Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 95/2003
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K 95/03

Urteil vom 11. Mai 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Hochuli

A.________, 1944, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Schweizer
Paraplegiker-Vereinigung, Rechtsanwalt, Dr. Joseph Hofstetter, Kantonsstrasse
40, 6207 Nottwil,

gegen

CSS Kranken- Versicherung AG, Rösslimattstrasse 40, Postfach 2568, 6002
Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 3. Juli 2003)

Sachverhalt:

A.
A. ________, geboren 1944, verfügt bei der CSS Versicherung (nachfolgend:
CSS) und unter anderem im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege- und einer
Pflegezusatzversicherung über Deckung. Am 5. Mai 2001 erlitt sie eine
intrazerebrale Massenblutung, welche im Spital C.________ operativ behandelt
wurde. Seither ist sie Wachkoma-Patientin (apallisches Syndrom). Am 13. Juni
2001 wurde sie zur Neurorehabilitation in die Klinik V.________ überwiesen,
wo im Sinne einer Austrittsplanung Abklärungen zur weiteren Betreuung der
Patientin unternommen wurden. Als diese erfolglos blieben, wurde A.________
in das Spital H.________ verlegt, wo sie bis zum 30. Oktober 2001 verblieb.
Seit dem Spitalaustritt wird sie zu Hause von der Tochter, welche
ausgebildete Krankenschwester mit DN II-Abschluss ist, unter Mithilfe der
Spitex gepflegt. Am 8. September 2001 wandte sich der Ehemann der
Versicherten an die CSS mit der Frage, welche Leistungen sie an die Pflege
der Patientin zu Hause erbringe. Nach Vornahme einer Pflegebedarfsabklärung
und Einholung einer vertrauensärztlichen Stellungnahme teilte die CSS dem
Ehemann der Versicherten am 20. Februar 2002 mit, dass lediglich die
Pflegeheimtaxe vergütet werde, im Hinblick auf die lange Dauer der
Abklärungen jedoch für die Monate Januar und Februar 2002 noch die höheren
Spitex-Ansätze vergütet würden. Am 4. Juli 2002 erliess sie eine
einsprachefähige Verfügung, mit der sie die Übernahme der beantragten
Spitex-Leistungen ab 1. März 2002 ablehnte, weil deren Kosten in einem groben
Missverhältnis zu den Kosten stünden, welche sich bei Aufenthalt in einem
Pflegeheim ergäben. Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2003 hielt sie an
dieser Verfügung fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit Entscheid vom 3. Juli 2003 ab.

C.
A.________, vertreten durch ihren Ehemann, lässt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene
Entscheid und der Einspracheentscheid vom 17. März 2003 seien aufzuheben und
es sei die CSS zu verpflichten, die Kosten der durch die Tochter erbrachten
Pflegeleistungen vollumfänglich und rückwirkend ab 1. März 2002 zu
übernehmen.
Die CSS und das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit),
beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 24 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung
die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25 - 31 nach Massgabe der in
den Art. 32 - 34 KVG festgelegten Voraussetzungen. Die Leistungen umfassen
u.a. Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei
Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durch
Personen durchgeführt werden, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes
oder einer Ärztin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 KVG).
Der Leistungsbereich wird in Art. 7 KLV näher umschrieben.

1.2 Bei Aufenthalt in einem Pflegeheim (Art. 39 Abs. 3 KVG) vergütet der
Versicherer gemäss Art. 50 KVG die gleichen Leistungen wie bei ambulanter
Krankenpflege und bei Krankenpflege zu Hause; er kann mit dem Pflegeheim
pauschale Vergütungen vereinbaren. Für die Leistungen der Pflegeheime
vereinbaren die Vertragspartner oder setzen die zuständigen Behörden Tarife
fest, die nach dem Pflegebedarf abzustufen sind, wobei mindestens vier
Pflegebedarfsstufen vorzusehen sind (Art. 9 Abs. 4 KLV). Für die Leistungen
der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) werden Tarife festgesetzt, die
nach Art und Schwierigkeit der notwendigen Leistungen abzustufen sind (Art. 9
Abs. 3 KLV). Art. 8a KLV regelt das Kontroll- und Schlichtungsverfahren bei
Krankenpflege zu Hause. Das Verfahren dient der Überprüfung der
Bedarfsabklärung sowie der Kontrolle von Zweckmässigkeit und
Wirtschaftlichkeit der Leistungen (Art. 8a Abs. 3 KLV).

1.3 Der zwischen dem Spitex-Verband X.________ und dem Verband Y.________
abgeschlossene Vertrag vom 1. Juni 2001, in Kraft getreten am 1. Januar 2002,
bestimmt in Art. 7 Abs. 4, dass in Fällen, in welchen auf Dauer angelegte
Pflegemassnahmen von der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit her in etwa
gleichwertig durch Spitex oder ein Pflegeheim erbracht werden können, die
Krankenversicherer unter dem Titel der Wirtschaftlichkeit nur die
kostengünstigere der beiden Alternativen vergüten, wobei der
Vergleichsrechnung der jeweils gültige, von den Krankenversicherern gedeckte
Tarif für die höchste Tarifstufe nach dem kantonalen Pflegeheimvertrag
zugrunde zu legen ist. In der auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Fassung des Vertrags vom 25. Juni 2002 wurde die Bestimmung dahin geändert,
dass solche Fälle auf Wunsch des Krankenversicherers im Einzelnen nach
medizinischen Gesichtspunkten beurteilt werden, wobei persönliche, familiäre
und soziale Umstände mitberücksichtigt werden können.

2.
2.1 Nach der Rechtsprechung bedeutet die Anwendbarkeit des im gesamten
Leistungsrecht der sozialen KV geltenden Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit
der Behandlung (vgl. Art. 32 Abs. 1 KVG) nicht, dass die Krankenversicherer
befugt sind, die Vergütung der Spitex-Dienste stets auf jene Leistungen zu
beschränken, die sie bei Aufenthalt in einem Pflegeheim zu gewähren hätten.
Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit darf nicht anhand einer strikten
Gegenüberstellung der dem Krankenversicherer entstehenden Kosten eines
Spitex-Einsatzes einerseits und eines Pflegeheimaufenthaltes anderseits
erfolgen. Wenn aber - bei gleicher Zweckmässigkeit der Massnahmen - zwischen
den Kosten eines Spitex-Einsatzes und denjenigen eines Aufenthaltes in einem
Pflegeheim ein grobes Missverhältnis besteht, kann der Spitex-Einsatz auch
unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der versicherten Person
nicht mehr als wirtschaftlich angesehen werden. Dies hat ebenso dann zu
gelten, wenn der Spitex-Einsatz im konkreten Fall als wirksamer und
zweckmässiger zu betrachten ist als ein an sich ebenfalls zweckmässiger und
wirksamer Heimaufenthalt (BGE 126 V 337 f. Erw. 2a). Eine höhere Wirksamkeit
und Zweckmässigkeit des Spitex-Einsatzes ist bei der Festsetzung der
Wirtschaftlichkeitsgrenze im Einzelfall (grobes Missverhältnis) zu
berücksichtigen. Die Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der
Massnahme beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten;
persönliche, familiäre und soziale Umstände sind jedoch mit zu
berücksichtigen (RKUV 2001 Nr. KV 144 S. 26 Erw. 3b).

2.2 Die Frage, ob für Fälle gleicher Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der
Massnahmen eine Wirtschaftlichkeitsgrenze in dem Sinne festzusetzen sei, dass
ab einer bestimmten Kostendifferenz (beispielsweise 50%) generell ein grobes
Missverhältnis zwischen Spitex- und Heimpflege anzunehmen sei, hat das
Eidgenössisches Versicherungsgericht im Urteil F. vom 2. Dezember 2003 (K
33/02) offen gelassen mit der Feststellung, dass die Spitex-Pflege im
konkreten Fall als wirksamer und zweckmässiger zu qualifizieren sei. Im
gleichen Urteil hat das Gericht einen Überblick über die bisherige
Rechtsprechung gegeben, welche sich wie folgt zusammenfassen lässt: Bei
Gleichwertigkeit von Spitex- und Heimpflege wurde der Anspruch auf
Spitex-Leistungen bejaht bei Mehrkosten von 48% (RKUV 2001 Nr. KV 169 S. 264
Erw. 2b) und verneint bei drei- bis viermal (RKUV 2001 Nr. KV 193 S. 19)
sowie fünfmal höheren Kosten (RKUV 1999 Nr. KV 64 S. 64). In Fällen, in
welchen sich die Spitex-Pflege als wirksamer und zweckmässiger erwies, wurde
die Leistungspflicht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bejaht bei
1,9-mal (RKUV 2001 Nr. KV 162 S. 179) bzw. 2,86-mal höheren Kosten (Urteil F.
vom 2. Dezember 2003, K 33/02). War die Spitex-Pflege als erheblich wirksamer
und zweckmässiger zu qualifizieren, was namentlich bei versicherten Personen
zutraf, welche noch einer Erwerbstätigkeit nachgingen oder aktiv am
gesellschaftlichen und sozialen Leben teilnahmen, wurde der Anspruch selbst
in Fällen bejaht, wo die Spitex-Pflege bis zu 3,5-mal höhere Kosten
verursachte (BGE 126 V 342 Erw. 3b; RKUV 2001 Nr. KV 144 S. 23).

3.
3.1 Mit der gesetzlichen Regelung und der dargelegten Rechtsprechung lässt
sich die Bestimmung von Art. 7 Abs. 4 des kantonalen Spitex-Vertrages vom 1.
Juni 2001, wonach bei Gleichwertigkeit der Massnahmen die Krankenversicherer
bei den auf Dauer angelegten Pflegemassnahmen lediglich die kostengünstigere
der beiden Massnahmen zu vergüten haben, nicht vereinbaren. Sie ist durch die
auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene neue Fassung des Vertrages zu Recht
geändert worden. Wie im neuen Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck kommt,
beurteilt sich der Leistungsanspruch unter dem Titel der Wirtschaftlichkeit
nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Massnahmen, wobei neben
medizinischen Gesichtspunkten auch die persönlichen, familiären und sozialen
Umstände zu berücksichtigen sind (RKUV 2001 Nr. KV 144 S. 26 Erw. 3b).

3.2 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
als Wachkoma-Patientin dauernd der Betreuung, Pflege und Überwachung bedarf.
Nach den Angaben des Spitex-Vereins ist sie in allen täglichen Aktivitäten
(Körperpflege, Ernährung, Bewegung, Ausscheidung) vollständig auf Hilfe
angewiesen, vermag nicht verbal zu kommunizieren und bedarf besonderer Pflege
zur Vermeidung von Spastiken und Decubitus. Im Fragebogen der CSS vom 9.
Oktober 2001 gab die Vertreterin des Spitex-Vereins den täglichen
Pflegebedarf mit 7 Stunden für Massnahmen der Grundpflege und 2 Stunden für
Massnahmen der Behandlungspflege an, wozu noch 4 bis 5 Stunden im Monat für
Abklärung und Beratung kommen. Für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 30.
November 2002 meldete der behandelnde Arzt Dr. med. S.________ einen
Grundpflegebedarf von 270 Stunden im Monat. Bei einem Abklärungsbesuch von
Vertreterinnen und Vertretern des Spitex-Vereins und der CSS bei der
Versicherten zu Hause vom 10. Januar 2003 wurde der Gesamtaufwand mit 7,5
Stunden täglich, bestehend aus 5,5 Stunden Grundpflege und 2 Stunden
Behandlungspflege, ermittelt; seitens der Tochter der Beschwerdeführerin
wurde ein Pflegeaufwand von 12 Stunden im Tag geltend gemacht. Aus dem mit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Bericht der Klinik V.________
(Prof. Dr. med. K.________) vom 7. August 2003 geht hervor, dass nebst der
von den Angehörigen erbrachten Pflegeleistungen zweimal pro Woche
Physiotherapie zu Hause durchgeführt wird; zudem werden Spitex-Dienste für
die Grundpflege am Samstag und jeweils während der Nacht von 22.00 bis 08.00
Uhr benötigt. Wird auf die niedrigeren Bedarfszahlen gemäss Abklärungsbesuch
vom 10. Januar 2003 (5,5 Stunden Grundpflege und 2 Stunden Behandlungspflege)
abgestellt, so ergeben sich nach dem Spitex-Vertrag Kosten für die Hauspflege
von Fr. 292.50 (5,5 Stunden à Fr. 35.- sowie 2 Stunden à Fr. 50.-) im Tag für
das Jahr 2002 und von Fr. 324.- (5,5 Stunden à Fr. 40.- sowie 2 Stunden à Fr.
52.-) für das Jahr 2003. Demgegenüber belief sich der von den
Krankenversicherern zu leistende Kostenbeitrag für Heimpflege bei Patienten
in der höchsten Pflegestufe (BESA 4c) in beiden Jahren auf Fr. 70.- im Tag.
Die Kosten des Spitex-Einsatzes liegen damit mehr als das Vierfache (2002)
bzw. das Viereinhalbfache (2003) über denjenigen eines Heimaufenthaltes. Wird
von dem vom Spitex-Verein gemeldeten Pflegebedarf (7 Stunden Grundpflege und
2 Stunden Behandlungspflege) ausgegangen, liegen die Kosten des
Spitex-Einsatzes sogar annähernd um das Fünf- bzw. das Fünfeinhalbfache über
denjenigen eines Heimaufenthaltes. Entgegen den Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht in die Berechnung der Kostendifferenz
einzubeziehen ist der vom Krankenversicherer aus der privaten
Pflegeversicherung zu leistende Betrag von Fr. 35.- im Tag, weil es sich
dabei um eine Zusatzversicherung handelt, welche nicht den Bestimmungen des
KVG unterliegt.

3.3 Zu Recht hält die Beschwerdeführerin nicht daran fest, dass eine
Heimpflege nicht realisierbar wäre. Wohl sind die von der Klinik V.________
während des Klinikaufenthaltes der Versicherten vorgenommenen Abklärungen im
Hinblick auf eine Heimplatzierung erfolglos geblieben, weil die angefragten
Institutionen eine Aufnahme wegen des Ausmasses der erforderlichen
pflegerischen und therapeutischen Betreuung ablehnten oder keine freien
Plätze vorhanden waren. Daraus lässt sich indessen nicht schon schliessen,
dass eine Heimpflege nicht möglich war. Zum einen dauerten die entsprechenden
Bemühungen nicht sehr lange und war die Erfolglosigkeit teilweise darauf
zurückzuführen, dass im damaligen Zeitpunkt kein geeigneter Platz vorhanden
war, was nicht ausschliesst, dass nach einer gewissen Wartezeit ein solcher
zur Verfügung gestanden hätte. Zum andern geht aus dem Leistungsbegehren des
Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 8. September 2001 hervor, dass von
Anfang an eine Hauspflege beabsichtigt war und die vom Sozialdienst der
Klinik V.________ vorgenommenen Abklärungen lediglich eine Übergangslösung
zum Gegenstand hatte. Es besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass ein
Pflegeheimaufenthalt im vorliegenden Fall nicht wirksam und zweckmässig wäre.
Zwar ist anzunehmen, dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Hauspflege
um eine optimale Lösung handelt, welche Gewähr dafür bietet, dass das
bestehende Rehabilitationspotenzial bestmöglich ausgeschöpft wird. Den mit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Berichten der Klinik
V.________ (Prof. Dr. med. K.________) vom 7. August 2003, des behandelnden
Arztes Dr. med. S.________ vom 4. August 2003 und des Spitex-Vereins vom 7.
August 2003 ist zu entnehmen, dass die Versicherte während der Hauspflege
gewisse Fortschritte gemacht hat, welche nach ärztlicher Auffassung dem
grossen Einsatz und der Zuwendung der betreuenden Personen zuzuschreiben sind
und möglicherweise in einem Pflegeheim nicht in gleicher Weise erreicht
werden könnten. Es lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, dass ein
Pflegeheimaufenthalt nicht ebenfalls wirksam und zweckmässig wäre. Denn es
kann auch in Pflegeheimen, insbesondere wenn sie auf bestimmte
gesundheitliche Beeinträchtigungen und Pflegebedürfnisse spezialisiert sind,
mit einer optimalen Betreuung gerechnet werden. Dies gilt umso mehr, wenn,
wie im vorliegenden Fall, eine dauernde und umfassende Pflege erforderlich
ist, wie sie im Allgemeinen nur im Rahmen einer Heimpflege erbracht werden
kann. Selbst wenn die Heimpflege unter medizinischen Gesichtspunkten nicht
als gleichwertig betrachtet würde, kann der Spitex-Einsatz jedenfalls nicht
als erheblich wirksamer und zweckmässiger qualifiziert werden. Anders als in
den bisher beurteilten Fällen, in denen das Eidgenössische
Versicherungsgericht die Spitex-Pflege namentlich in Lähmungsfällen als
erheblich wirksamer und zweckmässiger qualifiziert hat (BGE 126 V 334, RKUV
2001 Nr. KV 142 S. 15 und RKUV 2001 Nr. KV 144 S. 23), ist die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage, am gesellschaftlichen und sozialen
Leben teilzunehmen oder gar einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ebenso wenig
vermag sie dank des Spitex-Einsatzes zumindest teilweise ein selbstbestimmtes
Leben zu führen. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
konkreten Falles stehen die vier- bis fünfmal höheren Kosten der Hauspflege
daher in einem groben Missverhältnis zu den Kosten einer Heimpflege, weshalb
die CSS hiefür nicht aufzukommen hat.

4.
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch, soweit sie geltend
macht, es seien ihr zumindest diejenigen Kosten zu vergüten, welche bei
Pflege zu Hause noch als vertretbar zu qualifizieren wären. Weil die
Hauspflege im vorliegenden Fall nicht als wirtschaftlich gelten kann, hat die
CSS auch keine Teilleistungen zu erbringen. Eine Austauschbefugnis (vgl.
hiezu BGE 126 V 330; Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 109 f.) zwischen
wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Massnahmen besteht lediglich
insoweit, als die versicherte Person bei Wahl der nichtwirtschaftlichen
Massnahme Anspruch auf Vergütung derjenigen Kosten hat, auf die sie bei Wahl
der wirtschaftlichen Massnahme Anspruch hätte (vgl. Meyer-Blaser, Zum
Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern
1985, S. 89 Ziff. 3b). Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass die
von der CSS verfügte Beschränkung der Kostenvergütung auf die bei
Heimaufenthalt geschuldeten Leistungen zu Recht besteht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 11. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: