Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 153/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


K 153/03

Urteil vom 15. April 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Fessler

C.________, Beschwerdeführerin,

gegen

1. CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40,  6005 Luzern,
2. SMUV Kranken- und Unfallversicherungen,  Weltpoststrasse 20,
3015 Bern,
3. SUPRA Kranken- und Unfallkasse für die  Schweiz, Chemin de Primerose
35, 1007 Lausanne,
4. Concordia Unitas, Rechtsdienst, Weidengasse 3,  5012 Schönenwerd,
5. PROVITA Gesundheitsversicherung, Brunn- gasse 4, 8400 Winterthur,
6. Concordia Schweizerische Kranken- und  Unfallversicherung,
Bundesplatz 15, 6003 Luzern,
7. Atupri Krankenkasse SBB, Zieglerstrasse 29,  3007 Bern,
8. Avenir Versicherungen, Administration, Rue du  Nord 5, 1920
Martigny,
9. Krankenkasse KPT, Direktion, Tellstrasse 18,  3014 Bern,
10. Krankenkasse Zurzach, Promenadenstrasse 6,  5330 Zurzach,
11. Hermes Krankenkasse, Verwaltung, Rue du Nord 5,  1920
Martigny,
12. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,  Schulstrasse 1, 7302
Landquart,
13. Kolping Krankenkasse, Ringstrasse 16,  8600 Dübendorf,
14. Die Eidgenössische Gesundheitskasse,  Brislachstrasse 2, 4242
Laufen,
15. Schweizerische Lehrerkrankenkasse SLKK,  Hotzestrasse 53, 8006
Zürich,
16. Wincare Versicherungen, Konradstrasse 14,  8400 Winterthur,
17. Öffentliche Krankenkasse Winterthur,  Lagerhausstrasse 5, 8400
Winterthur,
18. SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst,  Römerstrasse 38, 8400
Winterthur,
19. Galenos Kranken- und Unfallversicherung,  Militärstrasse 36,
8004 Zürich,
20. ÖKK Oeffentliche Krankenkassen Schweiz,  Aarbergergasse 53,
3011 Bern,
21. Betriebskrankenkasse Heerbrugg, Heinrich-Wild- Strasse 206, 9435
Heerbrugg,
22. SANITAS Krankenversicherung, Lagerstrasse 107,  8004 Zürich,
23. Krankenkasse KBV, Direktion, Badgasse 3,  8400 Winterthur,
24. INTRAS Krankenkasse, rue Blavignac 10,  1227 Carouge,
25. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung,
C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully,
26. Universa Krankenkasse, Verwaltung, rue du Nord 5,  1920
Martigny,
27. VISANA, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern,
28. Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht,  Birmensdorferstrasse
94, 8003 Zürich,
29. Innova Krankenversicherungen AG, Direktion,  Bahnhofstrasse 4,
3073 Gümligen,
alle vertreten durch santésuisse St. Gallen-Thurgau-Glarus, Vadianstrasse 22,
9001 St. Gallen,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli, Oberer Graben 42, 9000
St. Gallen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 25. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Frau Dr. med. C.________ führt seit Jahren eine Praxis für Allgemeinmedizin.
Sie verfügt über eine Ausbildung in traditioneller chinesischer Medizin. Im
Juni 1998 leitete der Verband Krankenversicherer St. Gallen-Thurgau (KST) bei
der Paritätischen Vertrauenskommission für Krankenversicherer und
Ärzte/Ärztinnen des Kantons St. Gallen ein Schlichtungsverfahren gegen Dr.
med. C.________ wegen Verletzung des krankenversicherungsrechtlichen
Wirtschaftlichkeitsgebotes für 1996 ein. Den Vermittlungsvorschlag der
Kommission vom 17. August 1998 auf Rückerstattung von 30 % der ausgewiesnen
Arztkosten oder Fr. 41'500.-- für 1996 lehnte die Ärztin ab.

B.
B.aAm 18. September 1998 reichte der KST namens und im Auftrag von 19 in
einer Liste aufgeführten Krankenversicherern beim Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen als Schiedsgericht gemäss Bundesgesetzen über die Kranken-
und die Unfallversicherung Klage gegen Frau Dr. med. C.________ ein mit dem
Rechtsbegehren:
«Die Beklagte sei zu einer gerichtlich zu bestimmenden Rückerstattung auf dem
Jahresumsatz 1996 an die Klägerinnen zu verpflichten.»
In ihrer Antwort vom 15. Februar 1999 liess Frau Dr. med. C.________ die
Abweisung der Klage beantragen, soweit darauf eingetreten werden sollte. Im
Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Begehren
fest.

B.b  Am 23. August 1999 liess der KST für 29 im Rubrum der Eingabe genannte
Krankenversicherer eine weitere Klage gegen Frau Dr. med. C.________ erheben
mit dem Rechtsbegehren:
«Die Beklagte sei zu einer gerichtlich zu bestimmenden Rückerstattung auf dem
Jahresumsatz 1997 an die Klägerinnen zu verpflichten.»
In ihrer Antwort vom 31. Januar 2000 liess Frau Dr. med. C.________ die
Abweisung der Klage beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Replik und Duplik sowie die weiteren Rechtsschriften brachten keine
Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte der Parteien.
In der Duplik vom 20. Juni 2000 hatte der Rechtsvertreter von Frau Dr. med.
C.________ die Einrede der Befangenheit erhoben, «wenn Mitglieder des
Schiedsgerichtes Krankenversicherungen angehören sollten, die in diesem
Prozessverfahren als Klägerinnen auftreten». In der Folge trat die als
Schiedsrichterin vorgesehene Frau Dr. iur. X.________ in den Ausstand. Sie
wurde durch Frau lic. iur. Y.________ ersetzt. Diese war auf Antrag des
Präsidenten des Verwaltungsgerichtes von der Regierung des Kantons St. Gallen
an ihrer Sitzung vom 4. Juli 2003 für den Rest der Amtsdauer 1999/2005 als
Ersatzmitglied des Schiedsgerichts gewählt worden. Damit sollte die
ordnungsgemässe Besetzung des Gerichts sichergestellt werden, wenn die im
Kanton wohnhaften Fachrichterinnen und Fachrichter in den Ausstand zu treten
haben. Weder das Ausscheiden von X.________ noch die Wahl von Y.________ und
ihre Einsitznahme im Schiedsgericht als zweite Vertretung der
Krankenversicherer im hängigen Prozess wurden dem Rechtsanwalt der beklagten
Ärztin mitgeteilt.

B.c  Das Schiedsgericht vereinigte die beiden Verfahren. Mit Entscheid vom
25. September 2003 hiess es beide Klagen gut. Es verpflichtete Frau Dr. med.
C.________, den Klägerinnen gemäss Liste vom 18. September 1998 für 1996
Arztkosten im Betrag von Fr. 116'441.-- und den Klägerinnen gemäss
Klageschrift vom 23. August 1999 für 1997 Arztkosten von Fr. 156'925.--
zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziff. 1 und 2).

C.
Frau Dr. med. C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den
Rechtsbegehren, der schiedsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die
Klagen vom 18. September 1998 und vom 23. August 1999 seien abzuweisen;
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Schiedsgericht
zurückzuweisen.
Schiedsgericht und santésuisse St. Gallen-Thurgau-Glarus, Rechtsnachfolgerin
des Verbandes Krankenversicherer St. Gallen-Thurgau, beantragen je die
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit,
Kranken- und Unfallversicherung, reicht keine Vernehmlassung ein.

D.
Am 31. März 2004 hat der Rechtsvertreter von Frau Dr. med. C.________ das
Mandat niedergelegt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Ob die streitigen Rückforderungen wegen unwirtschaftlicher Behandlung im
Sinne von Art. 56 KVG gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen
Entscheides zu Recht bestehen, ist im Lichte der im fraglichen Zeitraum 1996
und 1997 gültig gewesenen Rechtsvorschriften zu überprüfen. Das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist nicht anwendbar (BGE 129 V 4
Erw. 1.2). Dasselbe gilt auch in Bezug auf die formellen Rügen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend das kantonale
Schiedsgerichtsverfahren (BGE 130 V 4 Erw. 3.2).

2.
Die Beschwerdeführerin lässt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör rügen. Ihr Rechtsvertreter habe erst mit Zustellung des
schiedsgerichtlichen Urteils erfahren, dass Frau Dr. iur. X.________ durch
Frau Y.________ ersetzt worden sei. Es sei ihm daher verunmöglicht gewesen,
irgendwelche Ablehnungs- und/oder Ausstandsgründe gegen die neue
Schiedsrichterin geltend zu machen. Solche Gründe gäbe es aber. So sei
Y.________ in der Zeit von 1996 bis 2000 Rechtskonsulentin des Verbandes
Zürcher Krankenversicherer gewesen. In dieser Eigenschaft sei sie zuständig
gewesen für die Wirtschaftlichkeitsverfahren gegenüber den Ärzten im Kanton.
Ihr Rechtsvertreter sei in mindestens zehn Fällen der Schiedsrichterin
Y.________ als Rechtsvertreterin der Krankenversicherungen
gegenübergestanden.
Diese Vorbringen sind angesichts der formellen Natur des in Art. 29 Abs. 1 BV
verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör vorab zu prüfen (BGE 124 I 50
Erw. 1, 121 V 52 Erw. 3).

2.1
2.1.1Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (BGE 129
II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b).
Die Garantie umfasst u.a. ein vorgängiges Äusserungsrecht der Parteien zu
allen Umständen tatsächlicher Natur, welche für die Entscheidung von
Bedeutung sein können. Unter
bestimmten Voraussetzungen können auch die Rechtsgrundlagen für die
Beurteilung der Streitsache Gegenstand vorgängiger Anhörung sein (vgl. BGE
128 V 278 Erw. 5b/bb).

2.1.2 Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der Anspruch der Parteien auf
richtige Zusammensetzung des Gerichts (BGE 127 I 132 Erw. 4c). Darüber hinaus
besteht kraft Art. 30 Abs. 1 BV ein selbstständiger Anspruch der Parteien auf
richtige Besetzung des Gerichts. Dazu gehört auch, dass gegenüber den
urteilenden Richtern und Richterinnen keine Ausstands- und Ablehnungsgründe
gegeben sind (BGE 129 V 338 Erw. 1.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 I 130
Erw. 3c, 124 I 260 Erw. 2b/bb in fine).
Die Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV umfasst
auch den Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der
Gerichtsbehörde (BGE 114 V 62 Erw. 2b). Das bedeutet jedoch nicht, dass die
Namen der am Entscheid mitwirkenden Richter und Richterinnen dem
Rechtsuchenden ausdrücklich genannt oder sogar persönlich mitgeteilt werden
müssen. Es genügt, dass deren Namen einer allgemein zugänglichen Publikation
wie etwa dem Staatskalender entnommen werden können (BGE 114 Ia 280 Erw. 3c).
Ist die Partei durch einen Anwalt vertreten, hat sie auf jeden Fall die
ordentliche Besetzung eines Gerichts zu kennen (BGE 128 V 85 Erw. 2b, 117 Ia
323 Erw. 1c).

2.2 Der angefochtene Entscheid erging in der Besetzung «Präsident Z.________,
Schiedsrichterin Y.________, Schiedsrichter Q.________, P.________,
O.________, Gerichtsschreiber V.________». Es ist unbestritten, dass alle
vier Schiedsrichter formgültig im gesetzlich hiefür vorgesehenen Verfahren
gewählte Fachrichter sind. Q.________ als Vertreter der Krankenversicherer
sowie P.________ und O.________ als Vertreter der Ärzte sind im
Staatskalender des Kantons St. Gallen 2003/04 aufgeführt (S. 181). Auf
Y.________ trifft das nicht zu. Sie war erst am 4. Juli 2003 von der
Regierung als Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer 1999/2005 gewählt
worden. Die Wahl war notwendig geworden, nachdem das fünfte ordentliche
Mitglied des Schiedsgerichts, X.________, infolge des Ablehnungsbegehrens des
Rechtsvertreters der Beklagten in den Ausstand getreten war.
Es steht fest, dass die Auswechslung von X.________ durch Y.________ den
Parteien nicht mitgeteilt worden war. Diese Unterlassung stellt eine
Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1
BV dar. Haben anwaltlich vertretene Rechtsuchende die ordentliche Besetzung
der Gerichtsbehörde zu kennen, sind ihnen am Verfahren mitwirkende, im
einschlägigen Publikationsorgan nicht aufgeführte Ersatzmitglieder von Amtes
wegen mitzuteilen. Die Partei darf davon ausgehen, dass die Gerichtsbehörde
in der ordentlichen Besetzung entscheidet (vgl. BGE 128 V 86 oben). Das
Versäumnis, die Auswechslung in der Vertretung der Krankenversicherer der
beklagten Ärztin mitzuteilen, stellt auch eine Verletzung ihres
Gehörsanspruchs dar.

2.3
2.3.1Verfahrensmängel der vorliegenden Art sind mit Bezug auf ihre Schwere
ohne weiteres vergleichbar mit dem im nicht veröffentlichten Urteil S. vom 9.
September 1998 (K 87/98) beurteilten Sachverhalt. In jenem Fall stellte die
damalige Vorinstanz beim Entscheid über ein Ausstandsbegehren im Wesentlichen
auf die Stellungnahme der abgelehnten Gerichtsperson zu den gegen sie
erhobenen Einwendungen ab, ohne dass die Partei sich vorgängig dazu äussern
konnte. Dadurch wurde ihr Gehörsanspruch verletzt. An die Heilbarkeit der
unterlassenen Mitteilung der Auswechslung im Schiedsgericht in diesem
Verfahren sind daher mindestens ebenso hohe Anforderungen zu stellen, wie sie
bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gelten. Nach der
Rechtsprechung kann ausnahmsweise eine nicht besonders schwer wiegende
Missachtung dieser prozessualen Garantie als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz
zu äussern, die Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V
438 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b, 112 Ib 175 Erw. 5e). Unter Umständen kann
sich aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung von Leerläufen der
Verzicht auf die Durchsetzung eines in formeller Hinsicht korrekten
Verfahrens rechtfertigen (BGE 119 V 218 unten, 116 V 187 Erw. 3d; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2000 in Sachen B. [2P.125/2000] Erw.
2c mit Hinweisen auf die Lehre).
Bei der Beurteilung der Ausstandspflicht von Schiedsrichtern im Streit
zwischen Versicherern und Leistungserbringern nach Art. 89 Abs. 1 KVG kommt
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht lediglich eine eingeschränkte
Überprüfungsbefugnis zu (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 124 V 25 f. Erw. 3). Dabei sind Auslegung und
Anwendung kantonaler Organisations- und Verfahrensbestimmungen im
Wesentlichen einzig unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes zu prüfen
(BGE 129 V 338 Erw. 1.3.2). Gemäss Art. 89 Abs. 5 KVG ist die nähere
Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich Sache der
Kantone (vgl. BGE 115 V 261 Erw. 2c zu alt Art. 25 Abs. 4 KUVG).

2.3.2 Eine Heilung des festgestellten Verfahrensmangels fällt somit ausser
Betracht. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, ohne dass zu
den weiteren formellen und materiellen Einwendungen gegen die Rückforderung
von Vergütungen wegen unwirtschaftlicher Behandlung für 1996 und 1997
Stellung zu nehmen wäre. Diese Verfahrenserledigung führt nicht zu einem
formalistischen Leerlauf. Entgegen den Vorbringen in der Vernehmlassung der
Krankenversicherer kann nicht gesagt werden, den in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragenen Ablehnungsgründen gegen
Y.________ gehe offensichtlich jede Stichhaltigkeit ab.

3.
Zu der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandeten Parteibezeichnung
im Rubrum des angefochtenen Entscheides ist Folgendes festzuhalten: Im Falle
der gemeinsamen Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen aus
unwirtschaftlicher Behandlung sind die einzelnen Krankenversicherer unter
Angabe eines allfälligen Vertretungsverhältnisses in der Klage und im Rubrum
des Sachentscheides und auch allfälliger Zwischenentscheide aufzuführen.
Dieses Formerfordernis ergibt sich unmittelbar aus der Tatsache, dass der
Rückforderungsanspruch den einzelnen Krankenversicherern zusteht. Dagegen ist
ein Kassenverband nicht sachlegitimiert; er kann seine Mitglieder vertreten,
jedoch nicht in eigenem Namen klagen (BGE 111 V 348 oben, 110 V 347 sowie
RKUV 1984 Nr. K 583 S. 141 Erw. 1; Urteil L. vom 24. April 2003 [K 9/00] Erw.
3.2, in RKUV 2000 Nr. KV 128 S. 230 nicht publizierte Erw. 1a des Urteils S.
vom 25. Mai 2000 [K 129/99]). Es genügt daher namentlich nicht, wenn mit der
Klageschrift ein im Zeitpunkt der Klageerhebung gültiges Verzeichnis der
Mitglieder eingereicht und darauf verwiesen wird (nicht veröffentlichtes
Urteil S. vom 9. September 1998 [K 87/98] Erw. 6). Diese Grundsätze wird das
kantonale Schiedsgericht im weiteren Verfahren zu beachten haben. Die
Vorinstanz wird im Übrigen auch die Sachlegitimation der einzelnen im Rubrum
des angefochtenen Entscheides aufgeführten Krankenversicherer zu prüfen
haben.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem
Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdegegnerinnen
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Der
obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 159
Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid vom 25. September 2003 aufgehoben und die Sache an das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen als Schiedsgericht gemäss
Bundesgesetzen über die Kranken- und die Unfallversicherung zurückgewiesen
wird, damit es unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin im
Sinne der Erwägungen über die Rückforderungsklagen wegen unwirtschaftlicher
Behandlung für 1996 und 1997 neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdegegnerinnen
auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- wird der Beschwerdeführerin
rückerstattet.

4.
Die Beschwerdegegnerinnen haben der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen (Abteilung V) und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 15. April 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: