Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 150/2003
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K 150/03

Urteil vom 18. Mai 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung
und Kernen; Gerichtsschreiber Schmutz

Dr. med. X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli
Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

1. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung,
C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully,
2. Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15,
6003 Luzern,
3. CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern,
4. Caisse-maladie et accident FUTURA, Administration, Rue du Nord 5, 1920
Martigny,
5. Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Miliärstrasse 36, 8004 Zürich,
6. Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Birmensdorferstrasse 94, 8003
Zürich,
7. Hermes Krankenkasse, Verwaltung, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
8. Innova Krankenversicherung AG, Bollstrtasse 61, 3076 Worb,
9. INTRAS Krankenkasse, Rue Blavignac 10, 1227 Carouge,
10. Kolping Krankenkasse, Badenerstrasse 78, 8004 Zürich,
11. Krankenkasse KPT, Direktion, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
12. Krankenkasse KBV, Direktion, Badgasse 3, 8400 Winterthur,
13. SBB Krankenkasse der Schweiz. Bundesbahnen, 6002 Luzern,
14. Krankenkasse Zurzach, Promenadenstrasse 6, 5330 Zurzach,
15. La Caisse Vaudoise - Fondation Vaudoise d'assurance en cas de maladie et
d'accidents, Rue Caroline 11, 1001 Lausanne,
16. Öffentliche Krankenkasse Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
17. Öffentliche Krankenkasse Luzern (neu Xundheit), Pilatusstrasse 28, 6002
Luzern,
18. Caisse-maladie Progrès, Rue Daniel-Jean Richard 19, 2400 Le Locle,
19. PROVITA Gesundheitsversicherung, Brunngasse 4, 8400 Winterthur,
20. SANITAS Krankenversicherung, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich,
21. SKBH Kranken- und Unfallversicherung, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
22. SMUV Kranken- und Unfallversicherungen, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern,
23. SUPRA Krankenkasse, Chemin de Primerose 35, 1000 Lausanne 3,
24. SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401
Winterthur,
25. Concordia Unitas, Rechtsdienst, Weidengasse 3, 5012 Schönenwerd,
26. Universa Krankenkasse, Verwaltung, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
27. VISANA, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern,
28. Wincare Versicherungen, Konradstrasse 14, 8401 Winterthur,

alle vertreten durch Fürsprech Dr. Peter Reinhart, Lagerhausstrasse 5, 4502
Solothurn

Schiedsgericht in der Kranken- und Unfallversicherung des Kantons Solothurn,
Solothurn

(Entscheid vom 25. August 2003)

Sachverhalt:

A.
Dr. med. X.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH mit Praxis in Y.________
(nachfolgend: Arzt), ist in der vom Konkordat der Schweizerischen
Krankenversicherer (heute: santésuisse) für die Jahre 1998 und 1999
herausgegebenen Behandlungsfallstatistik (nachfolgend: KSK-Statistik [heute:
Rechnungsstellerstatistik der santésuisse]) der Arztgruppe 50
(Allgemeinpraktiker mit Röntgen) zugeordnet. Die KSK-Statistik weist für ihn
bei den Arztkosten 1998 152 Indexpunkte und 1999 162 Indexpunkte aus, bei den
Medikamenten (direkte und veranlasste Kosten) für beide Jahre je 149 Punkte.

Gestützt auf die Daten der KSK-Statistik 1998 und 1999 machte der Verband
Solothurnischer Krankenversicherer (heute: santésuisse Aargau-Solothurn,
nachfolgend: Krankenversicherer) beim Schiedsgericht in der Kranken- und
Unfallversicherung des Kantons Solothurn (nachfolgend: Schiedsgericht) in
Vertretung der im Rubrum des vorliegenden Urteils aufgeführten
Krankenversicherer am 18. September 2000 die folgenden Rückforderungsbegehren
gegen den Arzt anhängig: Fr. 205'903.80 wegen Überarzten im Jahre 1998 nebst
Zins zu 5 % seit 22. September 1999 und Fr. 242'809.95 wegen Überarzten im
Jahre 1999 nebst Zins zu 5 % seit 25. Juli 2000. An der am 8. August 2002 vor
dem Obmann des Schiedsgerichtes durchgeführten Vermittlungsverhandlung
anerkannte der Arzt die Klage bis zum Betrag von Fr. 50'000.-, die
Krankenversicherer gaben die Bereitschaft zu Protokoll, die Rückforderung für
den Fall der gütlichen Beilegung vergleichsweise auf Fr. 280'000.- zu
reduzieren. Ein Vergleich kam nicht zu Stande.

B.
Am 19. September 2002 reichten die Krankenversicherer beim Schiedsgericht die
schriftlich begründete Klage ein mit den bereits in der Eingabe vom 18.
September 2000 gestellten Rechtsbegehren. Mit Entscheid vom 25. August 2003
hiess das Schiedsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete den Arzt,
den Klägern den Betrag von Fr. 380'941.35 und eine Parteientschädigung von
Fr. 15'000.- zu bezahlen. Zudem wurden die Verfahrenskosten mit einer
Urteilsgebühr von Fr. 4'000.-, total Fr. 6'300.-, dem Arzt auferlegt.

C.
Der Arzt lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, die
Forderungsklage der Krankenversicherer sei in Aufhebung des angefochtenen
Entscheids abzuweisen, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid in formell
zutreffender Weise an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Vorinstanz und Krankenversicherer schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung,
Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt
für Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind die neuen
Bestimmungen hier nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.
Bei den im Rubrum des vorliegenden Urteils aufgeführten Krankenversicherern
handelt es sich um jene, welche bereits im Entscheid des Schiedsgerichts vom
25. August 2003 als Kläger aufgeführt sind. Einzelne dieser
Krankenversicherer haben mit anderen Krankenversicherern fusioniert; insoweit
gehen die mit dem vorliegenden Urteil begründeten Rechte und Pflichten auf
die Rechtsnachfolger der im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer über.

3.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

4.
Weil es sich beim Rückforderungsprozess wegen Überarztung nicht um eine
Abgabestreitigkeit im Sinne von Art. 114 Abs. 1 OG handelt (SVR 1995 KV 40
125), ist das Eidgenössische Versicherungsgericht an den Antrag des
Beschwerdeführers, wonach der den Beschwerdegegnern insgesamt Fr. 380'941.35
zusprechende Schiedsgerichtsentscheid aufzuheben sei, gebunden. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht ist daher nicht befugt, über die
Differenz zum vorinstanzlich eingeklagten Rückforderungsbetrag von Fr.
67'772.40 zu befinden. Ferner ist die Überprüfung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts auf das Anspruchsfundament beschränkt, das dem
vorinstanzlich zugesprochenen Rückerstattungsbetrag von Fr. 380'941.35 zu
Grunde liegt, d.h. auf die Beurteilung der Arzt- und Medikamentenkosten
(selber abgegebene und verordnete). Nicht zu erstrecken hat sich die Prüfung
dagegen auf die von der vorinstanzlichen Rückerstattungszusprechung nicht
erfassten übrigen veranlassten Kosten.

5.
5.1 Nach Art. 89 Abs. 5 KVG regelt der Kanton das Verfahren vor dem
Schiedsgericht, welches einfach und rasch zu sein hat. Das Schiedsgericht
stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen
Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der
Beweiswürdigung frei. Die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG; BGE
119 V 211 Erw. 3b mit Hinweisen) erstreckt sich auf sämtliche für den
Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur
Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden
(Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des
Bundes, Basel 1996, S. 218 Rz 1126). Sie gilt insbesondere für Tatsachen,
welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365 Erw. 2b mit Hinweis). In
dem als Klageverfahren ausgestalteten Verfahren vor dem kantonalen
Schiedsgericht gemäss Art. 89 KVG kommt der Mitwirkungspflicht eine
weitgehende Bedeutung zu, weil die Parteien am ehesten in der Lage sind, zur
Feststellung des massgebenden Sachverhalts beizutragen (Kieser, Formelle
Fragen der pauschalen Rückforderung, in Schaffhauser/Kieser [Hrsg.],
Wirtschaftlichkeitskontrolle in der Krankenversicherung, St. Gallen 2001, S.
134 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer hat bereits vor Schiedsgericht (Eingabe vom 27.
Februar 2003) geltend gemacht, eine erhebliche Zahl (88) der 1999
durchgeführten Behandlungen sei vertrauensärztlich bewilligt gewesen. Der
Anteil am Gesamtvolumen der Patienten mache 8 % aus. Die daraus sich
ergebenden Kosten seien überdurchschnittlich hoch. Gemäss Rechtsprechung
(RKUV 1999 Nr. K 994 S. 324) dürften diese Behandlungskosten nicht mit
berücksichtigt werden.

5.2.1 Die Vorinstanz hat zu diesem Einwand keine Stellung bezogen. Insoweit
liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Dies führt aber in casu
nicht zur Rückweisung an das Schiedsgericht, weil der Beschwerdeführer nicht
ausser Stande war, die Sache auch vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht vorzubringen (vgl. BGE 129 V 196 mit Hinweisen).

5.2.2 Indessen erweist sich der Einwand als zu wenig substanziiert. Es wird
zwar festgehalten, die gestützt auf die vertrauensärztliche Bewilligung
erfolgten Behandlungen seien mit überdurchschnittlich hohen Kosten verbunden,
konkrete Zahlen werden aber in diesem Zusammenhang nicht genannt. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, die vertrauensärztlich
bewilligten Behandlungen dürften einen Kostenanteil von 20 % ausmachen. Bei
einem Anteil von 8 % am Gesamtvolumen der Patienten wird damit gesagt, die
Kosten für die vertrauensärztlich bewilligten Behandlungen seien zweieinhalb
Mal höher als diejenigen für die übrigen Behandlungen. Auch im
vorinstanzlichen Verfahren wurde einzig ausgeführt, die vertrauensärztlichen
Behandlungen seien erfahrungsgemäss komplexe und kostspielige Fälle.
Unterlagen, insbesondere Rechnungsauszüge, welche diese Behauptung belegen,
wurden jedoch nicht zum Beweis angeboten, obwohl sich der Beschwerdeführer im
Klaren sein musste, dass allein er diesen Beweis hätte führen können. Durch
eine Konkretisierung des pauschalen Einwandes mit klar belegten Fakten hätte
er allenfalls darlegen können, der von der Vorinstanz festgestellte
Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt
worden (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 lit. a OG).

5.2.3 Der im vorliegenden Verfahren festgestellte Sachverhalt lässt sich im
Übrigen mit demjenigen in RKUV 1999 Nr. K 994 S. 324 nicht vergleichen. In
jenem Fall hatte der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass die grosse Mehrzahl
der von ihm im massgeblichen Zeitraum durchgeführten Behandlungen gestützt
auf Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 8 zum KUVG bewilligt worden waren. Ein
solcher Nachweis liegt in casu gerade nicht vor. Der Einwand erweist sich
daher als unbehelflich.

6.
6.1 Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der ärztlichen Tätigkeit nach Art. 23
KUVG/56 KVG kann sowohl die statistische Methode
(Durchschnittskostenvergleich) als auch die analytische Methode
(Einzelfallprüfung) - oder eine Kombination beider Methoden - zur Anwendung
gelangen (BGE 119 V 454 Erw. 4d; vgl. auch Schürer, Honorarrückforderung
wegen Überarztung bei ambulanter ärztlicher Behandlung - Materiellrechtliche
Aspekte, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], a.a.O., S. 78 ff.). Auch wenn die
statistische Methode der analytischen wo möglich vorgezogen werden soll und
die analytische Methode im Allgemeinen nur dann zur Anwendung gelangt, wenn
es an zuverlässigen Angaben für einen Durchschnittskostenvergleich fehlt,
sind die kantonalen Schiedsgerichte in der Wahl der Prüfmethode grundsätzlich
frei (BGE 98 V 198 f.; Schürer, a.a.O., S. 81 ff.).
6.2 Die Rechtsprechung zu der auf Art. 23 KUVG/56 KVG gestützten
Rückforderung wegen Missachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit der
Behandlung durch Ärzte und Ärztinnen geht davon aus, dass da, wo die
Wirtschaftlichkeit in Anwendung der statistischen Methode überprüft wird,
eine Unwirtschaftlichkeit nicht schon bei Überschreitung des statistischen
Mittelwertes (100 Indexpunkte) vermutet werden darf. Vielmehr ist den Ärzten
und Ärztinnen einerseits ein Toleranzbereich (BGE 119 V 454 Erw. 4c in fine)
und zudem allenfalls ein Zuschlag zum Toleranzwert (zum den Toleranzbereich
begrenzenden Indexwert) zuzugestehen, um spezifischen Praxisbesonderheiten
Rechnung zu tragen (RKUV 1988 Nr. K 761 S. 92 Erw. 4c; SVR 2001 KV Nr. 19 S.
52 Erw. 4b). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im in SVR 1995 KV
Nr. 40 S. 125 veröffentlichten Urteil E. vom 12. September 1994 (K 44/94) in
Erw. 4b ausgeführt, dass bei der Festlegung des Toleranzwertes über den Index
130 nicht hinausgegangen werden sollte, um die statistische
Falldurchschnittsmethode nicht ihres Sinns zu entleeren. Nach der
Rechtsprechung liegt der Toleranzbereich vielmehr zwischen 120 und 130
Indexpunkten. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht etwa Entscheide
von Schiedsgerichten bestätigt, welche für eine Praxis insoweit eine
Überarztung annahmen, als 120 Indexpunkte (RSKV 1978 Nr. 315 S. 50 Erw. 6b;
nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 18. November 1992 [K 11/92]), 125
Indexpunkte (RSKV 1982 Nr. 489 S. 124 Erw. 4a; nicht veröffentlichtes Urteil
W. vom 14. Dezember 1995, K 45/95) oder 130 Indexpunkte (SVR 1995 KV Nr. 40
S. 125 Erw. 4; RKUV 1986 Nr. K 654 S. 5 Erw. 5a) überschritten wurden.

6.3 Als Praxismerkmale, die einen erhöhten Fallkostendurchschnitt
rechtfertigen können, wurden vom Eidgenössischen Versicherungsgericht etwa
eine überdurchschnittliche Anzahl an behandlungsintensiven Patientinnen und
Patienten (RKUV 1993 Nr. K 908 S. 38 Erw. 6a, 1986 Nr. K 654 S. 4 Erw. 4c;
nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 14. Dezember 1995 [K 45/95]), eine
überdurchschnittliche Zahl von Hausbesuchen und ein sehr grosses
Einzugsgebiet (SVR 1995 KV Nr. 40 S. 125 Erw. 4b), ein sehr hoher Anteil an
ausländischen Patientinnen und Patienten (RKUV 1986 Nr. K 654 S. 4 Erw. 4c)
oder die Umstände anerkannt, dass ein Arzt sehr viele langjährige und sehr
viele ältere Patientinnen und Patienten sowie keine Notfallpatienten
behandelt (nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 18. Oktober 1999, K 152/98)
oder erst seit kurzer Zeit in eigener Praxis tätig ist (RSKV 1982 Nr. 489 S.
124 Erw. 4a). Auch können kompensatorische Einsparungen als kostenwirksame
Praxisbesonderheiten Berücksichtigung finden (nicht veröffentlichtes Urteil
S. vom 29. Oktober 1993 [K 101/92]). Gemeint sind Fälle, wo die Ärztin oder
der Arzt einen hohen Indexwert bei den direkten Kosten mit dem Hinweis
rechtfertigt, seine vergleichsweise aufwändige Behandlungsweise habe zur
Folge, dass weniger von ihm veranlasste Kosten anfallen. Wo statistische
Daten hiezu fehlen, kann das Gericht den Einwand der kompensatorischen
Einsparung indessen kaum überprüfen. Dies gilt etwa für den Hinweis eines
Arztes, seine Behandlungsweise ermögliche die Vermeidung zahlreicher
stationärer Spitalaufenthalte (BGE 119 V 455 Erw. 5a).

6.4 Das Schiedsgericht hat seiner Beurteilung des Rückerstattungsanspruches
aus unwirtschaftlicher Behandlungsweise nach Art. 56 KVG die statistische
Methode im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 6.2) zu Grunde gelegt.

6.4.1 Dieses Vorgehen ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, sind doch
keinerlei stichhaltige Gründe ersichtlich, welche hier gegen die Anwendung
des Durchschnittskostenvergleichs sprechen. Dabei hat sich das Schiedsgericht
zu Recht auf die KSK-Statistik abgestützt, denn die Rechtsprechung hat
Lösungsansätze entwickelt (vgl. Erw. 6.1 - 6.3), welche auch bekannte Mängel
der KSK-Statistik ausgleichen (vgl. dazu Eugster,
Wirtschaftlichkeitskontrolle ambulanter ärztlicher Leistungen mit
statistischen Methoden, Diss. Zürich 2003, Nr. 627 f. S. 218 f.).
6.4.2 Einzig die KSK-Statistik liefert (vorliegend) Daten, die einen echten
Vergleich zwischen verschiedenen Leistungserbringern und damit eine Aussage
über das Einhalten bzw. über das Verletzen des gesetzlichen
Wirtschaftlichkeitsgebotes ermöglichen. Diese Voraussetzungen erfüllt die vom
Beschwerdeführer eingereichte Statistik gerade nicht. Sie wurde nicht über
mehrere Jahre geführt und zeigt keinen Vergleich zu andern Praxen auf.

6.4.3 Der Einwand, bei den Allgemeinpraktikern sei ein deutlich höherer
Toleranzwert (von mind. 140 Indexpunkten) zu wählen, ist nicht substanziiert.
So ist nicht dargetan, warum es sich hier um eine besonders inhomogene
Vergleichsgruppe handeln soll, nur weil hier Personen besonders häufig in
Teilzeitpensen tätig sind. Der Vergleichsindex weist nicht die Abweichung der
Gesamtkosten, sondern der Durchschnittskosten pro Arzt und Erkrankten aus.

6.5 Es bleibt in materiellrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob das
Schiedsgericht die statistische Methode in bundesrechtswidriger oder
tatsächlich qualifiziert unrichtiger Weise (Art. 105 Abs. 2 OG) zur Anwendung
gebracht hat. Mit den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich
Vergleichbarkeit und Praxisbesonderheiten vorgebrachten Rügen hat sich,
soweit sie substanziiert wurden, die Vorinstanz bereits befasst. Es wird hier
auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. Soweit diese Einwände nicht
schon durch die Vorinstanz berücksichtigt worden sind, sind sie unbegründet.

6.5.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, seine Praxis zeichne sich
dadurch aus, dass er über weit überdurchschnittlich viele langjährige
Patientinnen und Patienten verfüge, weshalb auch das Durchschnittsalter
zwischen 1992 und 1999 von 39,8 auf 43 Jahre gestiegen sei. Es sei
statistisch erwiesen, dass ältere Personen häufiger medizinische Hilfe
benötigten und die Gesundheitsausgaben pro Kopf mit zunehmendem Alter
wachsen. Auch sei die Zahl der Erkrankten in der erwähnten Zeitspanne
erheblich gesunken, weil er neue Patientinnen und Patienten nur sehr
zurückhaltend aufgenommen habe. Wie die Beschwerdegegner zu Recht vorbringen,
können darin keine überdurchschnittlich hohe Kosten rechtfertigende
Praxisbesonderheiten erkannt werden, weil in den hier zur Diskussion
stehenden Jahren 1998 und 1999 das Durchschnittsalter mit 42,3 und 43 Jahren
gar nicht signifikant vom Durchschnittsalter der Arztgruppe 50 (42,1 und 42,5
Jahre) abwich. Auch das unter Hinweis auf Eugster (a.a.O, Nr. 405 f. S. 151
und Nr. 675 f. S. 233 f.) dargelegte Gegenargument, dass gelegentlich
Praxisanfängern etwa wegen dem objektiv ausgewiesenen Mehraufwand für
Erstbehandlungsfälle ein erhöhter Aufwand zuzugestehen sei, demgegenüber aber
bei langjährigen, dem Arzt vertrauten Patientinnen und Patienten die
Krankengeschichten bekannt sind und daher häufiger auf eine umfangreiche
Diagnostik verzichtet werden kann, ist stichhaltig.

6.5.2 Der Arzt erhebt zudem den Einwand, er habe in der massgebenden Zeit
überdurchschnittlich viele behandlungsintensive Patientinnen und Patienten
betreut, wobei insbesondere ins Gewicht falle, dass er weit
überdurchschnittlich viele Desensibilisierungen durchgeführt habe. Darin ist
indes nach wie vor keine relevante Praxisbesonderheit zu erkennen, da kein
Vergleich zum üblichen Durchschnitt solcher Behandlungen in der Ärztegruppe
50 verfügbar ist. Auch sollen auf Grund der vom Beschwerdeführer edierten
Zusammenstellung "Umfrage Ärzteverein Oberes Wasseramt über spezielle
ärztliche Tätigkeiten 1998" die Hälfte der befragten Allgemeinpraktiker
solche Desensibilisierungen ausführen, was zumindest Fragen zur Relevanz
einer solchen Praxisbesonderheit aufwirft.

6.5.3 Des Weitern macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
überdurchschnittlich viele besonders schwere Krankheitsbilder zu behandeln
gehabt. Er habe einen hohen Anteil an kombinierten Diagnosen zu stellen
gehabt, was auch darauf zurückzuführen sei, dass seine Praxis eine im
Quervergleich hohe Quote an chronisch kranken Patientinnen und Patienten
aufgewiesen habe. Wie die Beschwerdegegner jedoch zu Recht anführen, ist nach
wie vor nicht belegt, dass der Beschwerdeführer überdurchschnittlich viele
besonders schwere Krankheitsbilder zu behandeln hatte.

6.5.4 Ob es sich bei den vom Beschwerdeführer besonders häufig durchgeführten
Ultraschalluntersuchungen um eine Praxisbesonderheit handelt, muss offen
bleiben. Der Beschwerdeführer hat wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren
nicht dargetan, inwiefern es tatsächlich nötig war, bei der Struktur der von
ihm behandelten Patientinnen und Patienten eine solche Behandlung besonders
häufig durchzuführen. Er ist damit seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Erw. 5.1)
ungenügend nachgekommen.

6.5.5 Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei zwei Altersheimen als
Heimarzt bzw. als Heimarztstellvertreter tätig war, kann nicht als
Praxisbesonderheit gewertet werden, weil, wie die Beschwerdegegner zu Recht
anführen, die zur Begründung einer Praxisbesonderheit gemachten Vorbringen
eines hohen Durchschnittsalters und einer hohen Zahl langjähriger bzw.
hochbetagter Patientinnen und Patienten bereits verworfen worden sind (vgl.
Erw. 5.6.1) und auch nicht zweifach zum Nachweis einer Praxisbesonderheit
berücksichtigt werden könnten. Bei Heimbewohnerinnen und -bewohnern kommt
hinzu, dass die behandelten Personen im gleichen Haus untergebracht sind und
von ausgebildetem (Pflege-)Personal betreut werden, womit die Arbeit des
Heimarztes erleichtert wird und sich dies bei ihm nicht in höheren Kosten
niederschlagen kann.

6.6 Das Schiedsgericht hat somit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Praxisbesonderheiten genügend berücksichtigt. Es kann weder von einer
qualifiziert unrichtigen Tatsachenfeststellung noch einer
Bundesrechtsverletzung noch einer ermessensmissbräuchlichen Einschätzung der
Wirtschaftlichkeitsgrenze gesprochen werden. Was in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiezu eingewendet wird, dringt nicht durch und
ist im angefochtenen Entscheid entkräftet worden. Beweisergänzungen sind
damit nicht notwendig.

7.
Die Vorinstanz hat bei der Bemessung der rückzuerstattenden Vergütungen auch
die veranlassten Medikamentenkosten berücksichtigt. Der Beschwerdeführer
wendet sich gegen eine Rückforderung dieser Kosten.

7.1 Unter veranlassten Kosten sind die Kosten für Leistungen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu verstehen, die von anderen
Leistungserbringern auf Anordnung des Arztes oder der Ärztin erbracht werden,
und die Kosten für die von diesen verordneten, durch Apotheken abgegebenen
Arzneimittel.

7.2 Ziel von Art. 23 KUVG war die Verwirklichung oder Wiederherstellung des
gesetzlichen Zustandes (BGE 103 V 152 Erw. 3). Unter der Geltung von Art. 23
KUVG erstreckte sich das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Behandlung auf
sämtliche Teile der ärztlichen Behandlung (Urteil A. vom 30. Juli 2001, K
50/00, Erw. 6b in initio). Es galt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung
insbesondere auch in Bezug auf die Verordnung von Arzneimitteln sowie die
Anordnung von Heilanwendungen und Analysen. Nach der Rechtsprechung sprach
dies dafür, auch die veranlassten Kosten bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung
zu berücksichtigen, und zwar bei der Bestimmung der Indizes im Rahmen der
statistischen Methode ebenso wie bei der Bemessung der
Rückerstattungspflicht. Dem stand nicht entgegen, dass die veranlassten
Kosten bei einem anderen als dem in Frage stehenden Arzt anfielen, und
insofern nicht ein eigentlicher Rückerstattungstatbestand im Sinne des analog
anwendbaren Art. 47 AHVG gegeben war. Trotz des insoweit besonderen
Charakters der Rückforderung liess sich der Einbezug der veranlassten Kosten
in die Wirtschaftlichkeitsprüfung somit nicht beanstanden (RKUV 2003 Nr. KV
250 S. 225). Die vorliegend zu entscheidende Frage, wie es sich mit der
Rückerstattungspflicht bei angeordneten Medikamenten und Massnahmen unter der
Geltung des neuen Art. 56 KVG verhält, liess das Eidgenössische
Versicherungsgericht in RKUV 2003 Nr. KV 250 S. 225 Erw. 6.4, wie auch im
späteren Urteil F. vom 15. Juli 2003 (K 108/01, K 118/01), noch offen.

7.3 Wie der Beschwerdeführer richtig darlegt, begründet die Vorinstanz den
von ihr als zulässig befundenen Einschluss der veranlassten Kosten in die
Rückforderungssumme im Wesentlichen damit, dass die Rückforderung ihren
Ursprung im diagnostischen und therapeutischen Handeln des Arztes habe. Der
Beschwerdeführer bezeichnet diese Auffassung als verfehlt und
bundesrechtswidrig, da sich Art. 56 Abs. 2 KVG ausdrücklich auf die
Verweigerung der Vergütung bzw. auf die Rückforderung der zu Unrecht
erfolgten Vergütung beziehe. Der Gesetzgeber habe damit klar auf die direkten
Kosten Bezug genommen, denn veranlasste Kosten würden gar nicht dem Arzt bzw.
der Ärztin vergütet, sondern (beispielsweise) dem Apotheker. Damit stehe
eindeutig fest, dass die veranlassten Kosten von der Rückforderung
auszuschliessen seien. Er verweist auf im Ergebnis übereinstimmende Hinweise
von Eugster (a.a.O., Nr. 842 f. S. 285) und Schürer (a.a.O., S. 89 f. Ziff.
37).

7.4 Die Beschwerdegegner halten dagegen, in Art. 23 KUVG sei unter der
Marginalie "Wirtschaftlichkeit der Behandlung" noch ausdrücklich ausgeführt
gewesen, dass die Leistungserbringer (und damit die Ärzte) sich auch beim
Verordnen von Arzneimitteln auf das durch das Interesse des Versicherten und
den Behandlungszweck erforderliche Mass zu beschränken haben. Sie weisen zu
Recht darauf hin, dass der Wesensgehalt von Art. 23 KUVG unverändert in den
neuen Art. 56 KVG übernommen worden ist. Nach RKUV 2002 Nr. KV 230 S. 471
Erw. 2.2.2 (mit Hinweis auf BGE 126 V 23 Erw. 4a) wird die
Rückerstattungsordnung des KVG weiterhin durch den sinngemäss anwendbaren
Art. 47 AHVG ergänzt, und auch eine unwirtschaftliche Behandlung nach Art. 56
Abs. 2 KVG kann somit Rechtsgrund bilden, um bereits erfolgte Zahlungen von
der versicherten Person zurückzufordern. Daran ändert nichts, dass der
Versicherer gegenüber dem Leistungserbringer einen eigenen
Rückerstattungsanspruch hat, dies unabhängig von der Person des Schuldners
der Vergütung der Leistung (vgl. BGE 127 V 283 f. Erw. 4). Auch Eugster hält
bezüglich Art. 56 KVG fest, dass die Bestimmung sich inhaltlich mit dem
altrechtlichen Art. 23 KUVG deckt (a.a.O., Nr. 86 S. 40 mit Hinweisen). Nicht
nur die vom Arzt persönlich erbrachten Leistungen müssen wirtschaftlich sein,
sondern auch seine Anordnungen, mit welchen er Leistungen Dritter veranlasst
(Derselbe, a.a.O., Nr. 101 S. 46 und Nr. 587 S. 204). Maurer (Das neue
Krankenversicherungsrecht, Basel/Frankfurt am Main 1996, S. 53) führt
ebenfalls aus, dass das in Art. 32 Abs. 1 KVG umschriebene, das
Wirtschaftlichkeitsgebot umfassende Effizienzprinzip vom Arzt beispielsweise
dann verletzt wird, wenn er unnötig viele oder zu teure Heilmittel abgibt
oder verordnet. Wenn er in dieser Weise mehr tut als medizinisch geboten,
liegt Überarztung vor und der Versicherer darf die Übernahme der Kosten
ablehnen oder Zahlungen zurückfordern.

7.5 Da Art. 56 KVG den Wesensgehalt von Art. 23 KUVG unverändert übernommen
hat, ist auch dessen Ziel die Verwirklichung oder Wiederherstellung des
gesetzlichen Zustandes bei Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit der
Behandlung. Das Wirtschaftlichkeitsgebot erstreckt sich weiterhin auf
sämtliche Teile der ärztlichen Behandlung und findet für alle gesetzlichen
Leistungen (Art. 25 Abs. 2 KVG) und damit insbesondere auch in Bezug auf die
Verordnung von Arzneimitteln, Analysen sowie Mitteln und Gegenständen oder
die Anordnung von Leistungen anderer Leistungserbringer gemäss Art. 35 Abs. 2
lit. e - g KVG Anwendung. Dies spricht dafür, bei der
Wirtschaftlichkeitsprüfung wie unter dem früheren Recht auch die veranlassten
Kosten zu berücksichtigen, und zwar bei der Bestimmung der Indizes im Rahmen
der statistischen Methode ebenso wie bei der Bemessung der
Rückerstattungspflicht. Der Einbezug der veranlassten Medikamentenkosten in
die Wirtschaftlichkeitsprüfung und die Rückforderungssumme lassen sich somit
nicht beanstanden.

8.
Schliesslich ist der Vorwurf der ungenügenden Protokollierung der
vorinstanzlichen Verhandlung unbegründet, hat doch der Gerichtsschreiber auf
die mündlichen Ausführungen der Beschwerdegegner vor Schiedsgericht
hingewiesen und sind diese dem Vertreter des Beschwerdeführers schriftlich
übergeben worden. Eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers
fällt schon daher ausser Betracht, weil er an der vorinstanzlichen
Verhandlung vertreten und demnach in der Lage war, sich die Ausführungen
anzuhören und darauf zu entgegnen.

9.
Verfahren gegen den Leistungserbringer um Rückforderungen wegen
Unwirtschaftlichkeit der Behandlungsweise sind kostenpflichtig (BGE 119 V 455
Erw. 6). Den anwaltlich vertretenen Krankenversicherern steht gestützt auf
Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG im Überarztungsprozess
praxisgemäss eine Parteientschädigung zu (SVR 1995 KV Nr. 40 S. 125 ff. Erw.
5b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in der Kranken- und
Unfallversicherung des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 18. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: