Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 143/2003
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K 143/03

Urteil vom 30. April 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer

L.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Helsana Versicherungen
AG, Tarifrecht, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich,

gegen

Alters- und Pflegeheim X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch
Rechtsanwalt Franz Schuler, Gutenbergweg 5, 6410 Goldau

Schiedsgericht nach KVG des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 29. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Der am 19. Juli 2002 verstorbene Ehemann von L.________ weilte vom 11. März
bis 19. Juli 2002 im Alters- und Pflegeheim X.________ in Y.________. In der
Folge ersuchte L.________ dessen Krankenkasse, die Helsana Versicherungen AG,
um Rückvergütung der von ihr bezahlten Rechnungen für den Heimaufenthalt. Mit
beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eingereichter Klage vom 26.
September 2002 liess L.________, vertreten durch die Krankenkasse Helsana
Versicherungen AG, beantragen, es sei das Alters- und Pflegeheim X.________
zu verpflichten, ihr Fr. 7'665.-- zu bezahlen, da es für die BESA-Pflegestufe
4 anstelle von Fr. 60.-- täglich eine Pauschalentschädigung von Fr. 115.-- in
Rechnung gestellt habe. Mit Entscheid vom 29. Januar 2003 trat das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mangels Zuständigkeit auf die Klage
nicht ein und überwies die Sache an das Kantonale Schiedsgericht nach KVG.

Das Schiedsgericht nach KVG des Kantons Schwyz trat mit Entscheid vom 29.
September 2003 auf die Klage nicht ein, da sie ohne vorgängige Durchführung
des vertraglich vereinbarten Schlichtungsverfahrens eingereicht worden sei.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________, vertreten durch die
Helsana Versicherungen AG, den Verfahrensantrag stellen, es sei von Amtes
wegen abzuklären, wem im vorliegenden Verfahren auf Seite der
Beschwerdegegnerin Parteistellung zukomme, dem Alters- und Pflegeheim
X.________, der Gemeinde Y.________ oder einer anderen Person. Weiter lässt
sie beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei das
Schiedsgericht zu verpflichten, die Klage vom 26. September 2002 materiell zu
behandeln. Eventuell sei das Schiedsgericht zur Durchführung eines
Sühneverfahrens anzuhalten, oder es sei die Eingabe vom 26. September 2002 an
die zuständige Paritätische Vertrauenskommission zwecks Durchführung einer
Schlichtungsverhandlung zu überweisen.
Das Alters- und Pflegeheim X.________ lässt auf Nichteintreten, eventuell auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Sozialversicherung, Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im
Bundesamt für Gesundheit) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Nichteintretensentscheid des Kantonalen Schiedsgerichts
nach Art. 89 KVG handelt es sich um einen Endentscheid, da er das Verfahren
abschliesst (SVR 1999 KV Nr. 13 S. 29 mit Hinweisen). Die 30-tägige
Beschwerdefrist gemäss Art. 106 Abs. 1 OG ist eingehalten, weshalb die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
als rechtzeitig zu betrachten ist.

2.
2.1 Eine bundesrechtliche Verfügungsgrundlage, wie sie Art. 128 OG in
Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG für die Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde voraussetzt, ist vorliegend gegeben, weil die
Durchführung des kantonalen Schiedsgerichtsverfahrens bei Streitigkeiten
zwischen Versicherern und Leistungserbringern im Bereich des
Krankenversicherungsrechts in Art. 89 KVG verankert ist und Streitigkeiten
über die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung
sozialversicherungsrechtlicher Natur im Sinne von Art. 128 OG sind. Dasselbe
gilt, wenn wie vorliegend, eine letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 98
lit. g und 98a Abs. 1 OG aus formellen Gründen auf eine Klage über die
Anwendung eines Tarifs im Einzelfall (vgl. BGE 125 V 104 Erw. 3b) nicht
eingetreten ist und diese Verfahrenserledigung als bundesrechtswidrig gerügt
wird. Die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
ist daher zu bejahen.

2.2 Im Weitern gehört der dem Verfahren zugrunde liegende, durch die Begehren
in der Klage vom 26. September 2002 bestimmte materiellrechtliche
Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht an. Damit ist auch das
Eintretenserfordernis der bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage gegeben (BGE
126 V 143).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei von Amtes wegen die
Parteistellung der Beschwerdegegnerin festzustellen. Bereits im Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz habe diese geltend gemacht, das
Alters- und Pflegeheim X.________ verfüge über keine Rechtspersönlichkeit.
Vielmehr sei die Gemeinde Y.________ ins Recht zu fassen. Weder das
Verwaltungsgericht noch das Schiedsgericht seien auf diese Problematik
eingegangen.

3.2 Die Vorinstanz hat sich mit der streitigen Frage der Parteistellung nicht
auseinandergesetzt und das Alters- und Pflegeheim X.________ als Beklagte in
ihrem Entscheid stehen gelassen. Die Legitimation von Kläger und Beklagtem in
einem Schiedsgerichtsverfahren ist - wie im Zivilprozess - eine
materiellrechtliche Frage. Die Verneinung dieser Frage führt nicht zu einem
(formellrechtlichen) Nichteintretensentscheid, sondern zur
(materiellrechtlichen) Abweisung der Klage. Ob einer Partei Aktiv- oder
Passivlegitimation zukommt, ist somit eine Tatfrage, über welche das
zuständige Schiedsgericht im Rahmen des Sachurteils zu entscheiden hat (BGE
111 V 347 Erw. 1c; SVR 1999 KV Nr. 13 S. 29 Erw. 2b). Die Vorinstanz durfte
sich daher zunächst auf die Prüfung der formellen Eintretensvoraussetzungen
beschränken. Darauf hätte sie der Vollständigkeit halber im angefochtenen
Entscheid hinweisen sollen.

4.
4.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm
die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.
Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen,
worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere
muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die
Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft.
Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der
blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen
Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und
lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine
rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden
kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).

4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin vermag die von der Helsana
Versicherungen AG eingereichte Beschwerdeschrift diesen Anforderungen ohne
weiteres zu genügen. Obwohl sie sich nicht mit sämtlichen Erwägungen des
vorinstanzlichen Entscheids im Detail auseinandersetzt, lässt sich ihr
entnehmen, weshalb sie damit nicht einverstanden ist und in welchem Sinne
ihrer Ansicht nach zu entscheiden ist. Auch unter diesem Titel steht daher
dem Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts entgegen.

5.
5.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 KUVG (in Kraft bis 31. Dezember 1995) waren
Streitigkeiten zwischen Kassen einerseits und Ärzten, Apothekern,
Chiropraktoren, Hebammen, medizinischen Hilfspersonen, Laboratorien oder
Heilanstalten anderseits durch ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges
Schiedsgericht zu entscheiden. Laut Absatz 4 Satz 1 der Bestimmung
bezeichneten die Kantone das Schiedsgericht und regelten das Verfahren; der
schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hatte ein
Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich
eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet hatte. Art. 89 des seit 1. Januar
1996 in Kraft stehenden KVG bestimmt ebenfalls, dass ein Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet
(Abs. 1). Nach dessen Absatz 4 bezeichnet der Kanton ein Schiedsgericht. Es
setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und
aus je einer Vertretung der Versicherer und der betroffenen
Leistungserbringer in gleicher Zahl. Die Kantone können die Aufgaben des
Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen; dieses wird
durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt. Art.
89 Abs. 5 KVG lautet: Der Kanton regelt das Verfahren; dieses muss einfach
und rasch sein. Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die
für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen
Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.

5.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Nach
Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG finden dessen Bestimmungen jedoch auf Verfahren vor
dem kantonalen Schiedsgericht im Sinne von Art. 89 KVG keine Anwendung (vgl.
auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 2 Rz 24 und Art. 57 Rz 7).

6.
6.1 Die Regelung des Verfahrens zur Durchsetzung von Ansprüchen zwischen
Versicherern und Leistungserbringern im Rahmen der bundesrechtlichen
Mindestanforderungen ist grundsätzlich Sache der Kantone. Dabei handelt es
sich bei der Organisation des Schiedsgerichts und der Ordnung des Verfahrens
um selbstständiges kantonales Recht (vgl. Ueli Kieser, Formelle Fragen der
pauschalen Rückforderung gegenüber Leistungserbringern, in: René
Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.] Wirtschaftlichkeitskontrolle in der
Krankenversicherung, St. Gallen 2001, S. 110), dessen Verletzung im Rahmen
einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich in engen Grenzen gerügt werden
kann. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nur zu überprüfen, ob die
Anwendung der kantonalrechtlichen Bestimmungen zu einer Verletzung von
Bundesrecht führt (Art. 104 lit. a OG; vgl. noch nicht in der Amtlichen
Sammlung veröffentlichtes Urteil H. vom 11. Februar 2004, K 27/03 mit
Hinweisen sowie BGE 125 V 408; Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, S.
174).

6.2 Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 KUVG hat der Kanton Schwyz die Verordnung
über die schiedsgerichtliche Erledigung von Streitigkeiten zwischen
Krankenkassen einerseits und Ärzten, Apothekern, Chiropraktoren, Hebammen,
medizinischen Hilfspersonen, Laboratorien oder Heilanstalten anderseits vom
7. April 1965 (SRSZ 361.310; nachfolgend: Schiedsgerichtsverordnung)
erlassen. Diese Verordnung soll aufgehoben werden, sobald die Verordnung über
das Gesundheitswesen vom 16. Oktober 2002 in Kraft tritt, was indessen
zumindest bis zum Zeitpunkt des Erlasses des vorinstanzlichen Entscheids vom
29. September 2003 nicht der Fall war. Deren § 8 bestimmt: Sofern nicht eine
vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz bereits eine
Vermittlungsverhandlung durchgeführt hat, lädt der Obmann die Parteien zu
einer Verhandlung vor dem Schiedsgericht ein (Abs. 1). Die Parteien sind
verpflichtet, an der Vermittlungsverhandlung persönlich teilzunehmen oder
sich vertreten zu lassen (Abs. 2). Das Schiedsgericht kann den Parteien einen
Vergleichsvorschlag unterbreiten (Abs. 3).

6.3 Das schwyzerische Recht sieht somit weiterhin die Möglichkeit einer dem
Schiedsgericht vorgelagerten Schlichtungsinstanz vor, ohne jedoch eine solche
vorzuschreiben und ohne weitere Einzelheiten zu regeln. Diese Einzelheiten
wurden durch die Krankenkassen und die Leistungserbringer im Vertrag zwischen
dem Heimverband Schweiz, Sektion Schwyz und Santésuisse Zentralschweiz für
die stationäre Behandlung von Patienten in regierungsrätlich anerkannten
Pflegeheimen des Kantons Schwyz normiert. Es fragt sich, ob nach
In-Kraft-Treten des KVG auf dem Wege der Vereinbarung weiterhin eine separate
Schlichtungsstelle vorgesehen werden kann.

7.
7.1 Das Schiedsgericht hat erwogen, der Umstand, dass das bisher
bundesrechtlich vorgeschriebene Schlichtungsverfahren in Art. 89 KVG nicht
übernommen worden sei, dessen Absatz 5 aber als Mindestvorschrift ein
einfaches und rasches Verfahren enthalte, verwehre es den Kantonen nicht,
weiterhin ein Vermittlungsverfahren vorzusehen. Obwohl der Wortlaut von § 8
Abs. 1 der kantonalen Schiedsgerichtsverordnung offen lasse, ob ein
vertraglich vereinbartes Schlichtungsverfahren zwingend sei oder ob es auch
durch eine Vermittlung vor dem Schiedsgericht ersetzt werden könne, ergebe
sich aus der Zielsetzung, Schiedsgerichtsprozesse soweit möglich zu
vermeiden, dass ein vertraglich vereinbartes Schlichtungsverfahren
obligatorisch durchzuführen sei. Wenn die Parteien wie vorliegend die
Santésuisse Zentralschweiz und der Heimverband Schweiz, Sektion Schwyz,
Streitigkeiten zwischen Heimen und Versicherern vertraglich vor eine
bestimmte Schlichtungsinstanz bringen wollten, bestehe kein Grund, in deren
Autonomie einzugreifen.

7.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass
mit der Einführung des KVG ab dem 1. Januar 1996 die Pflicht dahingefallen
sei, vor der schiedsgerichtlichen Beurteilung eine Paritätische
Vertrauenskommission anzurufen. Eine anders lautende kantonalrechtliche
Regelung sei bundesrechtswidrig. Den Parteien sei es freigestellt, ob sie ein
Schlichtungsverfahren durchführen wollten. In diesem Zusammenhang müsse auch
dem Aspekt der Wahrung von Verjährungs- und Verwirkungsfristen Rechnung
getragen werden.

7.3 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin haben sich die Krankenkassen
vertraglich verpflichtet, vor Anrufung des Schiedsgerichts ein
Schlichtungsverfahren durchzuführen. Es sei daher rechtsmissbräuchlich und
stelle ein venire contra factum proprium dar, wenn die Krankenkasse das
Schlichtungsverfahren nicht durchführen wolle.

8.
8.1 Aus welchem Grund das KVG die bisherige Regelung von Art. 25 Abs. 4 KUVG
(vgl. BGE 119 V 309) nicht übernommen hat, lässt sich den Gesetzesmaterialien
nicht entnehmen. Im Bericht der Expertenkommission zur Revision der
Krankenversicherung vom 2. November 1990 wird lediglich ausgeführt, da gegen
die Institution kantonaler Schiedsgerichte häufig die lange Verfahrensdauer
eingewendet werde, sei im Gesetz vorzusehen, dass das Verfahren rasch sein
müsse (Expertenbericht S. 85). Nach Gebhard Eugster (Krankenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 235 Rz
419) ist nicht geklärt, ob ein vertragliches oder vom kantonalen
Verfahrensrecht vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren mit dem in Art. 89
Abs. 5 KVG verankerten Grundsatz eines raschen Verfahrens vereinbar ist. In
der Rechtsprechung wurde zu dieser Frage bisher nicht ausdrücklich Stellung
genommen. In SVR 1999 KV Nr. 13 S. 29 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht erwogen, vorbehältlich kantonalen Prozessrechts sei es
von Bundesrechts wegen fraglich, ob das nach altem Recht vorgesehene
Vermittlungsverfahren durchzuführen sei, bevor das Schiedsgericht
konstituiert werden könne, da das neue Verfahrensrecht sofort anwendbar sei.
Es hatte die Frage in jenem Entscheid indessen nicht zu beantworten, weil die
Sache ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen war.

8.2 Nach Maurer (a.a.O., S. 174) ist es unter der Herrschaft des KVG nicht
verboten, sondern sogar erwünscht, dass die Schlichtungsstelle weiterhin
vertraglich vorgeschrieben wird, da sie dazu diene, Schiedsprozesse zu
vermeiden. Dem hält Ueli Kieser (Formelle Fragen der pauschalen
Rückforderung, a.a.O., S. 124) entgegen, wegen der in Art. 89 Abs. 5 KVG
festgelegten raschen Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens sei davon
auszugehen, dass eine allfällige vertragliche Festlegung der
Erforderlichkeit, ein Vermittlungsverfahren zu durchlaufen, nicht von
Bedeutung sein könne für die Befugnis, das Schiedsgericht direkt anzurufen.
Daniel Wyler (Die Verfahren in der Krankenversicherung, in: René
Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Verfahrensfragen in der
Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 170) äussert sich nur zur
Wünschbarkeit eines vertraglichen Obligatoriums und hält dazu fest, nachdem
sich die paritätischen Vertrauenskommissionen in der Praxis durchaus bewährt
hätten, würden die Krankenversicherer versuchen, in den Verträgen mit den
Leistungserbringern diese Stellen weiterhin aufrechtzuerhalten, was sowohl
der Vertrauensbildung wie auch der Prozessökonomie diene.

8.3 Verschiedene kantonale Verfahrensordnungen enthalten weiterhin
Bestimmungen zu Schlichtungsverfahren, welche vorgängig des Hauptverfahrens
durchgeführt werden. Gemäss Ueli Kieser, (Formelle Fragen der pauschalen
Rückforderung, a.a.O., S. 125) ist dies mit dem eingeführten Anspruch auf ein
rasches Verfahren vereinbar. Das Prinzip des raschen Verfahrens stellt einen
allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz dar (vgl. BGE 110 V 61).
An dessen Ausgestaltung werden indessen keine weitgehenden Anforderungen
gestellt. Die Frage stellt sich insbesondere im Zusammenhang mit
Rechtsverzögerungen. Nach der Rechtsprechung liegt eine unrechtmässige
Verzögerung des Verfahrens vor, wenn die gesamte Verfahrensdauer 33 Monate
seit Anhängigmachen und 27 Monate seit Eintritt der Behandlungsreife beträgt
(vgl. BGE 125 V 373), während eine solche bei einer Anhängigkeit von 26 ½
Monaten und einer Behandlungsreife von 24 ½ Monaten im Sinne eines
Grenzfalles verneint wurde (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 16. Juli
1999, I 314/99).

8.4 Gemäss Art. 10 des Vertrages zwischen dem Heimverband Schweiz, Sektion
Schwyz und Santésuisse Zentralschweiz für die stationäre Behandlung von
Patienten in regierungsrätlich anerkannten Pflegeheimen des Kantons Schwyz
sehen die Parteien als Schlichtungsinstanz eine Paritätische
Vertrauenskommission (PVK) vor. Diese setzt sich aus zwei Vertretern des
Heimverbandes Schweiz, Sektion Schwyz sowie zwei Vertretern von Santésuisse
Zentralschweiz zusammen. Zusammensetzung und Verfahren der PVK werden in
einem Reglement festgelegt, das einen Bestandteil dieses Vertrages bildet.
Die Anrufung des Kantonalen Schiedsgerichts im Sinne von Art. 89 KVG steht
den Vertragsheimen und den Versicherern in der Regel erst nach einem
erfolglos durchgeführten Schlichtungsverfahren vor der PVK offen. Laut Art. 4
Abs. 3 des Reglements sind die eingereichten Beschwerden so rasch als möglich
zu behandeln und innert 6 Monaten abzuschliessen, ansonsten der
Schlichtungsversuch als gescheitert gilt. Ein solches dem Hauptverfahren
vorgeschaltetes Sühneverfahren vermag den Anforderungen an ein rasches
Verfahren im Sinne von Art. 89 Abs. 5 KVG nicht von Vornherein zu
widersprechen, wobei es im Einzelfall auf die Gesamtverfahrensdauer ankommen
wird.

8.5 Hätte der Bundesgesetzgeber mit Erlass des KVG die Einsetzung einer
vertraglich vorgesehenen Schlichtungsinstanz untersagen und damit eine
Beschleunigung des Verfahrens erreichen wollen, hätte er dies dartun müssen.
Bei Fehlen eines ausdrücklichen Verbots auf Bundesebene geht es jedenfalls
nicht an, aus dem Grundsatz eines raschen Verfahrens einen entsprechenden
Willen des Gesetzgebers abzuleiten. Dies umso weniger, als dieses prozessuale
Vorgehen bisher fest verankert war und vom Bundesgesetzgeber in ähnlichen
Verfahren nach wie vor gilt. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 57 Abs. 3
UVG hinzuweisen, welcher für das schiedsgerichtliche Verfahren weiterhin das
vorgängige Schlichtungsverfahren kennt. Das vertraglich vorgesehene
Schlichtungsverfahren ist Eintretensvoraussetzung für das Schiedsgericht nach
UVG (vgl. BGE 119 V 309), obwohl auch das Verfahren im
Unfallversicherungsbereich nach dem allgemeinen
sozialversicherungsrechtlichen Gebot grundsätzlich rasch durchzuführen ist
(vgl. BGE 110 V 61). Da das Bundessozialversicherungsrecht somit in
vergleichbaren Fällen selber ein Verfahren enthält, wie es § 8 der
schwyzerischen Schiedsgerichtsverordnung vorsieht, kann ein solches
angesichts des Schweigens des KVG-Gesetzgebers nicht als bundesrechtswidrig
betrachtet werden.

8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es unter der Herrschaft von Art. 89 KVG
bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Kantone weiterhin ein
Schiedsgerichtsverfahren vorsehen, welchem ein Schlichtungs- oder
Vermittlungsverfahren voranzugehen hat. Bei dieser Rechtslage verletzt die
Entscheidung der Vorinstanz, sich erst materiell mit der Streitsache zu
befassen, wenn der vertraglich vorgesehene Schlichtungsversuch durchgeführt
worden ist, jedenfalls unter der Herrschaft der im Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Entscheids geltenden kantonalen Rechtsordnung kein Bundesrecht.
Sie ist auch nicht in Willkür verfallen, wenn sie dem Ziel der vertraglichen
Schlichtungsstelle entsprechend, vermittelnd zu wirken und
Schiedsgerichtsprozesse möglichst zu vermeiden, davon abgesehen hat, in die
Autonomie der vertraglichen Institution einzugreifen und auf eine Klage
einzutreten, bevor die Sache der PVK unterbreitet wurde. Nicht in diesem
Verfahren zu prüfen ist die Frage, wie es sich nach dem Wegfallen der
kantonalen Schiedsgerichtsverordnung aus dem Jahre 1965 verhält. Es kann
daher offen bleiben, wie vorzugehen ist, wenn das Erfordernis, ein
Vermittlungsverfahren zu durchlaufen, nicht mehr im kantonalen Recht
verankert ist. Da nicht erstellt ist, ob bereits ab 1. Januar 2004 eine
Änderung der kantonalen Rechtsordnung eingetreten ist und wie deren
Bestimmungen allenfalls intertemporalrechtlich anzuwenden sind, ist von einer
Überweisung der Sache an die zuständige Instanz abzusehen, so dass es bei der
Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids sein Bewenden hat.

8.7 Welche Bedeutung der Klage vom 26. September 2002 für die Frage des
Erlöschens der Ansprüche infolge Zeitablaufs zukommt, braucht hier nicht
entschieden zu werden. Ob der Eingabe fristwahrende Bedeutung zukommt, wird
von der Nichtweiterleitung an die zuständige Instanz, welche zuerst darüber
zu befinden haben wird, nicht berührt.

9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem
Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese wird der
Beschwerdegegnerin zudem eine Parteientschädigung zu entrichten haben (Art.
159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht nach KVG des Kantons
Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 30. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: