Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 22/2003
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K 22/03

Urteil vom 14. November 2003

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Rüedi, Lustenberger und Frésard;
Gerichtsschreiber Fessler

S.________, 1967, Beschwerdeführer,

gegen

Kanton St. Gallen, Kantonsarzt-Amt des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse
11, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 20. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1967 geborene S.________ litt an einer residuellen Hüftdysplasie
(Pfannenrandsyndrom bei antero-lateralem Überdachungsdefizit) links. Er
unterzog sich deshalb am 25. August 1998 einer periacetabulären Osteotomie.
Die Operation wurde am Inselspital Bern durchgeführt. Im Zeitpunkt des
Eingriffs hatte S.________ Wohnsitz im Kanton St. Gallen. Die Kosten für die
Behandlung und den Spitalaufenthalt vom 24. August bis 2. September 1998
beliefen sich auf insgesamt Fr. 13'624.45.

Mit Entscheid vom 30. Juni 1999 verneinte das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen wie zuvor schon das Kantonsarzt-Amt die Pflicht des
Wohnsitzkantons, sich im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
mit Fr. 10'347.45 (Fr. 13'624.45 [in Rechnung gestellte Kosten] - Fr.
3'277.-- [Fallpauschale für Einwohner des Kantons Bern]) an den
Hospitalisationskosten zu beteiligen.

Mit Urteil vom 25. Juni 2001 (K 101/99 [BGE 127 V 138]) hob das
Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid vom 30. Juni 1999 auf. Es
wies die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurück,
damit es nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die streitige
Differenzzahlungspflicht des Kantons neu entscheide.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen holte bei Prof. Dr. med.
G.________, Chefarzt Klinik für Orthopädische Chirurgie Kantonsspital St.
Gallen, eine Stellungnahme und bei Prof. Dr. med. T.________, A.________, ein
Gutachten ein. Die Parteien äusserten sich zu den fachärztlichen Unterlagen.

Mit Entscheid vom 20. November 2002 verneinte das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen erneut eine Verpflichtung des Kantons, sich an den Kosten
für die Behandlung und den Aufenthalt von S.________ im Inselspital Bern vom
24. August bis 2. September 1998 zu beteiligen.

C.
S. ________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
Entscheid vom 20. November 2002 sei aufzuheben und der Kanton St. Gallen sei
zu verpflichten, Fr. 10'347.45 zuzüglich Zinsen seit 6. Januar 1999 zu
bezahlen. Im Weitern beantragt er kostenlose Prozessführung oder den Verzicht
auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Das Kantonsarzt-Amt St. Gallen verzichtet auf eine Stellungnahme und einen
Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist letztinstanzlich zuständig zur
Beurteilung der hier streitigen Differenzzahlungspflicht des Wohnsitzkantons
St. Gallen des Beschwerdeführers nach Art. 41 Abs. 3 KVG für die Behandlung
und den Aufenthalt im Inselspital Bern vom 24. August bis 2. September 1998
(BGE 127 V 140 Erw. 1, 410 Erw. 1 mit Hinweisen). Da auch die übrigen
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und da ferner
nach dem spätesten Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides (hier: 20.
November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen
unberücksichtigt zu bleiben haben, sind im vorliegenden Fall die bis zum 31.
Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 123 V 300 Erw. 5 in
Verbindung mit BGE 121 V 366 Erw. 1b).

3.
3.1
3.1.1Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt u.a. die Kosten
für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und
ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG).

Die Leistungen umfassen namentlich die Untersuchungen, Behandlungen und
Pflegemassnahmen, die stationär durchgeführt werden sowie den Aufenthalt in
der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Art. 25 Abs. 2 lit. a und e KVG).

Die Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32
Abs. 1 erster Satz KVG).

3.1.2 Voraussetzung für die Kostenübernahme ist die Zulassung des
Leistungserbringers zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (Art. 35 ff. KVG). Spitäler im Besonderen müssen
u.a. auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste
des Kantons aufgeführt sein (Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG).

Anstalten oder deren Abteilungen, die nach bisherigem Recht als Heilanstalten
gelten, sind als Leistungserbringer nach neuem Recht zugelassen, solange der
Kanton die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehene Liste der Spitäler
und Pflegeheime noch nicht erstellt hat (Art. 101 Abs. 2 erster Satz KVG).

3.2
3.3 Die Kostenübernahme bei stationärer Behandlung im Rahmen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist in Art. 41 KVG geregelt. Danach
muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der im
Wohnkanton der versicherten Person gilt (Abs. 1 dritter Satz). Beanspruchen
Versicherte aus medizinischen Gründen einen anderen Leistungserbringer, so
richtet sich die Kostenübernahme nach dem Tarif, der für diesen
Leistungserbringer gilt (Abs. 2 erster Satz).

Medizinische Gründe liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen
Leistungen im Wohnkanton oder in einem auf der Spitalliste des Wohnkantons
nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten ausserkantonalen Spital
nicht angeboten werden (Abs. 2 zweiter Satz und lit. b).
Beansprucht die versicherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste
eines ausserhalb ihres Wohnkantons befindlichen öffentlichen oder öffentlich
subventionierten Spitals, so übernimmt der Wohnkanton die Differenz zwischen
den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen des betreffenden Spitals
für Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons (Abs. 3 erster Satz; Ausgleichs-
oder Differenzzahlungspflicht: BGE 123 V 290 und 310).

3.3.1 In BGE 127 V 138 hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht
einlässlich zum Begriff der medizinischen Gründe (ohne Notfall) im Sinne von
Art. 41 Abs. 2 (zweiter Satz und lit. b) und 3 KVG sowie zum Umfang der
Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung geäussert,
wenn solche gegeben sind. Das Gericht hat entschieden, dass die altrechtliche
Ordnung (Art. 19bis Abs. 5 und Art. 23 KUVG sowie die dazu ergangene
Rechtsprechung) sinngemäss auch unter dem neuen Recht gilt.

3.3.2 Im Weitern hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt,
die Tatsache, dass eine unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit und
Zweckmässigkeit an sich geeignete diagnostische oder therapeutische Massnahme
in einem auf der Spitalliste des Wohnsitzkantons der versicherten Person
aufgeführten Spital angeboten werde, schliesse nicht zwingend einen
medizinischen Grund im Sinne von Art. 41 Abs. 2 (zweiter Satz und lit. b) und
3 KVG aus. Weist eine bestimmte Behandlungsmethode oder Operationstechnik
Vorteile in diagnostischer und/oder therapeutischer Hinsicht gegenüber
anderen ebenfalls in Betracht fallenden Anwendungen auf, rechtfertigt sich
unter Umständen die Beanspruchung der Dienste eines ausserkantonalen
öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals. Gemeint sind in erster
Linie geringere Risiken, weniger Komplikationen, eine günstigere Prognose
betreffend allfälliger Nebenwirkungen und Spätfolgen. Der diagnostische oder
therapeutische Mehrwert der fraglichen, in keinem Spital im Wohnsitzkanton
der versicherten Person angebotenen Leistung muss allerdings erheblich sein.
Bloss minimale, schwer abschätzbare oder gar umstrittene Vorteile der
lediglich auswärts praktizierten Anwendungen vermögen keinen medizinischen
Grund im Sinne von Art. 41 Abs. 2 (zweiter Satz und lit. b) und 3 KVG
abzugeben (BGE 127 V 147 Erw. 5).

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

4.
Es steht fest, dass für die Behandlung der Hüftdysplasie beim
Beschwerdeführer grundsätzlich zwei Operationstechniken in Betracht fielen,
nämlich die periacetabuläre Osteotomie nach Ganz und die Triple-Osteotomie
nach Tönnis. Am Kantonsspital St. Gallen wird lediglich die zweite Methode in
modifizierter Form angewendet. Demgegenüber wird am Inselspital Bern, wo der
Versicherte sich im August 1998 operieren liess, vorwiegend oder sogar
ausschliesslich die periacetabuläre Osteotomie nach Ganz praktiziert.

4.1 Prof. Dr. med. G.________, Chefarzt der Klinik für Orthopädische
Chirurgie am Kantonsspital St. Gallen, äusserte sich im Rahmen des
Kostengutspracheverfahrens vor dem Kantonsarzt-Amt dahingehend, sie hätten
früher vorübergehend ebenfalls Erfahrungen mit der periacetabulären
Osteotomie gemacht. Sie seien aber wieder zur Triple-Osteotomie nach Tönnis
zurückgekehrt, weil sie das Komplikationsrisiko niedriger sähen und es auch
genügend Literatur mit entsprechenden Resultaten über diese Methode gebe.
Sodann sei es insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Risikos einer
Ischiadicus-Parese eine Ermessensfrage, welcher Technik der Vorzug gegeben
werde. Die Resultate seien sicher vergleichbar. Im Übrigen sei die jetzige
Situation der Hüfte schon recht fortgeschritten und der Behandlungserfolg mit
einer «solchen» Osteotomie zumindest fragwürdig (Schreiben vom 21. und 24.
Juli 1998).

In der vom kantonalen Gericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 6.
Februar 2002 führte Prof. Dr. med. G.________ u.a. aus, die modifizierte Form
der Triple-Osteotomie nach Tönnis werde am Kantonsspital St. Gallen häufig
durchgeführt. Die sogenannte periacetabuläre Osteotomie nach Ganz sei
lediglich eine Variante operationstechnischer Art und werde bei den selben
Indikationen eingesetzt. Er sei überzeugt, dass die in St. Gallen
praktizierte Triple-Osteotomie nach Tönnis der beim Versicherten im
Inselspital Bern angewendeten Operationstechnik mindestens ebenbürtig sei. Im
Übrigen wäre er bereit gewesen, den Eingriff in seiner Klinik durch zwei
Leitende Ärzte (Dres. med. L.________ und B.________) vornehmen zu lassen.

4.2 Prof. Dr. med. T.________ legt im Gerichtsgutachten vom 29. Juli 2002
zunächst dar, welche Gemeinsamkeiten die hier zur Diskussion stehenden
periacetabuläre Osteotomie nach Ganz und die Triple-Osteotomie nach Tönnis
aufweisen und worin sie sich operationstechnisch hauptsächlich unterscheiden.
Im Weitern geht der Experte der Frage nach, ob eine der beiden Methoden für
die Behandlung einer residuellen Hüftdysplasie einen entscheidenden Vorteil
gegenüber der anderen hat. Bezug nehmend auf zahlreiche wissenschaftliche
Publikationen kommt der Experte zum Schluss, dass die periacetabuläre
Osteotomie nach Ganz und die Triple-Osteotomie nach Tönnis gleichwertig sind,
wenn sie geübt gehandhabt werden. Beide Operationstechniken wiesen weitgehend
eine gleich häufige Komplikationsrate auf. Keine Methode sei günstiger als
die andere in der Prognose auf eine längere Tragfähigkeit und Schmerzfreiheit
des Hüftgelenkes.

Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers führt Prof. Dr. med.
T.________ aus, bei der periacetabulären Osteotomie nach Ganz und auch bei
der Triple-Osteotomie nach Tönnis sei ein Behandlungserfolg zu erwarten
gewesen. Der Hüftkopf sei zwar schon etwas dezentriert und das Pfannendach
deutlich dysplastisch gewesen. Er habe sich aber durch Rotation in eine
weitgehend normale Position bringen lassen. Das sei durch beide Methoden
vollziehbar gewesen. Es sei richtig gewesen, mit dem Eingriff nicht länger
zuzuwarten. Es habe schon Zeichen der beginnenden Arthrose gegeben.

Schliesslich war gemäss Prof. Dr. med. T.________ das Fachwissen und Können
für die richtige Anwendung der Triple-Osteotomie am Kantonsspital St. Gallen
gegeben.

5.
5.1 Das kantonale Gericht ist in Würdigung der Aussagen des Prof. Dr. med.
T.________ zum Schluss gelangt, dass nach den heutigen Erkenntnissen die
periacetabuläre Osteotomie klinisch keinen Vorteil gegenüber der
Triple-Osteotomie aufweise. Die Operationszahlen für das Kantonsspital St.
Gallen sodann zeigten, dass hier während mehrerer Jahre zahlreiche
Beckenosteotomien durchgeführt worden seien. Die Zahl der Eingriffe habe in
den letzten Jahren deutlich zugenommen. Gemäss Dr. med. L.________, welcher
zusammen mit Dr. med. B.________ die Operation beim Beschwerdeführer
vorgenommen hätte, könne für das Kantonsspital St. Gallen «problemlos» von
über 80 % guten Resultaten ausgegangen werden. Das entspreche laut Prof. Dr.
med. T.________ dem allgemeinen Standard. An der Sachkompetenz der Dres. med.
L.________ und B.________ sei im Übrigen nicht zu zweifeln. Das Kantonsspital
St. Gallen wäre somit in der Lage gewesen, die Triple-Osteotomie sachgerecht
durchzuführen. Zusammenfassend seien keine zureichenden medizinischen Gründe
im Sinne von Art. 41 Abs. 3 KVG für eine periacetabuläre Osteotomie zur
Behandlung der residuellen Hüftdysplasie links beim Beschwerdeführer gegeben.
Es bestehe somit kein Anspruch auf eine Differenzzahlung des Wohnsitzkantons
für den ausserkantonal durchgeführten Eingriff vom 25. August 1998.

5.2 Als Ergebnis des Gerichtsgutachtens vom 29. Juli 2002 ist festzuhalten,
dass sich in Bezug auf Risiken, Komplikationen und Erfolgsprognose kein
entscheidender Vorteil der am Inselspital Bern angewendeten periacetabulären
Osteotomie nach Ganz gegenüber der am Kantonsspital St. Gallen in
modifizierter Form praktizierten Triple-Osteotomie nach Tönnis nachweisen
lässt. Für den Einzelfall lassen sich solche Vorteile zwar nicht
ausschliessen, wie der Beschwerdeführer insoweit zu Recht vorbringt. Es
fehlen indessen objektive Hinweise, dass es sich in seinem Fall tatsächlich
so verhält. Davon persönlich überzeugt zu sein, genügt nicht. Zu weiteren
Beweismassnahmen besteht kein Anlass. Insbesondere erübrigt sich die
Einholung einer Stellungnahme des Prof. Dr. med. Ganz. Das Gerichtsgutachten
ist überzeugend und schlüssig. Darauf kann abgestellt werden. In diesem
Zusammenhang macht im Übrigen der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend,
Prof. Dr. med. T.________ habe vorwiegend oder sogar ausschliesslich auf
wissenschaftliche Publikationen von Fachärzten abgestellt, welche die
Anwendung der Triple-Osteotomie verfechten.

5.2.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat grundsätzlich der Wohnkanton
der versicherten Person nachzuweisen, dass die von ihr bevorzugte
ausserkantonale Behandlungsalternative dem eigenen Angebot nicht deutlich
überlegen ist. Gelinge dieser Nachweis nicht, sei ein medizinischer Grund im
Sinne von Art. 41 Abs. 2 (zweiter Satz und lit. b) und Abs. 3 KVG gegeben. In
diesem Zusammenhang beruft sich der Beschwerdeführer auf die Arzt- und
Therapiewahlfreiheit sowie das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung.

5.2.1.1 Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 195 Erw. 2),
welcher auch im Anwendungsbereich von Art. 41 Abs. 3 KVG gilt, besteht kein
Anlass zu einer Umkehrung der Beweislast in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal
der Beanspruchung der Dienste eines ausserkantonalen Spitals aus
«medizinischen Gründen». Ergeben die Abklärungen, wie vorliegend, keine
entscheidenden Vorteile einer auswärts praktizierten Behandlungsmethode oder
Operationstechnik gegenüber innerkantonalen Alternativen, hat der oder die
Versicherte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 264 Erw. 3b
mit Hinweisen).

5.2.1.2Auch eine verfassungskonforme Auslegung des Rechtsbegriffs der
medizinischen Gründe im Sinne von Art. 41 Abs. 2 (zweiter Satz und lit. b)
und 3 KVG ruft keiner anderen Betrachtungsweise. Dabei kann offen bleiben,
welcher Gehalt der Arzt- und Therapiewahlfreiheit als Ausprägungen des Rechts
auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) zukommt. Der Beschwerdeführer
weist zwar mit Recht darauf hin, dass ein Patient ein «fundamentales»
Interesse daran hat, selbst zu entscheiden, nach welcher Technik er sich
operieren lassen will. Dieses Interesse an der Wahl der Therapie ist umso
stärker zu gewichten, je grösser die mit der Behandlung verbundenen Risiken
und möglichen Komplikationen sind. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist
indessen zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer bevorzugte
periacetabuläre Osteotomie nach Ganz keinen erheblichen diagnostischen oder
therapeutischen Mehrwert gegenüber der in seinem Wohnkanton angebotenen und
angewendeten Triple-Osteotomie nach Tönnis aufweist. Unter diesen Umständen
kann im Rahmen verfassungskonformer Auslegung die Verneinung eines
medizinischen Grundes im Sinne von Art. 41 Abs. 2 (zweiter Satz und lit. b)
und Abs. 3 KVG nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Im Übrigen hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht schon in BGE 127 V 149 Erw. 6
festgestellt, dass sich aus dem verfassungsmässigen Recht der persönlichen
Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) kein Recht auf freie Wahl der Therapie im Rahmen
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ableiten lässt.

5.2.2 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es fehle am
Kantonsspital St. Gallen an genügender Operationskompetenz für die
Durchführung von Beckenosteotomien. Gemäss Prof. Dr. med. T.________ sollten
nach einer Lernphase mit 50 Eingriffen etwa 36 Operationen im Jahr für den
Erhalt eines guten Standards als ausreichend erscheinen. Demgegenüber könnten
die Dres. med. L.________ und B.________, welche laut Prof. Dr. med.
G.________ den Eingriff vorgenommen hätten, sich über höchstens 10
Osteotomien pro Jahr ausweisen. Das medizinische Angebot im Bereich der
Versorgung mit Beckenosteotomien könne somit unter dem Gesichtspunkt der
Operationskompetenz am Kantonsspital St. Gallen nicht als genügend bezeichnet
werden. Die von ihm bevorzugte periacetabuläre Osteotomie nach Ganz sei somit
der Triple-Osteotomie nach Tönnis deutlich überlegen. Das stelle einen
medizinischen Grund im Sinne von Art. 41 Abs. 2 KVG dar.

5.2.2.1 Der Kanton St. Gallen verfügt zwar noch nicht über eine
rechtskräftige Spitalliste im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG. Die mit
Beschluss des Regierungsrates vom 24. Juni 1997 erlassene Liste, auf welcher
auch das Kantonsspital St. Gallen aufgeführt war, wurde vom Bundesrat mit
Entscheid vom 23. Juni 1999 aufgehoben (Art. 53 Abs. 1 KVG). Diese
Einrichtung ist indessen gestützt auf Art. 101 Abs. 2 KVG als
Leistungserbringer zugelassen. Die hier durchgeführten Hüftoperationen
stellen Leistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a KVG dar,
welche im Rahmen von Gesetz und Verordnungen (KVV und KLV samt Anhang 1)
durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu vergüten sind.

Der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, bedeutete somit im Ergebnis,
dieser Einrichtung allgemein die Zulassung zur Durchführung von
Beckenosteotomien zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
abzusprechen. Bereits diese Konsequenz spricht gegen die Stichhaltigkeit
seiner Vorbringen .

Die Zulassung zur Durchführung von Hüftoperationen zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung differenziert nicht danach, welche
Behandlungsmethoden und Operationstechniken im Einzelfall angewendet werden.
Der Entscheid darüber liegt grundsätzlich bei den verantwortlichen Ärzten.
Ebenfalls ist die Fachkompetenz der im Spital arbeitenden Medizinalpersonen
nicht Gegenstand der Zulassung einer Anstalt oder Einrichtung als Spital im
Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. h und Art. 39 KVG. Diese wird als gegeben
angenommen. Die im Spital arbeitenden Medizinalpersonen, insbesondere Ärzte
und Ärztinnen haben die im Einzelnen in Art. 36 ff. KVG und Art. 38 ff. KVV
näher umschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen. Die verantwortlichen Ärzte
und Ärztinnen, allenfalls die Spitalleitung, haben dafür zu sorgen, dass die
infrastrukturellen und auch fachlichen Rahmenbedingungen für die sachgerechte
Anwendung einer bestimmten Behandlung gegeben sind. Je nachdem sind externe
Fachärzte beizuziehen oder ist von der Vornahme der fraglichen Massnahme
abzusehen.

5.2.2.2 Aus dem Vorstehenden folgt zwingend, dass angeblich ungenügende
Fachkompetenz von Ärzten oder Ärztinnen eines Spitals grundsätzlich nicht
einen medizinischen Grund im Sinne von Art. 41 Abs. 2 (zweiter Satz und lit.
b) und Abs. 3 KVG darstellt. Es kann auch nicht Sache des
Sozialversicherungsgerichtes sein, in einem konkreten Fall zu entscheiden, ob
ein Arzt oder eine Ärztin über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügt, um eine bestimmte Behandlung «lege artis» durchzuführen. Im Übrigen
räumt der Beschwerdeführer selber ein, «dass der statistische Nachweis von
Operations-Kompetenz im Einzelfall als Entscheidungsgrundlage für die
Anwendung von Art. 41 Abs. 3 KVG aufgrund des dafür zu betreibenden Aufwandes
kaum praktikabel wäre».
Im Übrigen wäre vorliegend ein klarer Fall von fachlicher Inkompetenz der
Fachärzte, welche die Triple-Osteotomie nach Tönnis beim Beschwerdeführer
vorgenommen hätten, zu verneinen. Dass Dr. med. L.________ und Dr. med.
B.________ laut Akten bisher höchstens zehn derartige Operationen im Jahr
durchgeführt haben, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Es ist auch
nicht anzunehmen, dass der Chefarzt Prof. Dr. med. G.________ diese beiden
Spezialisten für den Eingriff vorgesehen hätte, wenn Zweifel an ihren
persönlichen und fachlichen Fähigkeiten für eine sachgerechte Behandlung
bestanden. Das muss umso mehr gelten, als beide Techniken der
Beckenosteotomie, also auch die am Kantonsspital St. Gallen praktizierte
Triple-Osteotomie nach Tönnis, mit den Worten des Beschwerdeführers «sehr
anspruchsvolle Operationen sind, deren grosses Korrekturpotential mit einem
nicht minder grossen Potential an möglichen Komplikationen einhergeht».

5.2.3 Zusammenfassend hat das kantonale Gericht zu Recht einen medizinischen
Grund im Sinne von Art. 41 Abs. 2 (zweiter Satz) und Abs. 3 KVG für die im
August 1998 am Inselspital Bern durchgeführte periacetabuläre Osteotomie nach
Ganz verneint.

5.3 Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.

6.
Der Beschwerdeführer beantragt kostenlose Prozessführung oder den Verzicht
auf die Erhebung von Gerichtskosten.

6.1 Im Urteil H. vom 16. Dezember 1997 (BGE 123 V 290) hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht entschieden, dass die Differenzzahlungen des Wohnkantons
der versicherten Person nach Art. 41 Abs. 3 KVG nicht unter den Begriff der
Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG fallen. Diesen Zahlungen
kommt Subventionscharakter zu. Es handelt sich insoweit um zweckgebundene
Leistungen. Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist
daher grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; BGE 123 V 297
Erw. 3b/aa und 309 Erw. 9). In diesem Fall standen sich der Wohnkanton
(Schwyz) der versicherten Person und ihr Krankenversicherer (Helsana
Versicherungen AG) gegenüber.

6.2 Im Urteil H. vom 24. Juni 2003 (K 77/01), auszugsweise wiedergegeben in
RKUV 2003 Nr. KV 254 S. 234 ff., hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
offen gelassen, ob die Kostenpflichtigkeit des letztinstanzlichen Verfahrens
auch gilt, wenn die versicherte Person und ihr Wohnkanton als Partei und
Gegenpartei am Recht stehen (RKUV a.a.O. S. 238 Erw. 7.1).
6.2.1 Durch die den Kantonen in Art. 41 Abs. 3 KVG auferlegte
Differenzzahlungspflicht werden an sich zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung gehende Kosten auf einen anderen Träger, nämlich
die Kantone, verlagert. Es liegt eine u.a. sozialpolitisch motivierte
Massnahme zur Kosteneindämmung im Bereich der stationären Krankenpflege vor
(BGE 127 V 419 Erw. 3b/bb mit Hinweis auf die Materialien). Unter altem Recht
hatten die Krankenkassen für Behandlung und Aufenthalt in einer nicht im
Wahlrecht der versicherten Person stehenden Heilanstalt aus medizinischen
Gründen die gesamten Kosten nach Massgabe der Taxen für die allgemeine
Abteilung der betreffenden Einrichtung zu übernehmen (vgl. in diesem
Zusammenhang BGE 127 V 142 ff. Erw. 4).

6.2.2 Die Verpflichtung des Wohnkantons der versicherten Person, einen
bestimmten Teil der Kosten der ausserkantonalen Hospitalisation zu
übernehmen, sofern die Dienste des betreffenden öffentlichen oder öffentlich
subventionierten Spitals aus medizinischen Gründen beansprucht werden, ist
sozialversicherungsrechtlicher Natur. Es besteht insofern kein Unterschied
zur Kostenübernahmepflicht der Krankenversicherer im Rahmen dieser
Bestimmung. Mit anderen Worten ist in Bezug auf die dem Spital zu vergütenden
Leistungen nicht danach zu differenzieren, «wer (Versicherer oder Wohnkanton)
und in welchem Umfang für die Kosten der medizinisch begründeten
ausserkantonalen Hospitalisation (Behandlung und Aufenthalt) aufzukommen hat»
(BGE 123 V 297 f. Erw. 3b/bb).

6.3 Streitigkeiten zwischen versicherter Person und Krankenversicherer um die
Vergütung von Leistungen, die der Diagnose und Behandlung einer Krankheit und
ihrer Folgen dienen, durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung sind
grundsätzlich kostenfrei (Art. 132 OG sowie Art. 87 lit. a KVG, in Kraft
gestanden bis 31. Dezember 2002, und Art. 61 lit. a ATSG). Die
sozialversicherungsrechtliche Natur der Differenzzahlungspflicht des
Wohnkantons der versicherten Person bei Beanspruchung der Dienste eines
ausserkantonalen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals aus
medizinischen Gründen verleiht zwar dem Gemeinwesen nicht den Status eines
Krankenversicherers im Sinne des Gesetzes. Das kann indessen für die Frage
der Kostenpflichtigkeit des Verfahrens vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht für die Versicherten nicht entscheidend sein, ebenso
nicht der Subventionscharakter der Zahlungen. Vielmehr ist von Bedeutung,
dass die medizinisch begründete ausserkantonale Hospitalisation (Behandlung
und Aufenthalt) eine Leistung im krankenversicherungsrechtlichen Sinne
darstellt. Dieser Gesichtspunkt gewinnt noch an Gewicht, wenn berücksichtigt
wird, dass die mit Art. 41 Abs. 3 KVG angestrebte Kosteneindämmung durch
Verlagerung der Kosten auf einen anderen Träger als die soziale
Krankenversicherung grundsätzlich nichts am Vergütungsanspruch der
Versicherten änderte. Die altrechtliche Ordnung (Art. 19bis Abs. 5 und Art.
23 KUVG sowie die dazu ergangene Rechtsprechung) gilt sinngemäss auch unter
dem neuen Recht (BGE 127 V 138). Ganz allgemein sollte nach den Intentionen
des Gesetzgebers der Katalog der Leistungen, welche im Rahmen der in Art. 32
Abs. 1 KVG statuierten Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit
durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu vergüten sind,
verglichen mit früher zumindest nicht eingeschränkt werden (vgl. RKUV 2000
Nr. KV 138 S. 360 Erw. 3b). So besehen wäre es auch kaum verständlich, wenn
der versicherten Person im Falle des Unterliegens Gerichtskosten auferlegt
würden, umgekehrt der Kanton aufgrund von Art. 156 Abs. 2 OG indes von der
Tragung von Gerichtskosten befreit wäre (BGE 123 V 309 Erw. 9).

6.4 Aus den vorstehenden Gründen rechtfertigt es sich, in Streitigkeiten
betreffend die Auslegung und Anwendung von Art. 41 Abs. 3 KVG im
letztinstanzlichen Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
grundsätzlich von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, wenn versicherte
Person und Wohnkanton sich als Partei und Gegenpartei gegenüber stehen.

6.5 Das Verfahren ist somit kostenlos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. November 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: