Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 164/2003
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K 164/03

Urteil vom 18. März 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch

T.________, 1984, Beschwerdeführerin,

gegen

KPT/CPT Krankenkasse, Tellstrasse 18, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 21. November 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1984 geborene T.________ ist bei der KPT/CPT Krankenkasse (nachfolgend
KPT) krankenversichert. Sie liess sich am 23. April 2002 durch Dr. med. Dr.
med. dent. S.________ im Spital X.________ unter Beizug eines Assistenten
ihre vier Weisheitszähne entfernen. Für diesen Eingriff sowie für die Vor-
und Nachbehandlung reichte die Versicherte der Krankenkasse zwei Rechnungen
des Dr. med. Dr. med. dent. S.________ über die Beträge von Fr. 1873.95 und
Fr. 812.05 sowie eine Rechnung des Spitals X.________ über Fr. 1955.40 ein.
Nach Beizug des Vertrauenszahnarztes Dr. med. dent. Z.________ lehnte die KPT
mit Verfügung vom 20. September 2002 die Übernahme der Kosten für die
Behandlung bei Dr. med. Dr. med. dent. S.________ in der Zeit vom 17. April
bis 15. Juli 2002 ab. Mit Einspracheentscheid vom 13. November 2002 hiess die
Krankenkasse nach erneutem Beizug des Vertrauenszahnarztes die gegen die
Verfügung erhobene Einsprache teilweise gut. Sie verneinte eine
Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die
Entfernung der oberen Weisheitszähne 18 und 28, entschied jedoch, an die
Entfernung der unteren Weisheitszähne 38 und 48 Leistungen im Betrag von Fr.
1599.45 zu erbringen. Eine weitere Kostenübernahme wurde abgelehnt.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 21. November 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt T.________ die vollumfängliche
Übernahme der Zahnbehandlungskosten durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung. Zur Begründung verweist sie auf die Angaben des
behandelnden Arztes Dr. med. Dr. med. dent. S.________.

Die KPT schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
13. November 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw.
1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

2.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Grundlagen über den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für
zahnärztliche Behandlungen (Art. 31 Abs. 1 KVG, Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in
Verbindung mit Art. 33 lit. d KVV sowie Art. 17-19 KLV), namentlich für
solche, die durch eine schwere nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems in
Form verlagerter Zähne mit Krankheitswert (Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG in
Verbindung mit Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV) bedingt sind, zutreffend
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen
zur Rechtsprechung über das Erfordernis eines qualifizierten Krankheitswertes
in Art. 17 KLV (BGE 130 V 467 Erw. 3.2 mit Hinweisen) und zum Umfang der
Leistungspflicht nach den Grundsätzen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und
Wirtschaftlichkeit der Behandlung (Art. 32 Abs. 1 KVG; BGE 130 V 535 Erw.
2.2, 126 V 339 Erw. 2b).

3.
3.1 Was die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für
zahnärztliche Behandlungen, die durch eine schwere nicht vermeidbare
Erkrankung des Kausystems bedingt sind, anbelangt, unterscheidet Art. 17 lit.
a Ziff. 2 KLV nicht zwischen der Behandlung von Weisheitszähnen und von
anderen Zähnen. Die Behandlungskosten sind von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zu übernehmen, wenn die Zähne verlagert sind und
das Leiden Krankheitswert erreicht, wobei als Beispiele für einen solchen
Krankheitswert in Klammern der Abszess und die Zyste genannt werden.
Die Leistungspflicht für die Behandlung von verlagerten Weisheitszähnen ist
demzufolge bei Vorliegen des erforderlichen qualifizierten Krankheitswertes
gleich zu beurteilen wie diejenige für die Behandlung anderer verlagerter
Zähne. Dieser qualifizierte Krankheitswert beinhaltet im Wesentlichen zwei
Elemente, nämlich einerseits die Pathologie mit einer Gefährdung des Lebens
oder einer Beeinträchtigung der Gesundheit und andererseits die notwendigen
Massnahmen, um die Gefährdung oder Beeinträchtigung zu beseitigen oder
zumindest zu verringern (BGE 130 V 468 Erw. 4.1). So haben auch die Experten
den qualifizierten Krankheitswert verneint, wenn ein pathologisches Geschehen
mit einfachen Massnahmen behoben werden kann.

3.2 Im oben zitierten Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
dargelegt, dass verlagerte Weisheitszähne gemäss Ansicht der beigezogenen
Experten gegenüber andern verlagerten oder überzähligen Zähnen insofern eine
besondere Stellung einnehmen, als sie von ihrer topografischen Lage her
besonders häufig Lage-Anomalien zeigen. Entwicklungsgeschichtlich hat dazu
beigetragen, dass der Kiefer des Menschen kleiner, die Zähne grösser geworden
sind, sodass der Platz auf dem Kieferknochen für die Zähne, namentlich für
die hintersten, nicht mehr ausreicht. Neben der Abweichung von der Lage ist
oft eine solche von der Achse festzustellen, wodurch Nachbarstrukturen
geschädigt werden können. Aus diesen Gründen geben die Weisheitszähne häufig
Anlass zu entzündlichen Komplikationen und Zystenbildungen, die wegen ihrer
Lage schwerwiegende Folgen haben können wie einen Durchbruch von Abszessen in
anatomischen Logen von vitaler Bedeutung oder eine Spontanfraktur des
Unterkiefers infolge Schwächung durch grosse Zysten (BGE 130 V 469 Erw. 4.2
mit Hinweis).

3.3 Bei der Behandlung verlagerter Weisheitszähne ist zudem die Besonderheit
zu berücksichtigen, dass diese entfernt werden, ohne dass an ihrer Stelle ein
Ersatz (z.B. Implantat) als tunlich erscheint, während andere verlagerte
Zähne nicht ersatzlos entfernt werden können, sondern durch zahnärztliche
Massnahmen zu erhalten sind oder an ihrer Stelle eine Ersatzlösung zu suchen
ist, um die Kaufunktion aufrecht zu erhalten.

3.4 Aufgrund der geschilderten Unterschiede kann demzufolge, wie das
Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten BGE 130 V 464 dargelegt hat,
bei verlagerten Weisheitszähnen und anderen verlagerten Zähnen bei
identischer Pathologie der qualifizierte Krankheitswert im oben umschriebenen
Sinn nicht gleich beurteilt werden. Um an die Übernahme der Kosten für die
Behandlung verlagerter Weisheitszähne nicht geringere Anforderungen an die
Schwere des Leidens zu stellen als für die Behandlung anderer verlagerter
Zähne, kann bei Weisheitszähnen nicht jede Pathologie genügen, die bei andern
verlagerten Zähnen die Übernahme rechtfertigt. Eine Pathologie wie
beispielsweise eine Zyste oder ein Abszess, sofern ohne grossen Aufwand
behandelbar, macht die Entfernung eines Weisheitszahnes nicht zur Behandlung
einer schweren Erkrankung des Kausystems im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a
KVG in Verbindung mit Art. 17 KLV. Anders ist es zu halten, wenn entweder die
Entfernung des verlagerten Weisheitszahnes wegen besonderer Verhältnisse oder
die Behandlung der Pathologie schwierig und aufwändig ist (vgl. BGE 127 V
328; RKUV 2002 Nr. KV 202 S. 91, K 12/01).

3.5 Die versicherte Person und der sie behandelnde Arzt haben dem
Krankenversicherer alle medizinischen Grundlagen dafür zu liefern, dass er
die Voraussetzungen für die Leistungspflicht prüfen kann. Werden gleichzeitig
mehrere Weisheitszähne entfernt, ist der Nachweis für jeden Weisheitszahn zu
erbringen (BGE 130 V 470 Erw. 5 mit Hinweis).

4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich im Einspracheentscheid vom 13. November
2002 bereit erklärt, an die Behandlungskosten der unteren Weisheitszähne 38
und 48 aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den Betrag von Fr.
1599.45 (zweimal Lokalanästhesie sowie zweimal Entfernung Weisheitszahn mit
Separierung) zu übernehmen. Eine weitere Kostenübernahme lehnte sie ab.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend noch die Leistungspflicht für die
Behandlung der beiden oberen Weisheitszähne 18 und 28 sowie für die
weitergehenden Kosten der Behandlung der unteren Weisheitszähne 38 und 48.

4.2 Dr. med. Dr. med. dent. S.________ diagnostizierte im Zahnschadenformular
vom 30. April 2002 pericoronale Infekte und follikuläre Zysten mit
chronischer Entzündung bei verlagerten Weisheitszähnen. Die Verlagerung
umschreibt er im Gutachten vom 9. Dezember 2003 bezüglich der oberen Zähne
als retinierte Verlagerung mit Wurzeln bis in die Kieferhöhle reichend,
bezüglich der unteren Zähne als schräg horizontal impaktierte Verlagerung mit
zunehmendem Umwachsen des Mandibularkanals durch die noch wachsenden Wurzeln.
Sämtliche Zähne wiesen eine Abweichung sowohl in der Lage als auch in der
Achsenrichtung auf, stünden ausserhalb der Zahnreihe bzw. des
Alveolarfortsatzes bzw. des Odontoparodonts und ausserhalb der
Kausystemgrenze, dem Übergang der Gingiva zur beweglichen Mundschleimhaut.
Den Krankheitswert präzisiert der behandelnde Arzt sodann als pathologisches
Geschehen in Form rezidivierender pericoronaler Infekte, Ausbildung von
Parodontaltaschen mit Verbindung zur Mundhöhle, histopathologisch bestätigte
chronische Entzündung, Denudierung von Zahnhals und distaler Wurzeloberfläche
der angrenzenden Zähne, Verdrängung und Umwachsen des Mandibularkanals und
intraoperativ verifizierte, infizierte follikuläre Zysten mit chronischer
Entzündung sowie als Störung der Gebissentwicklung in Form einer Verdrängung
der angrenzenden Zähne mit drohender Engstandbildung in der Front.
Schliesslich weist Dr. med. Dr. med. dent. S.________ darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin eine äusserst sensible Patientin mit ausgesprochener Angst
vor Spritzen und vor einem Eingriff mit örtlicher Betäubung sei und deswegen
zur Durchführung des Eingriffs in Allgemeinnarkose an den Facharzt überwiesen
worden sei.

4.3 Nach Beizug des Vertrauenszahnarztes Dr. med. dent. Z._______ lehnte die
KPT eine Übernahme der Behandlungskosten für die oberen Weisheitszähne ab, im
Wesentlichen mit der Begründung, es fehle bereits die erste Voraussetzung der
Verlagerung. Bei den unteren Weisheitszähnen bejahte die Krankenkasse
gestützt auf die Stellungnahme des Vertrauenszahnarztes das Vorhandensein
einer Verlagerung mit Krankheitswert und somit eine grundsätzliche
Leistungspflicht. Ihrer Ansicht nach hätten die Weisheitszähne indessen in
einer Zahnarztpraxis unter Lokalanästhesie und ohne Assistenz entfernt werden
können, weshalb nach den Grundsätzen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und
Wirtschaftlichkeit aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
lediglich der Betrag von Fr. 1599.45 übernommen werden könne.

4.4 Die Vorinstanz würdigte die verschiedenen medizinischen Berichte und kam
zum Schluss, dass die oberen Weisheitszähne nicht verlagert seien, weshalb
die Frage des Krankheitswertes offen bleiben könne. Bezüglich des Umfangs der
Leistungspflicht für die Behandlung der unteren Weisheitszähne sah das
kantonale Gericht in den Akten keine Anhaltspunkte für eine aussergewöhnlich
schwierige anatomische Ausgangssituation, weshalb es der Beschwerdegegnerin
darin zustimmte, dass die Durchführung des Eingriffs in einem Spital unter
Beizug einer ärztlichen Assistenz nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit
entspreche.

4.5 Was zunächst die Leistungspflicht der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung für die Behandlung der oberen Weisheitszähne 18 und
28 anbelangt, ergibt sich aus den Akten bezüglich der ersten Voraussetzung
der Verlagerung dieser Zähne kein einheitliches Bild. Während Dr. med. Dr.
med. dent. S.________ - wie in Erwägung 4.2 wiedergegeben - von einer
eindeutigen Verlagerung der Zähne 18 und 28 ausgeht, bezeichnet Dr. med.
dent. Z.________ diese Zähne als nicht verlagert, sondern als bei noch nicht
abgeschlossenem Wurzelwachstum altersentsprechend normal angelegt, wobei mit
einem normalen Durchbruch gerechnet werden könne. Die Frage der Verlagerung
der oberen Weisheitszähne kann indessen offen bleiben, weil die Pathologie
und die notwendigen Massnahmen zu deren Beseitigung oder Verringerung für das
Vorliegen des erforderlichen qualifizierten Krankheitswertes nicht
ausreichen. Die Behandlung bestand im Wesentlichen in der Entfernung der
Weisheitszähne sowie in einer Konsultation vor und fünf Konsultationen nach
dem Eingriff. Eine Störung der Gebissentwicklung in Form einer Verdrängung
der Zähne mit drohender Engstandbildung im Frontzahnbereich kann nicht als
erstellt gelten. Selbst wenn die vom behandelnden Arzt geltend gemachte
Pathologie vorhanden gewesen wäre, konnte sie durch die Entfernung der
Weisheitszähne behoben werden, ohne dass ein Ersatz der entfernten Zähne oder
andere aufwändige Massnahmen notwendig geworden wären. Auch fehlen
Anhaltspunkte für besondere Komplikationen bei der Entfernung der oberen
Weisheitszähne, sodass in Anbetracht der Rechtsprechung die Voraussetzungen
für eine diesbezügliche Leistungspflicht der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung nicht erfüllt sind.

4.6 Anders präsentiert sich die Situation bezüglich der unteren
Weisheitszähne 38 und 48. Die Krankenkasse bejaht bei diesen Zähnen das
Vorhandensein einer Verlagerung mit Krankheitswert und somit die
grundsätzliche Leistungspflicht der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung, schliesst jedoch die Kosten für die Durchführung
der Behandlung unter Narkose im Spital unter Beizug eines ärztlichen
Assistenten von der Übernahme aus. Streitig und zu prüfen ist somit die
Frage, ob die von Dr. med. Dr. med. dent. S.________ durchgeführte Behandlung
das Erfordernis der Wirtschaftlichkeit im Sinne von Art. 32 Abs. 1 und Art.
56 Abs. 1 KVG erfüllt. Das Wirtschaftlichkeitsgebot bezieht sich gemäss
Rechtsprechung nicht nur auf Art und Umfang der durchzuführenden
diagnostischen und therapeutischen Massnahmen, sondern auch auf die
Behandlungsform, insbesondere die Frage, ob eine bestimmte Massnahme ambulant
oder (teil-)stationär durchzuführen ist (BGE 126 V 339 Erw. 2b). Geprüft wird
unter diesem Kriterium das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen einer
Massnahme, wobei die Krankenversicherer das Recht haben, die Übernahme von
unnötigen therapeutischen Massnahmen oder von solchen Massnahmen, die durch
weniger kostspielige ersetzt werden können, abzulehnen (BGE 130 V 536 Erw.
2.2; RKUV 2004 Nr. KV 272 S. 111 Erw. 3.1.2). Die Notwendigkeit der Vornahme
des Eingriffs in einem Spital ist - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt
hat - nicht nachgewiesen, bestehen doch auch bezüglich der unteren
Weisheitszähne keine Anhaltspunkte für irgendwelche Schwierigkeiten oder
besondere Komplikationen. Wenn Dr. med. Dr. med. dent. S.________ sodann die
Notwendigkeit einer Narkose damit begründet, die Beschwerdeführerin sei eine
äusserst sensible Patientin mit ausgesprochener Angst vor Spritzen und vor
einem Eingriff mit örtlicher Betäubung, ist dem entgegenzuhalten, dass
Ängstlichkeit in der Regel keine medizinische Indikation für eine Narkose
darstellt, sondern eine Narkose in Anbetracht des Erfordernisses der
Wirtschaftlichkeit der Behandlung erst zu rechtfertigen ist, wenn nachweisbar
alle Möglichkeiten der Sedation ausgeschöpft sind und der Eingriff trotzdem
nicht durchführbar ist (vgl. Urteil P. vom 21. Januar 2003, K 42/02). Wünscht
die Patientin von vornherein eine Narkose, hat sie für die daraus
resultierenden Mehrkosten selber aufzukommen. Soweit Dr. med. Dr. med. dent.
S.________ bezüglich Wirtschaftlichkeit schliesslich die gleichzeitige
Entfernung aller vier Weisheitszähne geltend macht, ist darauf hinzuweisen,
dass dies wohl für die Versicherte sinnvoll gewesen sein mag, dass dazu
jedoch aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit bestand. Die
Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist - wie in
Erwägung 3.5 dargelegt - für jeden Zahn gesondert zu beurteilen. Die
Voraussetzungen für eine weitergehende Leistungspflicht der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung sind somit nicht erfüllt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 18. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: