Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 29/2003
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K 29/03

Urteil vom 5. Juni 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber
Ackermann

V.________, 1950, Beschwerdeführer,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 22. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
V. ________, geboren 1950, ist seit Januar 1999 bei der Helsana
Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) für ein Krankentaggeld nach KVG in
Höhe von Fr. 126.- ab dem 31. Krankheitstag versichert. Am 5. Dezember 2000
erlitt er einen Unfall (Ausrutschen auf einer Leiter), worauf die
Unfallversicherung bis Ende April 2001 Leistungen erbrachte. Am 24. Juli 2001
meldete die Arbeitslosenkasse V.________ zum Krankentaggeldbezug ab dem 1.
Mai 2001 an, worauf die Helsana die - im Rahmen des
Unfallversicherungsverfahrens ergangenen - Berichte des Hausarztes
S.________, praktizierender Arzt, vom 24. Januar 2001 sowie des
SUVA-Kreisarztes Dr. med. L.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 10.
April 2001 einholte. Nachdem sie einen Aktenbericht ihres Vertrauensarztes
Dr. med. C.________, FMH für Rechtsmedizin, vom 31. August 2001 veranlasst
hatte, lehnte die Helsana mit Verfügung vom 7. September 2001 den Anspruch
auf Krankentaggelder ab, da V.________ eine volle Arbeitsleistung erbringen
könne, was durch Einspracheentscheid vom 8. Mai 2002 bestätigt worden ist.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 22. Januar 2003 ab.

C.
V.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides
seien ihm ab dem 1. Mai 2001 Krankentaggelder zuzusprechen.

Die Helsana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner
das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2; hier:
8. Mai 2002), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen zum Anspruch auf Krankentaggeld (Art. 67
und 72 KVG) sowie die Rechtsprechung zum (mit demjenigen unter dem KUVG
übereinstimmenden; RKUV 1998 Nr. KV 45 S. 430) Begriff der Arbeitsunfähigkeit
(BGE 114 V 283 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für
die Erwägungen zur Bestimmung des Grades der Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (vgl. auch BGE 114 V 283 Erw. 1d) und zu den Kriterien für
die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels bei dauernder
Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet aufgrund des Gebotes der
Schadenminderung (BGE 114 V 287 Erw. 3d; vgl. auch BGE 111 V 239 Erw. 2a mit
Hinweisen; RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 123 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist der Anspruch auf Krankentaggelder ab dem 1. Mai 2001 und dabei
die Frage nach dem Ausmass der Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz ist in dieser
Hinsicht der Auffassung, dass die Akten keine Hinweise auf eine unfall- oder
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit enthielten, während der
Beschwerdeführer davon ausgeht, er sei vollständig arbeitsunfähig, was sein
Hausarzt bestätige.

3.1 Kreisarzt Dr. med. L.________ geht in seinem Bericht vom 10. April 2001
davon aus, dass der Beschwerdeführer noch bis Ende April 2001 als
unfallbedingt arbeitsunfähig zu betrachten sei und den geklagten Schmerzen
kein organisches Substrat unterliege. Diese ärztliche Stellungnahme ist für
die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend
und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Diese
Auffassung deckt sich mit derjenigen im Bericht des (gemäss Art. 57 Abs. 5
KVG weisungsunabhängigen) Vertrauensarztes Dr. med. C.________ vom 31. August
2001. Das Zeugnis des Hausarztes S.________ vom 22. Dezember 2000 und sein
Bericht vom 24. Januar 2001 sind weder geeignet, zu einer anderen Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch vermögen sie Zweifel an der
Zuverlässigkeit der Ausführungen des Kreisarztes Dr. med. L.________ zu
wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee), da sie sich auf einen Zeitpunkt vor
dem Beginn der beantragten Krankentaggelder ab Mai 2001 beziehen, in welchem
auch der Unfallversicherer von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist; im
Weiteren sind diese Stellungnahmen nicht oder nur rudimentär begründet und
enthalten bereits im Bericht vom 24. Januar 2001 den Verdacht einer
Aggravations-Syptomatik aus wirtschaftlichen Gründen. Auch die Eintragungen
einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % durch den Hausarzt S.________ auf der
Krankentaggeldkarte führen wegen ihrer fehlenden Begründung zu keinem anderen
Ergebnis. Mangels genügend substanziierter Hinweise besteht im Übrigen kein
Anlass zu weiteren Abklärungen, sodass von einer vollständigen
Arbeitsfähigkeit ab Mai 2001 auszugehen ist und demzufolge kein Anspruch auf
Krankentaggelder besteht (vgl. Art. 72 Abs. 2 KVG).

3.2 Das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte ärztliche Zeugnis des
Spitals X.________ vom 24. September 2002, wonach der Beschwerdeführer vom
20. September 2002 bis auf weiteres stationär in Behandlung sei, kann
möglicherweise als Grundlage einer erneuten Anmeldung zum Bezug von
Krankentaggeldern dienen, trägt jedoch nichts weiter zur Feststellung des
Sachverhaltes im - gemäss Rechtsprechung massgebenden (RKUV 2001 Nr. U 419 S.
101 Erw. 2) - Zeitpunkt des Einspracheentscheides bei. Dasselbe gilt für die
in Aussicht gestellten Berichte des neuen Hausarztes.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Juni 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: