Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 163/2003
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K 163/03

Urteil vom 27. M rz 2006

I. Kammer

Pr sidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Lustenberger und
Fr sard; Gerichtsschreiberin Hofer

Dr. med. X.________, Beschwerdef hrer, vertreten durch Rechtsanwalt Pius
Huber, Weisses Schloss, General Guisan Quai 36, 8002 Z rich,

gegen

Eidgen ssisches Departement des Innern, Generalsekretariat, Inselgasse 1,
3003 Bern, Beschwerdegegner

(Verf gung vom 5. November 2003)

Sachverhalt:

A.
Der Inhaber der Firma Y.________ ersuchte das Bundesamt f r
Sozialversicherung (BSV) am 22. November 2001 um Erteilung der
Betriebsbewilligung unter der Leitung von Dr. med. X.________. Dr. med.
X.________ erwarb nach dem Medizinstudium in M nchen vom Bayerischen
Staatsministerium des Innern die Approbation als Arzt (Approbationsurkunde
vom 4. Mai 1983). Vom 15. Januar 1984 bis 31. Dezember 1987 war er am
Institut f r Toxikologie und Umwelthygiene der Technischen Universit t in
M nchen t tig. Von der Fakult t f r Medizin der Technischen Universit t
M nchen erwarb er den akademischen Grad eines Doktors der Medizin
(Promotionsurkunde vom 30. M rz 1989). Vom 1. Januar 1988 bis 31. Mai 1990
war er Assistenzarzt am Krankenhaus f r Naturheilwesen in M nchen, wo er eine
Weiterbildung im Bereich Innere Medizin absolvierte. Daraufhin war er vom 1.
Juni 1990 bis 30. Juni 1993 am Institut f r Klinische Chemie und
Laboratoriumsmedizin des Klinikums der Stadt N rnberg t tig, wobei er gem ss
Best tigung von Chefarzt Dr. med. W.________ vom 1. Juni 1990 bis 31. M rz
1992 im Rahmen seiner Weiterbildung zum Laborarzt den Teilbereich
Medizinische Chemie absolvierte. Von der Bayerischen Landes rztekammer
erhielt er das Recht, die Bezeichnung "Laborarzt" zu f hren
(Anerkennungsurkunde vom 6. Mai 1992). Laut Beschluss des
Zulassungsausschusses  rzte Mittelfranken vom 23. Juni 1993 wurde ihm
daraufhin die Genehmigung zur Aus bung einer vertrags rztlichen T tigkeit als
Laborarzt erteilt. Vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 2001 war er Laborleiter
und Teilhaber einer Gemeinschaftspraxis f r Labormedizin in N rnberg. Mit
Schreiben vom 10. Februar 2002 teilte Dr. med. X.________ dem BSV mit, er
beantrage die Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner Aus- und Weiterbildung
f r den Facharzttitel FAMH (Schweizerischer Verband der Leiter
medizinisch-analytischer Laboratorien) in den Bereichen klinische Chemie,
Mikrobiologie, Infektions-Immunologie und H matologie. Gleichzeitig legte er
Zeugnisse und Bescheinigungen auf  ber seine bisherige Aus- und
Weiterbildung. Das BSV holte daraufhin eine Stellungnahme des
FAMH-Fachausschusses ein zur Frage der Gleichwertigkeit der Weiterbildung mit
der FAMH-Weiterbildung zum Spezialisten f r labormedizinische Analytik.
Dieser verneinte die Gleichwertigkeit mit einer monodisziplin ren
FAMH-Weiterbildung in den Fachgebieten H matologie, klinische Chemie,
klinische Immunologie oder medizinische Mikrobiologie sowie mit einer
pluridisziplin ren FAMH-Weiterbildung in den vier Fachbereichen. Zudem
umfasse das pluridisziplin re FAMH-Weiterbildungsprogramm seit dem 1. M rz
2001 auch die medizinische Genetik. Hinweise auf eine diesbez gliche
Weiterbildung fehlten jedoch. Gest tzt darauf er ffnete das BSV dem
Gesuchsteller am 5. M rz 2003, dass seine Qualifikationen den
Weiterbildungsgrunds tzen der FAMH nicht entsprechen w rden und es deshalb
beabsichtige, das Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner
Laborweiterbildung abzuweisen. Gleichzeitig gab es Dr. med. X.________
Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser hielt mit Eingabe vom 8. April 2003 an
seinem Gesuch fest. Mit Schreiben vom 18. August 2003 best tigte das BSV
seinen ablehnenden Standpunkt, worauf Dr. med. X.________ um Erlass einer
anfechtbaren Verf gung ersuchte.

B.
Mit Verf gung vom 5. November 2003 lehnte das Eidgen ssische Departement des
Innern (nachfolgend: Departement) das Gesuch des Dr. med. X.________ um
Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner deutschen Laborweiterbildung mit dem
schweizerischen FAMH-Weiterbildungstitel in H matologie, klinischer Chemie,
klinischer Immunologie und medizinischer Mikrobiologie ab.

C.
Dagegen l sst Dr. med. X.________ beim Schweizerischen Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde f hren mit dem Antrag, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei der deutsche Laborweiterbildungstitel
anzuerkennen; eventuell sei die Sache zur erg nzenden Abkl rung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zur ckzuweisen. Nach durchgef hrtem
Meinungsaustausch  berwies das Schweizerische Bundesgericht die Angelegenheit
am 23. Dezember 2003 an das Eidgen ssische Versicherungsgericht.

Das Departement schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung:

1.
1.1 Die angefochtene Verf gung beschl gt die Zulassung als Leistungserbringer
im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. f und Art. 38 KVG in Verbindung mit Art. 54
Abs. 3 KVV. Gem ss dieser Verordnungsbestimmung sind Laboratorien, die im
Auftrage eines anderen zugelassenen Leistungserbringers neben den Analysen
der Grundversorgung weitere Analysen durchf hren, zur T tigkeit zu Lasten der
Krankenversicherung zugelassen, wenn sie unter der Leitung eines Arztes oder
einer  rztin, eines Apothekers oder einer Apothekerin oder eines Leiters oder
einer Leiterin mit einer vom Departement anerkannten Hochschulausbildung
naturwissenschaftlicher Richtung stehen (lit. a) und sich die leitende Person
 ber eine Weiterbildung in der Laboranalytik ausweist, deren Inhalt vom
Departement geregelt wird (lit. b). Nach Art. 54 Abs. 4 KVV kann das
Departement f r die Vornahme von bestimmten Analysen weitergehende
Anforderungen an Einrichtungen sowie Qualifikation und Weiterbildung von
Laborleitung und Laborpersonal vorsehen. Es kann im Weitern f r die
Durchf hrung bestimmter Analysen einzelne Zentren bestimmen und sie mit der
F hrung von Evaluationsregistern beauftragen. Als Weiterbildung im Sinne von
Art. 54 Abs. 3 lit. b KVV gilt gem ss Art. 42 Abs. 3 KLV (in der bis Ende
2003 g ltigen, hier anwendbaren Fassung; BGE 129 V 4 Erw. 1.2) die vom FAMH
anerkannte Weiterbildung in H matologie, klinischer Chemie, klinischer
Immunologie oder medizinischer Mikrobiologie. Das Departement entscheidet
 ber die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung, die den Regelungen der FAMH
nicht entspricht. Nach Art. 42 Abs. 4 KLV kann das Departement Laborleiter
oder Laborleiterinnen, die  ber eine Weiterbildung verf gen, welche den
Anforderungen von Abs. 3 nicht entspricht, f r bestimmte Spezialanalysen
zulassen. Es bezeichnet die Spezialanalysen.

1.2 Die Regelung des Art. 42 KLV beansprucht Geltung f r das Gebiet der
Krankenversicherung nach KVG und betrifft somit
Bundessozialversicherungsrecht. Andere Rechtsgebiete, wie beispielsweise
kantonale Gewerbe- oder Gesundheitsbestimmungen werden dadurch nicht ber hrt
oder pr judiziert. Da das Eidgen ssische Versicherungsgericht gem ss Art. 128
in Verbindung mit Art. 98 lit. b OG letztinstanzlich
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verf gungen der Departemente des
Bundesrates auf dem Gebiete der Sozialversicherung beurteilt, ist es f r die
Beurteilung des anh ngig gemachten Rechtsstreites zust ndig (RKUV 2004 Nr. KV
290 S. 315).

1.3 Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich  berschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollst ndige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ger gt werden (Art. 132 in Verbindung mit Art.
104 lit. a und b OG). Ausserdem kann das Eidgen ssische Versicherungsgericht
die Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen  berpr fen (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 OG).

2.
2.1 Streitig ist, ob der Beschwerdef hrer  ber eine den Regelungen der FAMH
gleichwertige Weiterbildung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 KLV verf gt.
Das Departement hat dies verneint, da weder mit Bezug auf eine
monodisziplin re FAMH-Weiterbildung in einem der vom Gesuchsteller
gew nschten Bereiche H matologie, klinische Chemie, klinische Immunologie und
medizinische Mikrobiologie noch mit einer pluridisziplin ren
FAMH-Weiterbildung die zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen erf llt
seien.

2.2 Der Beschwerdef hrer r gt eine unrichtige Auslegung des Begriffs der
gleichwertigen Aus- und Weiterbildung im Sinne von Art. 54 Abs. 3 KVV in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 KLV und Art. 9 FZA. Zudem gelte nach Art. 2 FZA
ein Diskriminierungsverbot f r Staatsangeh rige einer Vertragspartei. Der
private FAMH-Weiterbildungstitel sei zwar in Anhang III des
Freiz gigkeitsabkommens nicht formell geregelt, doch m sse das Landesrecht in
dessen Sinn und Geist ausgelegt werden. Ger gt wird weiter, dass eine
gleichwertige und nicht eine identische Aus- und Weiterbildung von Leitern
medizinisch-analytischer Laboratorien vorausgesetzt werde. Dabei sei die
Pr fung der Gleichwertigkeit nach materiellen und inhaltlichen Kriterien und
nicht nach einem zahlenm ssigen System durchzuf hren. Seit 1992 f hre er den
Titel eines Laborarztes mit G ltigkeit f r ganz Deutschland und alle
EU-L nder. Zudem sei er von 1993 bis 2001 Mitinhaber einer
Gemeinschaftspraxis f r Labormedizin in N rnberg gewesen und habe somit
w hrend mehr als acht Jahren ein Labor im Sinne von Art. 54 Abs. 3 KVV
gef hrt. Ausserdem habe die Vorinstanz das rechtliche Geh r verletzt, indem
sie nicht gepr ft habe, ob seine Aus- und Weiterbildung trotz formaler
Unterschiede und unter Mitber cksichtigung seiner praktischen Erfahrung
inhaltlich der FAMH-Qualifikation gleichwertig sei.

3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grunds tzlich diejenigen Rechtss tze
massgebend, die bei der Erf llung des zu Rechtsfolgen f hrenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds tzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf gung eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Zu
beurteilen ist eine in Deutschland abgeschlossene Weiterbildung als Facharzt,
 ber deren Gleichwertigkeit mit einem FAMH-Titel als Laborleiter in der
Schweiz das Departement am 5. November 2003 verf gt hat. Unter diesen
Umst nden ist die zeitliche Anwendbarkeit des am 1. Juni 2002 in Kraft
getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europ ischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits  ber die Freiz gigkeit (FZA) zu bejahen. Dass
die Weiterbildung und die Gesuchstellung vor In-Kraft-Treten des FZA
erfolgten, steht dessen Anwendbarkeit nicht entgegen.

3.2 Nach Art. 1 des auf der Grundlage des Art. 9 FZA ausgearbeiteten und
Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs III (gegenseitige
Anerkennung beruflicher Qualifikationen [Diplome, Pr fungszeugnisse und
sonstiger Bef higungsnachweise]) des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses
Anhangs wenden die Vertragsparteien die f r die Diplomanerkennung geltenden
allgemeinen und besonderen Richtlinien an. Es sind dies die beiden
"Allgemeinen Richtlinien" im Abschnitt A, n mlich die Richtlinie 89/48/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1988  ber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreij hrige Berufsausbildung
abschliessen (nachfolgend: Richtlinie 89/48) und die Richtlinie 92/51/EWG des
Rates vom 18. Juni 1992  ber eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Bef higungsnachweise in Erg nzung zur Richtlinie 89/48/EWG. Unter
die zweite allgemeine Richtlinie fallen alle Bef higungsnachweise f r
reglementierte Berufe, die nicht von der ersten allgemeinen Richtlinie
erfasst werden und f r die es keine Spezialrichtlinien gibt (vgl. Art. 2 Abs.
2 der Richtlinie 92/51). Betroffen sind vor allem Berufe im paramedizinischen
und sozialp dagogischen Bereich (Max Wild, Die Anerkennung von Diplomen im
Rahmen des Abkommens  ber die Freiz gigkeit der Personen, in: Daniel
Felder/Christine Kaddous [Hrsg.], Bilaterale Abkommen Schweiz-EU, Basel 2001,
S. 399; Rudolf Natsch, Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen,
in: Daniel Th rer/Rolf H. Weber/ Roger Z ch [Hrsg.], Bilaterale Vertr ge
Schweiz-EG, Z rich 2002, S. 199 f.; Philippe Kenel/Bettina
Kahil-Wolff/Martine Ray-Suillot, Etranger en Suisse, Guide Juridique, Centre
patronal [Hrsg.], 2005, Reconnaissance mutuelle des dipl mes, V/4, 8a). Die
erste allgemeine Richtlinie erfasst Berufe, f r die eine mindestens
dreij hrige Hochschulausbildung erforderlich ist und welche nicht
gleichzeitig durch eine sektorale Richtlinie abgedeckt sind (vgl. Art. 2 Abs.
2 der Richtlinie 89/48). Zudem muss es sich um eine reglementierte berufliche
T tigkeit im Sinne der Richtlinie 89/48 handeln (vgl. Urteil des EuGH vom 11.
Juli 2002 in der Rechtssache C-294/00, Deutsche Paracelsus Schulen f r
Naturheilverfahren GmbH/Gr bner, Slg. 2002, I-6515, Randnr. 32; Tomas
Poledna/Brigitte Berger,  ffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz 84 S.
39; Jacques Pertek, L'Europe des professionnels de la sant , in: Paul
Nihoul/Anne-Claire Simon [Hrsg.], L'Europe et les soins de sant , 2005, S.
225 f.). Spezialrichtlinien sind im sich auf die medizinischen und
paramedizinischen Berufe beziehenden Abschnitt C des Anhangs III zum FZA
enthalten. F r die  rzte ist dies die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5.
April 1993 zur Erleichterung der Freiz gigkeit f r  rzte und zur
gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Pr fungserzeugnisse und sonstigen
Bef higungsnachweise (nachfolgend: Richtlinie 93/16). Abschnitt C Ziff. 6
erweitert diese um die in der Schweiz offiziellen Berufs- und
Diplomanerkennungen (Thomas Spoerri, Medizinalpersonen, in: Tomas
Poledna/Ueli Kieser [Hrsg.], Gesundheitsrecht, Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht Bd. VIII, Basel 2005, S. 117).

3.3 Die Richtlinie 93/16 normiert zun chst eine generelle gegenseitige
Anerkennung der  rztlichen Grundausbildung (Art. 2 in Verbindung mit Art. 3).
In Bezug auf die Anerkennung von Diplomen, Pr fungszeugnissen und sonstigen
Bef higungsnachweisen von  rzten, die Gemeinschaftsangeh rige sind und eine
fach rztliche Weiterbildung absolviert haben, unterscheidet die Richtlinie
drei F lle. Der erste Fall betrifft zuwandernde  rzte, die  ber Diplome,
Pr fungszeugnisse oder sonstige Bef higungsnachweise auf einem Gebiet
verf gen, das zu den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Fachgebieten geh rt
und in Art. 5 Abs. 2 aufgef hrt ist. Nach Art. 4 werden diese Diplome,
Pr fungszeugnisse und sonstigen Bef higungsnachweise in allen Mitgliedstaaten
automatisch und unbedingt anerkannt. Die zweite Fallgruppe bezieht sich auf
zuwandernde  rzte, die  ber Diplome, Pr fungszeugnisse oder sonstige
Bef higungsnachweise auf einem Gebiet verf gen, das zwar nicht zu den allen
Mitgliedstaaten gemeinsamen Fachgebieten geh rt, jedoch in der in Art. 7 Abs.
2 aufgef hrten Liste der zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eigenen
Fachgebiete genannt ist. Nach Art. 6 werden solche Diplome, Pr fungszeugnisse
und sonstigen Bef higungsnachweise in den betreffenden Mitgliedstaaten -
jedoch nur in diesen - automatisch und unbedingt anerkannt. Die dritte
Fallgruppe erfasst zuwandernde  rzte, die in einem Mitgliedstaat eine
Facharztt tigkeit aus ben wollen und im Rahmen einer  rztlichen Ausbildung in
einem anderen Mitgliedstaat Diplome, Pr fungszeugnisse oder sonstige
Bef higungsnachweise erworben haben, die keinen Zugang zu der betreffenden
Facharztt tigkeit im Aufnahmestaat gem ss Art. 4 oder 6 er ffnen. In einem
solchen Fall soll Art. 8 diesen  rzten die Freiz gigkeit erleichtern, indem
er es ihnen erm glicht, im Aufnahmestaat nach den nationalen Bestimmungen
dieses Staates die f r die Aus bung der betreffenden Facharztt tigkeit
erforderliche Weiterbildung durchzuf hren. Art. 8 ist u.a. anwendbar, wenn
der zuwandernde Arzt  ber ein Diplom auf einem Fachgebiet verf gt, f r das im
Aufnahmestaat kein entsprechendes, sondern nur ein verwandtes Fachgebiet
besteht, so dass f r die Aus bung dieser verwandten Facharztt tigkeit im
Aufnahmestaat eine erg nzende Weiterbildung erforderlich ist. Die erg nzende
Weiterbildung darf sich nach Art. 8 Abs. 3 jedoch nur auf solche Gebiete
erstrecken, die nach dem nationalen Recht des Aufnahmestaates nicht bereits
von den Diplomen, Pr fungszeugnissen und sonstigen Bef higungsnachweisen des
zuwandernden Arztes erfasst sind (vgl. Urteil des EuGH vom 16. Mai 2002 in
der Rechtssache C-232/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-4235, Randnr. 26
ff.). Die Vertragsstaaten sind aufgrund des Freiz gigkeitsabkommens und der
Anerkennungsrichtlinien somit nicht verpflichtet, jeden in einem
Mitgliedstaat bestehenden Weiterbildungstitel anzuerkennen, sondern nur
solche, die in einer Anerkennungsrichtlinie aufgef hrt werden und die einem
im Anerkennungsstaat bestehenden Weiterbildungstitel entsprechen (Thomas
Spoerri, a.a.O., S. 129). Der von der Bayerischen Landes rztekammer
zuerkannte Facharzttitel "Laborarzt" ist im Verzeichnis der
Facharztausbildungen in Art. 5 und Art. 7 der Richtlinie 93/16 sowie in
Abschnitt A Ziff. 6 b und c von Anhang III zum FZA nicht aufgef hrt. Im
Schreiben vom 21. Mai 2002 an den Rechtsvertreter des Beschwerdef hrers teilt
die Bayerische Landes rztekammer diesem denn auch mit, dass nach der
Richtlinie 93/16 das deutsche Gebiet "Laboratoriumsmedizin" nicht in dem
Sinne erfasst sei, dass in der Schweiz eine automatische Anerkennung erfolgen
k nnte. Sodann wurden auch keine Harmonisierungsmassnahmen erlassen, um die
Aus bung der T tigkeiten von Labors f r medizinische Analysen spezifisch zu
regeln (vgl. Urteil des EuGH vom 11. M rz 2004 in der Rechtssache C-496/01,
Kommission /Frankreich, Slg. 2004, I-2351, Randnr. 56).

3.4 Die Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Bef higungsnachweise
soll der Koordinierung der Verfahren zur Berufszulassung dienen. Nicht
Gegenstand von Art. 9 FZA ist die akademische Anerkennung (Urteil V. vom 24.
Januar 2003 [2A.331/2002]; Rudolf Natsch, a.a.O., S. 205; Udo Adrian Essers,
Das Freiz gigkeitsabkommen Schweiz EG: Auswirkungen auf die Berufe der
Humanmedizin, Diss. 2002, S. 139). Zudem ber hrt die Richtlinie 93/16 gem ss
deren 22. Begr ndungserw gung die Zust ndigkeit der Mitgliedstaaten f r die
Gestaltung ihres eigenen Sozialversicherungssystems sowie f r die Festlegung
der T tigkeiten, die im Rahmen dieses Systems ausge bt werden k nnen, nicht.
Art. 36 der Richtlinie 93/16 verpflichtet die Vertragsstaaten lediglich,
 rzte nur dann zur T tigkeit im Rahmen der sozialen Krankenversicherung
zuzulassen, wenn sie einen staatlich anerkannten Weiterbildungstitel erworben
haben, der mindestens der zweij hrigen spezifischen Ausbildung in
Allgemeinmedizin nach Art. 30 der Richtlinie entspricht (vgl. Urteil des EuGH
vom 18. November 2004 in den verbundenen Rechtssachen   C-10/02 und C-11/02,
Fascicolo u.a. und Berardi u.a., Slg. 2004, I 11107, Randnr. 28).

4.
4.1 Zur Umsetzung der fachspezifischen Richtlinien f r Medizinalberufe und zur
Schaffung der n tigen gesetzlichen Grundlage f r die Anerkennung der bislang
von privaten Organisationen verliehenen Fachtitel durch den Bund wurde das
Bundesgesetz betreffend die Freiz gigkeit des Medizinalpersonals in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (FMPG) mit Bestimmungen  ber die
Weiterbildung erweitert (vgl.  nderungen des FMPG gem ss Ziff. I 3 des
Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 zum FZA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Gleichzeitig ist auch die Verordnung  ber die Weiterbildung und die
Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe vom
17. Oktober 2001 in Kraft getreten (VO FMPG). Nach Art. 7 Abs. 2 FMPG
bestimmt der Bundesrat, welche eidgen ssischen Weiterbildungstitel auf
welchen Gebieten erteilt werden. F r Fach- und praktische  rzte werden diese
gem ss Art. 1 VO FMPG in einem Bereich nach Anhang 1 verliehen. Die
ordentliche Weiterbildungsdauer liegt je nach Fachgebiet zwischen zwei und
sechs Jahren (Art. 9 Abs. 1 FMPG). Damit wird den Art. 26 f. und 31 f. der
Richtlinie 93/16 Rechnung getragen, die neben der zweij hrigen spezifischen
Ausbildung in Allgemeinmedizin drei Gruppen von Fachgebieten mit
unterschiedlicher Mindestweiterbildungsdauer zwischen 3 bis 5 Jahren
vorsehen. Laboranalytik ist in Anhang 1 der VO FMPG nicht aufgef hrt und
f llt daher nicht unter die eidgen ssischen Weiterbildungstitel f r
Fach rzte.

4.2 Nach Art. 10 Abs. 1 FMPG anerkennt der Weiterbildungsausschuss
ausl ndische Weiterbildungstitel, die aufgrund eines Vertrages  ber die
gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat als gleichwertig gelten
und deren Inhaberin oder Inhaber eine Landessprache beherrscht. Ein
anerkannter ausl ndischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen
Wirkungen wie der entsprechende eidgen ssische Weiterbildungstitel (Art. 10
Abs. 2 FMPG). Wird der ausl ndische Weiterbildungstitel nicht anerkannt, so
entscheidet der Weiterbildungsausschuss, unter welchen Voraussetzungen der
entsprechende eidgen ssische Weiterbildungstitel erworben werden kann (Art.
10 Abs. 3 FMPG). Art. 3 VO FMPG verweist f r die Anerkennung ausl ndischer
Weiterbildungstitel auf die einschl gigen gemeinschaftsrechtlichen
Richtlinien und f r die  rzte auf die Richtlinie 93/16 im Besonderen.
 bergangsrechtlich sieht Art. 11 Abs. 3 VO FMPG vor, dass an die geforderte
Weiterbildung f r einen eidgen ssischen Weiterbildungstitel gem ss Anhang 1
u.a. die selbst ndige Praxist tigkeit bis zu einem Jahr angerechnet werden
kann (vgl. zum Ganzen Erika Schmidt, Die Medizinalberufe und das Abkommen
 ber die Freiz gigkeit der Personen, in: Daniel Felder/Christine Kaddous
[Hrsg.], a.a.O., S. 405 ff.; dieselbe, Revision des Bundesgesetzes betreffend
die Freiz gigkeit des Medizinalpersonals, in: Daniel Th rer/Rolf H.
Weber/Roger Z ch [Hrsg.], a.a.O., S. 223).

4.3 In der Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der
Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999 (BBl 1999 VII 6128) f hrte der Bundesrat
aus, im Hinblick auf die Umsetzung des FZA m sse mit Bezug auf  rzte,
Zahn rzte und Apotheker sowie der paramedizinischen Berufe (Physio-,
Ergotherapie, Krankenpflege usw.) eine Anpassung der KVV vorgenommen werden,
weil sich aufgrund der nun erfolgenden gegenseitigen Anerkennung der in der
Schweiz und den EU-Staaten ausgestellten Diplome die Frage der
Gleichwertigkeit und des Gegenrechts in diesen F llen nicht mehr stelle (BBl
1999 VII 6338). Mit Bezug auf Leiter von Laboratorien, die im Auftrag eines
anderen zugelassenen Leistungserbringers Analysen durchf hren, hat sich keine
 nderung ergeben (vgl. Art. 54 Abs. 3 KVV in der vor und nach dem 1. Juni
2002 in Kraft stehenden Fassung, welche die inhaltliche Bestimmung der
Weiterbildung in Laboranalytik dem Departement  bertr gt). Es besteht
diesbez glich kein eidgen ssischer oder aufgrund eines Vertrages  ber die
gegenseitige Anerkennung als gleichwertig geltender ausl ndischer
Weiterbildungstitel (vgl. Erw. 3.3 und 4.1). Anders als f r die Zulassung als
Leistungserbringer zur T tigkeit zu Lasten der sozialen Krankenversicherung
in anderen Bereichen  blich (vgl. Art. 38 ff. KVV), wird mit Art. 54 Abs. 3
lit. b KVV in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 KVL auch keine solche
Weiterbildung verlangt.

5.
5.1 Der FMH und andere Tr gerorganisationen verleihen neben den in der
Weiterbildungsverordnung vorgesehenen eidgen ssischen Weiterbildungstiteln
noch zus tzliche Weiterbildungstitel, welche f r die Qualit tssicherung und
teilweise f r die Abrechnung von Leistungen zu Lasten der Sozialversicherer
in der Schweiz eine wichtige Rolle spielen. Deren Vorschriften sind
privatrechtlicher Natur und stellen nicht  ffentliches Recht des Bundes dar.
Das FMPG enth lt keine Rechtsetzungsdelegation an die Tr ger akkreditierter
Weiterbildungsprogramme (vgl. Thomas Spoerri, a.a.O., S. 80 ff.). Aufgrund
der Akkreditierung der Weiterbildungsprogramme (vgl. Art. 12 ff. FMPG) werden
sie dem  ffentlichen Recht des Bundes gleichgestellt (Urteil X. vom 27. April
2005 [2A.536/2004]). Der Schweizerische Verband der Leiter
medizinisch-analytischer Laboratorien ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
ZGB (vgl. Art. 1 der Statuten FAMH vom 19. Juni 1986 in der revidierten
Fassung vom 12. Juni 2003). Er verleiht auf Vorschlag des
FAMH-Fachausschusses gem ss Richtlinien der Schweizerischen Akademie der
Medizinischen Wissenschaften das Diplom "Spezialist/Spezialistin f r
labormedizinische Analytik FAMH" (Art. 20 Abs. 4 lit. b der Statuten). Es
handelt sich dabei jedoch nicht um einen eidgen ssischen Weiterbildungstitel,
der nach den Vorgaben eines akkreditierten Weiterbildungsprogramms erteilt
wird.

5.2 Das Reglement und Weiterbildungsprogramm zum Spezialisten f r
labormedizinische Analytik FAMH (nachfolgend: Reglement-FAMH) sieht in seiner
auf den 1. M rz 2001 in Kraft gesetzten Fassung einen f nfj hrigen
pluridisziplin ren Weiterbildungslehrgang in labormedizinischer Analytik in
den Fachgebieten h matologische Analytik, klinische Chemie, klinische
Immunologie, medizinische Mikrobiologie und medizinisch-genetische
Laboranalytik vor, die gem ss Ziff. 2.1 zur Titelbezeichnung Spezialist f r
labormedizinische Analytik FAMH f hrt. Nach Ziff. 2.2 kann in den f nf
Laborfachgebieten h matologische Analytik, klinisch-chemische Analytik,
klinisch-immunologische Analytik, medizinisch-mikrobiologische Analytik und
medizinisch-genetische Analytik ein monodisziplin rer Weiterbildungsgang
absolviert werden, welcher zu entsprechenden Titelbezeichnungen f hrt. Der
monodisziplin re Weiterbildungsgang dauert mindestens drei Jahre. Kandidaten,
die ihre Aus- und Weiterbildung im Ausland absolviert haben, k nnen gem ss
Ziff. 2.4 Abs. 1 ihre entsprechenden Unterlagen zur Validierung dem
FAMH-Fachausschuss vorlegen. Dieser pr ft, ob die vom Kandidaten
nachgewiesene Aus- und Weiterbildung den Anforderungen dieses
Weiterbildungsprogrammes ebenb rtig ist. Dabei m ssen s mtliche im
Weiterbildungsprotokoll aufgef hrten Lernziele erf llt sein. Ist dies der
Fall, so stellt der Fachausschuss dem Kandidaten eine  quivalenz-Best tigung
aus, gegebenenfalls nur f r gewisse Fachgebiete (Abs. 2). Kandidaten, die
ihre T tigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
aus ben wollen, ben tigen ausserdem die Anerkennung der Gleichwertigkeit
ihrer Weiterbildung durch das Departement gem ss KVG (Abs. 3). Ziff. 4 regelt
die Modalit ten der Weiterbildung. Ziff. 8 enth lt  bergangsbestimmungen. Sie
betreffen die aufgrund von Art. 42 Abs. 3 KLV nicht vorausgesetzte
Weiterbildung in medizinisch-genetischer Analytik, jene in h matologischer
Analytik, wie auch die pluridisziplin re Weiterbildung. Laut Ziff. 8.2 des
Reglements kann der Titel "Spezialist f r h motologische Analytik FAMH" an
bereits in der Praxis sich befindliche Laborleiter (Stichtag 1.3.2001)
verliehen werden, wenn der Antragsteller als verantwortlicher Laborspezialist
einem gem ss KVG zugelassenen h matologischen Labor vorsteht und sich zudem
 ber einen FMH-Titel in H matologie und  ber eine Weiterbildung gem ss den
Bedingungen des Weiterbildungsprogramms in h matologischer Laboranalytik
ausweist, wobei zwei Jahre praktischer Hauptt tigkeit als ein Jahr
Weiterbildung angerechnet werden k nnen. Er muss weder die im
Weiterbildungsprogramm vorgesehene Eintrittspr fung nachholen noch die
Schlusspr fung absolvieren, es sei denn, der Fachausschuss verlange dies.
FAMH-Titeltr ger gem ss altem Reglement mit H matologie als Hauptfach
erhalten den monodisziplin ren Titel auf Antrag ohne weitere Bedingungen. Die
Antr ge m ssen bis zum 31. Dezember 2002 eingereicht werden. Ziff. 8.3 des
Reglements betrifft den pluridisziplin ren Titel (inkl.
medizinisch-genetische Analytik), wobei auch hier zwei Jahre Berufserfahrung
als ein Jahr praktische Weiterbildung angerechnet werden k nnen. In den
Anh ngen zum Reglement werden die vorausgesetzten Grundkenntnisse (Anhang I)
und die Lernziele (Anhang II) aufgelistet. Im Anhang III allenfalls zu
bezeichnende Lernziele f r Spezialtitel sind nicht ergangen.

6.
6.1 Art. 2 FZA weist folgenden Wortlaut auf: Staatsangeh rige einer
Vertragspartei, die sich rechtm ssig im Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gem ss
den Anh ngen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangeh rigkeit
diskriminiert. Die Bestimmung entspricht weitgehend Art. 12 EG (Vertrag zur
Gr ndung der Europ ischen Gemeinschaft in der Fassung nach In-Kraft-Treten
des eine Umnummerierung der Artikel bewirkenden Vertrages von Amsterdam am 1.
Mai 1999), wonach in dessen Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus
Gr nden der Staatsangeh rigkeit verboten ist. Dabei ist jedoch zu
ber cksichtigen, dass der sachliche Geltungsbereich von Art. 2 FZA weniger
weit geht als derjenige von Art. 12 EGV. W hrend dieser f r den gesamten -
sehr weiten - Anwendungsbereich des Vertrages gilt, bezieht sich Art. 2 FZA
einzig auf die vom Freiz gigkeitsabkommen umfassten Gegenst nde.
Unterschiedliche Behandlungen, die sich aufgrund anderer Rechtsbereiche
ergeben, fallen nicht darunter (BGE 130 I 35 Erw. 3.2.2; vgl. zur Reichweite
des Diskriminierungsverbotes des Art. 2 FZA auch Astrid Epiney, Zur Bedeutung
der Rechtsprechung des EuGH f r Anwendung und Auslegung des
Personenfreiz gigkeitsabkommens, in: ZBJV 2005, S. 12). Das allgemeine
Diskriminierungsverbot des Art. 2 FZA gilt ungeachtet des Wortlautes, wonach
Diskriminierungen "bei der Anwendung dieses Abkommens gem ss den Anh ngen I,
II und III" verboten sind, im Rahmen des Anwendungsbereiches des FZA nicht
nur hinsichtlich der in den Anh ngen enthaltenen Bestimmungen, sondern
allgemein (Urteile X.Y, vom 25. August 2005 [2A.325/2004], X. vom 14. Juli
2005 [2A.434/2005], X. und Y. vom 23. April 2004 [2A.114/2003]).

6.2 Die Diskriminierungsverbote und Gleichbehandlungsgebote verbieten nach
der auch bei der Auslegung des FZA zu ber cksichtigenden (Art. 16 Abs. 2 FZA)
Rechtsprechung des EuGH nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der
Staatsangeh rigkeit (unmittelbare/direkte Diskriminierungen), sondern auch
alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer
Unterscheidungsmerkmale tats chlich zum gleichen Ergebnis f hren
(mittelbare/indirekte Diskriminierung). Sofern sie nicht objektiv
gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verh ltnis zum verfolgten Zweck
steht, ist eine Vorschrift des nationalen Rechts mittelbar diskriminierend,
wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf
inl ndische Arbeitnehmer auswirkt und folglich die Gefahr besteht, dass sie
Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (BGE 131 V 215 Erw. 6.2 f. und 397
Erw. 5.1, 130 I 35 Erw. 3.2.3).
6.3 Indem Art. 42 Abs. 3 Satz 2 KLV das Departement verpflichtet,  ber die
Gleichwertigkeit einer Weiterbildung, die den Regelungen der FAMH nicht
entspricht, zu entscheiden, geht die Bestimmung  ber das
Diskriminierungsverbot hinaus. Es braucht daher in diesem Verfahren nicht
n her gepr ft zu werden, ob dem Freiz gigkeitsabkommen (nur) ein weit zu
verstehendes Diskriminierungsverbot oder auch ein allgemeines
Beschr nkungsverbot - welches mitunter nur schwierig von der mittelbaren
Diskriminierung abzugrenzen ist - entnommen werden kann (vgl. zu dieser
Kontroverse Astrid Epiney, a.a.O., S. 9 ff.).
6.4 Bei der Pr fung der Gleichwertigkeit rechtfertigt es sich, im Sinne einer
einheitlichen Praxis f r den Nachweis der fachlichen Bef higung von den
Richtlinien der FAMH auszugehen. So hat das Bundesgericht mit Bezug auf die
Beurteilung der Gleichwertigkeit von ausl ndischen Diplomen erwogen, der
Nachweis k nne beispielsweise dadurch erbracht werden, dass anerkannte
schweizerische Ausbildungsinstitutionen ein hinreichendes Ausbildungsniveau
definierten und durch solche Institutionen oder anerkannte Berufsverb nde die
Gleichwertigkeit der vorgelegten ausl ndischen Abschl sse  berpr ft werde
(BGE 125 I 345 Erw. 5e). Die Regelungen der FAMH sind dabei indessen so
auszulegen, dass sie sich f r Laborleiter aus dem EU-Raum nicht ung nstiger
auswirken als auf Personen mit einer in der Schweiz abgeschlossenen Aus- und
Weiterbildung.

7.
F r das Anerkennungsverfahren des Departements gem ss Art. 35 Abs. 2 lit. f
KVG und Art. 54 Abs. 3 KVV und 42 Abs. 3 KLV sind die Vorschriften des VwVG
anwendbar (Art. 1 Abs. 2 lit. a VwVG; vgl. auch SVR 1998 KV Nr. 14 S. 49).
Nach Art. 12 VwVG hat die entscheidende Beh rde den Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen. Obwohl der FAMH keine Entscheidungskompetenz hat und
seine Stellungnahme Beh rden und Gerichte nicht zu binden verm gen, erscheint
es mitunter sinnvoll, wenn das Departement vom FAMH-Fachausschuss einen
Bericht zur Gleichwertigkeit der vorgelegten Diplome aus dem Bereich
Laborleitung einholt. Gest tzt auf dessen Vorarbeiten und die Vorbringen der
Beteiligten obliegt dem Departement sodann nach Art. 32 Abs. 1 und Art. 35
Abs. 1 VwVG eine eigenst ndige Pr fungs- und Begr ndungspflicht.

8.
8.1 Das Departement hat erwogen, als offizielle Weiterbildungszeit k nne
zweifelsfrei nur die Zeitspanne zwischen dem 1. Juni 1990 und dem 31. M rz
1992 gewertet werden. Die Aufenthalte an der Technischen Universit t M nchen
und im Krankenhaus f r Naturheilwesen h tten der Forschung gedient und k men
f r die zeitliche Wertung nicht in Betracht. Allf llige weitere T tigkeiten
l gen ausserhalb der offiziellen Weiterbildungszeit und seien somit
irrelevant. Bez glich der inhaltlichen Kriterien lasse sich aufgrund der zur
Verf gung gestellten Unterlagen nicht eindeutig feststellen, ob die
absolvierte Weiterbildung mit derjenigen gem ss FAMH  bereinstimme.
Widerspr chlichkeiten und Doppelspurigkeiten liessen keine klaren
Schlussfolgerungen zu. Der Zweifel m sse zu Lasten des Gesuchstellers gehen.
Den geltend gemachten Miteinbezug der tats chlichen Fachkenntnisse hat das
Departement - ohne dies n her zu begr nden - abgelehnt. Aus diesem Grund hat
es denn auch von der beantragten Einholung einer Expertise zur fachlichen
Gleichwertigkeit abgesehen.

8.2 Bez glich der Dauer der Weiterbildung hat die Vorinstanz somit die Zeit
am Klinikum der Stadt N rnberg vom 1. Juni 1990 bis zum 31. M rz 1992
ber cksichtigt. Diese Annahme beruht auf den Angaben im Zeugnis  ber die
Weiterbildung an dieser Klinik vom 31. M rz 1992. Danach hat der
Beschwerdef hrer dort am 1. Juni 1990 im Institut f r Klinische Chemie und
Laboratoriumsmedizin im Rahmen seiner Weiterbildung als Laborarzt unter der
Leitung von Chefarzt Dr. med. W.________ den Teilabschnitt Medizinische
Chemie begonnen. Als Hinweis f r eine erst am 1. Juni 1990 aufgenommene
Weiterbildung wurde zudem der im Zeugnis der Stiftung Krankenhaus f r
Naturheilwesen vom 31. Mai 1990 enthaltene Vermerk gewertet, Dr. med.
X.________ scheide im Zuge einer geplanten Weiterbildung zum Laborarzt aus
der Klinik aus. Im pers nlichen und wissenschaftlichen Werdegang gab der
Beschwerdef hrer an, von 1990 bis 1993 den restlichen Teil seiner
Facharztausbildung mit den Schwerpunkten klinische Chemie, toxikologische
Analytik und Immunologie absolviert zu haben. Nach Auffassung der Vorinstanz
k nnen jedoch T tigkeiten, die nach der Anerkennung als Laborarzt vom 6. Mai
1992 ausge bt wurden, nicht als Weiterbildung ber cksichtigt werden.

8.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Anmeldung
zur Pr fung sei nicht identisch mit dem Durchf hren der Weiterbildung.
Bez glich Weiterbildung nach 1992 verweist der Beschwerdef hrer zudem auf in
den Jahren 1993 bis 1995 verfasste oder mitverfasste Publikationen und reicht
eine umfangreiche Liste von fachrelevanten Fortbildungen ein. Auch z hlt er
die anschliessende praktische berufliche T tigkeit zur Weiterbildung.

9.
9.1 Gem ss   14 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung f r die  rzte Bayerns vom 1.
Januar 1988 werden f r die Laboratoriumsmedizin f nf Jahre Weiterbildung
verlangt, davon ein Jahr Innere Medizin und vier Jahre Laboratoriumsmedizin,
davon mindestens ein Jahr medizinische Mikrobiologie, ein Jahr medizinische
Immunologie und ein Jahr medizinische Chemie. Laut Stellungnahme des
FAMH-Fachausschusses besteht keine  bereinstimmende  quivalenz zwischen dem
pluridisziplin ren Weiterbildungsprogramm zum Laborarzt in Deutschland und
dem Reglement-FAMH, weil das Programm in Bayern f nf Jahre Weiterbildung
beinhalte, davon ein Jahr Klinik (FAMH: nicht gefordert) und vier Jahre Labor
(FAMH: f nf Jahre). Nach Ziff. 2.1 Abs. 1 des Reglements-FAMH haben die
Laborjahre in der Regel je ein Jahr in h matologischer, klinisch-chemischer,
klinisch-immunologischer Analytik, 18 Monate in medizinisch-mikrobiologischer
und sechs Monate in medizinisch-genetischer Analytik zu umfassen. F r eine
Gleichwertigkeit zur pluridisziplin ren FAMH-Weiterbildung fehlen laut
Fachausschuss Hinweise f r die geforderten f nf Jahre Labormedizin. Gem ss
Weiterbildungszeugnis habe diese beim Beschwerdef hrer nur 21 Monate
gedauert. Es seien auch keine Hinweise auf eine dreij hrige labormedizinische
Weiterbildung in einem Fach gefunden worden, die eine Gleichwertigkeit mit
einem monodisziplin ren FAMH-Weiterbildungsgang erlauben w rden.

9.2 Diese Betrachtungsweise vermag insofern nicht zu  berzeugen, als in der
Anerkennungsurkunde der Bayerischen Landes rztekammer vom 6. Mai 1992
immerhin best tigt wird, dass der Titelinhaber die vorgeschriebene
Weiterbildung abgeleistet hat und gem ss   14 Abs. 2 der
Weiterbildungsordnung vom 1. Januar 1988 das Recht erhalte, die Bezeichnung
"Laborarzt" zu f hren. Es ist daher von der Vermutung auszugehen, dass der
Beschwerdef hrer die entsprechenden zeitlichen Voraussetzungen erf llt hat.
Hinzu kommt, dass die Unterteilung der Laborweiterbildung f r den
pluridisziplin ren FAMH-Titel gem ss Ziff. 2.1 des Reglements-FAMH nicht
absolut gilt, sondern nur "in der Regel", was grunds tzlich Ausnahmen
zul sst.

9.3 Unter diesen Umst nden kommt Inhalt und Qualit t der Weiterbildung eine
massgebliche Rolle zu. Es l sst sich nicht bestreiten und ergibt sich auch
aus der Stellungnahme des FAMH-Fachausschusses, dass sich eine  berpr fung
der inhaltlichen Gleichwertigkeit der in Deutschland absolvierten
Weiterbildung angesichts der unterschiedlichen Anforderungsprofile als
schwierig erweist. Ganz besonders trifft dies offenbar f r den Bereich
H matologie zu. Der Bereich Genetik steht hier nicht zur Diskussion, da sich
das Departement in der angefochtenen Verf gung bereit erkl rt hat, im Sinne
einer  bergangsregelung die Gleichwertigkeit der Weiterbildung mit dem
pluridisziplin ren FAMH-Titel auch ohne Genetik zu bejahen (vgl. auch Art. 42
Abs. 3 und Art. 43 KLV). Die Schwierigkeit einer Gleichwertigkeitspr fung
ausl ndischer Weiterbildungstitel an sich vermag eine Verweigerung der
Anerkennung jedoch nicht zu rechtfertigen. Indem die Vorinstanz nicht n her
dargelegt hat, weshalb die Weiterbildungsinhalte nicht gleichwertig seien,
erweist sich ihre Argumentation zudem als zu pauschal. Immerhin verf gt der
Beschwerdef hrer  ber einen Weiterbildungstitel, der ihm im Herkunftsland das
Recht zur kassen rztlichen T tigkeit als Laborarzt verleiht (vgl. Beschluss
des Zulassungsausschusses f r  rzte Mittelfranken vom 23. Juni 1993).

9.4 Bei diesen Gegebenheiten erscheint die Frage berechtigt, ob nicht ein
Teil der effektiv ausge bten T tigkeit als Laborleiter angerechnet oder
zumindest mitber cksichtigt werden kann. Nach den  bergangsbestimmungen des
Reglements-FAMH wird innerhalb bestimmter Grenzen eine praktische T tigkeit
als Weiterbildung angerechnet. Dabei wird unter praktischer Erfahrung eine
hauptamtliche T tigkeit verstanden, welche dem Inhalt des Lernzielkatalogs
entspricht (vgl. Ziff. 8.1 Abs. 1). Es betrifft dies insbesondere den
monodisziplin ren Titel "Spezialist f r medizinisch-genetische Analytik FAMH"
(Ziff. 8.1 Abs. 2) und den monodisziplin ren Titel "Spezialist f r
h matologische Analytik FAMH" gem ss Ziff. 8.2 Abs. 2 sowie den
pluridisziplin ren Titel (inkl. medizinisch-genetische Analytik; Ziff. 8.3).
Ohne dass das Reglement-FAMH eine abschliessende  bergangsordnung enth lt,
k nnen in diesen F llen unter bestimmten Voraussetzungen jeweils zwei Jahre
praktischer Hauptt tigkeit als ein Jahr Weiterbildung angerechnet werden.
Dies zeigt, dass nach dem System der Regelungen der FAMH in Bezug auf den
Ausbildungsstand und die Fachkenntnisse eine Weiterbildungszeit durch eine
Zeit praktischer T tigkeit kompensiert werden kann. In diesem Rahmen wird
somit Gleichwertigkeit angenommen. Auch Art. 11 Abs. 3 lit. a) VO FMPG sieht
die Anrechenbarkeit einer selbstst ndigen Praxist tigkeit an die geforderte
Weiterbildung vor (vgl. Erw. 4.2). Die  bergangsbestimmungen kommen Personen
zugute, die w hrend ihrer Weiterbildung oder Praxist tigkeit in zeitlicher
Hinsicht noch nicht den zur Diskussion stehenden Vorschriften unterstanden.
Eine in die Schweiz einwandernde Person befindet sich in einer vergleichbaren
Situation, indem sie w hrend ihrer Weiterbildung oder Praxist tigkeit in
r umlicher Hinsicht noch nicht den zur Diskussion stehenden Vorschriften
unterstand. Die Richtlinien der FAMH sind so auszulegen, dass sie sich f r
Laborleiter aus dem EU-Raum nicht ung nstiger auswirken als auf Personen mit
einer in der Schweiz abgeschlossenen Aus- und Weiterbildung (vgl. Erw. 6.4).
Daher kann die praktische T tigkeit bei der Pr fung der Gleichwertigkeit
nicht g nzlich ausser Acht gelassen werden. Vielmehr ist sie angemessen zu
ber cksichtigen. Im Zusammenhang mit der Gleichwertigkeit ausl ndischer Aus-
oder Weiterbildung in durch keine Richtlinie geregelten Sachverhalten hat der
EuGH  brigens erwogen, die mit einem Antrag auf Zulassung zu einem Beruf
befasste Beh rde, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines
Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer
Erfahrung abh nge, habe s mtliche Diplome, Pr fungszeugnisse oder sonstigen
Bef higungsnachweise sowie die einschl gige Erfahrung der betroffenen Person
in der Weise zu ber cksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese
Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht
vorgeschriebenen Kenntnissen und F higkeiten vergleiche. F hre diese
vergleichende Pr fung der Diplome und der entsprechenden Berufserfahrung zu
der Feststellung, dass die durch das im Ausland ausgestellte Diplom
bescheinigten Kenntnisse und F higkeiten einander nur teilweise entsprechen,
so k nne die zust ndige Beh rde vom Betroffenen den Nachweis verlangen, dass
er die nicht belegten Kenntnisse und F higkeiten tats chlich erworben habe
(Urteile des EuGH vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-238/98,
Hocsman, Slg. 2000, I-6623; vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache   C-340/89,
Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357 und vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache
C-31/00, Conseil national de l'ordre des architectes/Nicolas Dreessen, Slg.
2002, I-663; vgl. auch Jacques Pertek, a.a.O., S. 231 ff.). Aufgrund der
Akten ist allerdings nicht ersichtlich, ob die T tigkeit des
Beschwerdef hrers als Laborleiter in Deutschland von ihrem Inhalt her als dem
Lernzielkatalog der FAMH entsprechend bewertet werden kann.

9.5 Zusammenfassend ist nicht auszuschliessen, dass eine Gleichwertigkeit zu
bejahen ist, doch gen gt die Sachverhaltsabkl rung nicht zum Entscheid. Die
Sache ist daher an die Vorinstanz zur ckzuweisen zur erg nzenden
Sachverhaltsfeststellung sowie zum neuen Entscheid. Das Departement wird zu
untersuchen und zu entscheiden haben, ob die Weiterbildung, die zur
Anerkennung als Laborarzt in Deutschland gef hrt hat, in zeitlicher und
inhaltlicher Hinsicht sowie gegebenenfalls unter Mitber cksichtigung der
praktischen T tigkeit als Laborleiter mit den an einen in der Schweiz nach
Art. 42 Abs. 3 KLV f r die Kassenpraxis zugelassenen Laborleiter gestellten
Anforderungen gleichwertig ist. Verneint die Vorinstanz dies und h lt sie
dementsprechend im Ergebnis an ihrem bisherigen Entscheid fest, so wird sie
die Nichtgleichwertigkeit zu begr nden haben.

10.
Gem ss Art. 156 Abs. 2 OG werden dem unterliegenden Departement keine
Gerichtskosten auferlegt. Indessen hat dieses gem ss Art. 159 Abs. 2 OG dem
obsiegenden Beschwerdef hrer eine Parteientsch digung auszurichten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die
Verf gung vom 5. November 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an das
Eidgen ssische Departement des Innern zur ckgewiesen, damit es im Sinne der
Erw gungen verfahre und  ber das Gesuch des Beschwerdef hrers um Anerkennung
der Gleichwertigkeit seiner Weiterbildung neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird dem Beschwerdef hrer
zur ckerstattet.

4.
Das Eidgen ssische Departement des Innern hat dem Beschwerdef hrer f r das
Verfahren vor dem Eidgen ssischen Versicherungsgericht eine
Parteientsch digung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt f r Sozialversicherung und dem
Bundesamt f r Gesundheit zugestellt.

Luzern, 27. M rz 2006
Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts

Die Pr sidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: