Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 15/2003
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K 15/03

Urteil vom 4. August 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

N.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell,
Schanzeneggstrasse 1, 8002 Zürich,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Rechtsdienst, Birmensdorferstrasse 94, 8024
Zürich, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene N.________ war seit dem 21. März 1989 als Bauarbeiter bei
der Einzelfirma L.________, Hoch- und Tiefbau, tätig und in dieser
Eigenschaft über einen Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrag nach KUVG
bei der Helsana Versi-cherungen AG (nachfolgend: Helsana) versichert. Am 30.
Oktober 1992 erlitt er auf einer Baustelle einen Unfall und ist seither
arbeitsunfähig. Der zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische
Unfallver-sicherungsanstalt (SUVA), erbrachte vom 31. Oktober 1992 bis 31.
Oktober 1993 Leistungen. Die Helsana richtete ihrerseits Krankentaggelder
aus, wobei am 1. Januar 1996 der Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung
SALARIA nach KVG erfolgte. Am 14. Dezember 1997 zog der Versicherte nach
Portugal zurück.

Nachdem die Helsana Mitteilung davon erhalten hatte, dass N.________
rückwirkend per 1. Oktober 1993 eine ganze Rente der Invalidenversicherung
(nebst Zusatzrenten) zugesprochen worden war (Verfügungen der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 2. November 1995 und 13. September 1996), nahm sie eine
Überentschädigungs-berechnung vor und orientierte den Versicherten mit
Schreiben vom 16. Oktober 1995 darüber, dass sie ab 1. August 1995 eine
Kürzung der Taggelder vornehme. Dieser erklärte sich damit nicht
einverstan-den und wies schliesslich mit Schreiben vom 17. April 1998 darauf
hin, seit dem 21. Juni 1992 zusätzlich einer Tätigkeit bei der
Reinigungs-firma H.________ AG nachgegangen zu sein, welche er
krankheitshalber per Ende Oktober 1994 habe aufgeben müssen; dieser
Nebenerwerb sei bei der Berechnung der Überentschädigung zu berücksichtigen.
Am 20. Juli 1999 verfügte die Helsana, dass der vom Versicherten geltend
gemachte Zusatzverdienst für die Zeit vom 1. November 1994 bis Ende April
1995 in der Überversicherungsberechnung zu berücksichtigen sei, da -
ausgehend von der Kündi-gung durch die Reinigungsfirma per 31. Oktober 1994 -
angesichts der schwierigen Wirtschaftslage eine Übergangsfrist von sechs
Monaten zur Suche einer anderen, zumutbaren leichten Tätigkeit im Umfang von
20 bis 30 % gewährt werden könne. Nach Ablauf dieser Frist sei ab 1. Mai 1995
wiederum nur noch auf den Lohn bei der Firma L.________ abzustellen, weil der
Versicherte ab diesem Zeitpunkt über eine andere Erwerbsquelle hätte verfügen
müssen. Auf dieser Basis würden die noch ausstehenden Taggelder bis zur
definitiven Ausreise nach Portugal vom 14. Dezember 1997 ausgerichtet. In
teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Einsprache differenzierte die
Helsana die Überentschädigungsberechnung mit Einspracheentscheid vom 28.
Februar 2000 wie folgt:
bis 21. August 1994 sei lediglich auf den bei der Firma L.________ erzielten
Lohn abzustellen, da der Versicherte während dieser Zeit trotz
Arbeitsunfähigkeit weiterhin seiner Nebenerwerbstätigkeit bei der H.________
AG nachgegangen sei;
vom 22. August 1994 bis 7. Oktober 1994 seien sowohl der bei der Firma
L.________ wie auch der bei der H.________ AG erzielbare Lohn zu
berücksichtigen, weil N.________ sich während dieser Zeit zur beruflichen
Abklärung in der Abklärungsstelle X.________ aufgehalten und deshalb seine
Reinigungstätigkeit krankheitshalber nicht habe ausüben können;
vom 8. bis 31. Oktober 1994 (Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei der
H.________ AG) sei hingegen wiederum nur auf den Erwerbsausfall bei der Firma
L.________ abzustützen, da der Versicherte während der Kündigungsfrist seiner
Reinigungstätigkeit habe nachgehen können;
vom 1. November 1994 bis 30. April 1995, während der sechsmonatigen
Übergangsfrist zur Suche einer neuen leidensangepassten Tätigkeit, seien
erneut beide Lohnausfälle zu berücksichtigen;
vom 1. Mai 1995 bis 14. Dezember 1997 (Wohnsitzverlegung nach Portugal) sei
wiederum lediglich auf den Erwerbsausfall bei der Baufirma abzustellen, da
die Ausübung einer neuen Beschäftigung im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit ab
diesem Datum habe zugemutet werden können.

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 28. November 2002).

C.
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Einspracheentscheides sei
die Helsana zu verpflichten, den Nebenerwerb bei der Firma H.________ AG über
den 30. April 1995 hinaus in der Überentschädigungsberechnung zu
berücksichtigen und es sei ihm das verbleibende Resttaggeld auszurichten.

Die Helsana und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten - Erstere
unter Verweis auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides - auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
28. Februar 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
finden im vorliegenden Fall die neuen Normen keine Anwendung.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die intertemporal- und materiellrechtlich massgebenden
Grundlagen (namentlich Art. 12bis Abs. 1 und 3 sowie Art. 26 KUVG; Art. 16 Vo
III KUVG; Art. 67 ff., Art. 72 Abs. 1, 2 und 3, Art. 78, Art. 102 Abs. 1 und
103 Abs. 2 KVG; Art. 122 Abs. 1, 2 lit. c und 3 KVV [die KVG- und
KVV-Bestimmungen jeweils in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen,
vorliegend anzuwendenden Fassung]) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen. Richtig erkannt wurde insbesondere, dass sich die Zeit, für welche
der Beschwerdeführer überhaupt ein Krankentaggeld beanspruchen und sich die
Überversicherungsfrage stellen kann, vom 1. November 1993 (Tag nach dem
Wegfall der SUVA-Unfalltaggeldleistungen am 31. Oktober 1993) bis zum 14.
Dezember 1997 erstreckt, als der Versicherte die Schweiz endgültig verlassen
hat und nach Portugal zurückgekehrt ist.

2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser
Taggeldanspruchsperiode (1. November 1993 bis 14. Dezember 1997), von seiner
Arbeitsunfähigkeit her besehen, Anspruch auf ein volles versichertes Taggeld
hat. Streitig ist lediglich, ob dies mit Blick auf die konkurrierenden
Sozialversicherungsleistungen, insbesondere der nachträglich per 1. Oktober
1993 zugesprochenen IV-Invalidenrente, zu einer Überversicherung führt. Dabei
stellt sich wiederum als einzige kontroverse Problematik die Frage, ob und
inwieweit bei der Durchführung der Überentschädigungsberechnung nach Art. 26
KUVG und Art. 78 Abs. 2 aKVG in Verbindung mit Art. 122 aKVV dem Umstand
Rechnung zu tragen ist, dass der Versicherte vor Eintritt des
Versicherungsfalles (und auch noch eine gewisse Zeit danach) zusätzlich zu
seinem 100 %-Pensum in der Baufirma L.________ eine Nebenerwerbstätigkeit bei
der Firma H.________ AG ausgeübt hatte.

3.
3.1 Mit der Beschwerdegegnerin können die in der Reinigungsfirma H.________ AG
erzielbaren Einkünfte ohne weiteres grundsätzlich zum mutmasslich entgangenen
Lohn im Sinne von Art. 122 Abs. 2 lit c aKVV, an dem sich bemisst, ob eine
Überversicherung besteht, gezählt werden. So hat sie im Einspracheentscheid
vom 28. Februar 2000 denn auch anerkannt, dass der Beschwerdeführer seine
Nebenerwerbstätigkeit bei der Reinigungsfirma in der Zeit vom 22. August 1994
bis zum 7. Oktober 1994 weiterhin ausgeübt hätte, wenn er daran nicht durch
den invaliditätsbedingten beruflichen Abklärungsaufenthalt in der
Abklärungsstelle X.________ gehindert worden wäre.

3.2 Was die Zeitspannen vorher (1. November 1993 bis 21. August 1994) und
nachher (8. bis 31. Oktober 1994) anbelangt, ging der Krankenversicherer
davon aus, dass der Versicherte in der ersten Phase effektiv als Raumpfleger
im Umfange einer Restarbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % gearbeitet hatte und
dass er dies auch nach seinem Aufenthalt in der Abklärungsstelle X.________ -
ab 8. Oktober 1994 - weiterhin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
per 31. Oktober 1994 hätte tun können. Dazu ist im Einzelnen festzustellen:
3.2.1Soweit die Beschwerdegegnerin für diese beiden Zeiträume den
Zusatzverdienst unberücksichtigt gelassen hat, ist dies in Bezug auf die
erste, dem Abklärungsaufenthalt in X.________ vorangehende Phase (1. November
1993 bis 21. August 1994) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Obgleich das
Nebenerwerbseinkommen hier an sich korrekterweise auf beiden Seiten der
Überentschädigungsberechnung zu beachten gewesen wäre (auf der Seite des
mutmasslich entgangenen Verdienstes, weil auch im Gesundheitsfall erzielbar;
auf der Seite des effektiv erzielten Verdienstes, weil auch im Krankheitsfall
erzielt), hält die Betrachtungsweise des Krankenversicherers für diesen
Zeitrahmen Stand, da sich die Berücksichtigung der Zusatzeinkünfte auf der
Negativ- und Positivseite der Überversicherungsermittlung rechnerisch
aufgehoben hätte. Dies in der Annahme, dass der Beschwerdeführer im
Gesundheitsfall nicht einen höheren Nebenerwerb als im Rahmen seines effektiv
geleisteten Einsatzes nach Eintritt des Krankheitsfalles erzielt hätte.

3.2.2 Anders verhält es sich demgegenüber für die Zeit nach Beendigung der
beruflichen Abklärungen in X.________, als das Anstellungsverhältnis mit der
Reinigungsfirma noch andauerte (8. bis 31. Oktober 1994), sowie für die
darauf folgende Phase. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der
Beschwerdeführer im Gesundheitsfall seine Nebenbeschäftigung als Raumpfleger
oder eine vergleichbare Zusatztätigkeit nicht weitergeführt hätte, wie er
dies bereits seit dem 21. Juni 1992 getan hatte (vgl. im Übrigen Erw. 3.3
hienach). Der Nebenerwerb ist daher auch für die verbleibende Zeit bis 14.
Dezember 1997 unter dem Titel des mutmasslich entgangenen Verdienstes zu
berücksichtigen.

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin - und ihr folgend des kantonalen Gerichts
-, das hypothetische Einkommen, welches der Versicherte bei zumutbarer
Ausnützung der ihm verbliebenen Restarbeitsfähigkeit hätte erzielen können,
anzurechnen, erweist sich für die Zeit ab 8. Oktober 1994 als nicht
sachgerecht. Im Rahmen der Überversicherungsberechnung sind praxisgemäss nur
effektiv erzielte Einkünfte, nicht aber solche, die der Versicherte
hypothetisch, bei zumutbarer Erfüllung der Schadenminderungspflicht verdienen
könnte, zu berücksichtigen (BGE 123 V 88 ff. Erw. 4 mit zahlreichen
Hinweisen; vgl. zum KUVG: RKUV 1994 Nr. K 953 S. 303; Gebhard Eugster, Zum
Leistungsrecht der Taggeldversicherung nach KVG, in: LAMal-KVG, Recueil de
travaux en l‘honneur de la Société suisse de droit des assurances, Lausanne
1997, S. 545 mit Hinweisen). Entgegen der von Helsana und Vorinstanz
vertretenen Auffassung geht es vorliegend somit nicht um die Einräumung einer
angemessenen Übergangsfrist zur Suche einer gesundheitlich zumutbaren
Verweisungstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. statt vieler: RKUV
2000 Nr. KV 112 S. 122). Vielmehr steht dem Beschwerdeführer das volle
versicherte Taggeld - auf Grund der materiellrechtlich unstreitig gegebenen
Voraussetzungen (Erw. 2.2 hievor) - zu, weil die Verwertung einer
Restarbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % im Rahmen einer Zusatzbeschäftigung
seinen Krankentaggeldanspruch vor dem Hintergrund, dass für die
Haupttätigkeit eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit besteht, unberührt lässt. Den
Versicherten hinsichtlich der im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten
Zusatztätigkeit nun bei der Überentschädigungsberechnung auf die
Schadenminderungspflicht zu verweisen und ihm nach einer Zeitspanne von sechs
Monaten ab dem 1. Mai 1995 die hypothetische Erzielung eines Einkommens
anzurechnen, geht nach der Rechtsprechung, welche nur die Berücksichtigung
effektiv erzielter Einkünfte erlaubt, nicht an.

3.3 Was die Zeit ab 1. Mai 1995, dem Ende der von der Beschwerdegegnerin
eingeräumten Übergangsfrist, anbelangt, hat die Vorinstanz dem Einbezug des
Einkommens aus dem Zusatzverdienst eine substituierte Begründung unterlegt.
Nach der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts ist es, da nicht mit den
Vorschriften der öffentlichrechtlichen Arbeitsgesetzgebung vereinbar,
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als Gesunder zusätzlich zu seiner
Haupttätigkeit auf dem Bau eine Nebenbeschäftigung im bisherigen Umfange
ausgeübt hätte. Dem kann nicht beigepflichtet werden. In den sozialen
Verhältnissen der Migranten sind Mehrfachbeschäftigungen, auch solche
erheblichen Umfangs, durchaus üblich und verbreitet. Der Umstand, dass das
Arbeitsverhältnis mit der Firma H.________ AG möglicherweise aus
invaliditätsfremden Gründen aufgelöst worden ist, vermag schliesslich nichts
daran zu ändern, dass der Versicherte im Gesundheitsfall nicht sonstwie einer
Zusatzbeschäftigung nachgegangen wäre, wie er sie effektiv versehen hatte.

3.4 Zusammenfassend ist somit das vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1.
November 1993 bis 14. Dezember 1997 in der Reinigungsfirma erzielbare
Einkommen unter dem Titel des mutmasslich entgangenen Verdienstes in die von
der Beschwerdegegnerin neu vorzunehmende Überversicherungsberechnung
einzusetzen. Dem sind diejenigen Einkünfte gegenüberzustellen, welche der
Versicherte effektiv bei der Reinigungsfirma erzielt hat. Nach dieser Vorgabe
und unter Berücksichtigung der weiteren, hier nicht umstrittenen Einnahmen
hat die Beschwerdegegnerin bezüglich der Überentschädigungsermittlung erneut
zu befinden.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2002 und der
Einspracheentscheid vom 28. Februar 2000 dahingehend abgeändert, dass die
Helsana Versicherungen AG verpflichtet wird, im Rahmen der
Überversicherungsberechnung für die Zeit vom 1. November 1993 bis 14.
Dezember 1997 den aus der Zusatztätigkeit für die Reinigungsfirma H.________
AG erzielbaren Lohn als mutmasslich entgangenen Verdienst zu berücksichtigen,
soweit dies im Einspracheentscheid nicht schon geschehen ist.

2.
Die Sache wird an die Helsana Versicherungen AG zurückgewiesen, damit sie für
die Zeit vom 1. November 1993 bis 14. Dezember 1997 über den
Krankentaggeldanspruch in masslicher Hinsicht neu befinde.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der IV–Stelle für
Versicherte im Ausland zugestellt.

Luzern, 4. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: