Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 33/2003
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K 33/03

Urteil vom 1. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch

F.________, Beschwerdeführer,

gegen

VISANA, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 4. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1979 geborene F.________ ist bei der Visana krankenversichert. Er liess
sich am 27. August 2001 die Weisheitszähne 18 und 48 im Ober- und Unterkiefer
rechts sowie am 14. Januar 2002 die Weisheitszähne 28 und 38 im Ober- und
Unterkiefer links durch Dr. med. Dr. med. dent. S.________ entfernen. Nach
Beizug ihres Vertrauenszahnarztes Dr. med. dent. C.________ lehnte die Visana
mit Verfügung vom 7. März 2002 die Übernahme der Kosten für die Behandlung
der Weisheitszähne 18 und 48 vom 20. August bis 24. Oktober 2001 bei Dr. med.
Dr. med. dent. S.________ aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
ab. Mit Schreiben vom 1. Mai 2002 teilte die Visana dem Versicherten nach
Rücksprache mit dem Vertrauenszahnarzt mit, die Extraktion des unteren
Weisheitszahnes links (Zahn 38) werde aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung übernommen, wohingegen die Entfernung des oberen
Weisheitszahnes links (Zahn 28) nicht unter die Leistungspflicht falle. Nach
Einholung einer Stellungnahme des Dr. med. Dr. med. dent. L.________,
Leitender Arzt der Abteilung Schädel-, Kiefer- und Gesichtschirurgie am
Spital B.________, wies die Visana mit Entscheid vom 11. Juli 2002 die
Einsprache von F.________ ab und hielt fest, dass sie die Übernahme der
Kosten für die Behandlung vom 20. August bis 24. Oktober 2001 (Zähne 18 und
48) sowie der Kosten für die Behandlung im Zusammenhang mit dem Eingriff vom
14. Januar 2002 betreffend Zahn 28 aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung ablehne.

B.
Beschwerdeweise beantragte F.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Bern die vollumfängliche Übernahme der Zahnbehandlungskosten durch die
obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die Visana schloss auf Abweisung
der Beschwerde. Eine durch Dr. med. Dr. med. dent. S.________ eingereichte
Replik wies das Gericht als verspätet aus den Akten. Mit Entscheid vom 4.
Februar 2003 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf das Gesuch um
Wiederherstellung der verpassten Frist zur Einreichung einer Replik nicht ein
und wies die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert F.________ das Begehren um
Rückerstattung sämtlicher Kosten der durchgeführten Zahnbehandlung. Zur
Begründung verweist er auf die Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. Dr.
med. dent. S.________. Zudem beanstandet er die Nichtberücksichtigung der
Replik im vorinstanzlichen Verfahren.

Die Visana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Krankenversicherung (seit 1.
Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Was zunächst die Rüge der Nichtberücksichtigung der Replik und des
Nichteintretens auf das Fristwiederherstellungsgesuch im vorinstanzlichen
Verfahren anbelangt, ist das Vorgehen des kantonalen Gerichts nicht zu
beanstanden. Mit der prozessleitenden Verfügung vom 9. Oktober 2002 wurde die
Frist zur Einreichung einer Replik bis 6. November 2002 angesetzt. Es handelt
sich dabei nicht um eine 30-Tagefrist. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
11. Juli 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

3.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Grundlagen über den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für
zahnärztliche Behandlungen (Art. 31 Abs. 1 KVG, Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in
Verbindung mit Art. 33 lit. d KVV sowie Art. 17-19 KLV) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.

4.
4.1 Was die Erkrankung der Zähne als Teil des Kausystems anbelangt, regelt
Art. 17 lit. a KLV gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG die Übernahme der
Kosten der zahnärztlichen Behandlung in zwei Fällen, nämlich gemäss Ziff. 1
beim idiopathischen internen Zahngranulom und gemäss Ziff. 2 bei der
Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z.B.
Abszess, Zyste).

4.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nach Einholen eines
Grundsatzgutachtens mit Ergänzungsbericht vom 31. Oktober 2000/ 21. April
2001 - wie dies das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - in seiner
Rechtsprechung erkannt, dass der Krankheitswert gemäss Art. 17 lit. a KLV
einen gegenüber dem allgemein definierten Begriff der Krankheit gemäss Art. 2
KVG qualifizierten Begriff darstellt, welchem Abgrenzungsfunktion zukommt,
indem er die Behandlung nicht schwerer Erkrankungen der Zähne von der
Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung ausschliesst. Was zunächst
den Begriff der Verlagerung von Zähnen und Zahnkeimen anbelangt, hat das
Gericht darin eine Abweichung von Lage und Achsenrichtung gesehen, wobei das
Wort "und" - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht in dem Sinne
verwendet worden ist, dass es kumulativ sowohl einer Abweichung von der Lage
wie auch von der Achsenrichtung bedarf. Den qualifizierten Krankheitswert
sieht das Gericht sodann in Übereinstimmung mit dem Grundsatzgutachten und
dem Ergänzungsbericht bei der Dentition in Entwicklung - im Sinne eines
Richtwertes bis zum 18. Altersjahr - in der Behinderung einer geordneten
Gebissentwicklung oder in einem pathologischen Geschehen, bei bleibender
Dentition in einem pathologischen Geschehen. Neben den in Art. 17 lit. a
Ziff. 2 KLV in Klammern aufgeführten Beispielen des Abszesses und der Zyste
hat das Gericht das Erfordernis des qualifizierten Krankheitswertes in Form
von pathologischem Geschehen bei Erscheinungsformen als erfüllt gesehen, die
erhebliche Schäden an den benachbarten Zähnen, am Kieferknochen und an
benachbarten Weichteilen verursacht haben oder gemäss klinischem und
allenfalls radiologischem Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit verursachen
werden. Bei in Entwicklung befindlicher Dentition ist der qualifizierte
Krankheitswert auch gegeben, wenn verlagerte Zähne den Durchbruch
benachbarter Zähne behindern oder verlagerte Zähne trotz Beseitigung von
Durchbruchshindernissen und genügendem Platzangebot nicht durchbrechen können
(vgl. BGE 127 V 328 und 391).

5.
5.1 Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für zahnärztliche Behandlungen
unterscheidet Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV nicht zwischen der Behandlung von
Weisheitszähnen und von anderen Zähnen. Die Behandlungskosten sind von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen, wenn die Zähne
verlagert sind und das Leiden Krankheitswert erreicht, wobei als Beispiele
für einen solchen Krankheitswert in Klammern der Abszess und die Zyste
genannt werden.

Die Leistungspflicht für die Behandlung von verlagerten Weisheitszähnen ist
demzufolge bei Vorliegen des erforderlichen qualifizierten Krankheitswertes
gleich zu beurteilen wie diejenige für die Behandlung anderer verlagerter
Zähne. Dieser qualifizierte Krankheitswert beinhaltet im Wesentlichen zwei
Elemente, nämlich einerseits die Pathologie mit einer Gefährdung des Lebens
oder einer Beeinträchtigung der Gesundheit und andererseits die notwendigen
Massnahmen, um die Gefährdung oder Beeinträchtigung zu beseitigen oder
zumindest zu verringern (BGE 130 V 464). So haben auch die Experten den
qualifizierten Krankheitswert verneint, wenn ein pathologisches Geschehen mit
einfachen Massnahmen behoben werden kann.

5.2 Im oben zitierten Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
dargelegt, dass verlagerte Weisheitszähne gemäss Ansicht der beigezogenen
Experten gegenüber andern verlagerten oder überzähligen Zähnen insofern eine
besondere Stellung einnehmen, als sie von ihrer topografischen Lage her
besonders häufig Lage-Anomalien zeigen. Entwicklungsgeschichtlich hat dazu
beigetragen, dass der Kiefer des Menschen kleiner, die Zähne grösser geworden
sind, sodass der Platz auf dem Kieferknochen für die Zähne, namentlich für
die hintersten, nicht mehr ausreicht. Neben der Abweichung von der Lage ist
oft eine solche von der Achse festzustellen, wodurch Nachbarstrukturen
geschädigt werden können. Aus diesen Gründen geben die Weisheitszähne häufig
Anlass zu entzündlichen Komplikationen und Zystenbildungen, die wegen ihrer
Lage schwerwiegende Folgen haben können wie einen Durchbruch von Abszessen in
anatomischen Logen von vitaler Bedeutung oder eine Spontanfraktur des
Unterkiefers infolge Schwächung durch grosse Zysten (BGE 127 V 335 Erw. 6b
und 397 Erw. 3c/cc).

5.3 Bei der Behandlung verlagerter Weisheitszähne ist zudem die Besonderheit
zu berücksichtigen, dass diese entfernt werden, ohne dass an ihrer Stelle ein
Ersatz (z.B. Implantat) als tunlich erscheint, während andere verlagerte
Zähne nicht ersatzlos entfernt werden können, sondern durch zahnärztliche
Massnahmen zu erhalten sind oder an ihrer Stelle eine Ersatzlösung zu suchen
ist, um die Kaufunktion aufrecht zu erhalten.

5.4 Aufgrund der geschilderten Unterschiede kann demzufolge, wie das
Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten BGE 130 V 464 dargelegt hat,
bei verlagerten Weisheitszähnen und anderen verlagerten Zähnen bei
identischer Pathologie der qualifizierte Krankheitswert im oben umschriebenen
Sinn nicht gleich beurteilt werden. Um an die Übernahme der Kosten für die
Behandlung verlagerter Weisheitszähne nicht geringere Anforderungen an die
Schwere des Leidens zu stellen als für die Behandlung anderer verlagerter
Zähne, kann bei Weisheitszähnen nicht jede Pathologie genügen, die bei andern
verlagerten Zähnen die Übernahme rechtfertigt. Eine Pathologie wie
beispielsweise eine Zyste oder ein Abszess, sofern ohne grossen Aufwand
behandelbar, macht die Entfernung eines Weisheitszahnes nicht zur Behandlung
einer schweren Erkrankung des Kausystems im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a
KVG in Verbindung mit Art. 17 KLV. Anders ist es zu halten, wenn entweder die
Entfernung des verlagerten Weisheitszahnes wegen besonderer Verhältnisse oder
die Behandlung der Pathologie schwierig und aufwändig ist (vgl. BGE 127 V
328; RKUV 2002 Nr. KV 202 S. 91, K 12/01).

5.5 Die versicherte Person und der sie behandelnde Arzt haben dem
Krankenversicherer alle medizinischen Grundlagen dafür zu liefern, dass er
die Voraussetzungen für die Leistungspflicht prüfen kann (ZBJV 138/2002 S.
422). Werden gleichzeitig mehrere Weisheitszähne entfernt, ist der Nachweis
für jeden Weisheitszahn zu erbringen.

6.
Die Beschwerdegegnerin hat die Behandlungskosten des Zahnes 38 als
Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anerkannt.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend noch die Leistungspflicht bezüglich der
Behandlung der Zähne 18, 28 und 48.

6.1 In den Zahnschadenformularen vom 30. August 2001 und 15. Januar 2002
diagnostizierte Dr. med. Dr. med. dent. S.________ pericoronale Infekte und
follikuläre Zysten mit chronischer Entzündung bei verlagerten Weisheitszähnen
18 und 48 sowie 28 und 38. In den nachfolgenden Berichten präzisierte er, die
Verlagerung sei im Oberkiefer deutlich, im Unterkiefer sehr stark ausgeprägt.
Den Krankheitswert umschrieb der Arzt als chronisch rezidivierende
Pericoronitis, Denudierung von Zahnhals und Wurzeln der angrenzenden Zähne,
Verdrängung des Mandibularkanals im Unterkiefer beidseits durch die Wurzeln
der eingekeilten Zähne sowie Verdrängung der Nachbarzähne im Unterkiefer mit
Engstand in der Unterkieferfront.

6.2 Nach wiederholtem Beizug des Vertrauenszahnarztes Dr. med. dent.
C.________ sowie nach Einholung einer Stellungnahme des Dr. med. Dr. med.
dent. L.________ lehnte die Visana in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Juli
2002 die Übernahme der Behandlungskosten für die Zähne 18, 28 und 48 ab, im
wesentlichen mit der Begründung, es sei weder die Leistungsvoraussetzung der
Verlagerung noch des gesetzlich geforderten Krankheitswertes erfüllt.

6.3 Die Vorinstanz würdigte die verschiedenen medizinischen Berichte und kam
zum Schluss, dass einerseits bei den Zähnen 18 und 28 keine Verlagerung
vorliege und andrerseits bei Zahn 48 kein pathologisches Geschehen mit
Krankheitswert nachgewiesen sei.

6.4 Was die Verlagerung der Zähne 18, 28 und 48 anbelangt, ergibt sich aus
den Akten kein einheitliches Bild. Dr. med. Dr. med. dent. S.________
zunächst geht von einer deutlichen Verlagerung der Zähne 18 und 28 sowie von
einer sehr stark ausgeprägten Verlagerung des Zahnes 48 aus. Dr. med. dent.
C.________ verneint eine Verlagerung von Zahn 28, hält Zahn 18 für dem Alter
entsprechend normal und sieht bei Zahn 48 noch die Möglichkeit, spontan
durchzubrechen. Dr. med. Dr. med. dent. L.________ schliesslich bezeichnet
die Zähne 18-48 als retiniert, jedoch lediglich mit einer unwesentlichen
Verlagerung. Die Frage der Verlagerung der Weisheitszähne 18, 28 und 48 kann
indessen offen bleiben, weil die Pathologie und die notwendigen Massnahmen zu
deren Beseitigung oder Verringerung für das Vorliegen des erforderlichen
qualifizierten Krankheitswertes nicht ausreichen. Die Behandlung bestand auf
der rechten Seite in der Entfernung der Weisheitszähne 18 und 48 sowie in
einer Konsultation vor und 4 Konsultationen nach dem Eingriff. Auf der linken
Seite wurden die Zähne 28 und 38 entfernt und es fanden nach dem Eingriff
drei Konsultationen statt. Weder kann eine Engstandbildung der Frontzähne
oder eine drohende Verschlimmerung derselben durch die Weisheitszähne noch
eine Verdrängung des Mandibularkanals als erstellt gelten. Selbst wenn die
vom behandelnden Arzt geltend gemachte Pathologie vorhanden gewesen wäre,
konnte sie durch die Entfernung der Weisheitszähne behoben werden, ohne dass
ein Ersatz der entfernten Zähne oder andere aufwändige Massnahmen notwendig
geworden wären. Schliesslich fehlen jegliche Anhaltspunkte für irgendwelche
Schwierigkeiten oder besondere Komplikationen bei der Entfernung der
Weisheitszähne, sodass in Anbetracht der Rechtsprechung die Voraussetzungen
für eine diesbezügliche Leistungspflicht der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung nicht erfüllt sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 1. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: