Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 133/2003
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K 133/03

Urteil vom 7. Mai 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger,
Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Widmer

Kranken- und Unfall-Versicherungsverein St. Moritz, vertreten durch den
Vorstand, Haus Alexander,
7500 St. Moritz, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent
Augustin, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,

gegen

Eidgenössisches Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerdegegner

(Verfügung vom 15. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Nachdem das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) gestützt auf eine
Überprüfung der Tätigkeit des Kranken- und Unfallversicherungsvereins St.
Moritz zum Schluss gelangt war, dass der Versicherer die Aufnahme in die
soziale Krankenversicherung auf einen bestimmten Personenkreis mit «Engadiner
Wurzeln» beschränken wollte, beantragte es dem Eidgenössischen Departement
des Innern (EDI) am 3. September 2003, dem Versicherer die Bewilligung zur
gesamtschweizerischen Durchführung der sozialen Krankenversicherung auf den
31. Dezember 2003 teilweise zu entziehen und den örtlichen Tätigkeitsbereich
auf den Kanton Graubünden zu beschränken.

Am 15. September 2003 entsprach das EDI diesem Antrag und verfügte im
Einzelnen was folgt:
1.Der örtliche Tätigkeitsbereich des Kranken- und Unfall-Versicherungsvereins
St. Moritz bildet per 31. Dezember 2003 der Kanton Graubünden. Für die
übrigen bisherigen Tätigkeitsbereiche wird die Bewilligung zur Durchführung
der sozialen Krankenversicherung nach Artikel 13 Absatz 3 und 5 KVG entzogen.

2. Das Versicherungsverhältnis der Versicherungspflichtigen mit Wohnsitz
ausserhalb des Kantons Graubünden endet am 31. Dezember 2003. Der Kranken-
und Unfall-Versicherungsverein St. Moritz hat die betroffenen Versicherten
bis Ende Oktober 2003 zu informieren, damit diese sich einen neuen
Versicherer wählen können. Der Versicherer hat das Informationsschreiben vor
seinem Einsatz der Aufsichtsbehörde bis zum 15. Oktober 2003 zur Prüfung
vorzulegen. Er darf namentlich das Recht der betroffenen Versicherten auf
freie Wahl des Versicherers nicht beeinträchtigen. Er sorgt für eine
individuelle Information aller betroffenen Versicherten. Es ist ihm
ausdrücklich untersagt, im Rahmen dieser Einschränkung direkt oder indirekt
die betroffenen Versicherten anderen Versicherern zu vermitteln. Das BSV kann
dem Versicherer über Form und Inhalt des Informationsschreibens Weisungen
erteilen.

3. Der Versicherer ist verpflichtet, alle Leistungen, deren Behandlungstermin
vor dem 1. Januar 2004 liegen, den betroffenen Versicherten nach den
geltenden bundesrechtlichen Vorschriften zu vergüten und dafür ihre
Rückstellungen zu verwenden.

4. Der Kranken- und Unfall-Versicherungsverein St. Moritz ist verpflichtet,
die für die Beitrittskontrolle per 1. Januar 2004 notwendigen
Versichertendaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Versichertennummer) gegenüber
der Aufsichtsbehörde und gegenüber den mit der Einhaltung der
Beitrittskontrolle betrauten kantonalen Stellen zur Verfügung zu stellen.

5. Der Kranken- und Unfall-Versicherungsverein St. Moritz hat einen Anteil
seiner Reserven nach Art. 60 KVG abzugeben (Art. 13 Abs. 5 KVG). Dabei
bilden: a) der Versichertenbestand vom 31. Dezember 2003, b) Art. 78 Abs. 4
KVV in seiner Fassung vom 1. Januar 2004 und c) die Jahresrechnung von 2003
die Grundlagen.
Der Versicherer hat für alle Versicherten, welche auf den 1. Januar 2004
aufgrund des örtlich eingeschränkten Tätigkeitsbereiches nicht mehr von ihm
versichert werden können, den Reserveanteil abzugeben, den er gemäss
Jahresrechnung 2003 erreicht. Sollte dieser höher liegen als der in Art. 78
Abs. 4 KVV (in der Fassung vom 1. Januar 2004) vorgeschriebene, so hat der
Versicherer höchstens den gesetzlich vorgeschriebenen Reserveanteil
abzugeben. Der Betrag ist fällig am 15. Januar 2004. Die Umverteilung des
Betrages wird der Gemeinsamen Einrichtung KVG übertragen (Art. 13 Abs. 5
KVG).

6. Der Versicherer ist verpflichtet, die korrekte Abwicklung des Rückzuges
und die korrekte Berechnung für die Reservezahlungen an die Gemeinsame
Einrichtung KVG durch eine externe und unabhängige Revisionsstelle überprüfen
zu lassen, welche die Anforderungen von Art. 86-88 KVV erfüllt.
Diese Revisionsstelle erstattet der Aufsichtsbehörde Bericht über die
korrekte Abwicklung des Rückzuges. Der Bericht hat insbesondere darüber
Auskunft zu geben, ob die Berechnungen und Zahlungen an die Gemeinsame
Einrichtung KVG korrekt erfolgt und ob die Rechte der betroffenen
Versicherten jederzeit gewahrt sind. Der Kranken- und
Unfall-Versicherungsverein St. Moritz trägt die Kosten dieser Revision und
dieser Berichterstattung. Überdies erstattet der Versicherer der
Aufsichtsbehörde einen Zwischenbericht per 30. November 2003 in Bezug auf die
administrativ bereits erledigten Kassenwechsel.

7. Der Versicherer passt seine Bestimmungen über das Tätigkeitsgebiet per 1.
Januar 2004 in sämtlichen betroffenen Erlassen an.

B.
Der Kranken- und Unfall-Versicherungsverein St. Moritz führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des EDI sei
vollumfänglich aufzuheben; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2003 reichte der Kranken- und
Unfallversicherungsverein St. Moritz zusätzliche Unterlagen ein. Am 27.
Oktober 2003 liess sich das EDI in ablehnendem Sinne zum Antrag des
Krankenversicherers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung vernehmen und
mit Schreiben vom 6. November 2003 äusserte es sich zur Eingabe des
Krankenversicherers vom 24. Oktober 2003.

C.
Mit Verfügung vom 7. November 2003 stellte der Vizepräsident des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts fest, dass die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung habe, soweit sie sich
gegen Dispositiv-Ziffern 3 und 5 der Departementsverfügung vom 15. September
2003 richtet, und erteilte der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende
Wirkung, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 6 und 7 richtet.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 2003 schliesst das EDI auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, beantragt indessen, seine
Verfügung in Sachen Teilentzug der Bewilligung für die Durchführung der
sozialen Krankenversicherung sei um ein Jahr zu verschieben und auf den 31.
Dezember 2004 in Kraft zu setzen.
Am 21. Januar 2004 reicht der Krankenversicherer eine weitere Stellungnahme
ein, zu welcher sich das EDI am 11. Februar 2004 vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung eines
Departements im Sinne von Art. 98 lit. b OG, auf welchen Art. 128 OG
verweist; nach dieser Bestimmung beurteilt das Eidgenössische
Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen
Verfügungen im Sinne der Art. 97, 98 lit. b-h und 98a auf dem Gebiete der
Sozialversicherung. Da kein Ausschlussgrund gemäss Art. 129 in Verbindung mit
Art. 101 f. OG vorliegt und der Krankenversicherer gestützt auf Artikel 103
lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist (in RKUV 1999 KV
Nr. 73 S. 263 publizierte Erwägung 2 des in BGE 125 V 80 auszugsweise
veröffentlichten Urteils V. vom 12. März 1999, K 164/98; zur Publikation in
BGE 130 V bestimmtes Urteil A. vom 26. Februar 2004, K 123/03), steht einer
materiellen Beurteilung des Rechtsmittels nichts entgegen.

2.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a OG). Da die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegen den Entscheid einer richterlichen
Behörde gerichtet ist, kann das Eidgenössische Versicherungsgericht die
Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen überprüfen (Art. 105 OG);
demgegenüber entfällt eine Prüfung der Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung (Art. 104 lit. c OG e contrario).

3.
Gemäss Art. 4 KVG können die versicherungspflichtigen Personen unter den
Versicherern nach Art. 11 frei wählen (Abs. 1). Die Versicherer müssen in
ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person
aufnehmen (Abs. 2).
Das Departement bewilligt den Versicherungseinrichtungen, welche die
Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen (Versicherer), die Durchführung der
sozialen Krankenversicherung (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 KVG). Art. 13 Abs. 2 KVG
umschreibt die Voraussetzungen, welche die Versicherer erfüllen müssen, um in
den Genuss einer Bewilligung zu gelangen, wozu nebst der Einhaltung der
Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Gleichbehandlung der Versicherten
sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit u.a. eine Organisation und eine
Geschäftsführung zählen, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
gewährleisten (lit. b). Dies bedeutet zum Beispiel, dass ihre Verwaltung der
Zahl der Versicherten und dem Tätigkeitsgebiet der Kasse angepasst sein muss.
Ebenso muss sichergestellt sein, dass die Organisation funktionsfähig ist und
die Verantwortlichen über die erforderlichen Fähigkeiten zur Führung einer
Sozialversicherung verfügen (erwähntes Urteil A. vom 26. Februar 2004, K
123/03; Tomas Poledna, Krankenversicherungen und ihre rechtliche
Organisation, Zürich 2002, S. 23). Nach Art. 13 Abs. 3 KVG entzieht das
Departement einem Versicherer die Bewilligung zur Durchführung der sozialen
Krankenversicherung, wenn er darum ersucht oder die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Es sorgt dafür, dass der Entzug erst dann
wirksam wird, wenn alle Versicherten von anderen Versicherern übernommen
worden sind. Entzieht das Departement einem Versicherer die Bewilligung zur
Durchführung der sozialen Krankenversicherung nur für Teile des örtlichen
Tätigkeitsbereichs, so hat der Versicherer laut Art. 13 Abs. 5 KVG einen
Anteil seiner Reserven nach Art. 60 abzugeben. Dieser Betrag ist auf die
Versicherten umzuverteilen, welche die von der Einschränkung des
Tätigkeitsbereiches betroffenen Versicherten aufnehmen.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 KVG überwacht der Bundesrat die Durchführung der
Krankenversicherung. Laut Art. 21 Abs. 3 KVG kann das Bundesamt für
Sozialversicherung den Versicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des
Bundesrechts erteilen, von ihnen alle erforderlichen Auskünfte und Belege
verlangen sowie Inspektionen durchführen (Satz 1). Missachtet ein Versicherer
die gesetzlichen Vorschriften, so ergreift das Bundesamt nach Art. 21 Abs. 5
KVG je nach Art und Schwere der Mängel die folgenden Massnahmen:
a. Es sorgt auf Kosten des Versicherers für die Wiederherstellung des
 gesetzmässigen Zustandes.
b. Es verwarnt den Versicherer und fällt Ordnungsbussen aus.
c. Es beantragt dem Departement den Entzug der Bewilligung zur
 Durchführung der sozialen Krankenversicherung.
Bei der Wahl der Sanktionen gegenüber den Krankenversicherungen ist der
Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten (erwähntes Urteil A. vom 26.
Februar 2004, K 123/03). Es muss die mildeste aufsichtsrechtliche Massnahme
ausgesprochen werden, die zur Erreichung des aufsichtsrechtlich angestrebten
Zieles führt; weitergehende Massnahmen wären unverhältnismässig. Genügt mit
andern Worten eine Weisung oder Ermahnung (Warnung), so wäre es
unverhältnismässig, eine Ersatzvornahme durchzuführen oder gar die
Bewilligung zu entziehen (Tomas Poledna, a.a.O., S. 30).

4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2003 begründete das EDI
den mit der Einschränkung des Tätigkeitsgebiets auf den Kanton Graubünden
verbundenen Teilentzug der Bewilligung für die Durchführung der sozialen
Krankenversicherung damit, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme in die
Krankenpflegeversicherung auf einen bestimmten Personenkreis mit «Engadiner
Wurzeln» beschränken wolle, wodurch er gegen die freie Versichererwahl, die
Aufnahmepflicht und das Gleichbehandlungsgebot verstosse. Aus dem vom
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) angeforderten Beschluss des
Vereinsvorstandes, wonach der Krankenversicherer weiterhin
gesamtschweizerisch tätig sein wolle, gehe nicht hervor, wie er seine
Geschäftsleitung und seine Organisation zu ändern beabsichtige, damit
inskünftig die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleistet sei.
Daraus folge, dass der Versicherer nicht mehr über die gesetzlichen
Voraussetzungen verfüge, um gesamtschweizerisch tätig zu sein.

4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde räumte der Versicherer ein, dass
zwei aufnahmewilligen Personen aus Basel nahe gelegt worden sei, sich bei
einer anderen Kasse zu versichern, während in einem dritten Fall das BSV am
6. Dezember 2002 festgestellt habe, dass die interessierte Person auf den 1.
Januar 2003 in die Grundversicherung des Beschwerdeführers aufgenommen werde.
Aufgrund der erwähnten Vorfälle vom Herbst 2002 habe das BSV den
Beschwerdeführer mit Weisung vom 4. Dezember 2002 verpflichtet, «alle
versicherungspflichtigen Personen aufzunehmen, die fristgerecht ein
entsprechendes Gesuch gestellt haben». Daran habe sich der Beschwerdeführer
in der Folge gehalten. Unter diesen Umständen missachte die
Departementsverfügung den in Art. 21 Abs. 5 KVG konkretisierten
Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Schliesslich hätten zwar zwischen der
Geschäftsleitung und dem Vorstand des Beschwerdeführers im Frühjahr bezüglich
einer allfälligen Einschränkung des Tätigkeitsgebiets gewisse
Meinungsunterschiede bestanden. Diese seien durch den Beschluss des
Vorstandes vom 1. Juli 2003 jedoch hinfällig geworden, indem am status quo
festgehalten und die Geschäftsleitung angewiesen worden sei, diesen Beschluss
umzusetzen. Mit einer späteren Eingabe reichte der Krankenversicherer eine
Zusammenstellung von 251 ausserkantonalen Versicherten ein, die auf den 1.
Januar 2003 neu in die Kasse aufgenommen wurden.

4.3 In der Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verwies das EDI
einleitend auf sechs Fälle in der Zeit von Oktober bis Dezember 2002, in
welchen Versicherte mit Anfragen im Zusammenhang mit der Aufnahmepraxis des
Beschwerdeführers an das BSV gelangt seien, worunter diejenigen, welche in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde namentlich erwähnt worden waren. Des
Weiteren zählte das Departement Probleme auf, die beim Beschwerdeführer
aufgetreten seien, namentlich bei der Versicherung von Grenzgängern, bei
Jahrespauschalen (Franchisen, Selbstbehalte) und Kollektivverträgen.
In der Stellungnahme vom 6. November 2003 zur nachträglichen Eingabe des
Beschwerdeführers machte das EDI sodann geltend, die 251 Neueintritte dürften
nicht den wenigen aufgelisteten Vorfällen im Zusammenhang mit
Beitrittsgesuchen gegenübergestellt werden. Vielmehr sei davon auszugehen,
dass die Zahl der abgewiesenen Aufnahmebewerber sehr viel höher sei als die
Zahl derjenigen Personen, welche sich beim Bundesamt beschwerten. Die
Neueintritte seien nicht auf das Interesse des Beschwerdeführers an einer
gesamtschweizerischen Tätigkeit zurückzuführen, sondern auf die Weisung des
BSV vom 4. Dezember 2002, die den Versicherer darauf hingewiesen habe, dass
er alle Personen, die rechtzeitig ein Gesuch gestellt hätten, aufnehmen
müsse. In der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesslich
bekräftigte das EDI seinen Standpunkt und wiederholte im Wesentlichen die
bisher vorgetragenen Argumente. Zusätzlich machte es geltend, der
Beschwerdeführer habe auch nach Erlass der Weisung des BSV vom 4. Dezember
2002 seine Grundeinstellung nicht geändert, wie aus einem Schreiben vom 13.
Dezember 2002 hervorgehe.

5.
5.1 Nachdem das BSV Kenntnis davon erhalten hatte, dass der Beschwerdeführer
in Einzelfällen die Pflicht zur Aufnahme versicherungswilliger Personen
gemäss Art. 4 Abs. 2 KVG verletzt hatte, erliess es am 4. Dezember 2002
gestützt auf Art. 21 Abs. 3 KVG eine Weisung, mit der es den Versicherer
unter Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dazu anhielt,
alle versicherungspflichtigen Personen aufzunehmen, die fristgerecht ein
entsprechendes Gesuch gestellt haben. In seinem Antwortschreiben vom 13.
Dezember 2002 erklärte der Versicherer, er werde dieser Weisung nachkommen
und die in Frage stehenden Anmeldungen entgegennehmen. Die Angaben des
Beschwerdeführers, er habe nach Eingang der Weisung vom 4. Dezember 2002 die
gesetzliche Aufnahmepflicht nicht mehr verletzt, bestreitet das EDI in seinen
Rechtsschriften, namentlich auch in der Vernehmlassung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nicht ernstlich. Wenn der Beschwerdeführer im
Schreiben vom 13. Dezember 2002 an das EDI darauf hinwies, dass es im
Interesse ausserkantonaler Versicherter liege, sich bei einer Kasse an ihrem
Wohnsitz zu versichern, weil diesfalls die persönliche Beratung besser
gewährleistet sei, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Versicherer
beabsichtigte, sich der bundesamtlichen Weisung zu widersetzen. Ob aus diesem
Schreiben zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer wenig Interesse an der
Aufnahme ausserkantonaler Versicherter zeigte, wie das EDI behauptet, kann
dahingestellt bleiben; entscheidend ist die geäusserte und später
nachgewiesene Bereitschaft, Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons
Graubünden aufzunehmen.

5.2 Das BSV hat somit zunächst in Nachachtung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit lediglich eine Weisung, welche zu den präventiven
Aufsichtsmitteln gehört (Tomas Poledna, a.a.O., S. 30), erlassen. Da der
Krankenversicherer dieser Anordnung Folge leistete, diese somit ihren Zweck
erreicht hatte, bestand für das Bundesamt kein Grund, dem EDI kurze Zeit
später die härteste (repressive) Massnahme, den (Teil-)Entzug der Bewilligung
zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung, zu beantragen. In den
Rechtsschriften des Departements findet sich denn auch keine stichhaltige
Begründung für die am 15. September 2003, gut neun Monate nach Erlass der vom
Beschwerdeführer offensichtlich befolgten Weisung, entsprechend dem Antrag
des BSV verfügte Sanktion. Während in der Stellungnahme zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung im Wesentlichen die Chronologie der Vorfälle bis
Dezember 2002 aufgelistet wurde und daneben sachfremde, nicht im Zusammenhang
mit dem teilweisen Bewilligungsentzug stehende Probleme des Beschwerdeführers
erwähnt wurden, enthält die Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ebenfalls keine neuen Aspekte, die einen Bewilligungsentzug unter dem
Gesichtswinkel der Verletzung der Aufnahmepflicht nach Art. 4 Abs. 2 KVG zu
rechtfertigen vermöchten. Die Behauptung, die Zahl der abgewiesenen
Aufnahmebewerber sei wesentlich höher als die Zahl der beim BSV eingegangenen
Beschwerden, ist durch nichts belegt. Ob sodann der Verwalter des Kranken-
und Unfallversicherungsvereins mit der Einschränkung des Tätigkeitsbereichs
auf einzelne Kantone oder gar den Kanton Graubünden einverstanden war, ist
unerheblich. Denn der Vereinsvorstand hatte am 1. Juli 2003 einstimmig
beschlossen, das Tätigkeitsgebiet wie bis anhin zu belassen. Den
entsprechenden Protokollauszug stellte der Beschwerdeführer dem BSV am 12.
August 2003 und damit innert der ihm vom Bundesamt gesetzten Nachfrist (bis
18. August 2003) zu. Bei Erlass der Verfügung vom 15. September 2003 konnte
sich das EDI somit längst nicht mehr auf das (angebliche) Einverständnis des
Versicherers mit dem teilweisen Bewilligungsentzug berufen. Ebenso wenig
lässt sich das Vorgehen von BSV und EDI mit der fehlenden Begründung des
Vorstandsbeschlusses rechtfertigen. Nachdem sich der Beschwerdeführer ab
Dezember 2002 weisungskonform verhalten und in der Folge die
beitrittswilligen Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz aufgenommen hatte,
musste die Absicht des Vorstandes, die Tätigkeit auf dem Gebiet der ganzen
Schweiz weiterzuführen, nicht ausführlich begründet werden. Was schliesslich
die vom EDI behaupteten organisatorischen Mängel betrifft, welche den
Krankenversicherer daran hindern sollen, die Aufnahmepflicht gemäss Art. 4
Abs. 2 KVG zu erfüllen, ist dem Departement wiederum entgegenzuhalten, dass
der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen ab Dezember 2002 nachgekommen
ist. Anderen vom BSV festgestellten Problemen, z.B. bei der Versicherung von
Grenzgängern oder der Erhebung von Franchisen und Selbstbehalten, kann ferner
mit dem Mittel des teilweisen Bewilligungsentzugs mit Einschränkung des
Tätigkeitsgebiets nicht begegnet werden, weshalb die diesbezüglichen
Vorbringen ausser Acht zu lassen sind.

6.
6.1 Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus materiellen Gründen gutzuheissen, weshalb
nicht näher geprüft zu werden braucht, ob die angefochtene Verfügung in
verfahrensrechtlicher Hinsicht standhält, oder ob sie zu Folge Verletzung des
rechtlichen Gehörs auch aus formellen Gründen aufzuheben wäre, wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird.

6.2 Mit Verfügung vom 7. November 2003 hat der Vizepräsident des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
aufschiebende Wirkung erteilt, soweit ihr diese nicht von Gesetzes wegen
zukommt. Da ein Vollzug der angefochtenen Verfügung auf Ende Dezember 2003
damit nicht mehr in Betracht fiel, beantragte das EDI in seiner
Vernehmlassung, der Verfügung vom 15. September 2003 sei auf den 31. Dezember
2004 in Kraft zu setzen. Mit der Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dieses Rechtsbegehren gegenstandslos,
weshalb es sich erübrigt, dessen Zulässigkeit zu beurteilen.

7.
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).
Dem unterliegenden Departement dürfen indessen aufgrund von Art. 156 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 135 OG keine Gerichtskosten auferlegt werden. Dieses
hat jedoch dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Verfügung des
Eidgenössischen Departements des Innern vom 15. September 2003 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 15'000.-- wird
zurückerstattet.

4.
Das Eidgenössische Departement des Innern hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinsamen Einrichtung KVG, Solothurn,
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 7. Mai 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: