Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 4/2003
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K 4/03

Urteil vom 21. März 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch

W.________, 1937, Beschwerdeführer,

gegen

Krankenkasse KPT, Tellstrasse 18, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 20. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1937 geborene W.________ ist bei der Krankenkasse KPT (nachfolgend KPT)
obligatorisch krankenversichert. Gemäss Rapport der Kantonspolizei X.________
ist er am 28. April 2000 von einer unbekannten Person tätlich angegriffen und
durch Faustschläge im Gesicht verletzt worden. Dabei hat er Zahnschäden im
Oberkiefer erlitten. Nachdem Dr. med. dent. Z.________ am 3. Dezember 2001
zunächst einen Kostenvoranschlag für eine Behandlung mit Implantaten in der
Höhe von Fr. 9092.45 erstellt hatte, führte er am 8. Februar 2002 aus, bevor
überhaupt eine vernünftige Lösung mittels Implantaten möglich wäre, müsse die
Situation in eine Totalprothese überführt werden. Der Kostenvoranschlag für
diese Behandlung belief sich auf Fr. 4039.90. Mit Schreiben vom 24. März 2002
ersuchte W.________ um Kostengutsprache für die Versorgung mit Implantaten.
Nach Beizug des Vertrauenszahnarztes lehnte die KPT mit Verfügung vom 2. Juli
2002 die Kostenübernahme für eine Implantatversorgung ab, bestätigte indessen
die bereits erteilte Kostengutsprache für eine Totalprothese im Oberkiefer.
Im Einspracheentscheid vom 23. August 2002 hielt die KPT an ihrem Standpunkt
fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 20. November 2002 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt W.________ sinngemäss wiederum
die Kostenübernahme der Implantatversorgung im Oberkiefer durch die KPT,
eventuell die Einholung eines Gutachtens im Zahnärztlichen Institut des
Kantons Y.________.

Die KPT schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Im Laufe des Verfahrens unterbreitet W.________ den Vorschlag, die Behandlung
in Thailand durchführen zu lassen, wo sie rund die Hälfte kosten würde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den
Anspruch auf Leistungen der sozialen Krankenversicherung für zahnärztliche
Behandlungen bei Unfall (Art. 1 Abs. 2 lit. b KVG, Art. 28 KVG, Art. 31 Abs.
2 KVG), über den Unfallbegriff (Art. 2 Abs. 2 KVG) sowie über die
Voraussetzungen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der
Behandlung (Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 56 Abs. 1 KVG) und die in diesem
Zusammenhang ergangene Rechtsprechung (BGE 128 V 54, 124 V 200 Erw. 3, je mit
Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 23. August
2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

2.
Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer am 28. April 2000
einen Unfall erlitten hatte. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob er
Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Implantaten hat oder
ob die Beschwerdegegnerin lediglich die Kosten für die Wiederherstellung der
Kaufunktion mittels einer Totalprothese zu übernehmen hat.

3.
Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Akten überzeugend
dargelegt, dass die Behandlung mittels einer Totalprothese im Oberkiefer den
vorhandenen Verhältnissen am besten angepasst sei, weshalb sie als
zweckmässige und im Vergleich zur Implantatversorgung kostengünstigere
Behandlung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen
sei. Diesen zutreffenden Ausführungen ist beizupflichten. Insbesondere ist
nochmals darauf hinzuweisen, dass selbst der vom Beschwerdeführer beigezogene
Dr. med. dent. Z.________ bereits am 8. Februar 2002 im Formular "Zahnschäden
gemäss KVG; Befunde/Kostenvoranschlag" als einfache und zweckmässige
definitive Versorgung die Totalprothese vorgeschlagen, jedoch vermerkt hatte,
der Patient wolle Implantate. Im vom gleichen Tag datierten Schreiben an die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen führte der Zahnarzt aus, er
komme nach eingehendem Studium der Sachlage zum Schluss, dass zum heutigen
Zeitpunkt im Oberkiefer keine vernünftige Lösung mittels Implantaten möglich
sei. Zuerst müsse die Situation in eine Totalprothese überführt werden, erst
nach Konsolidierung dieser Phase könne über eine allfällige
Implantatverankerung diskutiert werden. Ebenso qualifizierte der
Vertrauenszahnarzt der KPT, Dr. med. dent. B.________, am 24. Mai 2002 die
Totalprothese als vernünftige und zumutbare Lösung, wohingegen er die
Implantate als Überbehandlung bezeichnete. Selbst wenn die Versorgung mit
Implantaten ebenso zweckmässig wie die Totalprothese wäre, was offen bleiben
kann, bestünde kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für diese erheblich
teurere Behandlung. Bei mehreren möglichen Behandlungen hat nämlich eine
Abwägung zwischen den Kosten und dem Nutzen der einzelnen Vorkehren
stattzufinden, wobei von zwei gleichermassen zweckmässigen Behandlungen
grundsätzlich nur die kostengünstigere als notwendig und wirtschaftlich gilt
(vgl. Gebhard Eugster, Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach Art. 56 Abs. 1 KVG,
in: Wirtschaftlichkeitskontrolle in der Krankenversicherung, St. Gallen 2001,
S. 38 ff.; François-X. Deschenaux, Le précepte de l'économie du traitement
dans l'assurance-maladie sociale, en particulier en ce qui concerne le
médecin, in: Festschrift 75 Jahre Eidgenössisches Versicherungsgericht, Bern
1992, S. 535 f.). Dementsprechend besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die
Versorgung mit Implantaten, wenn die Kaufähigkeit auf zweckmässige und
kostengünstigere Weise auch mit einer herkömmlichen prothetischen Versorgung
wiederhergestellt werden kann, dies selbst dann, wenn das Setzen von
Implantaten Vorteile für die versicherte Person aufweist (vgl. BGE 128 V 54
mit Hinweisen). Für die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen
besteht demzufolge kein Anlass. An diesem Ergebnis vermögen die grösstenteils
bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde - soweit sie überhaupt sachbezüglich sind -
nichts zu ändern.

4.
Was den Vorschlag des Beschwerdeführers, die Behandlung in Thailand
durchführen zu lassen, anbelangt, ist er der Vollständigkeit halber darauf
hinzuweisen, dass die soziale Krankenversicherung aufgrund des
Territorialitätsprinzips Kosten grundsätzlich nur für Leistungen übernimmt,
die in der Schweiz erbracht worden sind. Eine Ausnahme besteht, wenn eine
Behandlung in einem Notfall im Ausland erbracht wurde, nicht aber, wenn sich
der Versicherte zum Zwecke dieser Behandlung ins Ausland begeben hat (Art. 36
Abs. 2 KVV).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: