Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 27/2003
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K 27/03

Urteil vom 11. Februar 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer,
Lustenberger und Ursprung;  Gerichtsschreiber Fessler

Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Birmensdorferstrasse 94, 8003
Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch die Direktion des
Gesundheitswesens des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 14. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
Am 23. Dezember 2002 erhob die Helsana Versicherungen AG (nachstehend:
Helsana) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen den
Kanton Zürich mit dem Rechtsbegehren:
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen vom Gericht zu
beziffernden Geldbetrag zu bezahlen.
Im Weitern stellte die Helsana folgenden Verfahrensantrag:
Es sei das Verfahren für 18 Monate zu sistieren.

Eventualiter sei die Klage von Amtes wegen an das zuständige Gericht
weiterzuleiten und im Sinne der vorerwähnten Begehren weiterzubehandeln.

Subeventualiter sei die Klage an die zuständige kantonale Stelle zwecks
Erlass einer verwirkungsfristwahrenden und beschwerdefähigen Verfügung
betreffend den geltend gemachten Rückforderungsanspruch weiterzuleiten.
In der Begründung führte der Krankenversicherer u.a. aus, er habe bis Anfang
2002 sämtliche Rechnungen betreffend medizinisch indizierte ausserkantonale
ambulante Behandlungen vollumfänglich bezahlt. Mit zwei Urteilen vom 21.
Dezember 2001 (K 203/98 und K 204/98) habe das Eidgenössische
Versicherungsgericht entschieden, dass die Kantone bei medizinisch bedingten
ausserkantonalen ambulanten Behandlungen in öffentlichen oder öffentlich
subventionierten Spitälern grundsätzlich eine Differenzzahlungspflicht nach
Art. 41 Abs. 3 KVG treffe, wenn und soweit die in Rechnung gestellten Kosten
höher seien als die Tarife des Standortkantons. In Anbetracht dieser
Entscheide stelle sich für die Klägerin das Problem der Rückforderung des
jeweils vorgeleisteten Tarifdifferenzbetrages, welcher durch den Wohnkanton
hätte bezahlt werden müssen.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2003 trat das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ohne Anhörung der Gegenpartei auf die Klage nicht ein
(Dispositiv-Ziffer 1). Im Weitern ordnete es an, die Sache werde nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Direktion des
Gesundheitswesens des Kantons Zürich überwiesen zur Entgegennahme als
Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Dispositiv-Ziffer 2).

B.
Die Helsana erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sei zu verpflichten, auf die
Eingabe vom 23. Dezember 2002 einzutreten.
Der Kanton Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion, beantragt die
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung als Aufsichtsbehörde (seit 1. Januar 2004: Bundesamt für
Gesundheit) reicht keine Vernehmlassung ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Kostenübernahme bei ambulanter, teilstationärer und stationärer
Behandlung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist in
Art. 41 KVG geregelt.

1.1.1 Art. 41 Abs. 3 erster Satz KVG lautet wie folgt: Beansprucht die
versicherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausserhalb
ihres Wohnkantons befindlichen öffentlichen oder öffentlich subventionierten
Spitals, so übernimmt der Wohnkanton die Differenz zwischen den in Rechnung
gestellten Kosten und den Tarifen des betreffenden Spitals für Einwohner und
Einwohnerinnen des Kantons (Ausgleichs- oder Differenzzahlungspflicht: BGE
123 V 290 und 310).
Der Begriff der medizinischen Gründe wird in Absatz 2 zweiter Satz näher
umschrieben (vgl. dazu BGE 127 V 138).

1.1.2 Gemäss Art. 41 Abs. 3 dritter Satz KVG regelt der Bundesrat die
Einzelheiten. Diese Befugnis bezieht sich auch auf verfahrensrechtliche
Fragen (BGE 123 V 296 Erw. 3).

1.2 Gemäss BGE 127 V 409 fallen unter den Begriff Dienste im Sinne des Art.
41 Abs. 3 KVG grundsätzlich alle im betreffenden ausserkantonalen
öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital erbrachten Leistungen,
ungeachtet der Form der Behandlung (stationär, teilstationär, ambulant),
einschliesslich eines allfälligen Aufenthalts, für welche als Folge der
Kostenbeteiligung des zuständigen Gemeinwesens (Art. 49 Abs. 1, 2 und 5 KVG)
nach Kantonszugehörigkeit differenzierende Tarife bestehen.

1.3
1.3.1Die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Geltendmachung und
allenfalls gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Wohnkanton der
versicherten Person aufgrund von Art. 41 Abs. 3 KVG ist grundsätzlich Sache
der Kantone. Dabei handelt es sich um selbstständiges kantonales Recht,
dessen Verletzung im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich in
engen Grenzen gerügt werden kann. Das Verfahren darf indessen nicht in der
Weise ausgestaltet sein, dass die Durchsetzung des bundesrechtlichen
Differenzzahlungsanspruchs übermässig erschwert oder sogar vereitelt würde
(BGE 123 V 300 Erw. 5; vgl. auch RKUV 2003 Nr. KV 254 S. 238 Erw. 6).

1.3.2 Nach der seit 1. Januar 2001 geltenden Ordnung im Kanton Zürich
überprüft die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion die
Voraussetzungen für die vom Wohnkanton zu übernehmenden Kosten für
ausserkantonale Hospitalisationen und veranlasst die entsprechenden
Zahlungen. Gegen (ablehnende) Verfügungen der Direktion kann innert 30 Tagen
seit der Mitteilung beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden
(§§ 6 und 27 des Einführungsgesetzes vom 13. Juni 1999 zum
Krankenversicherungsgesetz [EG KVG]; vgl. auch § 2 lit. e des Gesetzes vom 7.
März 1993 über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2003, auf die
Klage der Helsana vom 23. Dezember 2002 gegen den Kanton betreffend Ansprüche
aus Art. 41 Abs. 3 KVG mangels einer anfechtbaren Verfügung nicht
einzutreten.

2.1 Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Art. 41 Abs. 3 KVG
sind sozialversicherungsrechtlicher Natur im Sinne von Art. 128 OG und daher
letztinstanzlich durch das Eidgenössische Versicherungsgericht zu beurteilen
(BGE 127 V 140 Erw. 1, 410 Erw. 1, 123 V 290 und 315 Erw. 3a). Das Gleiche
gilt, wenn, wie vorliegend, eine letzte kantonale Instanz im Sinne von Art.
98 lit. g und 98a Abs. 1 OG aus formellen Gründen auf ein Begehren um
Differenzzahlung nicht eingetreten ist und diese Verfahrenserledigung als
bundesrechtswidrig gerügt wird.

Die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für die
Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Beschlusses ist daher zu
bejahen.

2.2 Im Weitern gehört der dem Verfahren zugrunde liegende, durch die Begehren
in der Klage vom 23. Dezember 2002 bestimmte materiellrechtliche
Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht an. Damit ist auch das
Eintretenserfordernis der bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage gegeben (BGE
126 V 143; vgl. auch SZS 2001 S. 173).

2.3 Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (vgl. zur
Beschwerdelegitimation der Helsana im Besonderen Art. 103 lit. a OG und BGE
123 V 298 f. Erw. 4).

2.4 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.

3.
Während der Rechtshängigkeit der Klage ist am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) in Kraft getreten.

3.1
3.1.1Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem
es u.a. ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die
Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG).
Die verfahrensrechtlichen Vorschriften finden sich in den Art. 27 ff. ATSG.
Es gilt, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Regelung: Über Leistungen,
Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene
Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich
Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann
innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden
(Art. 52 Abs. 1 erster Teilsatz ATSG). In den Artikeln 27-54 oder in den
Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 55 Abs.
1 ATSG).

3.1.2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich
geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen (Art. 2 ATSG).
Nach Art. 1 Abs. 1 KVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das
vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht. Sie finden
keine Anwendung in den in Absatz 2 dieser Vorschrift genannten Bereichen.

3.2 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich
anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des
In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser
intertemporalrechtliche Grundsatz kommt dort nicht zur Anwendung, wo
hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht
keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend andere
Verfahrensordnung geschaffen worden ist (in BGE 130 V noch nicht publiziertes
Urteil M. vom 23. Oktober 2003 [H 69/03] Erw. 3.2, BGE 129 V 115 Erw. 2.2 mit
Hinweisen).
Der Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts, soweit hier von Bedeutung,
enthält lediglich eine übergangsrechtliche Regelung formeller Natur. Nach
Art. 82 Abs. 2 ATSG haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege
diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen;
bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften.

4.
Es stellt sich die Frage, ob unter dem ATSG von Bundesrechts wegen die
Versicherer Ansprüche gegen einen Kanton aufgrund von Art. 41 Abs. 3 erster
Satz KVG direkt mit Klage bei einer allenfalls vom kantonalen Recht zu
bezeichnenden Gerichtsbehörde geltend zu machen haben. Verhielte es sich so,
könnte der angefochtene Beschluss vom 14. Januar 2003 nur bestätigt werden,
wenn das Nichteintreten auf die Eingabe vom 23. Dezember 2002 mit der
Begründung, es fehle an einer nach altem Recht erforderlichen anfechtbaren
Verfügung, nicht überspitzt formalistisch wäre.

5.
5.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 KVG sind u.a. Streitigkeiten der Versicherer unter
sich (Art. 87; lit. d) sowie das Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht
(Art. 89; lit. e) vom Anwendungsbereich des ATSG ausgenommen. Streitigkeiten
zwischen Versicherern und Kantonen betreffend die Differenzzahlungspflicht
des Gemeinwesens nach Art. 41 Abs. 3 KVG sind nicht als Ausnahmen erwähnt.
Die Aufzählung in Art. 1 Abs. 2 KVG ist nicht abschliessend. Es gibt an
anderen Stellen im Krankenversicherungsgesetz weitere ausdrücklich vom ATSG
abweichende Vorschriften (vgl. Gebhard Eugster, ATSG und Krankenversicherung:
Streifzug durch Art. 1-55 ATSG, in: SZS 2003 S. 215). Hiezu zählen nicht Art.
41 Abs. 3 erster und dritter Satz KVG. Diese Bestimmungen haben durch das
ATSG keine Änderung erfahren.

5.2 Im Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und
Gesundheit vom 26. März 1999 «Parlamentarische Initiative
Sozialversicherungsrecht» (BBl 1999 4523 ff.) wird zu Art. 1 Abs. 2 KVG
ausgeführt, das ATSG sei primär auf das Verhältnis Versicherte-Versicherer
zugeschnitten. Es sollten daher diejenigen Bereiche ausgenommen werden, für
welche das ATSG-Verfahren nicht geeignet sei (BBl 1999 4673). Die von der
Kommission vorgeschlagene Fassung von Art. 1 Abs. 2 KVG passierte die
parlamentarische Beratung diskussionslos (Amtl. Bull. 1999 N 1252, 2000 S 189
und N 652) und wurde unverändert ins Gesetz übernommen.

5.3 Art. 1 Abs. 2 lit. d KVG nimmt Streitigkeiten der Versicherer unter sich
lediglich in Bezug auf Art. 87 KVG vom Anwendungsbereich des ATSG aus. Diese
Bestimmung in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung regelt die Frage der
örtlichen Zuständigkeit. Danach haben die Versicherer bei Streitigkeiten
unter sich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons anzurufen, in dem der
beklagte Versicherer seinen Sitz hat.

5.3.1 Nach der bisherigen Praxis hatten die Krankenversicherer keine Befugnis
zum Erlass von Verfügungen gegenüber einem anderen Krankenversicherer (vgl.
BGE 120 V 491 Erw. 1a sowie Urteil I. vom 23. November 2001 [U 177/01] Erw.
2a im Verhältnis Unfallversicherer/Krankenversicherer). Bei Streitigkeiten
untereinander hatten sie sich direkt an das nach alt Art. 86 Abs. 3 letzter
Satz KVG örtlich zuständige kantonale Versicherungsgericht zu wenden (Gebhard
Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 228 Rz 408).

5.3.2 Daran hat das ATSG nichts geändert. Im Gesetzgebungsprozess wurde das
ATSG-Verfahren, welches vorgängig einer gerichtlichen Beurteilung streitiger
Ansprüche oder Verpflichtungen eine Verfügung und in der Regel einen
Einspracheentscheid vorsieht (Erw. 3.1.1), im Verhältnis zwischen den
Versicherern als nicht geeignet bezeichnet (Erw. 5.2). Sodann ist in Art. 87
KVG, welcher im Wortlaut alt Art. 86 Abs. 3 letzter Satz KVG entspricht (vgl.
BBl 1999 4684), vom beklagten Versicherer die Rede.

5.4 In BGE 123 V 300 Erw. 5 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
entschieden, dass die Verfahrens- und Rechtspflegebestimmungen gemäss Art. 80
ff. KVG lediglich Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherern bzw.
Versicherern unter sich oder mit Dritten (Art. 80-87 KVG) sowie
Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Art. 89 KVG)
beschlagen. In Erw. 6.3 des Urteils S. vom 14. November 2003 (K 22/03) sodann
hat es festgestellt, die Differenzzahlungspflicht nach Art. 41 Abs. 3 KVG
verleihe den Kantonen trotz des sozialversicherungsrechtlichen Charakters der
Verpflichtung (vgl. BGE 123 V 298 Erw. 3c) nicht den Status eines
Krankenversicherers im Sinne des Gesetzes.

5.4.1 Die in Art. 41 Abs. 3 KVG festgeschriebene Verpflichtung des
Wohnkantons der versicherten Person, einen bestimmten Teil der Kosten der
ausserkantonalen Hospitalisation zu übernehmen, sofern die Dienste des
betreffenden öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals aus
medizinischen Gründen beansprucht werden, ist sozialversicherungsrechtlicher
Natur. Es besteht insofern kein Unterschied zur Kostenübernahmepflicht der
Krankenversicherer im Rahmen dieser Bestimmung. Mit anderen Worten ist in
Bezug auf die dem Spital zu vergütenden Leistungen nicht danach zu
differenzieren, wer (Versicherer oder Wohnkanton) und in welchem Umfang für
die Kosten der medizinisch begründeten ausserkantonalen Hospitalisation
(Behandlung und Aufenthalt) aufzukommen hat (BGE 123 V 297 f. Erw. 3b/bb). In
diesem Sinne kommt den Kantonen in Bezug auf die Differenzzahlungspflicht
nach Art. 41 Abs. 3 KVG durchaus eine den Versicherern zumindest ähnliche
Stellung zu.

5.4.2 Durch die den Kantonen in Art. 41 Abs. 3 KVG auferlegte
Differenzzahlungspflicht werden an sich zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung gehende Kosten auf einen anderen Träger, die
Kantone, verlagert. Es liegt u.a. eine sozialpolitisch motivierte Massnahme
zur Kosteneindämmung im Bereich der stationären Krankenpflege vor (BGE 127 V
419 Erw. 3b/bb). Durch die Differenzzahlungen erfolgt ein finanzieller
Ausgleich zwischen (kleineren) Kantonen, welche aus gesundheitspolitischen
Gründen bestimmte stationäre Behandlungen nicht anbieten, und Kantonen mit
ausgebauter Spitalversorgung. Die Verpflichtung der Kantone zur
Kostenbeteiligung im Rahmen von Art. 41 Abs. 3 KVG weist somit
Subventionscharakter auf und stellt insoweit ein versicherungsfremdes Element
dar (BGE 123 V 297 Erw. 3b/aa). Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass es
den Kantonen offen steht, durch interkantonale Vereinbarungen andere
Abrechnungsmodi festzulegen als die in Art. 41 Abs. 3 KVG vorgesehene
einzelfallweise Kostenbeteiligung des Wohnkantons der versicherten Person
(BGE 123 V 298 Erw. 3b/cc).
Eine am Normzweck orientierte Betrachtungsweise lässt die Stellung der
Kantone im Rahmen von Art. 41 Abs. 3 KVG somit qualifiziert anders erscheinen
als diejenige der Versicherer. Das Gemeinwesen erbringt nicht
Versicherungsleistungen im eigentlichen Sinne. Vielmehr stellen die
Differenzzahlungen gewissermassen eine besondere Form interkantonalen
Lastenausgleichs im Bereich des Spitalwesens dar. Bei Streitigkeiten zwischen
Versicherern und Kantonen im Rahmen von Art. 41 Abs. 3 erster Satz KVG geht
es im Übrigen nicht um die Rückforderung von Leistungen, auf die kein
Anspruch besteht.

5.4.3 Die Kantone können somit trotz der sozialversicherungsrechtlichen Natur
der Verpflichtung in Bezug auf ihre Differenzzahlungen nach Art. 41 Abs. 3
erster Satz KVG nicht als Versicherer im Sinne des
Krankenversicherungsgesetzes (Art. 11 ff. KVG) gelten. Streitigkeiten
zwischen Versicherern und Kantonen im Rahmen dieser Gesetzesbestimmung lassen
sich folgerichtig nicht unter Art. 1 Abs. 2 lit. d KVG subsumieren.

5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auch unter dem ATSG das Bundesrecht
nicht zwingend vorschreibt, dass die Versicherer Ansprüche gegen einen Kanton
aufgrund von Art. 41 Abs. 3 erster Satz KVG direkt mit Klage bei einer
allenfalls vom kantonalen Recht zu bezeichnenden Gerichtsbehörde geltend zu
machen haben. Die in Erw. 4 aufgeworfene Frage ist somit zu verneinen. Damit
kann offen bleiben, ob die verfahrensrechtliche Ordnung des Allgemeinen Teils
des Sozialversicherungsrechts vorliegend anwendbar ist.

6.
6.1 Hinsichtlich der nach In-Kraft-Treten des ATSG anwendbaren
Verfahrensordnung auf kantonaler Ebene bei Streitigkeiten zwischen
Krankenversicherern und Kantonen betreffend die Differenzzahlungspflicht des
Gemeinwesens nach Art. 41 Abs. 3 erster Satz KVG gilt Folgendes: Entweder
sind die Verfahrensvorschriften des ATSG anwendbar oder es kommt kraft Art.
55 Abs. 1 ATSG das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) zum Zuge, oder es ist
weiterhin nach BGE 123 V 300 Erw. 5 kantonales Recht massgebend. Allen
Regelungen ist bezogen auf den Kanton Zürich gemeinsam, dass einer
allfälligen gerichtlichen Auseinandersetzung eine Verfügung im Sinne von Art.
5 VwVG vorauszugehen hat. Der direkte Weg an das kantonale
Sozialversicherungsgericht steht nicht offen.

6.2 Es ist daher von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz auf die Klage der Helsana vom 23. Dezember 2002 gegen den Kanton
Zürich mangels einer anfechtbaren Verfügung nicht eingetreten ist (vgl. BGE
125 V 414 Erw. 1a).
In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob das kantonale Recht in Bezug
auf ambulante Behandlungen aus medizinischen Gründen in ausserkantonalen
öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern nach Art. 41 Abs. 3
KVG lückenhaft ist, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht
wird. In den §§ 6 und 27 EG KVG/ZH ist zwar die Rede von ausserkantonalen
Hospitalisationen. Darunter fallen in erster Linie die stationären und
teilstationären Behandlungen einschliesslich Aufenthalt in einem Spital. Zu
beachten ist indessen, das die fragliche Regelung aufgrund von BGE 123 V 290
erlassen wurde. In diesem Urteil ging es materiell um Fragen, welche den
stationären Fall betrafen. Dass auch ambulante Behandlungen unter den Begriff
der Dienste im Sinne von Art. 41 Abs. 3 KVG fallen, wurde erst später nach
Erlass der §§ 6 und 27 EG KVG mit BGE 127 V 409 entschieden. Der zürcherische
Gesetzgeber hat die Regelung nicht an diese Rechtsprechung angepasst und den
Begriff Hospitalisationen nicht ersetzt. Bei dieser Rechtslage durfte die
Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen oder sogar in Willkür zu verfallen,
§§ 6 und 27 EG KVG auch auf Tatbestände der Beanspruchung der ambulanten
Dienste eines ausserkantonalen öffentlichen oder öffentlich subventionierten
Spitals aus medizinischen Gründen anwenden.

6.3 Bei diesem Ergebnis braucht insbesondere unter intertemporalrechtlichem
Gesichtswinkel an sich nicht näher geprüft zu werden, welche der drei in Erw.
6.1 erwähnten Verfahrensordnungen bei Streitigkeiten zwischen
Krankenversicherern und Kantonen nach Art. 41 Abs. 3 erster Satz KVG unter
dem ATSG anwendbar ist. Es erscheint indessen angezeigt, diesen Punkt bereits
hier endgültig zu klären.

6.3.1 Wie in Erw. 5.2 dargelegt, will das ATSG-Verfahren (Art. 34 ff. ATSG)
in erster Linie im Verhältnis Versicherer-Versicherte angewendet sein. Die
Kantone sind indessen in Bezug auf ihre Verpflichtung zu Differenzzahlungen
nach Art. 41 Abs. 3 erster Satz KVG nicht Versicherer im
krankenversicherungsrechtlichen Sinne (Erw. 5.4.3). Ebenfalls können sie
nicht als Versicherungsträger oder ihnen gleichgestellte Durchführungsorgane
nach Art. 34 ATSG bezeichnet werden. Schliesslich ist zu beachten, dass Art.
41 Abs. 3 dritter Satz KVG dem Bundesrat die Befugnis gibt, die Einzelheiten
zu regeln. Darunter fallen auch verfahrensrechtliche Fragen (Erw. 1.1.2).
Diese Kompetenznorm ist durch das ATSG nicht geändert oder aufgehoben worden.

6.3.2 Aus den vorstehenden Gründen ist auch nach In-Kraft-Treten des ATSG die
Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Geltendmachung und
allenfalls gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Differenzzahlung nach
Art. 41 Abs. 3 erster Satz KVG auf kantonaler Ebene weiterhin grundsätzlich
Sache der Kantone (BGE 123 V 300 Erw. 5).

7.
7.1 Die Helsana macht geltend, das Erfordernis der Verfügung erschwere
übermässig oder vereitele unter den gegebenen Umständen sogar die
Durchsetzung des bundesrechtlichen Differenzzahlungsanspruchs. Sie habe bis
zu den Urteilen H. vom 10. Dezember 2001 (BGE 127 V 409) sowie R. und K. vom
21. Dezember 2001 (SVR 2002 KV Nr. 34 S. 123 und K 204/98) sämtliche
Rechnungen ihrer Versicherten betreffend medizinisch indizierte
ausserkantonale ambulante Behandlungen und Untersuchungen in öffentlichen und
öffentlich subventionierten Spitälern inklusive den kantonalen
Differenzbetrag gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG vollumfänglich bezahlt. Demzufolge
stehe ihr nach BGE 123 V 299 Erw. 4 ein eigenständiger
Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Wohnkanton zu. Sie habe im Verlauf des
Jahres 2002 die Kantone wegen der Abwicklung der Rückforderungsfälle
kontaktiert. Gleichzeitig seien zwischen santésuisse und Schweizerischer
Sanitätsdirektorenkonferenz Verhandlungen über eine administrativ sinnvolle
Abwicklung der laufenden und zukünftigen Fälle geführt worden, allerdings
ohne Erfolg. Die klageweise geltend gemachten Ansprüche gegen den Kanton
Zürich umfassten sämtliche Rückforderungen für medizinisch indizierte
ausserkantonale ambulante Behandlungen und Untersuchungen in öffentlichen und
öffentlich subventionierten Spitälern der vergangenen fünf Jahre. Dabei
handle es sich nicht um ein oder zwei Fälle, sondern um eine Vielzahl,
weshalb das Verfügungsverfahren unpassend sei. Die Geltendmachung der
Forderungen direkt mittels gerichtlicher Klage habe den Vorteil, dass der
Anspruch nicht beziffert werden müsse, das Rechtsmittel auf jeden Fall
verwirkungsfristwahrende Wirkung habe und eine unnötige Verzögerungstaktik
der Kantone verhindert werde.

7.2
7.2.1Das verfahrensmässige Vorgehen der Helsana, ihre Forderungen gegen den
Kanton Zürich direkt mit Klage gerichtlich geltend zu machen, ist unzulässig.
Etwas anderes behauptet, zumindest im Grundsatz, zu Recht auch der
Krankenversicherer nicht. Die Rechtsuchenden haben nicht die Wahl zwischen
verschiedenen Verfahren, um ihre Ansprüche geltend zu machen und
durchzusetzen. Sie haben den Weg zu beschreiten, den das Gesetz vorschreibt
(vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., N 8 der
Vorbemerkungen zu §§ 41-71 VRG). Unklarheiten rechtlicher Natur, insbesondere
offene Fragen in Bezug auf die Verjährung oder Verwirkung der Ansprüche sind
unbeachtlich. Sind, wie vorliegend, das Bestehen einer Forderung und deren
Höhe durch eine Verfügung festzustellen und festzulegen, kann diese
Verfahrensstufe nicht einfach übersprungen und direkt die (im Rahmen der
nachträglichen Verwaltungsrechtspflege zuständige) Gerichtsbehörde angerufen
werden.
Im Übrigen ist nicht einsehbar, weshalb der Krankenversicherer nicht sofort
und spätestens nach Kenntnis der Urteile R. und K. vom 21. Dezember 2001 (K
203/98 und K 204/98) seine Forderungen aus Art. 41 Abs. 3 KVG gegenüber dem
Kanton Zürich vorsorglich bei der für das Gesundheitswesen zuständigen
Direktion geltend machte. Ein solches Vorgehen drängte sich umso mehr auf,
als und soweit in Bezug auf die Frage der Verjährung oder Verwirkung der
Ansprüche Unklarheit bestand. An der Geltendmachung der Forderungen aus Art.
41 Abs. 3 KVG gegenüber dem Kanton Zürich auf dem hiefür vorgesehen Weg
hinderten die Helsana auch nicht die auf eine pauschale Lösung gerichteten
Verhandlungen der santésuisse mit der Schweizerischen
Sanitätsdirektorenkonferenz. Zum einen musste ebenfalls mit dem Scheitern
dieser Bemühungen gerechnet werden. Zum andern ist nicht auszuschliessen,
dass der administrative Aufwand und verfahrensmässige Engpässe als Folge der
nicht zu vernachlässigenden Zahl von Rückerstattungsanträgen sich unter
Umständen positiv auf die laufenden Verhandlungen ausgewirkt hätten.

7.2.2 Dass das zürcherische Verfahren zur Geltendmachung und allenfalls
gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus Art. 41 Abs. 3 erster Satz KVG
gegen den Kanton als solches den in BGE 123 V 300 Erw. 5 gestellten
bundesrechtlichen Minimalanforderungen nicht genügte, wird zu Recht nicht
vorgebracht. Der Weg über die Verfügung hat im Übrigen den Vorteil, dass der
Gesuchsteller das Forderungsbegehren grundsätzlich nicht genau zu beziffern
hat.

7.2.3 Ob durch das Kostengutsprachegesuch oder erst durch den Entscheid der
zuständigen Direktion eine laufende Verjährungsfrist unterbrochen oder der
Eintritt der Verwirkung gehemmt wird, kann offen bleiben (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, N 13 f. zu Art. 24 und N 5 zu Art. 29). Ebenfalls braucht
hier nicht entschieden zu werden, welche Bedeutung der Klage vom 23. Dezember
2002 für die Frage des Erlöschens der Ansprüche infolge Zeitablaufs zukommt
(vgl. immerhin zu Art. 23 KUVG [Rückforderung wegen unwirtschaftlicher
Behandlung] RKUV 2003 Nr. KV 250 S. 218 ff. Erw. 2.2). Darüber wird die
verfügungszuständige Direktion zuerst zu befinden haben.

7.3 Nach dem Gesagten ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz mit der Begründung, es fehle an einer anfechtbaren Verfügung,
nicht auf die Klage vom 23. Dezember 2002 eingetreten ist. Der Beschluss vom
14. Januar 2003 ist somit rechtens.

8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; BGE 123 V 309
Erw. 9). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Helsana
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 11. Februar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: