Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 92/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


K 92/03

Urteil vom 21. Juli 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger,
Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann

S.________, Beschwerdeführer,

gegen

SANITAS Grundversicherungen AG, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 27. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Dr. med. S.________, wohnhaft in T.________, ist bei der Sanitas
Krankenversicherung obligatorisch krankenpflegeversichert. Am 23. November
2002 wurde er um 23.00 Uhr in einem ärztlich begleiteten Krankenwagen in das
Spital M.________ eingeliefert; nach einer Untersuchung wurde er um 24.00 Uhr
- wiederum in einer Ambulanz mit ärztlicher Begleitung - in das Spital
O.________ überführt. Mit Datum vom 24. November 2002 stellte das Spital
M.________ für den Krankenwageneinsatz zwei Rechnungen über Fr. 357.-- und
Fr. 1'278.20, wobei die nach Zeittarif abgerechneten Kosten für die
begleitende Ärztin insgesamt Fr. 700.-- ausmachten. Nachdem Dr. med.

S. ________ diese Rechnungen bezahlt hatte, leitete er sie zur Rückerstattung
an die Sanitas weiter, welche den in Art. 26 KLV maximal vorgesehenen Betrag
von Fr. 500.-- an die Transportkosten vergütete. Dr. med. S.________ erklärte
sich damit nicht einverstanden und verlangte, dass die Rechnungen für die
zwei Krankentransporte einerseits nach den Kosten für die Transportleistungen
(nach Art. 26 KLV) und andererseits für die ärztlich-medizinischen
Pflichtleistungen (nach Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG) aufzuteilen und
dementsprechend abzurechnen seien. Mit Verfügung vom 19. Februar 2003 lehnte
die Sanitas diese Vorgehensweise ab, da die "Kosten für die Begleitperson
Arzt ... mit den Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für
Transportkosten abgegolten" seien, was durch Einspracheentscheid vom 10. März
2003 bestätigt worden ist.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit Entscheid vom 27. Juni 2003 ab.

C.
Dr. med. S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides
seien ihm die Kosten für die "Begleitperson Arzt" im Umfang von Fr. 700.-- zu
vergüten.

Die Sanitas schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit dem 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Abschliessend nimmt Dr. med. S.________ zur Vernehmlassung der Sanitas
Stellung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert
worden. In zeitlicher Hinsicht sind jedoch grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), was hier mit der
Durchführung der Krankentransporte in der Nacht vom 23. auf den 24. November
2002 geschehen ist. Daran ändert nichts, dass Verfügung und
Einspracheentscheid (der an die Stelle der Verfügung tritt; BGE 119 V 350
Erw. 1b mit Hinweisen) erst im Jahr 2003 ergangen sind.

1.2  Nach Art. 25 Abs. 1 KVG übernimmt die obligatorische
Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose
oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen
umfassen Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die unter anderem
von Ärzten ambulant, bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem
Pflegeheim durchgeführt werden (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG); weiter umfassen
diese Leistungen auch einen Beitrag an die medizinisch notwendigen
Transportkosten sowie an die Rettungskosten (Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG).

In Art. 33 lit. g KVV hat der Bundesrat das Departement beauftragt, nach
Anhören der zuständigen Kommission den in Artikel 25 Absatz 2 lit. g KVG
vorgesehenen Beitrag an die Transport- und Rettungskosten zu bezeichnen,
wobei die medizinisch notwendigen Transporte von einem Spital in ein anderes
einen Teil der stationären Behandlung darstellen. In der Folge hat das
Departement in Art. 26 Abs. 1 KLV vorgesehen, dass die Versicherung 50
Prozent der Kosten von medizinisch indizierten Krankentransporten zu einem
zugelassenen, für die Behandlung geeigneten und im Wahlrecht des Versicherten
stehenden Leistungserbringer übernimmt, wenn der Gesundheitszustand des
Patienten oder der Patientin den Transport in einem anderen öffentlichen oder
privaten Transportmittel nicht zulässt; maximal wird pro Kalenderjahr ein
Betrag von 500 Franken übernommen. Art. 26 Abs. 2 KLV bestimmt überdies, dass
der Transport in einem den medizinischen Anforderungen des Falles
entsprechenden Transportmittel zu erfolgen hat.

1.3  Gemäss Art. 35 Abs. 1 KVG sind zur Tätigkeit zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Leistungserbringer zugelassen,
welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 36 - 40 KVG erfüllen. Solche
Leistungserbringer sind nach Art. 35 Abs. 2 KVG Ärzte und Ärztinnen (lit. a),
Spitäler (lit. h) sowie Transport -und Rettungsunternehmen (lit. m; in Kraft
seit dem 1. Januar 2001). Letztere dürfen zu Lasten eines Versicherers tätig
sein, wenn sie nach kantonalem Recht zugelassen sind und mit einem
Krankenversicherer einen Vertrag über die Durchführung von Transporten und
Rettungen abschliessen (Art. 56 KVV).

1.4  Art. 43 Abs. 1 KVG schreibt vor, dass die Leistungserbringer ihre
Rechnungen nach Tarifen oder Preisen erstellen. Nach Art. 43 Abs. 2 KVG ist
der Tarif eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung und kann namentlich
auf den benötigten Zeitaufwand abstellen (Zeittarif; lit. a). Die Tarife und
Preise werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern
vereinbart (oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen
Behörde festgesetzt; Art. 43 Abs. 4 KVG); dies trifft für die "Vereinbarung
betreffend Tarif für Primär- und Sekundärtransporte und -Einsätze zwischen
dem Verband Heime und Spitäler Graubünden (H+S) und dem Kantonalverband
Bündnerischer Krankenversicherer (KBK [heute santésuisse GR])" zu, die im
Zeitpunkt des Krankentransportes (23./24. November 2002) gültig gewesen ist.

2.
Streitig ist, ob die Sanitas die Kosten für die ärztliche Begleitung des
Krankentransportes zusätzlich zum resp. unabhängig vom Beitrag an die
Transportkosten zu übernehmen hat, oder ob dies im - von der Krankenkasse
bereits vergüteten - Beitrag nach Art. 26 KLV enthalten ist. Nicht umstritten
ist dagegen die medizinische Notwendigkeit des ärztlich begleiteten
Transportes mit dem Krankenwagen von zu Hause ins Spital M.________ sowie die
medizinisch indizierte Weiterverlegung ins Spital O.________.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Krankenkasse zu Recht nur den
maximalen Beitrag gemäss Art. 26 KLV vergütet habe; ein zusätzlicher
Versicherungsschutz bestehe nicht. Eine Leistungspflicht nach Art. 25 Abs. 2
lit. a KVG müsse nicht geprüft werden, denn aus den Akten gehe nicht hervor,
dass die den Krankentransport begleitende Ärztin eine spezielle Leistung im
Sinne dieser Bestimmung erbracht hätte. Somit seien die vom Beschwerdeführer
zusätzlich geforderten Fr. 700.-- für die "Begleitperson Arzt" nicht zu
erstatten.

Der Versicherte ist demgegenüber der Auffassung, dass Vorinstanz und
Krankenkasse der Kernfrage ausgewichen seien, ob die aufgrund einer im
Einzelfall wegen medizinischer Indikation angeordnete Transportbegleitung
durch einen Arzt eine Leistung nach Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG (mit voller
Kostenübernahmepflicht) oder eine Transportleistung nach lit. g (mit
limitierter Kostenübernahme) darstelle. Das kantonale Gericht lasse in seiner
Argumentation ausser Acht, dass Art. 43 Abs. 2 KVG nebst dem Einzelleistungs-
und Pauschaltarif (lit. b und c) auch den Zeittarif (lit. a) vorsehe. Hier
sei gemäss Vereinbarung zwischen H+S und santésuisse GR der Zeittarif
angewandt worden, weshalb die in der verrechneten Zeit erbrachte
Einzelleistung nicht genannt werden müsse. Die Arztpräsenz auf dem Transport
beinhalte die dauernde, im Sicherheitsanspruch des Patienten begründete
Überwachung des Zustandes und von Fall zu Fall die Vornahme von notwendigen
Pflegemassnahmen, Diagnosen und Therapien. Die Einschätzung der
Möglichkeit/Wahrscheinlichkeit unterschiedlicher Geschehnisse sei für die
Indikationsstellung der Transportbegleitung durch einen Arzt bestimmend; die
Arztbegleitung weise jedenfalls auf einen kritischen Zustand des zu
transportierenden Patienten hin. Nach Art. 25 KVG seien die - u.a. von Ärzten
- zu erbringenden Massnahmen, die der Untersuchung, Diagnosestellung und
Behandlung einer Krankheit dienen, sowie Pflegemassnahmen Leistungen der
Grundversicherung, deren Kosten die obligatorische Krankenversicherung zu
übernehmen habe. Diese Leistungen könnten auch ambulant - und damit auch in
einem Transportfahrzeug - erbracht werden. Dass der Begleitarzt eines
Krankentransportes Leistungen je nach Einzelfall in unterschiedlicher
Beanspruchung und in wechselnder Kombination erbringe, begründe und
rechtfertige die Anwendung des Zeittarifs. Pflichtleistungen der
Grundversicherung erbringe der Arzt in jedem Fall; sogar die "einfache", nach
anerkannten Methoden vorgenommene Beruhigung des Patienten wäre letztlich als
eine Leistung von ärztlicher Psychotherapie zu qualifizieren und damit eine
Pflichtleistung (Art. 2 Abs. 1 KLV). Aufgrund dieser Ausführungen sei es
zwingend, die medizinisch indizierte Begleitung eines Krankentransportes
durch einen Arzt grundsätzlich als eine Leistung nach Art. 25 Abs. 2 lit. a
KVG anzuerkennen. Sie habe mit der eigentlichen Transportleistung gemäss Art.
25 Abs. 2 lit. g nichts zu tun, denn sie wäre, bei Ausfall der
Transportmöglichkeit (z.B. fehlendes Fahrzeug oder geschlossener Pass) in
genau gleicher Weise am Krankenbett zu erbringen, in welchem Fall die
Kostenübernahme im Rahmen der Grundversicherung unbestritten wäre.
Schliesslich habe bereits im KUVG die medizinisch indizierte
Transportbegleitung durch einen Arzt eine Pflichtleistung dargestellt,
während die Übernahme der Transportkosten an sich den Krankenkassen
freigestellt gewesen sei; mit der Einführung des KVG seien die statutarischen
freiwilligen Leistungen in der Grundversicherung abgeschafft und die Frage
der Übernahme der Transportkosten sei einheitlich geregelt worden, ohne dass
die bisher vollständig vergütete ärztliche Leistung abgeschafft werden
sollte.

3.2  Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der
Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu
Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im
Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen
Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn
triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem
Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 130 II 71 Erw. 4.2, 130 V
50 Erw. 3.2.1, 129 II 356 Erw. 3.3, 129 V 165 Erw. 3.5, 284 Erw. 4.2, je mit
Hinweisen).

Der Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG stimmt - jedenfalls soweit die
medizinisch notwendigen Transportkosten betreffend - in den drei
Sprachversionen überein ("an die medizinisch notwendigen Transportkosten",
"aux frais de transport médicalement nécessaires", "alle spese di trasporto
necessarie dal profilo medico") und scheint auf den ersten Blick eindeutig zu
sein. Es geht um die Kosten des Transports, d.h. der Beförderung eines
Versicherten von seinem aktuellen Standort zu einem Leistungserbringer (vgl.
auch Art. 26 KLV). Anspruch auf Transportkostenbeiträge hat, wer zum Zweck
der Durchführung diagnostischer oder therapeutischer Massnahmen im
Zusammenhang mit einer Krankheit und ihrer Folgen zu einem Leistungserbringer
gebracht werden muss, ohne sich in der Notlage einer Rettungssituation zu
befinden (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz. 148). Jedoch stellt
sich die Frage, was genau unter diesen medizinisch notwendigen
Transportkosten zu verstehen ist, und insbesondere ob sie nur die Kosten für
den Transport im eigentlichen Sinne in einem (allenfalls) speziell dafür
ausgerüsteten Fahrzeug umfassen oder ob dazu auch Kosten gehören, die aus der
personellen Besetzung des Transportmittels resultieren. In Bezug auf den
Fahrer ist dies wohl zu bejahen, kann hier jedoch letztlich offen gelassen
werden (in der hier anwendbaren Vereinbarung betreffend Tarif für Primär- und
Sekundärtransporte ist der Fahrer weder unter der Grundleistung noch unter
den Begleitpersonen erwähnt). Jedenfalls aber ist der Text des Art. 25 Abs. 2
lit. g KVG hinsichtlich der Kosten des medizinischen Begleitpersonals des
Krankentransports (Sanitäter, Pflegepersonal, Ärzte) nicht eindeutig und
ermöglicht denn auch verschiedene Auslegungen.

3.3  Das KVG hat Krankentransporte als Pflichtleistungen mit limitierter
Kostendeckung ausgestaltet; Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG bezweckt, die mit einem
Krankentransport üblicherweise verbundenen Grundkosten zu übernehmen
(Fahrzeug, Infrastruktur). Nicht darunter fallen die nach Art. 25 Abs. 2 lit.
a KVG erbrachten Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen. Dies
ergibt sich insbesondere aus der Systematik des Gesetzes, indem zwischen den
Leistungen nach lit. a und lit. g unterschieden wird, hätte doch der
Gesetzgeber andernfalls in Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG ausdrücklich festgelegt,
dass mit dem Transportkostenbeitrag auch die ärztlichen Leistungen,
namentlich Behandlung und Pflegemassnahmen, abgegolten seien; diese
Bestimmung würde dann etwa lauten:"... Transportkosten sowie an die
Rettungskosten, eingeschlossen die damit verbundenen ärztlichen Leistungen".
Dieser Gedanke wird dadurch bestätigt, dass der Transportkostenbeitrag auf
jährlich maximal Fr. 500.-- begrenzt ist (Art. 26 Abs. 1 KLV), womit die
ärztlichen Leistungen während eines - wie hier möglicherweise langen
Transportweges - kaum gedeckt werden können, was die Limitierung als nicht
sinnvoll erscheinen lässt. Somit ist auch aus diesem quantitativen
Blickwinkel nicht einsichtig, warum die während des medizinisch notwendigen
Transports zum Leistungserbringer durch den begleitenden Arzt vorgenommenen
Vorkehren diagnostischer, therapeutischer oder pflegerischer Art nicht unter
die Regelung des Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 KVG fallen sollten. Dass die
Transportkosten auch die Kosten der ärztlichen Betreuung während des
Transportes umfassen sollten, lässt sich im Übrigen auch nicht aus den
Gesetzesmaterialien ableiten: Der Entwurf des Bundesrates sah lediglich einen
Beitrag an die Transportkosten bei Notfällen sowie an die Rettungskosten vor,
während in den parlamentarischen Beratungen eine Ausweitung des
Leistungstatbestandes auf einen Beitrag an die medizinisch notwendigen
Transportkosten erfolgte (Eugster, a.a.O., S. 77 FN 323 mit Hinweisen auf die
Materialien).

Auch die in Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG erwähnten Rettungskosten sind durch die
obligatorische Krankenversicherung nicht voll gedeckt, sondern es wird nur
(aber immerhin) ein Beitrag an die Kosten erstattet (nach Art. 27 KLV 50 %
der Kosten, höchstens Fr. 5'000.-- pro Kalenderjahr; zudem limitiert auf
Rettungen in der Schweiz). Rettung ist mehr als medizinischer
Notfalltransport; der Begriff der Rettungskosten erschöpft sich daher nicht
in den Kosten für Rettungstransporte, sondern umfasst alle Massnahmen, die
zur Rettung der betroffenen Person notwendig sind (Eugster, a.a.O., Rz. 150).
Die Kosten für die ärztliche Betreuung während des Rettungstransports sind
nach Eugster (a.a.O., S. 77 FN 324) jedoch Pflichtleistungen im Sinne von
Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und nicht Teil der Rettungskosten gemäss Art. 25
Abs. 2 lit. g KVG. Obwohl sich dieser Autor nicht zur Frage äussert, ob die
ärztliche Betreuung bei medizinisch notwendigen Transporten als
Pflichtleistung unter Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG zu subsumieren ist oder
nicht, ist kein Grund ersichtlich, weshalb in dieser Hinsicht etwas anderes
als bei den Rettungskosten gelten sollte; die überzeugende Meinung von
Eugster kann deshalb sinngemäss auf den hier massgebenden Sachverhalt
übertragen werden.

3.4  Schliesslich ist die Bestimmung des Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG auch im
Hinblick auf die frühere Rechtslage nach KUVG auszulegen. Damals waren die
Kosten des Transportes (insbesondere in einer Ambulanz) nicht Bestandteil der
gesetzlichen Leistungen zu Lasten der Grundversicherung, wobei anders
lautende statutarische Regelungen vorbehalten blieben (BGE 118 V 173 Erw. 2a
mit Hinweisen); die Begleitung durch einen Krankenpfleger war nach KUVG Teil
der Transportkosten und hatte deshalb keine Leistungspflicht der Krankenkasse
zur Folge (BGE 118 V 175 Erw. 3; RKUV 1994 Nr. K 938 S. 160 Erw. 2). Von den
eigentlichen Transportkosten sowie den Kosten für die Betreuung durch
Pflegekräfte während des Transportes waren jedoch die Kosten zu
unterscheiden, die durch die während des Transports mit einer Ambulanz
erfolgende ärztliche Behandlung entstanden; diese waren altrechtlich von den
Krankenkassen als Pflichtleistung im Sinne einer ärztlichen ambulanten
Behandlung gemäss Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a KUVG zu übernehmen (RKUV 1994
Nr. K 938 S. 160 Erw. 2b ein Kardiomobil betreffend). Wäre es der Wille des
Gesetzgebers gewesen, die Transportleistungen zwar neu als Pflichtleistungen
auszugestalten, aber betreffend der Kosten der ärztlichen Begleitung eine
Verschlechterung gegenüber der Rechtslage nach KUVG einzuführen, müsste dies
aus den Materialien ersichtlich sein, was jedoch nicht der Fall ist. Dies
gilt um so mehr, als das KVG die Transportkosten zwar als Pflichtleistungen
anerkennt, diese jedoch nur mit einem auf Fr. 500.-- beschränkten Beitrag
ausgestaltet hat.

Damit ist auch unter Berücksichtigung der Rechtslage nach KUVG davon
auszugehen, dass die Transportkosten nach Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG in
Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 KLV die ärztlichen Leistungen nicht umfassen,
welche bei einer medizinisch notwendigen ärztlichen Begleitung anfallen.

3.5  Aus dem Gesagten folgt, dass die Kosten notwendiger ärztlicher
Leistungen
bei Krankentransporten im Kostenbeitrag des Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG nicht
enthalten sind. Diese sind vielmehr von den Transportkosten zu unterscheiden
und gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG vom Krankenversicherer separat zu
übernehmen.

3.6  In grundsätzlicher Hinsicht ist hier jedoch weiter zu beachten, dass
nach
Art. 33 lit. g KVV medizinisch notwendige Transporte von einem Spital in ein
anderes einen Teil der stationären Behandlung darstellen. Warum der
Verlegungstransport erfolgt, ist belanglos, solange er aus Behandlungsgründen
vorgenommen wird und notwendig ist (Eugster, a.a.O., S. 78 FN 325). Die
Transportleistungen sind diesfalls durch die Tagespauschale gemäss Art. 49
Abs. 1 KVG gedeckt, sofern sie nicht gemäss Art. 49 Abs. 2 KVG ausgesondert
worden sind (Eugster, a.a.O., Rz. 152). Wird ein Patient notfallmässig in ein
Spital eingewiesen und von dort sofort in ein anderes Spital weiterverlegt,
hat er den Status eines stationären Patienten, wenn die Einweisung zum Zwecke
einer Hospitalisation von mehr als 24 Stunden erfolgt war (Eugster, a.a.O.,
S. 78 FN 326). Sind nach dieser speziellen Regelung schon die
Verlegungstransporte Bestandteil der stationären Behandlung, gilt erst Recht,
dass damit einhergehende ärztliche Leistungen im Regelfall ebenfalls einen
Teil der stationären Behandlung darstellen und deshalb durch die
Tagespauschale gedeckt sind.

4.
Da die Notwendigkeit einer ärztlichen Begleitung des Transportes des
Beschwerdeführers von zu Hause ins Spital M.________ nicht bestritten ist
(vgl. Erw. 2 hievor), hat die Krankenkasse hiefür die Pflichtleistungen im
Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG gemäss der Vereinbarung betreffend Tarif
für Primär- und Sekundärtransporte und -Einsätze zwischen dem Verband Heime
und Spitäler Graubünden (H+S) und dem Kantonalverband Bündnerischer
Krankenversicherer (KBK [heute santésuisse GR]) zu übernehmen. Die
Weiterverlegung mit ärztlicher Begleitung ins Spital O.________ fällt dagegen
unter die stationäre Behandlung und ist deshalb von vorneherein eine
Pflichtleistung (vgl. Erw. 3.6 hievor). Die Sache wird deshalb an die Sanitas
zurückgewiesen, damit sie ihre Leistungen neu festsetze und anschliessend
verfüge.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG)

Nach der Rechtsprechung hat die in eigener Sache prozessierende Partei nur in
Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 110 V 132).
Die Voraussetzungen, die gemäss BGE 110 V 134 f. Erw. 4d kumulativ gegeben
sein müssen, damit eine solche Ausnahmesituation anzunehmen ist (komplexe
Sache mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand, vernünftiges Verhältnis
zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung),
sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 27. Juni 2003
und der Einspracheentscheid der Sanitas vom 10. März 2003 aufgehoben werden
und die Sache an die Sanitas zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen über den Kostenvergütungsanspruch neu befinde.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 21. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber:
i.V.