Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 155/2003
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K 155/03

Urteil vom 11. August 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Ursprung;
Gerichtsschreiber Flückiger

G.________, 1944, Beschwerdeführer,

gegen

Visana, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 3. November 2003)

In Erwägung,
dass die Krankenversicherung Visana G.________ mit Verfügung vom 15. Mai 2003
zur Bezahlung von Fr. 1867.- unter dem Titel "Unbezahlte Prämien der Periode
Juli 2002 bis Dezember 2002 obligatorische Krankenpflegeversicherung KVG"
sowie Fr. 200.- Bearbeitungskosten verpflichtete und den in der
entsprechenden Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag aufhob,
dass G.________ ausserdem mit separater Verfügung vom 29. April 2003 zur
Bezahlung von Fr. 165.- für Prämien der freiwilligen Taggeldversicherung KVG
des Zeitraums von Juli 2002 bis Dezember 2002 verpflichtet wurde, ebenfalls
unter Aufhebung des in der diesbezüglichen Betreibung erhobenen
Rechtsvorschlags,
dass der Versicherte beide Verfügungen durch Einsprache anfocht,
dass die Visana mit Zwischenverfügungen vom 16. September 2003 die
Einspracheverfahren bis zum Entscheid des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts im zwischen den Parteien hängigen Beschwerdefall K
76/03 sistierte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die gegen die
Sistierungsverfügungen erhobene Beschwerde nicht eintrat,
dass G.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt und die Aufhebung des
kantonalen Nichteintretensentscheids verlangt,
dass der Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Fall K 76/03,
dessen Ausstehen Anlass zur Sistierung bildete, inzwischen (9. August 2005)
ergangen ist,
dass damit die Sistierung des Einspracheverfahrens hinfällig geworden ist,
sodass das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben
werden kann,
dass es sich unter den gegebenen Umständen nicht rechtfertigt, Gerichtskosten
zu erheben,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als gegenstandslos vom
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 11. August 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: