Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 85/2003
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K 85/03

Urteil vom 8. September 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger,
Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger

G.________, 1944, Beschwerdeführer,

gegen

Sumiswalder Kranken- und Unfallkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 12. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
G.  ________ stellte bei der Sumiswalder Kranken- und Unfallkasse
(nachfolgend: Sumiswalder) im Januar 2000 den Antrag um Aufnahme in die
obligatorische Krankenpflegeversicherung per 1. Januar 2000. Die Kasse teilte
ihm am 26. Januar 2000 mit, sie benötige Unterlagen des bisherigen
Versicherers (Versicherungsausweis und Kündigungsschreiben). Ohne diese
Dokumente könne sie den Wechsel nicht vollziehen. G.________ reichte die
verlangten Unterlagen nicht ein, machte aber geltend, er sei trotzdem seit 1.
Januar 2000 bei der Sumiswalder versichert, und bekräftigte diesen Standpunkt
in der Folge mehrmals schriftlich.
Am 29. November 2001 teilte die Sumiswalder G.________ mit, sie habe durch
Zufall erfahren, dass er bei der Visana versichert sei. Gleichzeitig erklärte
sie sich bereit, ihn per 1. Januar 2002 in die obligatorische
Krankenpflegeversicherung aufzunehmen, sofern er nochmals mit dem
entsprechenden Formular die Aufnahme beantrage. G.________ beharrte jedoch
darauf, ohne neuen Antrag aufgenommen zu werden, was der Versicherer
ablehnte. Auf Verlangen  von G.________ erliess die Sumiswalder am 14. März
2003 eine Verfügung, mit welcher sie sich bereit erklärte, ihn rückwirkend ab
1. Januar 2003 zu versichern, unter der Voraussetzung, dass ihn die Visana
auf dieses Datum hin aus dem bei ihr bestehenden Versicherungsverhältnis
entlasse. Die Ausrichtung von Schadenersatz lehnte der Versicherer ab. An
diesem Standpunkt hielt er auf Einsprache hin mit Entscheid vom 1. April 2003
fest.

B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde verpflichtete das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Sumiswalder, G.________ Schadenersatz
in Höhe der Prämiendifferenz zwischen der gleichen Versicherung bei ihr und
der Visana für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 30. Juni 2003 zu leisten. Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 12. Juni 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt G.________ sinngemäss die
Anordnung der rückwirkenden Aufnahme durch die Sumiswalder in die
obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis
30. Juni 2003, eventuell die Zusprechung von Schadenersatz in Höhe der
Differenz zwischen den Prämien der Sumiswalder und der Visana während dieses
Zeitraums.
Die Sumiswalder schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit),
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob und gegebenenfalls ab welchem
Zeitpunkt der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch
krankenpflegeversichert war.
Das KVG äussert sich nicht ausdrücklich zur Frage, wann das
Versicherungsverhältnis beim neuen Versicherer beginnt. Das kantonale Gericht
hat diesbezüglich an die Regelung der Beendigung des bisherigen
Versicherungsverhältnisses angeknüpft und sinngemäss erwogen, vor diesem
Zeitpunkt könne das neue Versicherungsverhältnis nicht entstehen, da eine
Doppelversicherung ausgeschlossen sei. Weil die Voraussetzungen für eine
Beendigung der Versicherung bei der Visana nicht erfüllt gewesen seien, habe
auch kein neues Versicherungsverhältnis zustande kommen können. Der
Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, aus der Verpflichtung eines
Krankenversicherers, jede versicherungspflichtige Person in seinem örtlichen
Tätigkeitsbereich aufzunehmen, ergebe sich, dass die versicherte Person ab
dem von ihr in der Beitrittserklärung genannten Zeitpunkt beim gewählten
Versicherer versichert sei.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei
der Visana fristgerecht per 31. Dezember 1999 gekündigt. Eine gültige
Kündigung führt allerdings für sich alleine nicht zur Beendigung des
bisherigen Versicherungsverhältnisses. Dieses endet gemäss Art. 7 Abs. 5 Satz
1 KVG vielmehr erst, wenn der neue Versicherer dem bisherigen mitgeteilt hat,
die betreffende Person sei bei ihm ohne Unterbrechung des
Versicherungsschutzes versichert. Trifft die Mitteilung des neuen
Versicherers erst nach demjenigen Datum beim bisherigen Versicherer ein, auf
welches gekündigt wurde, so endet das Versicherungsverhältnis am Ende des
Monats, in dem die Mitteilung eintrifft (BGE 127 V 42 Erw. 4b/ee). Selbst
wenn festgestellt wird, dass der bisherige Versicherer eine Kündigung zu
Unrecht nicht akzeptiert hat, ist die rückwirkende Beendigung des
Versicherungsverhältnisses auf den Kündigungstermin nur dann möglich, wenn
die Mitteilung des neuen Versicherers vor dem Kündigungstermin beim
bisherigen Versicherer eingetroffen ist (vgl. BGE 125 V 275 Erw. 7). Die vom
Gesetz vorgesehene Rechtsfolge bei einer Verspätung der Mitteilung besteht
nicht in der rückwirkenden Anerkennung des Versichererwechels, sondern darin,
dass der neue Versicherer der versicherten Person den entstandenen Schaden,
insbesondere die Prämiendifferenz, zu ersetzen hat (Art. 7 Abs. 5 Satz 2
KVG).

3.2  Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass das
bisherige Versicherungsverhältnis nicht endet, solange die in Art. 7 Abs. 5
Satz 1 KVG vorgesehene Mitteilung dem bisherigen Versicherer nicht zugegangen
ist. Vorliegend ist eine derartige Mitteilung nie erfolgt. Das
Versicherungsverhältnis bei der Sumiswalder konnte somit nur entstehen, wenn
der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Wechsel des Versicherers
zumindest vorübergehend bei ihr und der Visana gleichzeitig versichert sein
konnte.

4.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bisher nicht entschieden, ob der
in Art. 7 KVG geregelte Wechsel des Versicherers zu einer Doppelversicherung
führen kann.

4.1  Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der
Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu
Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im
Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen
Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn
triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem
Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 128 V 118 f. Erw. 3b mit
Hinweisen).

4.2  Dem KVG ist keine ausdrückliche Antwort auf die Frage nach der
Zulässigkeit einer Doppelversicherung zu entnehmen. Allerdings legt die
Überschrift des Art. 7 KVG, welche von einem "Wechsel" des Versicherers
spricht (französisch: "Changement d'assureur", italienisch: "Cambiamento
d'assicuratore"), die Vorstellung nahe, der bisherige Versicherer werde ohne
zeitliche Überschneidung durch den neuen abgelöst. Damit würde bei einer
Verspätung der Mitteilung gemäss Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG nicht nur das Ende
des bisherigen, sondern auch der Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses
hinausgeschoben. Von diesem Wortsinn scheint auch diejenige Lehrmeinung
auszugehen, nach welcher in diesem Fall "der Versichererwechsel (......) am
Ende des genannten Monats (stattfindet)" (Eugster, Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Krankenversicherung, S. 20 Rz 36). In die gleiche
Richtung weist der in Art. 7 Abs. 5 Satz 2 KVG verwendete Terminus
"Prämiendifferenz" (französisch: "la différence de prime"; italienisch: "la
differenza di premio"), durch welchen der Schaden umschrieben wird, der einer
versicherten Person typischerweise entsteht, wenn sich der Wechsel des
Versicherers verzögert. Nach allgemeinem Sprachgebrauch drängt sich das
Verständnis auf, gemeint sei die Differenz zwischen der Prämie des neuen
Versicherers und derjenigen des bisherigen, welche die versicherte Person
wegen der Verzögerung des Wechsels weiterhin bezahlen muss. Dementsprechend
führt Maurer (Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 38 oben)
aus, der bei Verspätung der Mitteilung entstehende und gemäss Art. 7 Abs. 5
Satz 2 KVG zu ersetzende Schaden bestehe "meistens darin, dass die Prämie
beim neuen Versicherer geringer ist als beim bisherigen Versicherer". Die
Interpretation, zur Ermittlung der Differenz seien die kumulierten Prämien
beider Versicherer um diejenige des neuen zu verringern, ist vom Wortsinn her
zwar nicht ausgeschlossen, liegt aber deutlich weniger nahe. Allerdings kann
nicht von einem klaren, eindeutigen Wortlaut gesprochen werden, welcher mit
der Zulässigkeit einer Doppelversicherung unter keinen Umständen vereinbart
werden könnte.

4.3  Ein allgemeines, für die gesamte obligatorische Sozialversicherung
geltendes Doppelversicherungsverbot existiert nicht. Konstellationen, in
welchen dasselbe Risiko bei zwei Trägern versichert ist, sind (insbesondere
bei einem "Überlappen" der zwei Versicherungsverhältnisse, indem das eine
beginnt, bevor das andere beendet ist) grundsätzlich denkbar. Sie können sich
beispielsweise im Bereich der Unfallversicherung ergeben, wenn eine Person
arbeitslos wird und der Beginn der damit verbundenen Versicherung (Art. 3
Abs. 1 UVAL) vor dem Ablauf der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG
liegt (vgl. BGE 127 V 460 f. Erw. 2 a und b).

4.4  Unter der Herrschaft des bis Ende 1995 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes
über die Krankenversicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG) war eine
Doppelversicherung für Krankenpflege grundsätzlich ausgeschlossen und die
Aufnahme in eine Kasse der Bedingung zu unterwerfen, dass jemand nicht
gleichzeitig bei einer anderen Kasse für Krankenpflege versichert sei (RSKV
1974 S. 18 f. [Stellungnahme des BSV], 1975 218 S. 91 [Urteil A. vom 24. März
1975, K 41/74]). Den Materialien zum KVG lassen sich keine Angaben dazu
entnehmen, ob diese Rechtslage geändert und eine Doppelversicherung für
Krankenpflege im Obligatoriumsbereich zugelassen werden sollte. Die Frage
wurde im Verlauf des Gesetzgebungsprozesses nicht thematisiert.

4.5  Eine Doppelversicherung ist für die versicherte Person mit der Gefahr
verbunden, für dasselbe versicherte Risiko zwei Mal die volle Prämie bezahlen
zu müssen. Ausserdem kann sie bei der Abwicklung eines Schadenfalles zu
Schwierigkeiten führen, wird doch die Erstattung entstandener Kosten unter
Umständen verzögert oder erschwert, weil sich jeder der beiden beteiligten
Versicherer auf den Standpunkt stellen kann, der jeweils andere sei
leistungspflichtig. Auch aus Sicht der Versichertengemeinschaft und der
Allgemeinheit besteht kein Grund, die Möglichkeit von Doppelversicherungen zu
befürworten, birgt doch diese (im System des tiers garant) die erhöhte Gefahr
eines doppelten Leistungsbezugs. Ein berechtigtes Interesse an der Zulassung
einer Doppelversicherung ist dagegen auf keiner Seite ersichtlich. Die
Interessenlage der Beteiligten wie auch der Allgemeinheit spricht somit gegen
die Zulässigkeit einer doppelten Versicherung.

4.6  In der Lehre nimmt Schlauri (Die Leistungskoordination im neuen
Krankenversicherungsrecht, in LAMal - KVG, Lausanne 1997, S. 639 ff., 645)
klar gegen die Zulässigkeit einer Doppelversicherung Stellung. Er spricht von
einem strikten Doppelversicherungsverbot, wonach niemand für das
Krankenpflegerisiko eine zweite Versicherung abschliessen könne, und
begründet dies mit dem System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung,
welches etwas anderes nicht zulasse. Den bereits zitierten Ausführungen von
Eugster und Maurer (Erw. 4.2 hievor) lässt sich entnehmen, dass auch diese
Autoren davon ausgehen, im Zusammenhang mit dem Wechsel des Versicherers
könne keine Doppelversicherung entstehen.

4.7  Zusammenfassend spricht der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen
gegen
die Annahme, eine Person könne im Zusammenhang mit dem Wechsel des
Versicherers bei mehr als einer Gesellschaft versichert sein. Auch aus den
übrigen Auslegungselementen ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte.
Die Lehre lehnt eine Doppelversicherung ebenfalls ab. Das neue
Versicherungsverhältnis kann demzufolge nicht entstehen, bevor das bisherige
beendet ist. Da andererseits auch Versicherungslücken zu vermeiden sind,
stimmt der Zeitpunkt des Versicherungsbeginns zwangsläufig mit demjenigen der
Beendigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses überein.
Im Ergebnis vermag diese Rechtslage insofern nicht vollständig zu
befriedigen, als es einem Versicherer möglich ist, durch die Unterlassung der
Mitteilung gemäss Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG die Aufnahme einer
beitrittswilligen Person zu verzögern und damit seiner Verpflichtung gemäss
Art. 4 Abs. 2 KVG zeitweilig zu entgehen. Wohl lässt sich die Aufnahme dem
Grundsatz nach auf dem Rechtsweg durchsetzen (Urteil N. vom 29. Dezember
2003, K 39/03, Erw. 4.4); das Gericht kann jedoch, wenn die Mitteilung gemäss
Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG ausgeblieben ist, den Versichererwechsel nicht
rückwirkend, sondern nur für die Zukunft anordnen. Während der durch das
Verfahren entstehenden Verzögerung bleibt die versicherte Person einerseits
verpflichtet, die Prämien des bisherigen Versicherers zu bezahlen; dieser
Folge kann allerdings durch die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 7 Abs. 5
Satz 2 KVG begegnet werden. Darüber hinaus tritt jedoch gegebenenfalls auch
die Konsequenz ein, dass der bisherige Versicherer Krankheitskosten
übernehmen muss, welche der neue zu tragen hätte, wenn er seiner
Aufnahmepflicht nachgekommen wäre. Ob der bisherige gegenüber dem neuen
Versicherer im Verfahren gemäss Art. 78 ATSG den Ersatz eines derartigen
Schadens geltend machen kann, ist vorliegend nicht zu entscheiden.

4.8  Gemäss Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG endet das Versicherungsverhältnis beim
bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat,
dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des
Versicherungsschutzes versichert ist. Im vorliegenden Fall ist diese
Mitteilung während des umstrittenen Zeitraums nicht erfolgt. Der
Beschwerdeführer blieb daher bei der Visana versichert, und das
Versicherungsverhältnis bei der Sumiswalder konnte nicht beginnen. Soweit der
Beschwerdeführer sinngemäss die Feststellung verlangt, dass er bei der
Sumiswalder versichert gewesen sei, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unbegründet.

5.
Zu prüfen bleibt die Frage nach der Schadenersatzpflicht des Versicherers.
Der Beschwerdeführer verlangt die Zusprechung eines Betrags in Höhe der
Prämiendifferenz für den Zeitraum ab 1. Januar 2000, die Vorinstanz sprach
einen solchen zu mit Beschränkung auf die Prämiendifferenz für den Zeitraum
ab 1. Dezember 2001, während die Beschwerdegegnerin den kantonalen Entscheid
zwar nicht angefochten hat, aber in ihren Rechtsschriften seit jeher
bestreitet, überhaupt schadenersatzpflichtig zu sein.

5.1  Ein Versicherer, bei welchem die Aufnahme beantragt wird, ist gemäss
Art.
4 Abs. 2 KVG verpflichtet, in seinem örtlichen Tätigkeitsbereich jede
versicherungspflichtige Person aufzunehmen. Daraus ergibt sich im Sinne einer
gesetzlich statuierten Nebenpflicht die Aufforderung an diesen Versicherer,
dem bisherigen Versicherer mitzuteilen, dass die betreffende Person bei ihm
ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5
Satz 1 KVG). Ein Unterlassen dieser Mitteilung zieht die Rechtsfolge nach
sich, dass der Versicherer für den der versicherten Person daraus
entstandenen Schaden, insbesondere die Prämiendifferenz, aufzukommen hat
(Art. 7 Abs. 5 Satz 2 KVG).

5.2  Nach allgemeinen Grundsätzen setzt eine Schadenersatzpflicht ein
widerrechtliches Handeln oder Unterlassen, einen Schaden, einen
Kausalzusammenhang zwischen der Handlung bzw. Unterlassung einerseits und dem
Schaden andererseits sowie - regelmässig - ein Verschulden voraus (vgl. Art.
41 OR). Die Widerrechtlichkeit ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang aus
dem Verstoss gegen die in Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG statuierte Rechtspflicht
des neuen Versicherers, dem bisherigen Versicherer eine Mitteilung bestimmten
Inhalts zukommen zu lassen. Diese Pflicht gründet nach dem Gesagten auf der
grundsätzlichen Aufnahmeverpflichtung gemäss Art. 4 Abs. 2 KVG. Daraus ergibt
sich in zeitlicher Hinsicht, dass der Versicherer gehalten ist, die
Mitteilung nach Möglichkeit in einem Zeitpunkt vorzunehmen, der die Aufnahme
der versicherten Person an dem von ihr verlangten Termin (oder mit möglichst
geringer Verzögerung) zulässt.

5.3  Im Urteil N. vom 29. Dezember 2003, K 39/03, Erw. 4.4, liess das
Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage offen, ob die Mitteilung gemäss
Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG direkt vom neuen an den bisherigen Versicherer zu
erfolgen hat, oder ob die versicherte Person stattdessen verlangen kann, dass
ihr eine Bestätigung desselben Inhalts ausgestellt wird, welche sie dann
ihrerseits an den bisherigen Versicherer weiterleitet. Im ersten Fall wäre
die Kenntnis des bisherigen Versicherers Voraussetzung dafür, dass der neue
Versicherer seine Verpflichtung erfüllen kann, im zweiten Fall nicht.

5.3.1  Der deutschsprachige Wortlaut von Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG weist auf
eine direkte Mitteilung des neuen an den bisherigen Versicherer hin. Gleiches
gilt für die französischsprachige ("L'affiliation auprès de l'ancien assureur
ne prend fin que lorsque le nouvel assureur lui a communiqué qu'il assure
l'interessé sans interruption de la protection d'assurance.") und die
italienischsprachige Fassung ("Il rapporto d'assicurazione termina solo se il
nuovo assicuratore ha comunicato a quello precedente che assicura
l'interessato senza interruzione della protezione assicurativa."). Allerdings
kann nicht von einem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut gesprochen werden.

5.3.2  Die Materialien zum KVG enthalten nur wenige vorliegend relevante
Anhaltspunkte. Der Botschaft des Bundesrates über die Revision der
Krankenversicherung vom 6. November 1991, BBl 1992 I 144 oben (vor Art. 7),
ist immerhin Folgendes zu entnehmen: "Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 3 [des
damaligen Entwurfs], die bei einem Wechsel den Versicherern die Vermeidung
von Versicherungslücken überträgt, erleichtert (den Kantonen) die Kontrolle
beträchtlich. Die Kantone brauchen nur die Unterstellung unter die
obligatorische Versicherung zu überwachen, während die Versicherer dafür zu
sorgen haben, dass auch bei einem Wechsel niemand der obligatorischen
Versicherung entgeht."
5.3.3Der Sinn der Mitteilung gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG besteht somit in erster
Linie darin, das Entstehen einer Versicherungslücke zu vermeiden. Die
Versicherer sollen laut Botschaft des Bundesrates auf diesem Weg dafür
sorgen, dass niemand dem Versicherungsobligatorium entgeht. Diese
Kontrollfunktion kann wesentlich besser wahrgenommen werden, wenn die
Mitteilung der Versicherungsdeckung direkt von Versicherer zu Versicherer
erfolgt und somit bei Bedarf Rückfragen möglich sind. Andernfalls kann in
gewissen Konstellationen nicht ausgeschlossen werden, dass das Obligatorium
gefährdet ist oder sonstige unerwünschte Folgen eintreten (so beispielsweise
bei einem nach der Mitteilung erfolgten Wegzug der versicherten Person aus
dem örtlichen Tätigkeitsbereich des neuen Versicherers).

5.3.4  Das gemäss Erw. 4 hievor geltende Doppelversicherungsverbot spricht
ebenfalls für eine direkte Mitteilung des neuen an den bisherigen
Versicherer. Dadurch ist sichergestellt, dass die Mitteilung bei diesem auch
wirklich eintrifft. Zudem wird es dem neuen Versicherer ermöglicht,
abzuschätzen und nötigenfalls in Erfahrung zu bringen, wann das bisherige
Versicherungsverhältnis endet. Die direkte Mitteilung erlaubt es auch mit
einer gewissen Zuverlässigkeit, zu verhindern, dass sich eine Person doppelt
versichert (sei es absichtlich oder irrtümlich), etwa indem sie eine neue
Versicherung abschliesst, ohne die alte rechtsgültig gekündigt zu haben. Ist
die Kündigung z.B. zu spät erfolgt, so wird der bisherige Versicherer dies
dem neuen Versicherer mitteilen mit der Folge, dass der Wechsel nicht
zustande kommt. Diese Möglichkeit ginge ebenfalls verloren, wenn die
Versicherer einander nicht kennen.

5.3.5  Nicht zwingend (angesichts von Art. 103 Abs. 4 Satz 2 KVV), aber der
Sache dienlich ist der direkte Kontakt zwischen den Versicherern schliesslich
bei einem Wechsel während des Kalenderjahres, da diesfalls bereits in
Rechnung gestellte Franchisen und Kostenbeteiligungen anzurechnen sind (Art.
103 Abs. 4 KVV).

5.3.6  Gegen die direkte Mitteilung von Versicherer zu Versicherer sprechen
andererseits Überlegungen datenschutzrechtlicher Natur. Immerhin ist
diesbezüglich anzumerken, dass Art. 84a Abs. 1 lit. a KVG die Bekanntgabe von
Daten auf das für die Erfüllung der einem Organ durch das KVG übertragenen
Aufgaben Erforderliche beschränkt. Das Gesetz erlaubt somit keine über das im
konkreten Zusammenhang Notwendige hinausgehende Weitergabe von Informationen
durch einen Versicherer an einen anderen.

5.3.7  Im Sinne einer Gesamtwürdigung kann festgehalten werden, dass die auf
Grund des Wortlauts von Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG nahe liegende
Interpretation, der neue Versicherer habe die Mitteilung direkt an den
bisherigen zu richten, durch weitere Überlegungen gestützt wird. Diese
Argumente überwiegen gegenüber den entgegenstehenden, insbesondere
datenschutzrechtlichen Aspekten, zumal letzteren durch Art. 84a KVG Rechnung
getragen wird.

5.4  Die Mitteilung gemäss Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG hat demnach direkt vom
neuen an den bisherigen Versicherer zu erfolgen. Deshalb kann sie nur
stattfinden, wenn der neue den bisherigen Versicherer kennt. Ohne diese
Information ist es dem neuen Versicherer nicht möglich, die Mitteilung
vorzunehmen, und deren Unterlassung ist demzufolge (mangels einer
Möglichkeit, rechtmässig zu handeln) nicht als widerrechtlich zu
qualifizieren. Der neue Versicherer kann demzufolge nicht verhalten werden,
der versicherten Person den durch das Ausbleiben der Mitteilung - und den
dadurch verursachten Aufschub des Versichererwechsels - entstandenen Schaden
zu ersetzen, solange er den bisherigen Versicherer nicht kennt. Die
versicherte Person trifft insofern die Obliegenheit, dem neuen Versicherer
den bisherigen bekannt zu geben. Deren Verletzung führt zum Verlust des
Schadenersatzanspruchs nach Art. 7 Abs. 5 Satz 2 KVG, sofern und solange der
Versicherer die Information nicht anderweitig erlangt.

6.
6.1 Es steht fest, dass die Sumiswalder erst im November 2001 den
Vorversicherer (die Visana) kannte. Für eine bereits zu einem früheren
Zeitpunkt gegebene Kenntnis bestehen dagegen keine Anhaltspunkte. Ebenso
wenig kann dem Beschwerdeführer in der Annahme gefolgt werden, die
Sumiswalder hätte die Identität des bisherigen Versicherers auf Grund der ihr
zugänglichen Informationen erkennen können. Bezogen auf den Zeitraum bis
November 2001 ist die Unterlassung der Mitteilung an den bisherigen
Versicherer daher nicht als widerrechtlich zu qualifizieren. Dagegen hätte
die Mitteilung im November 2001 erfolgen können.

6.2
6.2.1Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Sumiswalder im November 2001
verpflichtet war, die Mitteilung vorzunehmen. Wie dargelegt (Erw. 5.1
hievor), ist die entsprechende Verpflichtung als Nebenpflicht zu verstehen,
welche sich aus der Hauptpflicht ergibt, die beitrittswillige Person
aufzunehmen. Die Unterlassung der Mitteilung ist daher nur dann
widerrechtlich, wenn die Sumiswalder auch im November 2001 noch gehalten
gewesen wäre, den Beschwerdeführer aufzunehmen.

6.2.2  Der Beschwerdeführer hatte die Aufnahme im Januar 2000 beantragt. Ein
derartiger Antrag kann, wenn das Versicherungsverhältnis nicht zustande
kommt, keine zeitlich unbegrenzte Wirkung entfalten. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass eine Person, falls sie an ihrem Beitrittswillen festhält,
dies in geeigneter Weise kundtut und den Aufnahmeantrag erneuert. Ob in einem
bestimmten Zeitpunkt ein gültiges Beitrittsgesuch vorlag, ist anhand der
konkreten Umstände zu beurteilen. Allein auf Grund des Anfang 2000 gestellten
Antrags bestand somit im November 2001 keine Aufnahmepflicht mehr. Die
Vorinstanz weist jedoch mit Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in
der Folge mehrmals schriftlich darauf beharrte, bei der Sumiswalder
versichert zu sein. Damit hat er sinngemäss zu verstehen gegeben, dass er
dieser nach wie vor beizutreten wünschte. Die Aufnahmepflicht des
Versicherers bestand daher weiterhin, und es war - wie das kantonale Gericht
ebenfalls zu Recht festgestellt hat - unzulässig, die Aufnahme von einem
neuen formellen Beitrittsantrag abhängig zu machen, konnten doch die
notwendigen Angaben dem ursprünglichen Antrag in Verbindung mit der
zwischenzeitlichen Korrespondenz entnommen werden. Damit war die Sumiswalder
im November 2001 gehalten und in der Lage, die Mitteilung an die Visana zu
tätigen und den Beschwerdeführer per 1. Dezember 2001 aufzunehmen.

6.3  Die Unterlassung der Mitteilung gemäss Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG ist
somit
für die Zeit ab November 2001 als widerrechtlich zu qualifizieren. Dadurch
wurde der Beitritt, der ansonsten per 1. Dezember 2001 hätte erfolgen können,
verunmöglicht. Die übrigen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs sind
erfüllt. Das kantonale Gericht hat daher einen solchen im Umfang der
Prämiendifferenz während des Versicherungsverhältnisses, welches vom 1.
Dezember 2001 bis 30. Juni 2003 bestanden hätte - ab dem letzteren Termin hat
der Beschwerdeführer von sich aus auf eine Versicherung bei der Sumiswalder
verzichtet -, zu Recht bejaht.

7.
Weil das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, ist es kostenpflichtig
(Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.
Luzern, 8. September 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: