultierte
Hausarzt Dr. med. U.________, Allgemeine Medizin FMH, wegen Schmerzen in den
Hüften an die Orthopädische Klinik X.________ überwiesen hatte und dort (laut
Schreiben des Oberarztes Dr. med. I._________ vom 18. Mai 2001) auf eine
"Hüftgelenksproblematik" geschlossen wurde, welche dem Formenkreis der
Früharthrosen zuzuschreiben sei. Das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV)
anerkannte für dieses Leiden die Bundeshaftung und kam für die in der Folge
notwendig gewordenen zahlreichen diagnostischen Abklärungen und operativen
Eingriffe auf.

A.c  Das FWK eröffnete B.________ im Schreiben vom 21. Mai 2001, eine
Rückkehr
in die bisherige Stelle als Spezialist Unterhalt beim FWK Sektor W mit
Dienstort G._________ sei nicht möglich, weil diese nicht mehr besetzt würde.
Die gesundheitlichen Probleme würden aktuell den Einsatz im Bereich Unterhalt
insgesamt als nicht sinnvoll erscheinen lassen. Die vom FWK angebotene
Bürostelle (hauptsächlich mit Telefontätigkeit) als Mitarbeiter in der
Alarmzentrale, Dienstort A.________, nahm der Versicherte nach verschiedenen
längeren behandlungsbedingten Verzögerungen am 1. Juni 2002 auf.

A.d  Die Arbeit in der Alarmzentrale ist in der Besoldungsklasse 9
eingereiht.
Als Spezialist Unterhalt war B.________ in der Besoldungsklasse 12 eingestuft
gewesen, weswegen ihm am 7. August 2001 durch die Pensionskasse des Bundes
eröffnet wurde, der versicherte Verdienst würde von Fr. 51'988.80 auf Fr.
45'084.- herabgesetzt. Mit Schreiben vom 26. August 2001 ersuchte B.________
das BAMV um Prüfung eines Ausgleichs der Lohndifferenz und der Frage einer
Umschulung. Im Vorbescheid vom 20. November 2002 stellte das BAMV die
Ablehnung von Invaliditätsleistungen, namentlich Umschulung und
Invalidenrente, in Aussicht. Am 19. Dezember 2002 erging eine entsprechende
Verfügung. Die hiegegen erhobene Einsprache lehnte das Amt, nach Beizug einer
internen Stellungnahme, mit Entscheid vom 27. März 2003 unter Einschluss der
noch nicht Verfügungsgegenstand bildenden Entschädigung für Verzögerung der
Berufsausbildung ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz, soweit es darauf eintrat, im Sinne der Erwägungen ab (Entscheid vom

21. Oktober 2003).

C.
B. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, es
sei, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides, die Sache an das BAMV
zurückzuweisen zu abschliessenden Abklärungen und neuem Entscheid
(Umschulung, Berentung, Integritätsentschädigung).
Das Verwaltungsgericht und das BAMV schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulung
(Art. 37 des Militärversicherungsgesetzes vom 19. Juni 1992 [MVG]) und/oder
auf eine Invalidenrente (Art. 40 MVG) hat. Am Rechtsbegehren um Zusprechung
einer Entschädigung für verzögerte Berufsausbildung (Art. 30 MVG) wird
letztinstanzlich zu Recht nicht mehr festgehalten. Nicht zulässig ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit damit die Rückweisung zu Abklärung und
neuem Entscheid hinsichtlich einer Integritätsschadenrente (Art. 48 MVG)
geltend gemacht wird. Gleichfalls nicht Verfahrensgegenstand bildet die (vom
BAMV anerkannte) Leistungspflicht für das Hüftleiden unter den Titeln
Heilbehandlung (Art. 16 MVG) sowie Taggelder (Art. 28 MVG) (zum Anfechtungs-
und Streitgegenstand: BGE 125 V 413 ff.; Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand
im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri
[Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen
2001, S. 31 f.).

2.
2.1 Das kantonale Gericht erwog, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich
körperlich angepasster, d.h. nicht schwerer und insbesondere nicht stark
hüftbelastender Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Es erachtete das
Hüftleiden als nach mehreren Operationen soweit konsolidiert, dass keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Für die
Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen)
sei auf den Verdienst abzustellen, den der Beschwerdeführer als
Netzelektriker beim Elektrizitätswerk Q.________ erzielt hätte (2001: Fr.
70'230.-; 2003: Fr. 75'430.-). Bei der Bestimmung des trotz
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) seien die Einkünfte massgebend, die als Mitarbeiter in
der Alarmzentrale A.________ konkret erzielt würden (2001: Fr. 75'648.-;
2002: Fr. 77'069.-). Aus der Gegenüberstellung der hypothetischen
Vergleichseinkommen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt
keine Erwerbseinbusse erleide, weshalb kein Anspruch auf Umschulung und/oder
Invalidenrente bestehe.

2.2  Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, von der Fortsetzung
der ärztlichen Behandlung sei eine namhafte Besserung zu erwarten. Mangels
verlässlicher medizinischer Grundlagen sei nicht spruchreif, ob und inwieweit
eine Erwerbsunfähigkeit resultiere. Für die Ermittlung des Valideneinkommens
schliesslich sei, entgegen der Vorinstanz, nicht auf den Verdienst
abzustellen, den der Beschwerdeführer als Netzelektriker beim
Elektrizitätswerk Q.________ erzielen würde; auszugehen sei vom Verdienst als
Angehöriger des Festungswachtkorps (in der Lohnklasse 12).

3.
3.1 Nach Art. 40 Abs. 1 MVG kommt eine Invalidenrente für die Entschädigung
einer durch die Militärversicherung versicherten Invalidität erst in
Betracht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Namhaft ist
eine Besserung des Gesundheitszustandes, wenn sie die Erwerbsfähigkeit
günstig zu beeinflussen vermag. Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt
nicht notwendigerweise voraus, dass die Heilbehandlung abgeschlossen ist oder
hievon keine Beeinflussung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann
(Jürg Maeschi, Kommentar MVG, Rz 5 zu Art. 40 MVG). Für die Beurteilung der
Frage, ob eine tatbestandsmässige Besserung des Gesundheitszustandes
prospektiv ausser Betracht fällt, sind die Verhältnisse massgebend, wie sie
sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides - hier am 27. März 2003 -
entwickelt haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit
Hinweisen).

3.2  In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass beim
Beschwerdeführer im Frühjahr 2001 eine "Hüftgelenksproblematik" festgestellt
wurde, die in den Formenkreis der Früharthrosen einzureihen ist (Schreiben
des Oberarztes Dr. med. I.________, Orthopädische Klinik X.________, vom 18.
Mai 2001). Im Bericht des Oberarztes Dr. med. D.________, Orthopädische
Klinik X.________, vom 22. August 2001 wurde ein "Impingement Syndrom Hüfte
beidseits bei aufgehobener Taillierung (Früh-Arthrose)" diagnostiziert und
als Behandlung eine chirurgische Hüftluxation mit Verbesserung der
Kopf-Schenkelhalstaillierung und Gelenkdébridement empfohlen. Die
entsprechende Operation an der rechten Hüfte fand am 5. Oktober 2001 statt.
Der Heilungsverlauf komplizierte sich durch einen Wundinfekt sowie einen
Trochanterabriss, was jeweils weitere chirurgische Eingriffe erforderlich
machte (Operationsberichte vom 1. November 2001 und 23. Januar 2002). Am 12.
November 2002 folgte (unter gleichzeitiger Entfernung der Metallklammern an
der rechten Hüfte) die Operation an der linken Hüfte. Wegen fehlender
Anheilung des Trochanter wurde am 20./21. Dezember 2002 eine nochmalige
Fixation durchgeführt. Laut Operationsbericht der Klinik Y.________ vom 2.
Mai 2003 wurde gleichentags das Osteosynthesematerial an der linken unteren
Extremität entfernt, worauf eine Hautreaktion bei allergischer Disposition
eintrat (Bericht der Klinik Y.________ vom 15. Mai 2003).

3.3  Mit der Vorinstanz sind die medizinischen Akten dahingehend zu würdigen,
dass dem Beschwerdeführer nach mehreren Operationen mit anschliessenden
Komplikationen nunmehr eine hüftschonende Tätigkeit grundsätzlich zu 100 %
zumutbar ist. Im Rahmen dieser - offenen - Umschreibung der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit übt der Beschwerdeführer bei der Alarmzentrale
A.________ eine Bürotätigkeit aus. Dies ändert indes nichts daran, dass bei
Erlass des in zeitlicher Hinsicht massgebenden Einspracheentscheides vom 27.
März 2003 (Erw. 3.1 in fine) die gesundheitlichen Verhältnisse nicht soweit
konsolidiert waren, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prospektiv eine
namhafte Besserung ausgeschlossen werden konnte. Am 27. März 2003 war nach
Lage der Akten noch offen, welche Arbeiten der Beschwerdeführer künftig im
Einzelnen - sei dies eine anspruchsvollere, besser entlöhnte Bürotätigkeit
oder eine manuelle Arbeit, z.B. als Elektromechaniker - nach Beendigung der
Behandlung (vgl. Erw. 3.2 in fine) und einer gewissen Phase der Angewöhnung
an das (verbliebene) Hüftleiden würde zumutbarerweise ausüben können.
Bei dieser Sachlage ist die vorinstanzlich bestätigte Verneinung eines
Rentenanspruchs durch den Einspracheentscheid vom 27. März 2003, im Ergebnis,
rechtens.

4.
Streitig und zu prüfen bleibt der Anspruch auf Umschulung.

4.1  In den Art. 33-39 MVG werden unter dem Titel "Eingliederung" die
Eingliederungs- und Nachfürsorgemassnahmen geregelt.
Gemäss Art. 33 MVG ("Anspruchsvoraussetzungen") haben Invalide oder von einer
Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
verbleibende Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder die soziale Integration zu
erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Regel
in der Schweiz durchgeführt (Abs. 1). Bei den Eingliederungsmassnahmen zur
Erhaltung und Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die gesamte noch zu
erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Abs. 2).
Laut Art. 37 MVG ("Umschulung") hat der Versicherte Anspruch darauf, sich für
eine neue Erwerbstätigkeit umschulen zu lassen, wenn dies infolge Invalidität
notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder
wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue
Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind die Wiedereingliederung in den
bisherigen Beruf sowie die invaliditätsbedingte berufliche Weiterbildung
(Abs. 2). In Abs. 3 wird der Inhalt des Leistungsanspruchs geregelt.

4.2  Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 19. Juni
1959 (in der hier anwendbaren [Erw. 3.1 hievor], bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue
Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und
dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich
verbessert werden kann.
Nach der zu Art. 17 IVG ergangenen Rechtsprechung ist unter Umschulung
grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu
verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität
bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd
gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der
Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das
Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung
zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf
die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen,
nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies
deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so
weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch
genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die
versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im
bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung
offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere
Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um
einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen
auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).

4.3
4.3.1Art. 37 Abs. 1 MVG stimmt - in allen drei sprachlichen Fassungen -
praktisch wörtlich mit Art. 17 Abs. 1 IVG (in der hier anwendbaren [Erw. 3.1
hievor], bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) überein. Der
Bundesrat hatte in seiner Botschaft zum Gesetzesentwurf vom 27. Juni 1990 für
ein neues Militärversicherungsgesetz ausgeführt, Art. 37 MVG entspreche im
Wesentlichen Art. 17 IVG (BBl 1990 III 237). Die mit dem bundesrätlichen
Gesetzesentwurf vorgeschlagene Bestimmung war von den Eidgenössischen Räten
in der Folge unverändert und ohne Diskussionen angenommen worden (Amtl. Bull.
1991 StR 903, 1992 NR 507). Das in Art. 33 MVG (Erw. 4.1 hievor) umschriebene
Erfordernis, wonach Eingliederungsmassnahmen nach MVG, mithin auch der
Anspruch auf Umschulung, u.a. bedingen, dass die Vorkehren notwendig und
geeignet sein müssen, um das angestrebte Eingliederungsziel (bei der
Umschulung die wesentliche Verbesserung oder der Erhalt der Erwerbsfähigkeit)
zu erreichen, ist in Art. 8 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung) für den Bereich der Eidgenössischen Invalidenversicherung
in gleicher Weise festgeschrieben. Abgesehen davon, dass für den
militärversicherungsrechtlichen Anspruch auf Umschulung (Art. 37 Abs. 1 MVG)
bedeutsam ist, ob die Gesundheitsschädigung, die zu einer Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit führt, versichert ist oder nicht, sind die
Anspruchsvoraussetzungen nach dem Gesagten identisch mit denjenigen gemäss
Art. 17 IVG.

4.3.2  In dieser Normenlage ist die zur invalidenversicherungsrechtlichen
Umschulung ergangene Rechtsprechung (Erw. 4.2 hievor) für die Umschreibung
des Anspruchs gemäss Art. 37 Abs. 1 MVG wegleitend. Das gilt ohne weiteres
für den Begriff der Umschulung als solchen, darüber hinaus aber auch für die
durch die Judikatur daran anknüpfende nähere Ausgestaltung der einzelnen
Anspruchsvoraussetzungen, wie das Erfordernis der annähernden
Gleichwertigkeit oder dasjenige der Erheblichkeitsschwelle von etwa 20 % (in
diesem Sinne: Franz Schlauri, Die Militärversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 45 Rz 126). Die
invalidenversicherungsrechtliche Richtschnur eines invaliditätsbedingten
Minderverdienstes von "ca. 20 %" (ZAK 1984 S. 91 oben) oder von "etwa 20 %"
(BGE 124 V 111 Erw. 2b; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b) rührt daher, dass die
Leistungspflicht der Invalidenversicherung für Eingliederungsmassnahmen unter
Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des
Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten
Eingliederungsziel stehen muss (BGE 108 V 213 Erw. 1d, 107 V 88 Erw. 2;
Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen
Leistungsrecht, Diss. Bern, 1985, S. 77 ff.). Dabei lassen sich - allgemein -
vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die
finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme
prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen;
sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg
voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu
erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der
konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete
Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 83
ff.; Jürg Maeschi, a.a.O., Rz 18 f. zu Art. 33 MVG). Insbesondere mit Blick
darauf, dass die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit regelmässig
erhebliche Kosten auslöst, rechtfertigt es sich, den entsprechenden Anspruch
davon abhängig zu machen, dass ein erheblicher behinderungsbedingter
Einkommensverlust gegeben ist. Die Festlegung dieses Wertes durch die
Rechtsprechung zu Art. 17 IVG (BGE 124 V 111 Erw. 2b; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b
und schon ZAK 1966 S. 439 Erw. 3) auf ca. 20 % trägt dem Umstand Rechnung,
dass bei wesentlich tieferen Invaliditätsgraden die mit einer Umschulung
verbundenen Kosten die auszugleichende Erwerbseinbusse regelmässig um ein
Vielfaches übersteigen. Die gesetzliche Regelung, wonach im Bereich der
Invalidenversicherung für die Zusprechung einer Invalidenrente ein
Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 40 % vorausgesetzt ist (Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), während - unter
Geltung des Art. 23 aMVG - nach Massgabe von BGE 120 V 368 die Annahme eines
Invaliditätsgrades von weniger als 10 % die Zusprechung einer Dauerrente
nicht von vornherein ausschliesst, ändert nichts daran, dass in beiden
Sozialversicherungszweigen eine Umschulung regelmässig nur Platz greifen
kann, wenn eine - erhebliche - Erwerbseinbusse von ca. 20 % resultiert
(diesbezüglich unentschieden Maeschi, a.a.O., Rz 11 zu Art. 37 MVG).. Die
Richtschnur von 20 % gilt für den Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 37 Abs.
1 MVG, nicht aber für andere berufliche Eingliederungsmassnahmen, wie etwa
Nachfürsorgemassnahmen (Art. 34 MVG) oder Berufsberatung (Art. 35 MVG).

4.4  Ob für die Ermittlung des Valideneinkommens - mit der Vorinstanz und dem
BAMV - auf den Verdienst abzustellen ist, den der Beschwerdeführer als
Netzelektriker beim Elektrizitätswerk Q.________ erzielen würde oder ob, wie
der Beschwerdeführer geltend macht, vom Verdienst als Angehöriger des
Festungswachtkorps (in der Lohnklasse 12) auszugehen ist, kann offen bleiben,
da nach Lage der Akten jedenfalls eine nicht umschulungsbegründende
Erwerbseinbusse von weit unter 20 % resultiert.

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente
bei Erlass des Einspracheentscheides nicht spruchreif war (Erw. 3) und ein
Anspruch auf Umschulung mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades zu
Recht verneint wurde (Erw. 4). Das BAMV wird unter Beobachtung des weiteren
Versicherungsverlaufs die Rentenfrage zu gegebener Zeit prüfen. Die
Streitfrage, welches hypothetische Valideneinkommen dabei heranzuziehen sei,
wird durch den hier gefällten Entscheid nicht präjudiziert. Mit Blick darauf,
dass der Anspruch auf Taggeld nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildete
(Erw. 1), sei schliesslich darauf hingewiesen, dass das BAMV im weiteren
Verfahren dem Umstand Rechnung zu tragen haben wird, dass gemäss Art. 28 Abs.
3 MVG (in Abweichung von Art. 6 ATSG) der Grad der Arbeitsunfähigkeit sich in
der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der
Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist und dem
Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder
Tätigkeitsbereich erzielt hätte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im
Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
zugestellt.
Luzern, 18. August 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: