Sozialrechtliche Abteilungen K 163/2003
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K 163/03 Urteil vom 27. M rz 2006 I. Kammer Pr sidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Lustenberger und Fr sard; Gerichtsschreiberin Hofer Dr. med. X.________, Beschwerdef hrer, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber, Weisses Schloss, General Guisan Quai 36, 8002 Z rich, gegen Eidgen ssisches Departement des Innern, Generalsekretariat, Inselgasse 1, 3003 Bern, Beschwerdegegner (Verf gung vom 5. November 2003) Sachverhalt: A. Der Inhaber der Firma Y.________ ersuchte das Bundesamt f r Sozialversicherung (BSV) am 22. November 2001 um Erteilung der Betriebsbewilligung unter der Leitung von Dr. med. X.________. Dr. med. X.________ erwarb nach dem Medizinstudium in M nchen vom Bayerischen Staatsministerium des Innern die Approbation als Arzt (Approbationsurkunde vom 4. Mai 1983). Vom 15. Januar 1984 bis 31. Dezember 1987 war er am Institut f r Toxikologie und Umwelthygiene der Technischen Universit t in M nchen t tig. Von der Fakult t f r Medizin der Technischen Universit t M nchen erwarb er den akademischen Grad eines Doktors der Medizin (Promotionsurkunde vom 30. M rz 1989). Vom 1. Januar 1988 bis 31. Mai 1990 war er Assistenzarzt am Krankenhaus f r Naturheilwesen in M nchen, wo er eine Weiterbildung im Bereich Innere Medizin absolvierte. Daraufhin war er vom 1. Juni 1990 bis 30. Juni 1993 am Institut f r Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin des Klinikums der Stadt N rnberg t tig, wobei er gem ss Best tigung von Chefarzt Dr. med. W.________ vom 1. Juni 1990 bis 31. M rz 1992 im Rahmen seiner Weiterbildung zum Laborarzt den Teilbereich Medizinische Chemie absolvierte. Von der Bayerischen Landes rztekammer erhielt er das Recht, die Bezeichnung "Laborarzt" zu f hren (Anerkennungsurkunde vom 6. Mai 1992). Laut Beschluss des Zulassungsausschusses rzte Mittelfranken vom 23. Juni 1993 wurde ihm daraufhin die Genehmigung zur Aus bung einer vertrags rztlichen T tigkeit als Laborarzt erteilt. Vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 2001 war er Laborleiter und Teilhaber einer Gemeinschaftspraxis f r Labormedizin in N rnberg. Mit Schreiben vom 10. Februar 2002 teilte Dr. med. X.________ dem BSV mit, er beantrage die Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner Aus- und Weiterbildung f r den Facharzttitel FAMH (Schweizerischer Verband der Leiter medizinisch-analytischer Laboratorien) in den Bereichen klinische Chemie, Mikrobiologie, Infektions-Immunologie und H matologie. Gleichzeitig legte er Zeugnisse und Bescheinigungen auf ber seine bisherige Aus- und Weiterbildung. Das BSV holte daraufhin eine Stellungnahme des FAMH-Fachausschusses ein zur Frage der Gleichwertigkeit der Weiterbildung mit der FAMH-Weiterbildung zum Spezialisten f r labormedizinische Analytik. Dieser verneinte die Gleichwertigkeit mit einer monodisziplin ren FAMH-Weiterbildung in den Fachgebieten H matologie, klinische Chemie, klinische Immunologie oder medizinische Mikrobiologie sowie mit einer pluridisziplin ren FAMH-Weiterbildung in den vier Fachbereichen. Zudem umfasse das pluridisziplin re FAMH-Weiterbildungsprogramm seit dem 1. M rz 2001 auch die medizinische Genetik. Hinweise auf eine diesbez gliche Weiterbildung fehlten jedoch. Gest tzt darauf er ffnete das BSV dem Gesuchsteller am 5. M rz 2003, dass seine Qualifikationen den Weiterbildungsgrunds tzen der FAMH nicht entsprechen w rden und es deshalb beabsichtige, das Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner Laborweiterbildung abzuweisen. Gleichzeitig gab es Dr. med. X.________ Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser hielt mit Eingabe vom 8. April 2003 an seinem Gesuch fest. Mit Schreiben vom 18. August 2003 best tigte das BSV seinen ablehnenden Standpunkt, worauf Dr. med. X.________ um Erlass einer anfechtbaren Verf gung ersuchte. B. Mit Verf gung vom 5. November 2003 lehnte das Eidgen ssische Departement des Innern (nachfolgend: Departement) das Gesuch des Dr. med. X.________ um Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner deutschen Laborweiterbildung mit dem schweizerischen FAMH-Weiterbildungstitel in H matologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie und medizinischer Mikrobiologie ab. C. Dagegen l sst Dr. med. X.________ beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde f hren mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der deutsche Laborweiterbildungstitel anzuerkennen; eventuell sei die Sache zur erg nzenden Abkl rung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zur ckzuweisen. Nach durchgef hrtem Meinungsaustausch berwies das Schweizerische Bundesgericht die Angelegenheit am 23. Dezember 2003 an das Eidgen ssische Versicherungsgericht. Das Departement schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung: 1. 1.1 Die angefochtene Verf gung beschl gt die Zulassung als Leistungserbringer im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. f und Art. 38 KVG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 3 KVV. Gem ss dieser Verordnungsbestimmung sind Laboratorien, die im Auftrage eines anderen zugelassenen Leistungserbringers neben den Analysen der Grundversorgung weitere Analysen durchf hren, zur T tigkeit zu Lasten der Krankenversicherung zugelassen, wenn sie unter der Leitung eines Arztes oder einer rztin, eines Apothekers oder einer Apothekerin oder eines Leiters oder einer Leiterin mit einer vom Departement anerkannten Hochschulausbildung naturwissenschaftlicher Richtung stehen (lit. a) und sich die leitende Person ber eine Weiterbildung in der Laboranalytik ausweist, deren Inhalt vom Departement geregelt wird (lit. b). Nach Art. 54 Abs. 4 KVV kann das Departement f r die Vornahme von bestimmten Analysen weitergehende Anforderungen an Einrichtungen sowie Qualifikation und Weiterbildung von Laborleitung und Laborpersonal vorsehen. Es kann im Weitern f r die Durchf hrung bestimmter Analysen einzelne Zentren bestimmen und sie mit der F hrung von Evaluationsregistern beauftragen. Als Weiterbildung im Sinne von Art. 54 Abs. 3 lit. b KVV gilt gem ss Art. 42 Abs. 3 KLV (in der bis Ende 2003 g ltigen, hier anwendbaren Fassung; BGE 129 V 4 Erw. 1.2) die vom FAMH anerkannte Weiterbildung in H matologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie oder medizinischer Mikrobiologie. Das Departement entscheidet ber die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung, die den Regelungen der FAMH nicht entspricht. Nach Art. 42 Abs. 4 KLV kann das Departement Laborleiter oder Laborleiterinnen, die ber eine Weiterbildung verf gen, welche den Anforderungen von Abs. 3 nicht entspricht, f r bestimmte Spezialanalysen zulassen. Es bezeichnet die Spezialanalysen. 1.2 Die Regelung des Art. 42 KLV beansprucht Geltung f r das Gebiet der Krankenversicherung nach KVG und betrifft somit Bundessozialversicherungsrecht. Andere Rechtsgebiete, wie beispielsweise kantonale Gewerbe- oder Gesundheitsbestimmungen werden dadurch nicht ber hrt oder pr judiziert. Da das Eidgen ssische Versicherungsgericht gem ss Art. 128 in Verbindung mit Art. 98 lit. b OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verf gungen der Departemente des Bundesrates auf dem Gebiete der Sozialversicherung beurteilt, ist es f r die Beurteilung des anh ngig gemachten Rechtsstreites zust ndig (RKUV 2004 Nr. KV 290 S. 315). 1.3 Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich berschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollst ndige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ger gt werden (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b OG). Ausserdem kann das Eidgen ssische Versicherungsgericht die Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen berpr fen (Art. 132 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 OG). 2. 2.1 Streitig ist, ob der Beschwerdef hrer ber eine den Regelungen der FAMH gleichwertige Weiterbildung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 KLV verf gt. Das Departement hat dies verneint, da weder mit Bezug auf eine monodisziplin re FAMH-Weiterbildung in einem der vom Gesuchsteller gew nschten Bereiche H matologie, klinische Chemie, klinische Immunologie und medizinische Mikrobiologie noch mit einer pluridisziplin ren FAMH-Weiterbildung die zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen erf llt seien. 2.2 Der Beschwerdef hrer r gt eine unrichtige Auslegung des Begriffs der gleichwertigen Aus- und Weiterbildung im Sinne von Art. 54 Abs. 3 KVV in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 KLV und Art. 9 FZA. Zudem gelte nach Art. 2 FZA ein Diskriminierungsverbot f r Staatsangeh rige einer Vertragspartei. Der private FAMH-Weiterbildungstitel sei zwar in Anhang III des Freiz gigkeitsabkommens nicht formell geregelt, doch m sse das Landesrecht in dessen Sinn und Geist ausgelegt werden. Ger gt wird weiter, dass eine gleichwertige und nicht eine identische Aus- und Weiterbildung von Leitern medizinisch-analytischer Laboratorien vorausgesetzt werde. Dabei sei die Pr fung der Gleichwertigkeit nach materiellen und inhaltlichen Kriterien und nicht nach einem zahlenm ssigen System durchzuf hren. Seit 1992 f hre er den Titel eines Laborarztes mit G ltigkeit f r ganz Deutschland und alle EU-L nder. Zudem sei er von 1993 bis 2001 Mitinhaber einer Gemeinschaftspraxis f r Labormedizin in N rnberg gewesen und habe somit w hrend mehr als acht Jahren ein Labor im Sinne von Art. 54 Abs. 3 KVV gef hrt. Ausserdem habe die Vorinstanz das rechtliche Geh r verletzt, indem sie nicht gepr ft habe, ob seine Aus- und Weiterbildung trotz formaler Unterschiede und unter Mitber cksichtigung seiner praktischen Erfahrung inhaltlich der FAMH-Qualifikation gleichwertig sei. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grunds tzlich diejenigen Rechtss tze massgebend, die bei der Erf llung des zu Rechtsfolgen f hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf gung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Zu beurteilen ist eine in Deutschland abgeschlossene Weiterbildung als Facharzt, ber deren Gleichwertigkeit mit einem FAMH-Titel als Laborleiter in der Schweiz das Departement am 5. November 2003 verf gt hat. Unter diesen Umst nden ist die zeitliche Anwendbarkeit des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europ ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits ber die Freiz gigkeit (FZA) zu bejahen. Dass die Weiterbildung und die Gesuchstellung vor In-Kraft-Treten des FZA erfolgten, steht dessen Anwendbarkeit nicht entgegen. 3.2 Nach Art. 1 des auf der Grundlage des Art. 9 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs III (gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen [Diplome, Pr fungszeugnisse und sonstiger Bef higungsnachweise]) des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien die f r die Diplomanerkennung geltenden allgemeinen und besonderen Richtlinien an. Es sind dies die beiden "Allgemeinen Richtlinien" im Abschnitt A, n mlich die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 ber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreij hrige Berufsausbildung abschliessen (nachfolgend: Richtlinie 89/48) und die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 ber eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Bef higungsnachweise in Erg nzung zur Richtlinie 89/48/EWG. Unter die zweite allgemeine Richtlinie fallen alle Bef higungsnachweise f r reglementierte Berufe, die nicht von der ersten allgemeinen Richtlinie erfasst werden und f r die es keine Spezialrichtlinien gibt (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/51). Betroffen sind vor allem Berufe im paramedizinischen und sozialp dagogischen Bereich (Max Wild, Die Anerkennung von Diplomen im Rahmen des Abkommens ber die Freiz gigkeit der Personen, in: Daniel Felder/Christine Kaddous [Hrsg.], Bilaterale Abkommen Schweiz-EU, Basel 2001, S. 399; Rudolf Natsch, Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, in: Daniel Th rer/Rolf H. Weber/ Roger Z ch [Hrsg.], Bilaterale Vertr ge Schweiz-EG, Z rich 2002, S. 199 f.; Philippe Kenel/Bettina Kahil-Wolff/Martine Ray-Suillot, Etranger en Suisse, Guide Juridique, Centre patronal [Hrsg.], 2005, Reconnaissance mutuelle des dipl mes, V/4, 8a). Die erste allgemeine Richtlinie erfasst Berufe, f r die eine mindestens dreij hrige Hochschulausbildung erforderlich ist und welche nicht gleichzeitig durch eine sektorale Richtlinie abgedeckt sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/48). Zudem muss es sich um eine reglementierte berufliche T tigkeit im Sinne der Richtlinie 89/48 handeln (vgl. Urteil des EuGH vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-294/00, Deutsche Paracelsus Schulen f r Naturheilverfahren GmbH/Gr bner, Slg. 2002, I-6515, Randnr. 32; Tomas Poledna/Brigitte Berger, ffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz 84 S. 39; Jacques Pertek, L'Europe des professionnels de la sant , in: Paul Nihoul/Anne-Claire Simon [Hrsg.], L'Europe et les soins de sant , 2005, S. 225 f.). Spezialrichtlinien sind im sich auf die medizinischen und paramedizinischen Berufe beziehenden Abschnitt C des Anhangs III zum FZA enthalten. F r die rzte ist dies die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freiz gigkeit f r rzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Pr fungserzeugnisse und sonstigen Bef higungsnachweise (nachfolgend: Richtlinie 93/16). Abschnitt C Ziff. 6 erweitert diese um die in der Schweiz offiziellen Berufs- und Diplomanerkennungen (Thomas Spoerri, Medizinalpersonen, in: Tomas Poledna/Ueli Kieser [Hrsg.], Gesundheitsrecht, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. VIII, Basel 2005, S. 117). 3.3 Die Richtlinie 93/16 normiert zun chst eine generelle gegenseitige Anerkennung der rztlichen Grundausbildung (Art. 2 in Verbindung mit Art. 3). In Bezug auf die Anerkennung von Diplomen, Pr fungszeugnissen und sonstigen Bef higungsnachweisen von rzten, die Gemeinschaftsangeh rige sind und eine fach rztliche Weiterbildung absolviert haben, unterscheidet die Richtlinie drei F lle. Der erste Fall betrifft zuwandernde rzte, die ber Diplome, Pr fungszeugnisse oder sonstige Bef higungsnachweise auf einem Gebiet verf gen, das zu den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Fachgebieten geh rt und in Art. 5 Abs. 2 aufgef hrt ist. Nach Art. 4 werden diese Diplome, Pr fungszeugnisse und sonstigen Bef higungsnachweise in allen Mitgliedstaaten automatisch und unbedingt anerkannt. Die zweite Fallgruppe bezieht sich auf zuwandernde rzte, die ber Diplome, Pr fungszeugnisse oder sonstige Bef higungsnachweise auf einem Gebiet verf gen, das zwar nicht zu den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Fachgebieten geh rt, jedoch in der in Art. 7 Abs. 2 aufgef hrten Liste der zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eigenen Fachgebiete genannt ist. Nach Art. 6 werden solche Diplome, Pr fungszeugnisse und sonstigen Bef higungsnachweise in den betreffenden Mitgliedstaaten - jedoch nur in diesen - automatisch und unbedingt anerkannt. Die dritte Fallgruppe erfasst zuwandernde rzte, die in einem Mitgliedstaat eine Facharztt tigkeit aus ben wollen und im Rahmen einer rztlichen Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat Diplome, Pr fungszeugnisse oder sonstige Bef higungsnachweise erworben haben, die keinen Zugang zu der betreffenden Facharztt tigkeit im Aufnahmestaat gem ss Art. 4 oder 6 er ffnen. In einem solchen Fall soll Art. 8 diesen rzten die Freiz gigkeit erleichtern, indem er es ihnen erm glicht, im Aufnahmestaat nach den nationalen Bestimmungen dieses Staates die f r die Aus bung der betreffenden Facharztt tigkeit erforderliche Weiterbildung durchzuf hren. Art. 8 ist u.a. anwendbar, wenn der zuwandernde Arzt ber ein Diplom auf einem Fachgebiet verf gt, f r das im Aufnahmestaat kein entsprechendes, sondern nur ein verwandtes Fachgebiet besteht, so dass f r die Aus bung dieser verwandten Facharztt tigkeit im Aufnahmestaat eine erg nzende Weiterbildung erforderlich ist. Die erg nzende Weiterbildung darf sich nach Art. 8 Abs. 3 jedoch nur auf solche Gebiete erstrecken, die nach dem nationalen Recht des Aufnahmestaates nicht bereits von den Diplomen, Pr fungszeugnissen und sonstigen Bef higungsnachweisen des zuwandernden Arztes erfasst sind (vgl. Urteil des EuGH vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-232/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-4235, Randnr. 26 ff.). Die Vertragsstaaten sind aufgrund des Freiz gigkeitsabkommens und der Anerkennungsrichtlinien somit nicht verpflichtet, jeden in einem Mitgliedstaat bestehenden Weiterbildungstitel anzuerkennen, sondern nur solche, die in einer Anerkennungsrichtlinie aufgef hrt werden und die einem im Anerkennungsstaat bestehenden Weiterbildungstitel entsprechen (Thomas Spoerri, a.a.O., S. 129). Der von der Bayerischen Landes rztekammer zuerkannte Facharzttitel "Laborarzt" ist im Verzeichnis der Facharztausbildungen in Art. 5 und Art. 7 der Richtlinie 93/16 sowie in Abschnitt A Ziff. 6 b und c von Anhang III zum FZA nicht aufgef hrt. Im Schreiben vom 21. Mai 2002 an den Rechtsvertreter des Beschwerdef hrers teilt die Bayerische Landes rztekammer diesem denn auch mit, dass nach der Richtlinie 93/16 das deutsche Gebiet "Laboratoriumsmedizin" nicht in dem Sinne erfasst sei, dass in der Schweiz eine automatische Anerkennung erfolgen k nnte. Sodann wurden auch keine Harmonisierungsmassnahmen erlassen, um die Aus bung der T tigkeiten von Labors f r medizinische Analysen spezifisch zu regeln (vgl. Urteil des EuGH vom 11. M rz 2004 in der Rechtssache C-496/01, Kommission /Frankreich, Slg. 2004, I-2351, Randnr. 56). 3.4 Die Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Bef higungsnachweise soll der Koordinierung der Verfahren zur Berufszulassung dienen. Nicht Gegenstand von Art. 9 FZA ist die akademische Anerkennung (Urteil V. vom 24. Januar 2003 [2A.331/2002]; Rudolf Natsch, a.a.O., S. 205; Udo Adrian Essers, Das Freiz gigkeitsabkommen Schweiz EG: Auswirkungen auf die Berufe der Humanmedizin, Diss. 2002, S. 139). Zudem ber hrt die Richtlinie 93/16 gem ss deren 22. Begr ndungserw gung die Zust ndigkeit der Mitgliedstaaten f r die Gestaltung ihres eigenen Sozialversicherungssystems sowie f r die Festlegung der T tigkeiten, die im Rahmen dieses Systems ausge bt werden k nnen, nicht. Art. 36 der Richtlinie 93/16 verpflichtet die Vertragsstaaten lediglich, rzte nur dann zur T tigkeit im Rahmen der sozialen Krankenversicherung zuzulassen, wenn sie einen staatlich anerkannten Weiterbildungstitel erworben haben, der mindestens der zweij hrigen spezifischen Ausbildung in Allgemeinmedizin nach Art. 30 der Richtlinie entspricht (vgl. Urteil des EuGH vom 18. November 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-10/02 und C-11/02, Fascicolo u.a. und Berardi u.a., Slg. 2004, I 11107, Randnr. 28). 4. 4.1 Zur Umsetzung der fachspezifischen Richtlinien f r Medizinalberufe und zur Schaffung der n tigen gesetzlichen Grundlage f r die Anerkennung der bislang von privaten Organisationen verliehenen Fachtitel durch den Bund wurde das Bundesgesetz betreffend die Freiz gigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (FMPG) mit Bestimmungen ber die Weiterbildung erweitert (vgl. nderungen des FMPG gem ss Ziff. I 3 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 zum FZA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Gleichzeitig ist auch die Verordnung ber die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe vom 17. Oktober 2001 in Kraft getreten (VO FMPG). Nach Art. 7 Abs. 2 FMPG bestimmt der Bundesrat, welche eidgen ssischen Weiterbildungstitel auf welchen Gebieten erteilt werden. F r Fach- und praktische rzte werden diese gem ss Art. 1 VO FMPG in einem Bereich nach Anhang 1 verliehen. Die ordentliche Weiterbildungsdauer liegt je nach Fachgebiet zwischen zwei und sechs Jahren (Art. 9 Abs. 1 FMPG). Damit wird den Art. 26 f. und 31 f. der Richtlinie 93/16 Rechnung getragen, die neben der zweij hrigen spezifischen Ausbildung in Allgemeinmedizin drei Gruppen von Fachgebieten mit unterschiedlicher Mindestweiterbildungsdauer zwischen 3 bis 5 Jahren vorsehen. Laboranalytik ist in Anhang 1 der VO FMPG nicht aufgef hrt und f llt daher nicht unter die eidgen ssischen Weiterbildungstitel f r Fach rzte. 4.2 Nach Art. 10 Abs. 1 FMPG anerkennt der Weiterbildungsausschuss ausl ndische Weiterbildungstitel, die aufgrund eines Vertrages ber die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat als gleichwertig gelten und deren Inhaberin oder Inhaber eine Landessprache beherrscht. Ein anerkannter ausl ndischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgen ssische Weiterbildungstitel (Art. 10 Abs. 2 FMPG). Wird der ausl ndische Weiterbildungstitel nicht anerkannt, so entscheidet der Weiterbildungsausschuss, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgen ssische Weiterbildungstitel erworben werden kann (Art. 10 Abs. 3 FMPG). Art. 3 VO FMPG verweist f r die Anerkennung ausl ndischer Weiterbildungstitel auf die einschl gigen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien und f r die rzte auf die Richtlinie 93/16 im Besonderen. bergangsrechtlich sieht Art. 11 Abs. 3 VO FMPG vor, dass an die geforderte Weiterbildung f r einen eidgen ssischen Weiterbildungstitel gem ss Anhang 1 u.a. die selbst ndige Praxist tigkeit bis zu einem Jahr angerechnet werden kann (vgl. zum Ganzen Erika Schmidt, Die Medizinalberufe und das Abkommen ber die Freiz gigkeit der Personen, in: Daniel Felder/Christine Kaddous [Hrsg.], a.a.O., S. 405 ff.; dieselbe, Revision des Bundesgesetzes betreffend die Freiz gigkeit des Medizinalpersonals, in: Daniel Th rer/Rolf H. Weber/Roger Z ch [Hrsg.], a.a.O., S. 223). 4.3 In der Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999 (BBl 1999 VII 6128) f hrte der Bundesrat aus, im Hinblick auf die Umsetzung des FZA m sse mit Bezug auf rzte, Zahn rzte und Apotheker sowie der paramedizinischen Berufe (Physio-, Ergotherapie, Krankenpflege usw.) eine Anpassung der KVV vorgenommen werden, weil sich aufgrund der nun erfolgenden gegenseitigen Anerkennung der in der Schweiz und den EU-Staaten ausgestellten Diplome die Frage der Gleichwertigkeit und des Gegenrechts in diesen F llen nicht mehr stelle (BBl 1999 VII 6338). Mit Bezug auf Leiter von Laboratorien, die im Auftrag eines anderen zugelassenen Leistungserbringers Analysen durchf hren, hat sich keine nderung ergeben (vgl. Art. 54 Abs. 3 KVV in der vor und nach dem 1. Juni 2002 in Kraft stehenden Fassung, welche die inhaltliche Bestimmung der Weiterbildung in Laboranalytik dem Departement bertr gt). Es besteht diesbez glich kein eidgen ssischer oder aufgrund eines Vertrages ber die gegenseitige Anerkennung als gleichwertig geltender ausl ndischer Weiterbildungstitel (vgl. Erw. 3.3 und 4.1). Anders als f r die Zulassung als Leistungserbringer zur T tigkeit zu Lasten der sozialen Krankenversicherung in anderen Bereichen blich (vgl. Art. 38 ff. KVV), wird mit Art. 54 Abs. 3 lit. b KVV in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 KVL auch keine solche Weiterbildung verlangt. 5. 5.1 Der FMH und andere Tr gerorganisationen verleihen neben den in der Weiterbildungsverordnung vorgesehenen eidgen ssischen Weiterbildungstiteln noch zus tzliche Weiterbildungstitel, welche f r die Qualit tssicherung und teilweise f r die Abrechnung von Leistungen zu Lasten der Sozialversicherer in der Schweiz eine wichtige Rolle spielen. Deren Vorschriften sind privatrechtlicher Natur und stellen nicht ffentliches Recht des Bundes dar. Das FMPG enth lt keine Rechtsetzungsdelegation an die Tr ger akkreditierter Weiterbildungsprogramme (vgl. Thomas Spoerri, a.a.O., S. 80 ff.). Aufgrund der Akkreditierung der Weiterbildungsprogramme (vgl. Art. 12 ff. FMPG) werden sie dem ffentlichen Recht des Bundes gleichgestellt (Urteil X. vom 27. April 2005 [2A.536/2004]). Der Schweizerische Verband der Leiter medizinisch-analytischer Laboratorien ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB (vgl. Art. 1 der Statuten FAMH vom 19. Juni 1986 in der revidierten Fassung vom 12. Juni 2003). Er verleiht auf Vorschlag des FAMH-Fachausschusses gem ss Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften das Diplom "Spezialist/Spezialistin f r labormedizinische Analytik FAMH" (Art. 20 Abs. 4 lit. b der Statuten). Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen eidgen ssischen Weiterbildungstitel, der nach den Vorgaben eines akkreditierten Weiterbildungsprogramms erteilt wird. 5.2 Das Reglement und Weiterbildungsprogramm zum Spezialisten f r labormedizinische Analytik FAMH (nachfolgend: Reglement-FAMH) sieht in seiner auf den 1. M rz 2001 in Kraft gesetzten Fassung einen f nfj hrigen pluridisziplin ren Weiterbildungslehrgang in labormedizinischer Analytik in den Fachgebieten h matologische Analytik, klinische Chemie, klinische Immunologie, medizinische Mikrobiologie und medizinisch-genetische Laboranalytik vor, die gem ss Ziff. 2.1 zur Titelbezeichnung Spezialist f r labormedizinische Analytik FAMH f hrt. Nach Ziff. 2.2 kann in den f nf Laborfachgebieten h matologische Analytik, klinisch-chemische Analytik, klinisch-immunologische Analytik, medizinisch-mikrobiologische Analytik und medizinisch-genetische Analytik ein monodisziplin rer Weiterbildungsgang absolviert werden, welcher zu entsprechenden Titelbezeichnungen f hrt. Der monodisziplin re Weiterbildungsgang dauert mindestens drei Jahre. Kandidaten, die ihre Aus- und Weiterbildung im Ausland absolviert haben, k nnen gem ss Ziff. 2.4 Abs. 1 ihre entsprechenden Unterlagen zur Validierung dem FAMH-Fachausschuss vorlegen. Dieser pr ft, ob die vom Kandidaten nachgewiesene Aus- und Weiterbildung den Anforderungen dieses Weiterbildungsprogrammes ebenb rtig ist. Dabei m ssen s mtliche im Weiterbildungsprotokoll aufgef hrten Lernziele erf llt sein. Ist dies der Fall, so stellt der Fachausschuss dem Kandidaten eine quivalenz-Best tigung aus, gegebenenfalls nur f r gewisse Fachgebiete (Abs. 2). Kandidaten, die ihre T tigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aus ben wollen, ben tigen ausserdem die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Weiterbildung durch das Departement gem ss KVG (Abs. 3). Ziff. 4 regelt die Modalit ten der Weiterbildung. Ziff. 8 enth lt bergangsbestimmungen. Sie betreffen die aufgrund von Art. 42 Abs. 3 KLV nicht vorausgesetzte Weiterbildung in medizinisch-genetischer Analytik, jene in h matologischer Analytik, wie auch die pluridisziplin re Weiterbildung. Laut Ziff. 8.2 des Reglements kann der Titel "Spezialist f r h motologische Analytik FAMH" an bereits in der Praxis sich befindliche Laborleiter (Stichtag 1.3.2001) verliehen werden, wenn der Antragsteller als verantwortlicher Laborspezialist einem gem ss KVG zugelassenen h matologischen Labor vorsteht und sich zudem ber einen FMH-Titel in H matologie und ber eine Weiterbildung gem ss den Bedingungen des Weiterbildungsprogramms in h matologischer Laboranalytik ausweist, wobei zwei Jahre praktischer Hauptt tigkeit als ein Jahr Weiterbildung angerechnet werden k nnen. Er muss weder die im Weiterbildungsprogramm vorgesehene Eintrittspr fung nachholen noch die Schlusspr fung absolvieren, es sei denn, der Fachausschuss verlange dies. FAMH-Titeltr ger gem ss altem Reglement mit H matologie als Hauptfach erhalten den monodisziplin ren Titel auf Antrag ohne weitere Bedingungen. Die Antr ge m ssen bis zum 31. Dezember 2002 eingereicht werden. Ziff. 8.3 des Reglements betrifft den pluridisziplin ren Titel (inkl. medizinisch-genetische Analytik), wobei auch hier zwei Jahre Berufserfahrung als ein Jahr praktische Weiterbildung angerechnet werden k nnen. In den Anh ngen zum Reglement werden die vorausgesetzten Grundkenntnisse (Anhang I) und die Lernziele (Anhang II) aufgelistet. Im Anhang III allenfalls zu bezeichnende Lernziele f r Spezialtitel sind nicht ergangen. 6. 6.1 Art. 2 FZA weist folgenden Wortlaut auf: Staatsangeh rige einer Vertragspartei, die sich rechtm ssig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gem ss den Anh ngen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangeh rigkeit diskriminiert. Die Bestimmung entspricht weitgehend Art. 12 EG (Vertrag zur Gr ndung der Europ ischen Gemeinschaft in der Fassung nach In-Kraft-Treten des eine Umnummerierung der Artikel bewirkenden Vertrages von Amsterdam am 1. Mai 1999), wonach in dessen Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gr nden der Staatsangeh rigkeit verboten ist. Dabei ist jedoch zu ber cksichtigen, dass der sachliche Geltungsbereich von Art. 2 FZA weniger weit geht als derjenige von Art. 12 EGV. W hrend dieser f r den gesamten - sehr weiten - Anwendungsbereich des Vertrages gilt, bezieht sich Art. 2 FZA einzig auf die vom Freiz gigkeitsabkommen umfassten Gegenst nde. Unterschiedliche Behandlungen, die sich aufgrund anderer Rechtsbereiche ergeben, fallen nicht darunter (BGE 130 I 35 Erw. 3.2.2; vgl. zur Reichweite des Diskriminierungsverbotes des Art. 2 FZA auch Astrid Epiney, Zur Bedeutung der Rechtsprechung des EuGH f r Anwendung und Auslegung des Personenfreiz gigkeitsabkommens, in: ZBJV 2005, S. 12). Das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 2 FZA gilt ungeachtet des Wortlautes, wonach Diskriminierungen "bei der Anwendung dieses Abkommens gem ss den Anh ngen I, II und III" verboten sind, im Rahmen des Anwendungsbereiches des FZA nicht nur hinsichtlich der in den Anh ngen enthaltenen Bestimmungen, sondern allgemein (Urteile X.Y, vom 25. August 2005 [2A.325/2004], X. vom 14. Juli 2005 [2A.434/2005], X. und Y. vom 23. April 2004 [2A.114/2003]). 6.2 Die Diskriminierungsverbote und Gleichbehandlungsgebote verbieten nach der auch bei der Auslegung des FZA zu ber cksichtigenden (Art. 16 Abs. 2 FZA) Rechtsprechung des EuGH nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangeh rigkeit (unmittelbare/direkte Diskriminierungen), sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tats chlich zum gleichen Ergebnis f hren (mittelbare/indirekte Diskriminierung). Sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verh ltnis zum verfolgten Zweck steht, ist eine Vorschrift des nationalen Rechts mittelbar diskriminierend, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inl ndische Arbeitnehmer auswirkt und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (BGE 131 V 215 Erw. 6.2 f. und 397 Erw. 5.1, 130 I 35 Erw. 3.2.3). 6.3 Indem Art. 42 Abs. 3 Satz 2 KLV das Departement verpflichtet, ber die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung, die den Regelungen der FAMH nicht entspricht, zu entscheiden, geht die Bestimmung ber das Diskriminierungsverbot hinaus. Es braucht daher in diesem Verfahren nicht n her gepr ft zu werden, ob dem Freiz gigkeitsabkommen (nur) ein weit zu verstehendes Diskriminierungsverbot oder auch ein allgemeines Beschr nkungsverbot - welches mitunter nur schwierig von der mittelbaren Diskriminierung abzugrenzen ist - entnommen werden kann (vgl. zu dieser Kontroverse Astrid Epiney, a.a.O., S. 9 ff.). 6.4 Bei der Pr fung der Gleichwertigkeit rechtfertigt es sich, im Sinne einer einheitlichen Praxis f r den Nachweis der fachlichen Bef higung von den Richtlinien der FAMH auszugehen. So hat das Bundesgericht mit Bezug auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit von ausl ndischen Diplomen erwogen, der Nachweis k nne beispielsweise dadurch erbracht werden, dass anerkannte schweizerische Ausbildungsinstitutionen ein hinreichendes Ausbildungsniveau definierten und durch solche Institutionen oder anerkannte Berufsverb nde die Gleichwertigkeit der vorgelegten ausl ndischen Abschl sse berpr ft werde (BGE 125 I 345 Erw. 5e). Die Regelungen der FAMH sind dabei indessen so auszulegen, dass sie sich f r Laborleiter aus dem EU-Raum nicht ung nstiger auswirken als auf Personen mit einer in der Schweiz abgeschlossenen Aus- und Weiterbildung. 7. F r das Anerkennungsverfahren des Departements gem ss Art. 35 Abs. 2 lit. f KVG und Art. 54 Abs. 3 KVV und 42 Abs. 3 KLV sind die Vorschriften des VwVG anwendbar (Art. 1 Abs. 2 lit. a VwVG; vgl. auch SVR 1998 KV Nr. 14 S. 49). Nach Art. 12 VwVG hat die entscheidende Beh rde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Obwohl der FAMH keine Entscheidungskompetenz hat und seine Stellungnahme Beh rden und Gerichte nicht zu binden verm gen, erscheint es mitunter sinnvoll, wenn das Departement vom FAMH-Fachausschuss einen Bericht zur Gleichwertigkeit der vorgelegten Diplome aus dem Bereich Laborleitung einholt. Gest tzt auf dessen Vorarbeiten und die Vorbringen der Beteiligten obliegt dem Departement sodann nach Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG eine eigenst ndige Pr fungs- und Begr ndungspflicht. 8. 8.1 Das Departement hat erwogen, als offizielle Weiterbildungszeit k nne zweifelsfrei nur die Zeitspanne zwischen dem 1. Juni 1990 und dem 31. M rz 1992 gewertet werden. Die Aufenthalte an der Technischen Universit t M nchen und im Krankenhaus f r Naturheilwesen h tten der Forschung gedient und k men f r die zeitliche Wertung nicht in Betracht. Allf llige weitere T tigkeiten l gen ausserhalb der offiziellen Weiterbildungszeit und seien somit irrelevant. Bez glich der inhaltlichen Kriterien lasse sich aufgrund der zur Verf gung gestellten Unterlagen nicht eindeutig feststellen, ob die absolvierte Weiterbildung mit derjenigen gem ss FAMH bereinstimme. Widerspr chlichkeiten und Doppelspurigkeiten liessen keine klaren Schlussfolgerungen zu. Der Zweifel m sse zu Lasten des Gesuchstellers gehen. Den geltend gemachten Miteinbezug der tats chlichen Fachkenntnisse hat das Departement - ohne dies n her zu begr nden - abgelehnt. Aus diesem Grund hat es denn auch von der beantragten Einholung einer Expertise zur fachlichen Gleichwertigkeit abgesehen. 8.2 Bez glich der Dauer der Weiterbildung hat die Vorinstanz somit die Zeit am Klinikum der Stadt N rnberg vom 1. Juni 1990 bis zum 31. M rz 1992 ber cksichtigt. Diese Annahme beruht auf den Angaben im Zeugnis ber die Weiterbildung an dieser Klinik vom 31. M rz 1992. Danach hat der Beschwerdef hrer dort am 1. Juni 1990 im Institut f r Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin im Rahmen seiner Weiterbildung als Laborarzt unter der Leitung von Chefarzt Dr. med. W.________ den Teilabschnitt Medizinische Chemie begonnen. Als Hinweis f r eine erst am 1. Juni 1990 aufgenommene Weiterbildung wurde zudem der im Zeugnis der Stiftung Krankenhaus f r Naturheilwesen vom 31. Mai 1990 enthaltene Vermerk gewertet, Dr. med. X.________ scheide im Zuge einer geplanten Weiterbildung zum Laborarzt aus der Klinik aus. Im pers nlichen und wissenschaftlichen Werdegang gab der Beschwerdef hrer an, von 1990 bis 1993 den restlichen Teil seiner Facharztausbildung mit den Schwerpunkten klinische Chemie, toxikologische Analytik und Immunologie absolviert zu haben. Nach Auffassung der Vorinstanz k nnen jedoch T tigkeiten, die nach der Anerkennung als Laborarzt vom 6. Mai 1992 ausge bt wurden, nicht als Weiterbildung ber cksichtigt werden. 8.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Anmeldung zur Pr fung sei nicht identisch mit dem Durchf hren der Weiterbildung. Bez glich Weiterbildung nach 1992 verweist der Beschwerdef hrer zudem auf in den Jahren 1993 bis 1995 verfasste oder mitverfasste Publikationen und reicht eine umfangreiche Liste von fachrelevanten Fortbildungen ein. Auch z hlt er die anschliessende praktische berufliche T tigkeit zur Weiterbildung. 9. 9.1 Gem ss 14 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung f r die rzte Bayerns vom 1. Januar 1988 werden f r die Laboratoriumsmedizin f nf Jahre Weiterbildung verlangt, davon ein Jahr Innere Medizin und vier Jahre Laboratoriumsmedizin, davon mindestens ein Jahr medizinische Mikrobiologie, ein Jahr medizinische Immunologie und ein Jahr medizinische Chemie. Laut Stellungnahme des FAMH-Fachausschusses besteht keine bereinstimmende quivalenz zwischen dem pluridisziplin ren Weiterbildungsprogramm zum Laborarzt in Deutschland und dem Reglement-FAMH, weil das Programm in Bayern f nf Jahre Weiterbildung beinhalte, davon ein Jahr Klinik (FAMH: nicht gefordert) und vier Jahre Labor (FAMH: f nf Jahre). Nach Ziff. 2.1 Abs. 1 des Reglements-FAMH haben die Laborjahre in der Regel je ein Jahr in h matologischer, klinisch-chemischer, klinisch-immunologischer Analytik, 18 Monate in medizinisch-mikrobiologischer und sechs Monate in medizinisch-genetischer Analytik zu umfassen. F r eine Gleichwertigkeit zur pluridisziplin ren FAMH-Weiterbildung fehlen laut Fachausschuss Hinweise f r die geforderten f nf Jahre Labormedizin. Gem ss Weiterbildungszeugnis habe diese beim Beschwerdef hrer nur 21 Monate gedauert. Es seien auch keine Hinweise auf eine dreij hrige labormedizinische Weiterbildung in einem Fach gefunden worden, die eine Gleichwertigkeit mit einem monodisziplin ren FAMH-Weiterbildungsgang erlauben w rden. 9.2 Diese Betrachtungsweise vermag insofern nicht zu berzeugen, als in der Anerkennungsurkunde der Bayerischen Landes rztekammer vom 6. Mai 1992 immerhin best tigt wird, dass der Titelinhaber die vorgeschriebene Weiterbildung abgeleistet hat und gem ss 14 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung vom 1. Januar 1988 das Recht erhalte, die Bezeichnung "Laborarzt" zu f hren. Es ist daher von der Vermutung auszugehen, dass der Beschwerdef hrer die entsprechenden zeitlichen Voraussetzungen erf llt hat. Hinzu kommt, dass die Unterteilung der Laborweiterbildung f r den pluridisziplin ren FAMH-Titel gem ss Ziff. 2.1 des Reglements-FAMH nicht absolut gilt, sondern nur "in der Regel", was grunds tzlich Ausnahmen zul sst. 9.3 Unter diesen Umst nden kommt Inhalt und Qualit t der Weiterbildung eine massgebliche Rolle zu. Es l sst sich nicht bestreiten und ergibt sich auch aus der Stellungnahme des FAMH-Fachausschusses, dass sich eine berpr fung der inhaltlichen Gleichwertigkeit der in Deutschland absolvierten Weiterbildung angesichts der unterschiedlichen Anforderungsprofile als schwierig erweist. Ganz besonders trifft dies offenbar f r den Bereich H matologie zu. Der Bereich Genetik steht hier nicht zur Diskussion, da sich das Departement in der angefochtenen Verf gung bereit erkl rt hat, im Sinne einer bergangsregelung die Gleichwertigkeit der Weiterbildung mit dem pluridisziplin ren FAMH-Titel auch ohne Genetik zu bejahen (vgl. auch Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 KLV). Die Schwierigkeit einer Gleichwertigkeitspr fung ausl ndischer Weiterbildungstitel an sich vermag eine Verweigerung der Anerkennung jedoch nicht zu rechtfertigen. Indem die Vorinstanz nicht n her dargelegt hat, weshalb die Weiterbildungsinhalte nicht gleichwertig seien, erweist sich ihre Argumentation zudem als zu pauschal. Immerhin verf gt der Beschwerdef hrer ber einen Weiterbildungstitel, der ihm im Herkunftsland das Recht zur kassen rztlichen T tigkeit als Laborarzt verleiht (vgl. Beschluss des Zulassungsausschusses f r rzte Mittelfranken vom 23. Juni 1993). 9.4 Bei diesen Gegebenheiten erscheint die Frage berechtigt, ob nicht ein Teil der effektiv ausge bten T tigkeit als Laborleiter angerechnet oder zumindest mitber cksichtigt werden kann. Nach den bergangsbestimmungen des Reglements-FAMH wird innerhalb bestimmter Grenzen eine praktische T tigkeit als Weiterbildung angerechnet. Dabei wird unter praktischer Erfahrung eine hauptamtliche T tigkeit verstanden, welche dem Inhalt des Lernzielkatalogs entspricht (vgl. Ziff. 8.1 Abs. 1). Es betrifft dies insbesondere den monodisziplin ren Titel "Spezialist f r medizinisch-genetische Analytik FAMH" (Ziff. 8.1 Abs. 2) und den monodisziplin ren Titel "Spezialist f r h matologische Analytik FAMH" gem ss Ziff. 8.2 Abs. 2 sowie den pluridisziplin ren Titel (inkl. medizinisch-genetische Analytik; Ziff. 8.3). Ohne dass das Reglement-FAMH eine abschliessende bergangsordnung enth lt, k nnen in diesen F llen unter bestimmten Voraussetzungen jeweils zwei Jahre praktischer Hauptt tigkeit als ein Jahr Weiterbildung angerechnet werden. Dies zeigt, dass nach dem System der Regelungen der FAMH in Bezug auf den Ausbildungsstand und die Fachkenntnisse eine Weiterbildungszeit durch eine Zeit praktischer T tigkeit kompensiert werden kann. In diesem Rahmen wird somit Gleichwertigkeit angenommen. Auch Art. 11 Abs. 3 lit. a) VO FMPG sieht die Anrechenbarkeit einer selbstst ndigen Praxist tigkeit an die geforderte Weiterbildung vor (vgl. Erw. 4.2). Die bergangsbestimmungen kommen Personen zugute, die w hrend ihrer Weiterbildung oder Praxist tigkeit in zeitlicher Hinsicht noch nicht den zur Diskussion stehenden Vorschriften unterstanden. Eine in die Schweiz einwandernde Person befindet sich in einer vergleichbaren Situation, indem sie w hrend ihrer Weiterbildung oder Praxist tigkeit in r umlicher Hinsicht noch nicht den zur Diskussion stehenden Vorschriften unterstand. Die Richtlinien der FAMH sind so auszulegen, dass sie sich f r Laborleiter aus dem EU-Raum nicht ung nstiger auswirken als auf Personen mit einer in der Schweiz abgeschlossenen Aus- und Weiterbildung (vgl. Erw. 6.4). Daher kann die praktische T tigkeit bei der Pr fung der Gleichwertigkeit nicht g nzlich ausser Acht gelassen werden. Vielmehr ist sie angemessen zu ber cksichtigen. Im Zusammenhang mit der Gleichwertigkeit ausl ndischer Aus- oder Weiterbildung in durch keine Richtlinie geregelten Sachverhalten hat der EuGH brigens erwogen, die mit einem Antrag auf Zulassung zu einem Beruf befasste Beh rde, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abh nge, habe s mtliche Diplome, Pr fungszeugnisse oder sonstigen Bef higungsnachweise sowie die einschl gige Erfahrung der betroffenen Person in der Weise zu ber cksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und F higkeiten vergleiche. F hre diese vergleichende Pr fung der Diplome und der entsprechenden Berufserfahrung zu der Feststellung, dass die durch das im Ausland ausgestellte Diplom bescheinigten Kenntnisse und F higkeiten einander nur teilweise entsprechen, so k nne die zust ndige Beh rde vom Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die nicht belegten Kenntnisse und F higkeiten tats chlich erworben habe (Urteile des EuGH vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-238/98, Hocsman, Slg. 2000, I-6623; vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89, Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357 und vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-31/00, Conseil national de l'ordre des architectes/Nicolas Dreessen, Slg. 2002, I-663; vgl. auch Jacques Pertek, a.a.O., S. 231 ff.). Aufgrund der Akten ist allerdings nicht ersichtlich, ob die T tigkeit des Beschwerdef hrers als Laborleiter in Deutschland von ihrem Inhalt her als dem Lernzielkatalog der FAMH entsprechend bewertet werden kann. 9.5 Zusammenfassend ist nicht auszuschliessen, dass eine Gleichwertigkeit zu bejahen ist, doch gen gt die Sachverhaltsabkl rung nicht zum Entscheid. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur ckzuweisen zur erg nzenden Sachverhaltsfeststellung sowie zum neuen Entscheid. Das Departement wird zu untersuchen und zu entscheiden haben, ob die Weiterbildung, die zur Anerkennung als Laborarzt in Deutschland gef hrt hat, in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht sowie gegebenenfalls unter Mitber cksichtigung der praktischen T tigkeit als Laborleiter mit den an einen in der Schweiz nach Art. 42 Abs. 3 KLV f r die Kassenpraxis zugelassenen Laborleiter gestellten Anforderungen gleichwertig ist. Verneint die Vorinstanz dies und h lt sie dementsprechend im Ergebnis an ihrem bisherigen Entscheid fest, so wird sie die Nichtgleichwertigkeit zu begr nden haben. 10. Gem ss Art. 156 Abs. 2 OG werden dem unterliegenden Departement keine Gerichtskosten auferlegt. Indessen hat dieses gem ss Art. 159 Abs. 2 OG dem obsiegenden Beschwerdef hrer eine Parteientsch digung auszurichten. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Verf gung vom 5. November 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an das Eidgen ssische Departement des Innern zur ckgewiesen, damit es im Sinne der Erw gungen verfahre und ber das Gesuch des Beschwerdef hrers um Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner Weiterbildung neu entscheide. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird dem Beschwerdef hrer zur ckerstattet. 4. Das Eidgen ssische Departement des Innern hat dem Beschwerdef hrer f r das Verfahren vor dem Eidgen ssischen Versicherungsgericht eine Parteientsch digung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt f r Sozialversicherung und dem Bundesamt f r Gesundheit zugestellt. Luzern, 27. M rz 2006 Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts Die Pr sidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: