Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 142/2003
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K 142/03

Urteil vom 24. Juni 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Ursprung
und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger

B.________, 1976, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Abegg, Neuacherstrasse 28, 8340 Hinwil,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401
Winterthur, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 17. September 2003)

Sachverhalt:

A.
B. ________ ist bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA)
obligatorisch krankenpflegeversichert. Sie reichte der SWICA von Februar bis
Dezember 2002 diverse Rechnungen für Gesichtsepilationen ein. Mit Verfügung
vom 27. August 2002 lehnte es die SWICA ab, diese Kosten zu übernehmen. Daran
hielt der Versicherer auf Einsprache hin mit Entscheid vom 11. November 2002
fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 17. September 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ das Rechtsbegehren
stellen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die SWICA zu
verpflichten, ihr die Kosten der Entfernung des Bartschattens durch
Laserepilation zu erstatten. Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung
ersucht.

Während die SWICA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung
Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für
Gesundheit), auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, ist das am 1. Januar
2003 und damit nach dem Einspracheentscheid vom 11. November 2002 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1), weshalb
der Rechtsstreit auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Bestimmungen zu entscheiden ist. Gemäss den auch insoweit richtigen
Erwägungen des kantonalen Gerichts übernimmt die obligatorische
Krankenversicherung unter anderem die Kosten für die Leistungen, die der
Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25
Abs. 1 KVG). Als Krankheit gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 KVG jede
Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge
eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung
erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

1.2 Voraussetzung der Kostenübernahme durch den obligatorischen
Krankenpflegeversicherer ist unter anderem, dass eine Leistung wirksam,
zweckmässig und wirtschaftlich ist (Art. 32 Abs. 1 KVG). Eine medizinische
Leistung ist wirksam, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten
diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen hinzuwirken.
Wirksamkeit bezeichnet die kausale Verknüpfung von Ursache (medizinische
Massnahme) und Wirkung (medizinischer Erfolg). Sie meint die einfache
Tatsache der Eignung zur Zielerreichung (Eugster, Das
Wirtschaftlichkeitsgebot nach Art. 56 Abs. 1 KVG, in: Schaffhauser/Kieser
[Hrsg.], Wirtschaftlichkeitskontrolle in der Krankenversicherung, St. Gallen
2001, S. 14) und stellt insofern einen Teilgehalt der Zweckmässigkeit dar,
welche voraussetzt, dass die Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel
(Untersuchung, Behandlung, Pflege) zu erreichen (RKUV 1999 Nr. KV 64 S. 67
Erw. 3a mit Hinweisen). Die Zweckmässigkeit kann in diesem Sinn umschrieben
werden als "angemessene Eignung im Einzelfall" (BGE 123 V 63 oben Erw. 2c/bb
mit Hinweis auf die Materialien zum KVG). Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit
schliesslich verlangt einen Kostenvergleich der möglichen
Behandlungsalternativen mit ungefähr gleichem medizinischem Nutzen. Wenn mit
einer Behandlungsvariante das Therapieziel erheblich kostengünstiger erreicht
werden kann, besteht kein Anspruch auf Übernahme der teureren Behandlung
(RKUV 1998 Nr. KV 988 S. 4 f. Erw. 3c mit Hinweisen).

1.3 In BGE 105 V 183 Erw. 1b hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dem
Transsexualismus, umschrieben als Drang, durch eine - meist chirurgische -
Geschlechtsumwandlung dem anderen Geschlecht angehören zu können, mit Bezug
auf den konkreten Fall Krankheitswert zuerkannt und eine Leistungspflicht der
Krankenkasse im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Regelung bejaht.
Es gelangte indessen zum Ergebnis, nach Massgabe des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG) und der gestützt darauf
erlassenen Bestimmungen stelle die operative Geschlechtsumwandlung keine
Pflichtleistung der Krankenkassen dar (BGE 105 V 185 Erw. 3 mit Hinweisen).
Diese Rechtsprechung wurde in BGE 114 V 159 ff. Erw. 4 sowie 167 f. Erw. 4
und 5 in dem Sinne geändert, als das Gericht bei echtem Transsexualismus die
operative Geschlechtsumwandlung grundsätzlich als Pflichtleistung der
Krankenkassen bezeichnete, wenn nach Durchführung eingehender psychiatrischer
und endokrinologischer Untersuchungen und nach mindestens zweijähriger
Beobachtung vom 25. Altersjahr hinweg die Diagnose gesichert ist und der
Eingriff im konkreten Fall die einzige Behandlungsmethode darstellt, mit
welcher der psychische Zustand der versicherten Person bedeutend verbessert
werden kann. Nicht zu den Pflichtleistungen gehörten indessen gemäss den
genannten Urteilen Vorkehren der plastischen und der
Wiederherstellungschirurgie, durch welche die betroffene Person mit neuen
Geschlechtsorganen versehen wird. In BGE 120 V 469 ff. Erw. 5 nahm das
Eidgenössische Versicherungsgericht wiederum eine Rechtsprechungsänderung
vor. Es hielt fest, wenn die Notwendigkeit einer chirurgischen Operation zur
Behandlung eines echten Transsexualismus ausgewiesen sei, habe die
Krankenkasse nicht nur die Kosten der Entfernung der bisherigen
Geschlechtsorgane zu tragen, sondern auch für die Vorkehren der plastischen
und Wiederherstellungschirurgie aufzukommen, durch welche die betreffende
Person mit neuen Geschlechtsorganen versehen wird. Soweit die Voraussetzungen
für einen chirurgischen Eingriff erfüllt seien, gehörten die ergänzenden
Massnahmen zur Veränderung der sekundären Geschlechtsmerkmale ebenfalls zu
den Pflichtleistungen der Krankenkassen, sofern eine klare medizinische
Indikation und die Wirtschaftlichkeit der Behandlung gegeben seien (BGE 120 V
471 Erw. 6b). Im konkreten Fall verneinte das Gericht eine Leistungspflicht
der Krankenkasse bezüglich der Kosten für die elektrische Haarentfernung, da
diese durch eine Kosmetikerin vorgenommen worden war. Demgegenüber
betrachtete es die Adamectomie (Entfernung des Adamsapfels) und die Abrasion
in der Mundgegend (Abschleifen der Haut) grundsätzlich als Pflichtleistung,
wies die Sache indessen zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des gewählten
Vorgehens an die Vorinstanz zurück (BGE 120 V 471 f. Erw. 6c). Die
dargestellten, zum KUVG entwickelten Prinzipien bleiben auch unter der
Geltung des am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung (KVG) massgebend (RKUV 2000 Nr. KV 106 S. 64 Erw. 1a mit
Hinweis).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die im Jahr 2002
angefallenen Kosten für die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte
Gesichtsepilation mittels Laser zu übernehmen hat.

2.1 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin
seit Mai 2001 im Zusammenhang mit dem Verdacht auf das Vorliegen eines echten
Transsexualismus in psychiatrischer Behandlung befindet. Die fraglichen
Epilationen mittels Laser wurden im Verlauf des Jahres 2002 und damit in
jedem Fall vor dem Ablauf der zweijährigen Beobachtungsphase vorgenommen,
welche nach der Rechtsprechung durchzuführen ist, bevor die Diagnose eines
echten Transsexualismus gestellt werden kann. Diese Diagnose bildet
ihrerseits eine notwendige Bedingung der Übernahme der Kosten des
chirurgischen Eingriffs (Geschlechtsumwandlungsoperation) durch die
obligatorische Krankenpflegeversicherung (RKUV 2000 Nr. KV 106 S. 65 Erw. 1b
am Ende mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil Z. vom 12. Juni
1995, K 40/95). Es stellt sich die Frage, ob vor Ablauf dieser zweijährigen
Frist und vor dem chirurgischen Eingriff auch eine Kostentragungspflicht der
Versicherung bezüglich der Laserepilation ausscheidet.

2.2 Die von der Rechtsprechung verlangte zweijährige Beobachtungsphase soll
gewährleisten, dass - angesichts der Schwere des zur Diskussion stehenden
Eingriffs - eine Geschlechtsumwandlungsoperation nur vorgenommen wird, wenn
die diesbezügliche Indikation mit möglichst hoher Zuverlässigkeit feststeht.
Zu diesem Zweck ist umfassend abzuklären, ob tatsächlich ein schwerer Fall
von echtem Transsexualismus vorliegt, der mit Psychotherapie und
Hormontherapie allein nicht angegangen werden kann (BGE 114 V 159 Erw. 4a,
167 Erw. 4) und deshalb die Vornahme des chirurgischen Eingriffs erfordert.
Während der Beobachtungsphase beginnt die versicherte Person im Rahmen eines
Alltagstests, zunehmend in allen Lebensbereichen in der angestrebten
Geschlechtsrolle zu leben. Dieser Test wird begleitet von medizinischen
Massnahmen und Untersuchungen insbesondere
psychiatrisch-psychotherapeutischer und endokrinologischer Art. Die
beteiligten Spezialärztinnen und Spezialärzte sind gehalten, einander
gegenseitig über ihre Aktivitäten zu orientieren und offene Fragen
auszudiskutieren, um eine interdisziplinär abgestimmte Prognose zu
gewährleisten (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 12. Juni 1995, K 40/95).
Die Beobachtungsphase dient also in erster Linie dem Zweck, das Vorliegen
eines echten Transsexualismus und die Notwendigkeit des chirurgischen
Eingriffs mit hinreichender Zuverlässigkeit zu bestätigen oder
auszuschliessen, und hat somit primär diagnostischen Charakter. Haben der
Alltagstest und die erforderlichen medizinischen Untersuchungen stattgefunden
und werden gestützt darauf, nach Ablauf der mindestens zweijährigen
Beobachtungsphase, die Diagnose eines echten Transsexualismus und die
Indikation einer Geschlechtsumwandlungsoperation bestätigt, ist anschliessend
im Rahmen eines gesamtheitlichen therapeutischen Programms zu entscheiden,
welche Behandlungsmassnahmen (mit Einschluss derjenigen zur Veränderung der
sekundären Geschlechtsmerkmale) in welcher Reihenfolge vorzunehmen und wie
sie auf einander abzustimmen sind (vgl. BGE 120 V 469 ff. Erw. 5 und 6).

2.3 Die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit medizinischer Massnahmen ist mit
Blick auf das angestrebte Ziel zu beurteilen. Da die zweijährige
Beobachtungsphase in erster Linie eine hinreichend zuverlässige
Diagnosestellung ermöglichen soll, sind während dieses Zeitraums
grundsätzlich nur Massnahmen zweckmässig, welche die diagnostische
Zielsetzung befördern. Dieser Anforderung werden einerseits diejenigen
Vorkehren gerecht, welche der Begleitung des Patienten oder der Patientin und
der laufenden Beurteilung seines oder ihres Zustandes dienen. Zudem können
auch Massnahmen angezeigt sein, welche geeignet und notwendig sind, um die
effektive Durchführung des Alltagstest zu ermöglichen, indem sie der
versicherten Person erleichtern, in der angestrebten Geschlechtsrolle
aufzutreten. Demgegenüber sind eigentliche Behandlungsmassnahmen mit eigener
therapeutischer Zielsetzung innerhalb dieses Krankheitsbildes während der
Beobachtungsphase - soweit nicht eine Akutsituation vorliegt - nur insoweit
indiziert, als sie keine irreversiblen Folgen zeitigen und dem Zweck dienen,
abzuklären, ob die eigentliche Geschlechtsumwandlung durchgeführt werden muss
oder eine erhebliche Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes der
versicherten Person auch durch andere, weniger schwerwiegende Massnahmen
erreicht werden kann.

2.4 Die vorliegend zur Diskussion stehende, während der Beobachtungsphase
vorgenommene Epilation mittels Laser ist insofern geeignet, die Erreichung
des diagnostischen Ziels zu befördern, als der Bartwuchs und der auch nach
einer Rasur allenfalls sichtbar bleibende Bartschatten das während des
Alltagstests angestrebte Auftreten als Frau erschweren können. Die
Gesichtsepilation beseitigt dieses potenzielle Hindernis und vermag damit die
Realitätsnähe des Alltagstests zu verbessern, was dem diagnostischen Zweck
dient. Gleichzeitig ist aber nicht zu übersehen, dass die Epilation als
irreversibler Eingriff auch geeignet ist, den Entscheid über die weitere
therapeutische Vorgehensweise zu präjudizieren. Denn während sie das
Auftreten als Frau erleichtert, steht sie dem jedenfalls bis zum Abschluss
der Beobachtungsphase ebenfalls weiterhin als möglich zu betrachtenden
Verbleib in der Geschlechtsrolle als Mann entgegen. Falls die Diagnose eines
echten Transsexualismus in der Folge nicht bestätigt wird, bleibt die
versicherte Person auf Grund der durchgeführten, irreversiblen Epilation
dauerhaft beeinträchtigt. Die Zweckmässigkeit der Laser-Epilation im Sinne
einer rein diagnostischen Massnahme ist daher zu verneinen. Die Behandlung
kann darüber hinaus auch nicht als wirtschaftlich gelten; denn der sichtbare
Bartwuchs lässt sich durch regelmässige Rasur entfernen, während der
Bartschatten durch geeignete kosmetische Massnahmen abgedeckt werden kann.
Die durch die Laser-Epilation zu erreichende Eliminierung des sichtbaren
Bartwuchses und des Bartschattens kann durch die genannten Vorkehren mit zwar
nicht identischer, aber doch vergleichbarer Wirkung erreicht werden. Es
trifft zwar zu, dass damit ein zusätzlicher Aufwand verbunden ist. Dieser ist
jedoch bezogen auf die begrenzte Dauer des Alltagstests als zumutbar
anzusehen.

2.5 Bereits während der Beobachtungsphase wird regelmässig mit Hormontherapie
eingesetzt. Dieser kommt in dem Sinne eine eigenständige Bedeutung zu, als
die Möglichkeit besteht, dass dank dieser Behandlung von einer eigentlichen
Geschlechtsumwandlungsoperation abgesehen werden kann. Die definitive
Diagnosestellung hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Operation setzt daher
in einem gewissen Ausmass die Erprobung der Wirkungen der Hormontherapie als
einer möglichen, einfacheren Behandlungsalternative voraus. Dafür, dass die
Beseitigung des Bartwuchses durch Epilation - allenfalls in Verbindung mit
der Hormontherapie - in gleicher Weise zu einer erheblichen Besserung des
psychischen Zustandes der versicherten Person führen könnte, welche weitere,
gravierendere Eingriffe erübrigen würde, bestehen demgegenüber keine
Anhaltspunkte. Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führt
zwar in seinem Zeugnis vom 26. Mai 2002 aus, die Patientin versuche ihre
äussere Erscheinungsweise der selbstempfundenen Geschlechtsidentität
anzupassen, um damit den durch den gegenwärtigen Zustand verursachten
Leidensdruck zu verringern. In diesem Sinne sei auch die Laserepilation des
männlich sekundären Geschlechtsmerkmals Bartwuchs zu verstehen. Die kurze
Zeit später eingeleitete Überweisung an die Klinik für Endokrinologie zur
Abklärung und Behandlung bei Transsexualismus (Schreiben vom 2. Juli 2002)
durch denselben Arzt zeigt jedoch, dass er nicht davon ausging, die
Laserepilation erlaube bereits eine hinreichende Behandlung des psychischen
Leidens, sodass der chirurgische Eingriff nicht mehr erforderlich sein werde.
Angesichts der bereits erwähnten, mit der Irreversibilität der Epilation
verbundenen Präjudizierung der Diagnosestellung für die
Geschlechtsumwandlungsoperation ist die Zweckmässigkeit des Vorgehens auch
unter diesem Aspekt zu verneinen.

2.6 Der Pflichtleistungscharakter der Epilation mittels Laser könnte
prinzipiell auch damit begründet werden, dass die Eliminierung des
Bartwuchses die Behandlung einer von der Diagnose des (echten)
Transsexualismus unabhängigen psychischen Symptomatik erlaube, welcher
ihrerseits Krankheitswert zukomme. Da die Laserepilation nicht hauptsächlich
von anerkannten Leistungserbringern nach KVG, sondern vor allem von
Kosmetikerinnen durchgeführt wird, setzt eine Pflicht des obligatorischen
Krankenpflegeversicherers zur Übernahme der entsprechenden Kosten
grundsätzlich voraus, dass die Behandlung im Katalog der vom Departement des
Innern (EDI) erlassenen Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) enthalten ist
(Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. b KVV). Die
Behandlung mit Laser wird im Anhang 1 zur KLV unter anderem in Ziffer 5
(Dermatologie) genannt, dies jedoch nicht im vorliegend interessierenden
Zusammenhang. Der Leistungskatalog kann indessen, beispielsweise unter dem
Aspekt einer neuen Behandlungsmethode, ergänzt werden (BGE 129 V 173 Erw. 4,
125 V 30 Erw. 6a; Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel
1996, S. 57), wobei sich das Gericht bei der Beurteilung Zurückhaltung
aufzuerlegen hat, soweit die Streitpunkte medizinische Fragen betreffen,
deren Beantwortung Fachkenntnis und Erfahrung verlangt, über welche die
Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen, welche das EDI bei der
Bezeichnung der in die KLV aufzunehmenden Leistungen berät (Art. 52 Abs. 1
KVG; Art. 37d KVV), in höherem Masse verfügt als ein Gericht (vgl. BGE 129 V
35 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).

Der vorliegende Fall gibt nicht Anlass zur Erweiterung des Leistungskataloges
der KLV. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beseitigung des Bartwuchses geeignet und erforderlich wäre, um eine
psychische Symptomatik zu behandeln, welche von der Diagnose eines echten
Transsexualismus unabhängig ist und für sich allein genommen Krankheitswert
aufweist. Die medizinischen Unterlagen sprechen vielmehr gegen diese Annahme.
Aus dem Bericht des Dr. med. X.________, Oberarzt an der Psychiatrischen
Poliklinik des Spitals Y.________, vom 23. September 2002 geht hervor, dass
der Bartwuchs in erster Linie die Übernahme der sozialen Rolle als Frau
erschwert und eine deutliche psychosoziale Belastung darstellt. Im
Zusammenhang mit der Durchführung des Alltagstests, der das Auftreten in der
angestrebten Geschlechtsrolle beinhaltet, ist die Laserepilation jedoch, wie
dargelegt (Erw. 2.4 hievor), weder als zweckmässig noch als wirtschaftlich zu
betrachten, während die Voraussetzungen, unter welchen einer psychosozialen
Belastungssituation Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 3a mit
Hinweisen), vorliegend nicht erfüllt sind. Dr. med. X.________ erklärt denn
auch, der Eintritt in den Alltagstest mit Übernahme der sozialen Rolle als
Frau habe bereits zu einer deutlichen Stabilisierung der psychischen
Situation beigetragen. Auch das bereits erwähnte Zeugnis des Dr. med.
H.________ vom 26. Mai 2002 enthält bezüglich der vorliegend interessierenden
Fragestellung keine anders lautenden Aussagen. Die Laserepilation kann somit
nicht als Massnahme zur Behandlung einer selbstständigen Symptomatik mit
Krankheitswert, sondern höchstens als ergänzender Bestandteil der Behandlung
des echten Transsexualismus verstanden werden. Diesbezüglich haben jedoch
nach dem Gesagten irreversible Eingriffe grundsätzlich zu unterbleiben,
solange die definitive Diagnose, welche erst nach Ablauf der mindestens
zweijährigen Beobachtungsphase gestellt werden kann, nicht vorliegt.

2.7 Die im Zusammenhang mit einem Verdacht auf das Vorliegen eines echten
Transsexualismus während der Beobachtungsphase und damit vor der definitiven
Diagnosestellung vorgenommene Laser-Epilation hat somit im vorliegenden Fall
nicht als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich zu gelten. Diese
Beurteilung dürfte unter Vorbehalt des seltenen Ausnahmefalles einer im
konkreten Fall gegebenen eigenständigen psychischen Symptomatik mit
Krankheitswert, welcher durch die Beseitigung des Bartwuchses begegnet werden
kann, auf vergleichbare Konstellationen übertragbar sein. Werden dagegen nach
Abschluss der Beobachtungsphase und der erforderlichen Untersuchungen die
Diagnose eines echten Transsexualismus und die Indikation einer
Geschlechtsumwandlungsoperation bestätigt, sind praxisgemäss (BGE 120 V 471
f. Erw. 6) auch die ergänzenden Massnahmen zur Anpassung der sekundären
Geschlechtsmerkmale durch den obligatorischen Krankenpflegeversicherer zu
übernehmen, sofern sie Teil eines gestützt auf sämtliche gewonnenen
Erkenntnisse erstellten Behandlungsplans bilden und innerhalb dieses Plans
als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich gelten können. In diesem
Zusammenhang kommt - im Sinne der Rechtsprechung zum Behandlungskomplex (RKUV
1998 Nr. K 991 S. 305 f. Erw. 3) - prinzipiell auch die Übernahme der Kosten
von Massnahmen in Frage, welche für sich allein genommen keine
Pflichtleistung darstellen. Ob der obligatorische Krankenpflegeversicherer
die Kosten einer diesen Kriterien entsprechenden Laserepilation zu tragen
hätte, kann vorliegend jedoch offen bleiben.

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung
kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw.
5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt
Andreas Abegg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr.
2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Privatversicherungen und dem Bundesamt für
Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 24. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: