Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 77/2003
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K 77/03

Urteil vom 3. Mai 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Schüpfer

B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Consulting X.________,

gegen

CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15,
6003 Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 27. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
B. ________ war bei der CONCORDIA Schweizerische Kranken- und
Unfallversicherung (nachfolgend: Concordia) unter anderem obligatorisch
krankenpflegeversichert. Diese mahnte ihn mit Schreiben vom 6. Mai 1999 für
ausstehende Prämien. Auf Gesuch des B.________ hin wurde die Frist zur
Bezahlung vorerst bis zum 31. Juni 1999, später bis zum 18. Oktober 1999
aufgeschoben. Eine letzte Mahnung erging am 4. November 1999. Am 23. November
1999 wurde durch die Concordia ein Betreibungsbegehren über den Betrag von
Fr. 1849.20 nebst Kosten gestellt (Betreibung Nr. ...). Der Versicherte erhob
gegen den Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag, sondern gelangte am 1.
Januar 2000 mit einem erneuten Gesuch um Zahlungsaufschub an die Gläubigerin,
welches diese mit Schreiben vom 6. Januar 2000 ablehnte. Nachdem die
Krankenkasse die Fortsetzung der Betreibung anbegehrt hatte, wurde über
B.________ mit Verfügung vom 11. April 2000 der Konkurs eröffnet und am 11.
Mai 2000 mangels Aktiven wieder eingestellt. B.________ verlangte in der
Folge die Auflösung des Versicherungsverhältnisses auf den 30. April 2000. Am
10. Juli 2000 leistete er eine Zahlung von Fr. 4000.30 an die ausstehenden
Prämien und geschuldeten Kosten. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2000 verlangte
er von der Concordia, der negative Entscheid vom 6. Januar 2000 über sein
Stundungsgesuch vom 1. Januar 2000 sei ihm in der Form einer anfechtbaren
Verfügung zu eröffnen. In ihrer Antwort vom 23. November 2000 lehnte dies die
Krankenversicherung ab. Gleichzeitig verzichtete sie auf die noch offene
Restforderung von Fr. 802.45.

B.
B.________ gelangte am 10. Januar 2001 an das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und beantragte, es sei eine Rechtsverweigerung seitens der
Concordia festzustellen und diese sei anzuweisen, ihren Entscheid vom 6.
Januar 2000 in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen. Mit
Entscheid vom 27. Mai 2003 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich auf die Beschwerde nicht ein.

C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid
vom 27. Mai 2003 sei aufzuheben und die Rechtsverweigerung der Concordia
festzustellen. Diese sei anzuweisen, eine Verfügung über die im Streite
liegende Angelegenheit zu erlassen. Im Falle der Aufhebung und Rückweisung
sei die Vorinstanz anzuweisen, die Sache in einem EMRK-konformen Verfahren zu
behandeln. Falls das Eidgenössische Versicherungsgericht in der Sache selbst
entscheide, sei eine EMRK-konforme (mündliche und öffentliche) Verhandlung
durchzuführen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und - falls eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde - ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die Concordia schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische
Versicherungsgericht die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens
von Amtes wegen (BGE 128 V 89 Erw. 2a). Vorliegend stellt sich die Frage, ob
die Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingehalten
worden ist.

1.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht innert
30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen. Diese
Frist kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG) nicht
erstreckt werden. Nach Art. 32 Abs. 3 OG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt,
wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist
beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu dessen Handen
der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist.

1.3 Gemäss Empfangsbestätigung des damaligen Vertreters des
Beschwerdeführers, Rechtsanwalt M.________, wurde ihm der Entscheid vom 27.
Mai 2003 am 4. Juni 2003 ausgehändigt. Die Rechtsmittelfrist begann demnach
am 5. Juni 2005 zu laufen und endete am Freitag den 4. Juli 2003. Der
Briefumschlag der mit einfacher A-Post spedierten
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, trägt den Poststempel vom 5. Juli 2003. Würde
darauf abgestellt, wäre diese verspätet.

1.4 Mit Schreiben vom 5. Juli 2003 erklärt der Beschwerdeführer, er habe die
Beschwerdeschrift am 4. Juli um etwa 23.45 Uhr in den Briefkasten bei der
Poststelle K.________ geworfen. Diese Angabe wurde von seinem Bruder,
A.________, unterschriftlich bestätigt. Zusätzlich legt er eine Quittung über
einen an diesem Abend um 23.42 Uhr getätigten Bargeldbezug am Postomaten der
Poststelle K.________ und einen Beleg über eine Konsumation im Restaurant
S.________ in K.________ bei, welcher am 4. Juli 2003 um 23.47 Uhr erstellt
wurde. Er offeriert die Benennung weiterer, den geschilderten Sachverhalt
bestätigende, Zeugen.
Der Einwurf einer Sendung in einen Briefkasten ist der Übergabe an eine
Poststelle grundsätzlich gleichwertig, falls er bewiesen werden kann. Dieser
Beweis kann auch durch Zeugen erbracht werden (vgl. BGE 109 Ia 184;
unveröffentlichtes Urteil M. vom 29. April 1997, E 2/96). Vorliegend
bestätigt der Bruder des Beschwerdeführers, dass dessen Angaben über die
Postaufgabe am 4. Juli 2003 zutreffen. Überdies legt er weitere Indizien vor,
die dafür sprechen, dass er sich tatsächlich kurz vor Mitternacht am 4. Juli
2003 an der Poststelle in K.________ befunden und dort die
Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Beschwerdefrist aufgegeben hatte. Auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

2.
Der kantonale Nichteintretensentscheid, der sich auf Bundesrecht stützt, ist
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (vgl. BGE 116 V 266 Erw. 2). Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat dabei einzig zu prüfen und darüber zu
entscheiden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die bei ihr eingereichte
Beschwerde eingetreten ist (BGE 116 V 266 Erw. 2a). Auf den Antrag des
Beschwerdeführers betreffend Feststellung der Rechtsverzögerung
beziehungsweise -verweigerung durch die Concordia kann daher nicht
eingetreten werden.

3.
Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, das kantonale Gericht habe
Bundesrecht verletzt, weil die Verfahrensdauer von insgesamt beinahe
zweieinhalb Jahren für den Erlass eines Nichteintretensentscheides
unangemessen lange sei und daher einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV
gleichkomme.
Da die Vorinstanz über die Beschwerde entschieden hat, ist auf dieses
Feststellungsbegehren mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (BGE
125 V 374 Erw. 1; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 5b/aa). Ungeachtet der
formellen Natur der Rüge der Rechtsverzögerung besteht nach Wegfall des
aktuellen Interesses auch konventionsrechtlich kein Anspruch auf
Feststellung, dass die gerügte Rechtsverletzung stattgefunden hat (BGE 123 II
287 Erw. 4a mit Hinweis). Zudem haben es der Beschwerdeführer und sein
damaliger Rechtsvertreter unterlassen, den von ihm letztinstanzlich gerügten
Verfahrensmangel rechtzeitig dem vorinstanzlichen Gericht anzuzeigen (BGE 125
V 375 f. Erw. 2b).

4.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

5.
In verfahrensmässiger Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, vor dem
kantonalen Gericht habe entgegen seinem ausdrücklichen Antrag keine mündliche
und öffentliche Verhandlung stattgefunden. Die Vorinstanz sei deshalb im
Falle einer Rückweisung anzuhalten, eine solche durchzuführen, andernfalls
habe das Eidgenössische Versicherungsgericht selbst eine solche abzuhalten.

5.1 Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist sowohl für Leistungsstreitigkeiten als auch für
Beitragsstreitigkeiten sämtlicher Sozialversicherungszweige anwendbar (BGE
122 V 50 Erw. 2a). Gemäss dieser Bestimmung hat jedermann Anspruch darauf,
dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer
angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen
strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1).
Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsprozess
setzt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
grundsätzlich einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden -
Parteiantrag voraus. Fehlt es an einem solchen, lässt sich in der Regel gegen
ein ausschliesslich schriftliches Verfahren nichts einwenden. Andererseits
ist angesichts der durch die Konvention klar gewährleisteten Garantie aber
davon auszugehen, dass die kantonale Rechtsmittelinstanz grundsätzlich eine
öffentliche Verhandlung anzuordnen hat, wenn eine solche in einem im Sinne
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zivilrechtlichen Prozess ausdrücklich oder zumindest
konkludent beantragt worden ist.

5.2 Bei der Frage, ob eine Streitigkeit vorliegt, bei der die prozessualen
Rechte des Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet sein müssen, sind drei
Begriffselemente zu prüfen. Zum Einen, ob eine Entscheidung einer
Rechtsstreitigkeit in Frage steht, weiter, ob sich diese auf eine
Streitigkeit über Ansprüche oder Verpflichtungen bezieht, und schliesslich,
ob diese zivilrechtlicher Natur seien (vgl. Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale
Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern 1995, S. 16).

5.2.1 Um Art. 6 Ziff. 1 EMRK bei der Anfechtung von Verwaltungsakten anrufen
zu können, muss es sich um einen Streit handeln, der einer richterlichen
Prüfung zugänglich ist. Wesentlich ist dabei, dass ein in Frage stehendes
Verwaltungsermessen nicht unbegrenzt ist, dass der Beschwerdeführer also
nicht allein die Zweckmässigkeit eines von ihm beanstandeten
Verwaltungshandelns oder eines Verwaltungsaktes in Frage stellt, sondern
dessen Rechtmässigkeit (vgl. Peukert, N 11 ff. zu Art. 6, in Frowein/Peukert,
EMRK-Kommentar, 2. Aufl. 1996). Es sollen also nur jene Rechte einen
Verfahrensrechtsschutz erhalten, die bereits innerstaatlich als Recht
anerkannt werden (BGE 126 V 172; vgl. Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Aufl.
1999 N 379 ff. zu Art. 6).

5.2.2 Der Konventionstext spricht von "zu entscheiden hat". Diese Wortwahl
macht deutlich, dass sich die Rechtsgarantie des Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur auf
Verfahren erstreckt, in welchen über Ansprüche und Verpflichtungen
tatsächlich materiell entschieden wird (vgl. Herzog, a.a.O. S. 18). Es kann
offen gelassen werden, ob die Beurteilung einer Rechtsverzögerung überhaupt
je eine Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt. Dieser
Charakter ist ihr jedenfalls abzusprechen, wenn die verzögerte Verfügung
selbst nicht in den Bereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt.

5.2.3 Der Beschwerdeführer ersuchte die Concordia am 1. Januar 2000 um einen
(erneuten) Zahlungsaufschub für Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen,
welche nach seinen eigenen Worten "unbestrittenermassen berechtigt" seien.
Das Schreiben erfolgte nach der Zustellung eines Zahlungsbefehls, gegen
welchen er keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte. Indessen verlangte er nach
Durchführung des Konkursverfahrens im Schreiben vom 8. Oktober 2000, die
Krankenkasse hätte ihm die Nichtgewährung des Zahlungsaufschubes mittels
anfechtbarer Verfügung eröffnen müssen. In der Beschwerde vor dem
Sozialversicherungsgericht Zürich beantragte er, es sei festzustellen, dass
die Concordia eine formelle Rechtsverweigerung begangen hat. Diese sei
anzuweisen, ihr Schreiben vom 6. Januar 2000 in Form einer anfechtbaren
Verfügung zu erlassen. Er begründete sein Begehren mit Art. 80 KVG, wonach
eine versicherte Person, welche mit einem Entscheid des Versicherers nicht
einverstanden ist, verlangen könne, dass dieser innerhalb von 30 Tagen eine
schriftliche Verfügung erlässt. Nach Art. 5 VwVG habe jeder Entscheid von
Behörden in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erfolgen. Hingegen machte
der Beschwerdeführer nicht geltend, die Concordia sei rechtlich in
irgendeiner Weise verpflichtet gewesen, die "unbestrittenermassen
berechtigte" Forderung zu stunden. Er behauptete also nicht, er habe Anspruch
auf eine Stundung gehabt.
Wenn die Concordia über das Stundungsgesuch mit formeller Verfügung
beziehungsweise Einspracheentscheid - ablehnend - entschieden hätte, wäre im
Rahmen einer darauf folgenden gerichtlichen Anfechtung Art. 6 Ziff. 1 EMRK
nicht zu beachten gewesen, da kein Anspruch in diesem Sinne zu beurteilen
war.

5.2.4 Damit steht zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer weder vor
dem kantonalen Gericht, noch vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gehabt hat.

6.
Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht das Rechtsschutzinteresse an der
Rechtsverweigerungsbeschwerde verneint hat und deshalb nicht auf die
Beschwerde eingetreten ist.

6.1
6.1.1Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6
Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung
unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein
Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt
und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung
als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch
verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid
zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur
der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen
erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise
auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend
ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt
(SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. Erw. 3a und b; BGE 124 V 133, 117 Ia 117 Erw.
3a, 197 Erw. 1c, 103 V 195 Erw. 3c).

6.1.2 Zu der hier im Vordergrund stehenden Rechtsverweigerungsbeschwerde
berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die
Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache
entscheidet (vgl. SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29 mit Hinweisen). Ein Interesse ist
in der Regel nur schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der
Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als
aktuell und praktisch erweist (BGE 123 II 286 Erw. 4, 359 Erw. 1a, 111 Ib 58
Erw. 2a mit Hinweisen). Das aktuelle Interesse fehlt insbesondere, wenn der
Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann
(vgl. BGE 118 Ia 490 Erw. 1a). Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens
dahin, ist die Beschwerde aus diesem Grunde als gegenstandslos oder erledigt
abzuschreiben (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG; BGE 118 Ib 7 Erw.
2).

6.1.3 Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses ist
ausnahmsweise zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit
unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, eine
rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die
Beantwortung der Fragen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen
Interesse liegt (BGE 111 Ib 59 Erw. 2a, 185 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 1998
UV Nr. 11 S. 29 Erw. 5b/bb).

6.2
6.2.1Im Stundungsgesuch vom 1. Januar 2000 machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei völlig mittellos und eine Fortsetzung der Betreibung werde
unergiebig bleiben. Er bot an, der Krankenkasse seine Ansprüche aus einer
Lebensversicherungspolice zur Sicherung ihrer Forderung abzutreten, und
stellte in Aussicht, dass er ein Gesuch um Opferhilfe einreichen und unter
anderem beantragen werde, es seien ihm die aus einem Überfall entstandenen
Gesundheitskosten zu vergüten. Sein Interesse bestand damals darin, den
Fortgang der Zwangsvollstreckung zu verzögern oder zu verhindern. Bei
Einreichung der Beschwerde am 10. Januar 2001 war der Konkurs über ihn längst
eröffnet und mangels Aktiven wieder eingestellt. Das ursprüngliche Interesse
bestand damit nicht mehr. Die Concordia hatte auf die Begleichung der
(Rest-)Schuld zu diesem Zeitpunkt bereits verzichtet.

6.2.2 Vor- wie auch letztinstanzlich begründet der Beschwerdeführer sein
Interesse an einer anfechtbaren Verfügung mit einer - vorfrageweisen -
Prüfung der Widerrechtlichkeit des Verwaltungshandelns der Concordia, welche
dann als Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für die
ihm durch den Konkurs entstandenen Kosten dienen sollte. Auch in dieser
Hinsicht ist im massgeblichen Zeitpunkt ein aktuelles Interesse an der
Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verneinen. Ob sich die
Krankenkasse mit der Ablehnung einer (weiteren) Stundung widerrechtlich
verhielt, kann der Beschwerdeführer im allenfalls einzuleitenden
Schadenersatzprozess geltend machen. Der bundesrechtlich vorgesehene
Prozessweg in KV-Sachen dient nicht dazu, Feststellungsentscheide über
Rechtsverhältnisse zu erwirken, die hauptfrageweise in einem anderen
(kantonalen) Verfahren zu beurteilen sind. Ein für den Anspruch in einem
anderen (kantonalen) Verfahren bedeutsames Begründungselement kann daher
nicht auf dem Wege eines bundesrechtlichen Beschwerdeverfahrens einem - auf
Feststellung lautenden - Entscheid des Sozialversicherungsgerichts zugeführt
werden (vgl. Urteil W. vom 24. Januar 2003, I 614/02, mit Hinweisen).

6.2.3 Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er
argumentiert, der Nachweis der Widerrechtlichkeit sei Voraussetzung für eine
Schadenersatzklage. Zwar können gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die
Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten
(Verantwortlichkeitsgesetz [VR]; vgl. zur Anwendbarkeit des
Verantwortlichkeitsgesetzes auf Krankenversicherer nur zusammenfassend
veröffentlichte Erwägung 4 des BGE 129 V 394, K 86/01) formell rechtskräftige
Verfügungen im Verantwortlichkeitsverfahren nicht auf ihre Rechtmässigkeit
überprüft werden. Vorliegend hat sich die Concordia aber gerade geweigert,
eine formelle Verfügung zu erlassen. Dies auch nach ausdrücklichem Verlangen
des Beschwerdeführers. Es könnte ihm deshalb im Haftungsprozess nicht
entgegengehalten werden, dass er eine Verfügung nicht im ordentlichen
Verfahren angefochten hat. Demnach lässt sich auch so ein
Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht
begründen.
Ein Grund, vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abzusehen
(vgl. Erwägung 6.1.3) liegt nicht vor.

6.3 Das kantonale Gericht ist demnach zu Recht nicht auf die Beschwerde
eingetreten. Ob die Concordia eine Rechtsverweigerung begangen hat, war nicht
zu prüfen.

7.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die "zürcherische Gerichtsbarkeit"
habe gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) verstossen. Er begründet seinen
Vorwurf nicht. Inwiefern eine Verletzung dieser Norm vorliegen soll, ist auch
nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht näher eingetreten wird.

8.
8.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Art. 134 OG e
contrario). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die unentgeltliche
Prozessführung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) kann gewährt werden,
da die Bedürftigkeit aktenkundig und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen ist. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

8.2 Der obsiegenden Concordia steht als mit einer öffentlich-rechtlichen
Aufgabe betrauter Organisation keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2
OG).

8.3 Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nur für den
Fall, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die anbegehrte öffentliche
Verhandlung durchführt, beantragt. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, weshalb
dieses Begehren gegenstandslos ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden B.________ auferlegt. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 3. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: