Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 73/2003
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K 73/03

Urteil vom 2. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch

K.________, 1980, Beschwerdeführerin, vertreten durch H.________,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401
Winterthur, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 2. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1980 geborene K.________ ist bei der SWICA Krankenversicherung AG
(nachfolgend SWICA) krankenversichert. Nachdem Dr. med. Dr. med. dent.
S.________ im Zahnschadenformular Befunde/ Kostenvoranschlag vom 17. Dezember
1999 pericoronale Infekte bei verlagerten Weisheitszähnen beidseits im Ober-
und Unterkiefer diagnostiziert hatte, ersuchte K.________ die SWICA um
Kostengutsprache für die vorgesehene Behandlung. Mit Schreiben vom 10. Januar
2000 teilte die Krankenkasse nach Rücksprache mit dem Vertrauenszahnarzt Dr.
med. dent. M.________ der Versicherten mit, an die Extraktion der
Weisheitszähne könnten keine Leistungen aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung erbracht werden. Am 14. Februar und am 24. März
2000 entfernte Dr. med. Dr. med. dent. S.________ die vier Weisheitszähne.
K.________ reichte der SWICA im Anschluss daran sechs Rechnungen über den
Gesamtbetrag von Fr. 2596.- zur Rückerstattung ein. Mit Verfügung vom 28.
Juni 2000 lehnte die SWICA die Übernahme der Kosten für die Behandlung bei
Dr. med. Dr. med. dent. S.________ in der Zeit vom 16. Dezember 1999 bis 24.
März 2000 sowie der Rechnung des Labors B.________ AG ab. Im
Einspracheverfahren verlangte die SWICA von der Versicherten unter Hinweis
auf ihre Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen (Röntgenbild,
Operationsbericht und histologischer Bericht) und stellte die Einholung einer
Expertise bei Dr. med. dent. P.________, Leiter der Poliklinik für orale
Chirurgie an der Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und
Kieferchirurgie am Spital X.________, in Aussicht. Da die Krankenkasse dem
Begehren der Versicherten, als Experten einen Facharzt für Kiefer- und
Gesichtschirurgie beizuziehen, nicht entsprach, ersuchte K.________ um einen
Entscheid auf Grundlage der eingereichten Akten. Die SWICA wies die
Einsprache mit Entscheid vom 30. Januar 2001 ab.

Im daraufhin eingeleiteten Beschwerdeverfahren hob das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 3. April 2002 den
angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die durch K.________ erfolgte
Ablehnung des Sachverständigen Dr. med. dent. P.________ ab. Die Akten wurden
zur Durchführung des vorgesehenen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass
eines neuen Einspracheentscheides an die SWICA zurückgewiesen.
Die SWICA wies die Einsprache gestützt auf die Beurteilung durch Dr. med.
dent. M.________ vom 3. Januar 2000 und auf das eingeholte Gutachten des Dr.
med. dent. P.________ vom 18. September 2002 mit Entscheid vom 5. November
2002 ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 2. Juni 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ durch ihren Vater die
Rückerstattung der Zahnbehandlungskosten durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung beantragen. Zur Begründung verweist sie auf die
Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. Dr. med. dent. S.________.

Die SWICA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Krankenversicherung (seit 1.
Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
5. November 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

2.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Grundlagen über den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für
zahnärztliche Behandlungen (Art. 31 Abs. 1 KVG, Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in
Verbindung mit Art. 33 lit. d KVV sowie Art. 17-19 KLV) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.

3.
3.1 Was die Erkrankung der Zähne als Teil des Kausystems anbelangt, regelt
Art. 17 lit. a KLV gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG die Übernahme der
Kosten der zahnärztlichen Behandlung in zwei Fällen, nämlich gemäss Ziff. 1
beim idiopathischen internen Zahngranulom und gemäss Ziff. 2 bei der
Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z.B.
Abszess, Zyste).

3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nach Einholen eines
Grundsatzgutachtens mit Ergänzungsbericht vom 31. Oktober 2000/ 21. April
2001 - wie dies das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - in seiner
Rechtsprechung erkannt, dass der Krankheitswert gemäss Art. 17 lit. a KLV
einen gegenüber dem allgemein definierten Begriff der Krankheit gemäss Art. 2
KVG qualifizierten Begriff darstellt, welchem Abgrenzungsfunktion zukommt,
indem er die Behandlung nicht schwerer Erkrankungen der Zähne von der
Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung ausschliesst. Was zunächst
den Begriff der Verlagerung von Zähnen und Zahnkeimen anbelangt, hat das
Gericht darin eine Abweichung von Lage und Achsenrichtung gesehen, wobei das
Wort "und" - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht in dem Sinne
verwendet worden ist, dass es kumulativ sowohl einer Abweichung von der Lage
wie auch von der Achsenrichtung bedarf. Den qualifizierten Krankheitswert
sieht das Gericht sodann in Übereinstimmung mit dem Grundsatzgutachten und
dem Ergänzungsbericht bei der Dentition in Entwicklung - im Sinne eines
Richtwertes bis zum 18. Altersjahr - in der Behinderung einer geordneten
Gebissentwicklung oder in einem pathologischen Geschehen, bei bleibender
Dentition in einem pathologischen Geschehen. Neben den in Art. 17 lit. a
Ziff. 2 KLV in Klammern aufgeführten Beispielen des Abszesses und der Zyste
hat das Gericht das Erfordernis des qualifizierten Krankheitswertes in Form
von pathologischem Geschehen bei Erscheinungsformen als erfüllt gesehen, die
erhebliche Schäden an den benachbarten Zähnen, am Kieferknochen und an
benachbarten Weichteilen verursacht haben oder gemäss klinischem und
allenfalls radiologischem Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit verursachen
werden. Bei in Entwicklung befindlicher Dentition ist der qualifizierte
Krankheitswert auch gegeben, wenn verlagerte Zähne den Durchbruch
benachbarter Zähne behindern oder verlagerte Zähne trotz Beseitigung von
Durchbruchshindernissen und genügendem Platzangebot nicht durchbrechen können
(vgl. BGE 127 V 328 und 391).

4.
4.1 Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für zahnärztliche Behandlungen
unterscheidet Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV nicht zwischen der Behandlung von
Weisheitszähnen und von anderen Zähnen. Die Behandlungskosten sind von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen, wenn die Zähne
verlagert sind und das Leiden Krankheitswert erreicht, wobei als Beispiele
für einen solchen Krankheitswert in Klammern der Abszess und die Zyste
genannt werden.

Die Leistungspflicht für die Behandlung von verlagerten Weisheitszähnen ist
demzufolge bei Vorliegen des erforderlichen qualifizierten Krankheitswertes
gleich zu beurteilen wie diejenige für die Behandlung anderer verlagerter
Zähne. Dieser qualifizierte Krankheitswert beinhaltet im Wesentlichen zwei
Elemente, nämlich einerseits die Pathologie mit einer Gefährdung des Lebens
oder einer Beeinträchtigung der Gesundheit und andererseits die notwendigen
Massnahmen, um die Gefährdung oder Beeinträchtigung zu beseitigen oder
zumindest zu verringern (BGE 130 V 468 Erw. 4.1). So haben auch die Experten
den qualifizierten Krankheitswert verneint, wenn ein pathologisches Geschehen
mit einfachen Massnahmen behoben werden kann.

4.2 Im oben zitierten Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
dargelegt, dass verlagerte Weisheitszähne gemäss Ansicht der beigezogenen
Experten gegenüber andern verlagerten oder überzähligen Zähnen insofern eine
besondere Stellung einnehmen, als sie von ihrer topografischen Lage her
besonders häufig Lage-Anomalien zeigen. Entwicklungsgeschichtlich hat dazu
beigetragen, dass der Kiefer des Menschen kleiner, die Zähne grösser geworden
sind, sodass der Platz auf dem Kieferknochen für die Zähne, namentlich für
die hintersten, nicht mehr ausreicht. Neben der Abweichung von der Lage ist
oft eine solche von der Achse festzustellen, wodurch Nachbarstrukturen
geschädigt werden können. Aus diesen Gründen geben die Weisheitszähne häufig
Anlass zu entzündlichen Komplikationen und Zystenbildungen, die wegen ihrer
Lage schwerwiegende Folgen haben können wie einen Durchbruch von Abszessen in
anatomischen Logen von vitaler Bedeutung oder eine Spontanfraktur des
Unterkiefers infolge Schwächung durch grosse Zysten (BGE 130 V 469 Erw. 4.2
mit Hinweis).

4.3 Bei der Behandlung verlagerter Weisheitszähne ist zudem die Besonderheit
zu berücksichtigen, dass diese entfernt werden, ohne dass an ihrer Stelle ein
Ersatz (z.B. Implantat) als tunlich erscheint, während andere verlagerte
Zähne nicht ersatzlos entfernt werden können, sondern durch zahnärztliche
Massnahmen zu erhalten sind oder an ihrer Stelle eine Ersatzlösung zu suchen
ist, um die Kaufunktion aufrecht zu erhalten.

4.4 Aufgrund der geschilderten Unterschiede kann demzufolge, wie das
Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten BGE 130 V 464 dargelegt hat,
bei verlagerten Weisheitszähnen und anderen verlagerten Zähnen bei
identischer Pathologie der qualifizierte Krankheitswert im oben umschriebenen
Sinn nicht gleich beurteilt werden. Um an die Übernahme der Kosten für die
Behandlung verlagerter Weisheitszähne nicht geringere Anforderungen an die
Schwere des Leidens zu stellen als für die Behandlung anderer verlagerter
Zähne, kann bei Weisheitszähnen nicht jede Pathologie genügen, die bei andern
verlagerten Zähnen die Übernahme rechtfertigt. Eine Pathologie wie
beispielsweise eine Zyste oder ein Abszess, sofern ohne grossen Aufwand
behandelbar, macht die Entfernung eines Weisheitszahnes nicht zur Behandlung
einer schweren Erkrankung des Kausystems im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a
KVG in Verbindung mit Art. 17 KLV. Anders ist es zu halten, wenn entweder die
Entfernung des verlagerten Weisheitszahnes wegen besonderer Verhältnisse oder
die Behandlung der Pathologie schwierig und aufwändig ist (vgl. BGE 127 V
328; RKUV 2002 Nr. KV 202 S. 91, K 12/01).

4.5 Die versicherte Person und der sie behandelnde Arzt haben dem
Krankenversicherer alle medizinischen Grundlagen dafür zu liefern, dass er
die Voraussetzungen für die Leistungspflicht prüfen kann. Werden gleichzeitig
mehrere Weisheitszähne entfernt, ist der Nachweis für jeden Weisheitszahn zu
erbringen (BGE 130 V 470 Erw. 5 mit Hinweis).

5.
5.1 Dr. med. Dr. med. dent. S.________ diagnostizierte im Zahnschadenformular
vom 17. Dezember 1999 pericoronale Infekte bei verlagerten Weisheitszähnen.
In den nachfolgenden Berichten umschrieb er den Krankheitswert als
rezidivierende pericoronale Infekte, follikuläre Zysten, ausstrahlende
Schmerzen durch Druck der auf den Mandibularkanal wachsenden Wurzeln der
infolge ihrer gekippten Lage eingeklemmten, am weiteren Durchbruch gestoppten
verlagerten unteren Weisheitszähne, Denudierung von Zahnhals und Wurzeln der
angrenzenden Zähne im Ober- und Unterkiefer sowie drohender Engstandbildung
in der Unterkieferfront bei einem weiteren Durchbruch der unteren
Weisheitszähne im Sinne einer Störung der Gebissentwicklung.

5.2 Nach Beizug des Vertrauenszahnarztes Dr. med. dent. M.________ und
Einholung eines Gutachtens des Dr. med. dent. P.________ verneinte die SWICA
das Vorliegen einer Pflichtleistung im Sinne von Art. 31 KVG in Verbindung
mit Art. 17-19 KLV. Insbesondere seien die vier Weisheitszähne nach
übereinstimmender Beurteilung der beigezogenen Experten nicht verlagert.

5.3 Die Vorinstanz würdigte die verschiedenen medizinischen Berichte und kam
zum Schluss, dass eine Verlagerung im Sinne einer Abweichung von Platz und
Achsenrichtung bei allen vier Weisheitszähnen zu verneinen sei, sodass die
Frage des qualifizierten Krankheitswertes offen gelassen werden könne.

5.4 Was zunächst die Verlagerung der Weisheitszähne anbelangt, ergibt sich
aus den Akten kein einheitliches Bild. Dr. med. Dr. med. dent. S.________
bezeichnet die Verlagerung aller vier Weisheitszähne als deutlich ausgeprägt.
Bei den oberen Weisheitszähnen 18 und 28 sei das Wurzelwachstum abgeschlossen
und die Wurzeln reichten bis in die Kieferhöhle. Die unteren Weisheitszähne
38 und 48 seien stark gekippt und impaktiert. Sie lägen nach distal in den
aufsteigenden Unterkieferast verlagert und somit ausserhalb des zahntragenden
Alveolarkammes. Der Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. M.________ hält in
seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2000 fest, das Wachstum aller vier
Weisheitszähne sei noch nicht abgeschlossen und die Zähne seien nicht
verlagert. Der beigezogene Experte Dr. med. dent. P.________ schliesslich
geht in seinem Gutachten vom 18. September 2002 ebenfalls davon aus, dass
keine Verlagerungen vorlägen. Es handle sich um Weisheitszähne in
Entwicklung, mit dem Patientenalter übereinstimmend und in einer Position,
die durchaus noch Chancen zum Durchbruch hätten.

In Bezug auf die oberen Weisheitszähne 18 und 28 muss die Frage der
Verlagerung nicht abschliessend beantwortet werden, weil die Pathologie und
die notwendigen Massnahmen zu deren Beseitigung oder Verringerung für das
Vorliegen des gemäss Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV erforderlichen qualifizierten
Krankheitswertes nicht ausreichen. Selbst wenn die durch den behandelnden
Arzt bezüglich der oberen Weisheitszähne geltend gemachte Pathologie der
pericoronalen Infekte, follikulären Zysten sowie Denudierung von Zahnhals und
Wurzeln der angrenzenden Zähne bis in den Apexbereich vorhanden war, hielt
sie sich im üblichen Rahmen und konnte durch die Entfernung der
Weisheitszähne behoben werden, ohne dass ein Ersatz der entfernten Zähne oder
andere aufwändige Massnahmen notwendig geworden wären. Der vom Vater der
Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Krankheitswert
geltend gemachte stark störende Spasmus der Augenmuskeln links gehört nicht
zu den in Art. 17B19 KLV abschliessend aufgezählten Erkrankungen, die eine
von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmende
zahnärztliche Behandlung bedingen. Der Spasmus wird zudem vom behandelnden
Arzt gar nicht erwähnt und kann nicht als erwiesen gelten. Schliesslich
fehlen jegliche Anhaltspunkte für irgendwelche Schwierigkeiten oder besondere
Komplikationen bei der Entfernung der oberen Weisheitszähne, sodass in
Anbetracht der Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine diesbezügliche
Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht erfüllt
sind.

Anders präsentiert sich die Situation bezüglich der unteren Weisheitszähne 38
und 48. Bei der im Zeitpunkt der Behandlung 19-jährigen Versicherten gehen
sowohl der behandelnde Arzt wie auch die beigezogenen Experten von einer
Dentition in Entwicklung aus. Neben der üblichen Pathologie macht Dr. med.
Dr. med. dent. S.________ geltend, mangels Platz für die unteren
Weisheitszähne in der Zahnreihe käme es bei einem weiteren Durchbruch zu
einer Engstandbildung in der Unterkieferfront im Sinne einer Störung der
Gebissentwicklung. Erschwerend ist dabei der Umstand, dass die reguläre
Entwicklung der Dentition besonders anfällig war, weil die Beschwerdeführerin
in kieferorthopädischer Behandlung stand und im Frontbereich des Unterkiefers
einen Retainer trug. Damit ist - wie in Erwägung 3.2 dargelegt - das
Erfordernis des qualifizierten Krankheitswertes in Form der Behinderung einer
geordneten Gebissentwicklung trotz des sich im Rahmen haltenden
Behandlungsaufwandes erfüllt. Nicht nachgewiesen ist die Notwendigkeit des
Beizugs eines Assistenten, bestehen doch auch bezüglich Behandlung der
unteren Weisheitszähne keine Anhaltspunkte für irgendwelche Schwierigkeiten
oder besondere Komplikationen. Die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie zur Frage der Verlagerung der Zähne 38 und 48 als
erster Voraussetzung der Leistungspflicht der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung ein Obergutachten einhole und anschliessend über
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Behandlungskosten für
die beiden unteren Weisheitszähne neu entscheide. Bejaht das kantonale
Gericht aufgrund des einzuholenden Obergutachtens eine diesbezügliche
Leistungspflicht der Krankenversicherung, hat es abzuklären, welcher Anteil
der gestellten Rechnungen unter Nichtberücksichtigung der Assistenzkosten auf
die Behandlung der unteren Weisheitszähne entfällt, und die Leistungspflicht
im neuen Entscheid auch masslich festzulegen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. Juni 2003 und der
Einspracheentscheid der SWICA vom 5. November 2002 aufgehoben werden und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 2. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: