Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 137/2003
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K 137/03

Urteil vom 4. März 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch

G.________, 1978, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter V.________,

gegen

KPT/CPT Krankenkasse, Tellstrasse 18, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 7. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1978 geborene G.________ ist bei der KPT/CPT Krankenkasse (nachfolgend
KPT) krankenversichert. Er liess sich am 21. September 1999 durch Dr. med.
Dr. med. dent. S.________ im Spital X.________ seine vier Weisheitszähne
entfernen. Mit Schreiben vom 1. November 1999 bat der Hausarzt des
Versicherten, Dr. med. T.________, die KPT, einen Beitrag an die
Zahnbehandlung zu leisten, da die Weisheitszähne einen negativen Einfluss auf
die schwere Hyperthyreose seines Patienten ausübten und zudem auch aus
kieferchirurgischer Sicht problematisch seien. Die KPT lehnte nach Beizug
ihres Vertrauenszahnarztes mit Verfügung vom 11. Mai 2000 die Kostenübernahme
der Behandlung der vier Weisheitszähne bei Dr. med. Dr. med. dent. S.________
aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab. Mit Einspracheentscheid
vom 30. Juli 2001 hielt sie nach Einholung einer Stellungnahme des
Vertrauenszahnarztes an ihrem Standpunkt fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 7. Oktober 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ durch seine Mutter die
vollumfängliche Übernahme der Zahnbehandlungskosten durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung sowie die Erstattung der Gutachterkosten des Dr.
med. Dr. med. dent. S.________ beantragen. Zur Begründung wird auf die
Angaben des behandelnden Arztes verwiesen.

Die KPT schliesst nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des
Vertrauenszahnarztes auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Krankenversicherung (seit 1.
Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
30. Juli 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

2.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Grundlagen über den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für
zahnärztliche Behandlungen (Art. 31 Abs. 1 KVG, Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in
Verbindung mit Art. 33 lit. d KVV sowie Art. 17-19 KLV), namentlich für
solche, die durch eine schwere nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems in
Form verlagerter Zähne mit Krankheitswert (Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG in
Verbindung mit Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV) bedingt sind, sowie für solche,
die zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlung bei
gewissen schweren Allgemeinerkrankungen oder ihren Folgen notwendig sind
(Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG in Verbindung mit Art. 19 KLV), zutreffend
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen
über den abschliessenden Charakter der Aufzählung der in Art. 17 bis 19a KLV
erwähnten Erkrankungen, welche von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zu übernehmende zahnärztliche Behandlungen bedingen
(BGE 129 V 83 Erw. 1.3 und 279 Erw. 3.2).

3.
3.1 Was die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für
zahnärztliche Behandlungen, die durch eine schwere nicht vermeidbare
Erkrankung des Kausystems bedingt sind, anbelangt, unterscheidet Art. 17 lit.
a Ziff. 2 KLV nicht zwischen der Behandlung von Weisheitszähnen und von
anderen Zähnen. Die Behandlungskosten sind von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zu übernehmen, wenn die Zähne verlagert sind und
das Leiden Krankheitswert erreicht, wobei als Beispiele für einen solchen
Krankheitswert in Klammern der Abszess und die Zyste genannt werden.
Die Leistungspflicht für die Behandlung von verlagerten Weisheitszähnen ist
demzufolge bei Vorliegen des erforderlichen qualifizierten Krankheitswertes
gleich zu beurteilen wie diejenige für die Behandlung anderer verlagerter
Zähne. Dieser qualifizierte Krankheitswert beinhaltet im Wesentlichen zwei
Elemente, nämlich einerseits die Pathologie mit einer Gefährdung des Lebens
oder einer Beeinträchtigung der Gesundheit und andererseits die notwendigen
Massnahmen, um die Gefährdung oder Beeinträchtigung zu beseitigen oder
zumindest zu verringern (BGE 130 V 468 Erw. 4.1). So haben auch die Experten
den qualifizierten Krankheitswert verneint, wenn ein pathologisches Geschehen
mit einfachen Massnahmen behoben werden kann.

3.2 Im oben zitierten Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
dargelegt, dass verlagerte Weisheitszähne gemäss Ansicht der beigezogenen
Experten gegenüber andern verlagerten oder überzähligen Zähnen insofern eine
besondere Stellung einnehmen, als sie von ihrer topografischen Lage her
besonders häufig Lage-Anomalien zeigen. Entwicklungsgeschichtlich hat dazu
beigetragen, dass der Kiefer des Menschen kleiner, die Zähne grösser geworden
sind, sodass der Platz auf dem Kieferknochen für die Zähne, namentlich für
die hintersten, nicht mehr ausreicht. Neben der Abweichung von der Lage ist
oft eine solche von der Achse festzustellen, wodurch Nachbarstrukturen
geschädigt werden können. Aus diesen Gründen geben die Weisheitszähne häufig
Anlass zu entzündlichen Komplikationen und Zystenbildungen, die wegen ihrer
Lage schwerwiegende Folgen haben können wie einen Durchbruch von Abszessen in
anatomischen Logen von vitaler Bedeutung oder eine Spontanfraktur des
Unterkiefers infolge Schwächung durch grosse Zysten (BGE 130 V 469 Erw. 4.2
mit Hinweis).

3.3 Bei der Behandlung verlagerter Weisheitszähne ist zudem die Besonderheit
zu berücksichtigen, dass diese entfernt werden, ohne dass an ihrer Stelle ein
Ersatz (z.B. Implantat) als tunlich erscheint, während andere verlagerte
Zähne nicht ersatzlos entfernt werden können, sondern durch zahnärztliche
Massnahmen zu erhalten sind oder an ihrer Stelle eine Ersatzlösung zu suchen
ist, um die Kaufunktion aufrechtzuerhalten.

3.4 Aufgrund der geschilderten Unterschiede kann demzufolge, wie das
Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten BGE 130 V 464 dargelegt hat,
bei verlagerten Weisheitszähnen und anderen verlagerten Zähnen bei
identischer Pathologie der qualifizierte Krankheitswert im oben umschriebenen
Sinn nicht gleich beurteilt werden. Um an die Übernahme der Kosten für die
Behandlung verlagerter Weisheitszähne nicht geringere Anforderungen an die
Schwere des Leidens zu stellen als für die Behandlung anderer verlagerter
Zähne, kann bei Weisheitszähnen nicht jede Pathologie genügen, die bei andern
verlagerten Zähnen die Übernahme rechtfertigt. Eine Pathologie wie
beispielsweise eine Zyste oder ein Abszess, sofern ohne grossen Aufwand
behandelbar, macht die Entfernung eines Weisheitszahnes nicht zur Behandlung
einer schweren Erkrankung des Kausystems im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a
KVG in Verbindung mit Art. 17 KLV. Anders ist es zu halten, wenn entweder die
Entfernung des verlagerten Weisheitszahnes wegen besonderer Verhältnisse oder
die Behandlung der Pathologie schwierig und aufwändig ist (vgl. BGE 127 V
328; RKUV 2002 Nr. KV 202 S. 91, K 12/01).

3.5 Die versicherte Person und der sie behandelnde Arzt haben dem
Krankenversicherer alle medizinischen Grundlagen dafür zu liefern, dass er
die Voraussetzungen für die Leistungspflicht prüfen kann. Werden gleichzeitig
mehrere Weisheitszähne entfernt, ist der Nachweis für jeden Weisheitszahn zu
erbringen (BGE 130 V 470 Erw. 5 mit Hinweis).

4.
4.1 Dr. med. T.________ behandelte den Beschwerdeführer u.a. wegen einer
schweren Hyperthyreose. Gemäss seinem Bericht vom 1. November 1999 übten
sämtliche vier Weisheitszähne des Versicherten einen negativen Effekt auf
dessen Gesundheitszustand aus und seien auch aus kieferchirurgischer Sicht
problematisch gewesen. Dr. med. Dr. med. dent. S.________ sodann
diagnostizierte pericoronale Infekte bei verlagerten Weisheitszähnen und wies
bezüglich Krankheitswert zusätzlich auf die Denudierung von Zahnhals und
distalen Wurzeln im Oberkiefer beidseits sowie auf das Krankheitsgeschehen
mit Auswirkung auf den Morbus Basedow hin. Im Arztzeugnis vom 21. Oktober
2003 umschrieb er den Krankheitswert als Störung der normalen
Gebissentwicklung in Form einer bereits manifesten sowie einer absehbar
drohenden Verdrängung der Nachbarzähne im Unterkiefer beidseits mit
Engstandbildung in der Unterkieferfront, als pathologische Veränderungen in
Form rezidivierender pericoronaler Infekte, eines geröteten,
druckschmerzhaften Alveolarkammes distal der Zähne 37 und 47 mit Entleerung
von Pus auf Fingerdruck, Parodontaltaschen mit Verbindung zur Mundhöhle und
Abszessbildung sowie einer Denudierung von Zahnhals und Wurzeln der
angrenzenden Zähne, insbesondere im Oberkiefer, und schliesslich als
allgemein medizinischer Krankheitswert in Form einer ungünstigen
Beeinflussung des Morbus Basedow durch die rezidivierenden Abszesse.

4.2 Nach Beizug des Vertrauenszahnarztes Dr. med. dent. Z._______, verneinte
die KPT eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
für die Behandlung der vier Weisheitszähne im Wesentlichen mit der
Begründung, die Voraussetzungen des Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV sowie der Art.
18 und 19 KLV seien nicht erfüllt, da es einerseits an der in Art. 17 lit. a
Ziff. 2 KLV geforderten Verlagerung fehle und andrerseits die Überfunktion
der Schilddrüse (Hyperthyreose, Morbus Basedow) bei den abschliessend
aufgelisteten Erkrankungen der Art. 18 und 19 KLV nicht erwähnt sei.

4.3 Die Vorinstanz würdigte die verschiedenen medizinischen Berichte und kam
ebenfalls zum Schluss, dass die Zähne einerseits nicht verlagert waren und
dass andrerseits mangels Erwähnung der Hyperthyreose in Art. 19 KLV keine von
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmende zahnärztliche
Behandlung zur Unterstützung und Sicherstellung einer ärztlichen Behandlung
vorliege.

4.4 Was zunächst die Frage einer Leistungspflicht gestützt auf Art. 17 lit. a
Ziff. 2 KLV anbelangt, ergibt sich aus den Akten bezüglich der ersten
Voraussetzung der Verlagerung der Weisheitszähne kein einheitliches Bild. Dr.
med. Dr. med. dent. S.________ geht von einer deutlichen Verlagerung aller
vier Weisheitszähne aus, sowohl als Abweichung in der Lage wie auch in der
Achse. Die oberen Zähne seien ausserhalb der Zahnreihe und ausserhalb der
Gingiva im Bereich der beweglichen Schleimhaut, die unteren Zähne im
Kieferwinkel und gegen den aufsteigenden Unterkieferast, ebenfalls ausserhalb
der Zahnreihe und ausserhalb der Gingiva unter der beweglichen Schleimhaut
gelegen. Sie hätten sich sodann in impaktierter Stellung befunden, sodass der
weitere Durchbruch durch einen Nachbarzahn behindert gewesen sei.
Demgegenüber bezeichnet Dr. med. dent. Z.________ die Zähne als ganz klar
nicht verlagert, sondern als altersentsprechend normal entwickelt, an ihrem
angestammten Platz und in der Fortsetzung der Zahnreihe stehend. Die Frage
der Verlagerung der Weisheitszähne muss indessen nicht abschliessend
beantwortet werden, weil die Pathologie und die notwendigen Massnahmen zu
deren Beseitigung oder Verringerung für das Vorliegen des gemäss Art. 17 lit.
a Ziff. 2 KLV erforderlichen qualifizierten Krankheitswertes nicht
ausreichen. Die Behandlung bestand im Wesentlichen in der Entfernung der
Weisheitszähne sowie in einer Konsultation vor und fünf Konsultationen nach
dem Eingriff. Auch wenn beim im Zeitpunkt des Eingriffs 21jährigen
Versicherten die Dentition noch nicht abgeschlossen gewesen wäre und der
Krankheitswert in einer Behinderung der geordneten Gebissentwicklung hätte
liegen können, kann eine Verdrängung der Nachbarzähne mit Engstandbildung der
Frontzähne im Unterkiefer nicht als erstellt gelten. Selbst wenn jedoch die
vom behandelnden Arzt geltend gemachte Pathologie vorhanden gewesen wäre,
wurde sie durch die Entfernung der Weisheitszähne behoben, ohne dass ein
Ersatz der entfernten Zähne oder andere aufwändige Massnahmen notwendig
geworden wären. Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte für irgendwelche
Schwierigkeiten oder besondere Komplikationen bei der Entfernung der
Weisheitszähne, sodass in Anbetracht der Rechtsprechung die Voraussetzungen
für eine diesbezügliche Leistungspflicht der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung nicht erfüllt sind.

4.5 Soweit Dr. med. T.________ und Dr. med. Dr. med. dent. S.________
schliesslich geltend machen, der Krankheitswert der entfernten Weisheitszähne
habe in der ungünstigen Beeinflussung der Hyperthyreose bzw. des Morbus
Basedows gelegen, stellt sich die Frage der Leistungspflicht der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung für zahnärztliche Behandlungen, die
zur Unterstützung und Sicherstellung ärztlicher Behandlungen notwendig sind.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass - wie in Erwägung 2 erwähnt -
gemäss ständiger Rechtsprechung die Allgemeinerkrankungen, bei denen
zahnärztliche Behandlungen zur Unterstützung und Sicherstellung ärztlicher
Behandlungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen
sind, in Art. 19 KLV abschliessend aufgezählt sind und weder die
Hyperthyreose noch der Morbus Basedow dort genannt ist. Eine Leistungspflicht
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Behandlung der
Weisheitszähne wurde demzufolge auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht
verneint. Dass schliesslich die Allgemeinerkrankung des Beschwerdeführers die
zahnärztliche Behandlung im Sinne von Art. 18 KLV bedingt hätte, ist zu Recht
nicht behauptet worden und wäre überdies auch unerheblich, da die
Hyperthyreose und der Morbus Basedow auch in dieser Bestimmung nicht erwähnt
sind.

4.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht nicht näher darauf eingegangen
zu werden, ob für die Entfernung der Weisheitszähne die Dienste eines
Spitals, gar unter Beizug eines Assistenten, in Anspruch genommen werden
mussten.

5.
Der Beschwerdeführer lässt die Rückerstattung der Kosten für die Gutachten
des behandelnden Arztes beantragen.

Nach der Rechtsprechung sind einer vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht obsiegenden Partei, die sich auf ein privates Gutachten
stützt, alle notwendigen Expertenkosten im Rahmen der Parteientschädigung zu
ersetzen (BGE 115 V 63 Erw. 5c; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b). Da die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen wird, hat der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 4. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: