Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 118/2003
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K 118/03

Urteil vom 11. Februar 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer,
Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler

Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Birmensdorferstrasse 94, 8003
Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Glarus, Beschwerdegegner, vertreten durch
die Sanitäts- und Fürsorgedirektion des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750
Glarus

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

(Entscheid vom 26. August 2003)

Sachverhalt:

A.
Am 23. Dezember 2002 erhob die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend:
Helsana) beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus als Versicherungsgericht
Klage gegen den Kanton Glarus mit dem Rechtsbegehren:
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen vom Gericht zu
beziffernden Geldbetrag zu bezahlen.
Im Weitern stellte die Helsana folgenden Verfahrensantrag:
Es sei das Verfahren für 18 Monate zu sistieren.

Eventualiter sei die Klage von Amtes wegen an das zuständige Gericht
weiterzuleiten und im Sinne der vorerwähnten Begehren weiterzubehandeln.

Subeventualiter sei die Klage an die zuständige kantonale Stelle zwecks
Erlass einer verwirkungsfristwahrenden und beschwerdefähigen Verfügung
betreffend den geltend gemachten Rückforderungsanspruch weiterzuleiten.
In der Begründung führte der Krankenversicherer u.a. aus, er habe bis Anfang
2002 sämtliche Rechnungen betreffend medizinisch indizierte ausserkantonale
ambulante Behandlungen vollumfänglich bezahlt. Mit zwei Urteilen vom 21.
Dezember 2001 (K 203/98 und K 204/98) habe das Eidgenössische
Versicherungsgericht entschieden, dass die Kantone bei medizinisch bedingten
ausserkantonalen ambulanten Behandlungen in öffentlichen oder öffentlich
subventionierten Spitälern grundsätzlich eine Differenzzahlungspflicht nach
Art. 41 Abs. 3 KVG treffe, wenn und soweit die in Rechnung gestellten Kosten
höher seien als die Tarife des Standortkantons. In Anbetracht dieser
Entscheide stelle sich für die Klägerin das Problem der Rückforderung des
jeweils vorgeleisteten Tarifdifferenzbetrages, welcher durch den Wohnkanton
hätte bezahlt werden müssen.
Der Kanton Glarus, vertreten durch die Sanitäts- und Fürsorgedirektion,
beantragte in seiner Antwort Nichteintreten auf die Klage, eventualiter deren
Abweisung.
In der Replik vom 22. April 2003 hielt die Helsana an ihren Klagebegehren
fest. Des Weitern stellte sie folgenden Verfahrensantrag:
Es sei das Verfahren vorab auf die Klärung der Frage zu beschränken, welche
der beteiligten beiden Parteien die medizinische Indikation bei
ausserkantonalen ambulanten Behandlungen und Untersuchungen in öffentlichen
und öffentlich subventionierten Spitälern abzuklären hat, und es sei
bezüglich der Beantwortung dieser Frage ein selbstständig anfechtbarer
Entscheid zu erlassen.
Der Kanton Glarus liess duplikweise beantragen, auf das neue Begehren sei
nicht einzutreten; eventualiter sei festzustellen, dass die medizinische
Indikation nicht durch die Sanitätsdirektion abzuklären sei.
Mit Entscheid vom 26. August 2003 trat das Verwaltungsgericht des Kantons
Glarus auf die Klage nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Es auferlegte der
Klägerin eine Verfahrensgebühr von Fr. 1000.- (Dispositiv-Ziffer 2). Dem
Antrag auf Weiterleitung der Klage an die zuständige kantonale Stelle
(Sanitätsdirektion) gab das Gericht mangels hinreichender Substanziierung
nicht statt (Erw. 3b).

B.
Die Helsana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren:
Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen noch
zu beziffernden Geldbetrag zu bezahlen.

Eventualiter sei der Nichteintretensentscheid (...) vom 26. August 2003
aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, auf die Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2002 einzutreten und diese materiell zu
behandeln.

Subeventualiter sei der Nichteintretensentscheid (...) vom 26. August 2003 zu
bestätigen und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2002 an
die zuständige kantonale Stelle zwecks Weiterbehandlung weiterzuleiten.
Der Kanton Glarus, vertreten durch die Sanitäts- und Fürsorgedirektion,
beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung als Aufsichtsbehörde (seit 1. Januar 2004: Bundesamt für
Gesundheit) reicht keine Vernehmlassung ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Kostenübernahme bei ambulanter, teilstationärer und stationärer
Behandlung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist in
Art. 41 KVG geregelt.

1.1.1 Art. 41 Abs. 3 erster Satz KVG lautet wie folgt: Beansprucht die
versicherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausserhalb
ihres Wohnkantons befindlichen öffentlichen oder öffentlich subventionierten
Spitals, so übernimmt der Wohnkanton die Differenz zwischen den in Rechnung
gestellten Kosten und den Tarifen des betreffenden Spitals für Einwohner und
Einwohnerinnen des Kantons (Ausgleichs- oder Differenzzahlungspflicht: BGE
123 V 290 und 310).
Der Begriff der medizinischen Gründe wird in Absatz 2 zweiter Satz näher
umschrieben (vgl. dazu BGE 127 V 138).

1.1.2 Gemäss Art. 41 Abs. 3 dritter Satz KVG regelt der Bundesrat die
Einzelheiten. Diese Befugnis bezieht sich auch auf verfahrensrechtliche
Fragen (BGE 123 V 296 Erw. 3).

1.2 Gemäss BGE 127 V 409 fallen unter den Begriff Dienste im Sinne des Art.
41 Abs. 3 KVG grundsätzlich alle im betreffenden ausserkantonalen
öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital erbrachten Leistungen,
ungeachtet der Form der Behandlung (stationär, teilstationär, ambulant),
einschliesslich eines allfälligen Aufenthalts, für welche als Folge der
Kostenbeteiligung des zuständigen Gemeinwesens (Art. 49 Abs. 1, 2 und 5 KVG)
nach Kantonszugehörigkeit differenzierende Tarife bestehen.

1.3
1.3.1Die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Geltendmachung und
allenfalls gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Wohnkanton der
versicherten Person aufgrund von Art. 41 Abs. 3 KVG ist grundsätzlich Sache
der Kantone. Dabei handelt es sich um selbstständiges kantonales Recht,
dessen Verletzung im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich in
engen Grenzen gerügt werden kann. Das Verfahren darf indessen nicht in der
Weise ausgestaltet sein, dass die Durchsetzung des bundesrechtlichen
Differenzzahlungsanspruchs übermässig erschwert oder sogar vereitelt würde
(BGE 123 V 300 Erw. 5; vgl. auch RKUV 2003 Nr. KV 254 S. 238 Erw. 6).

1.3.2 Nach der seit 1. Januar 1997 geltenden Ordnung im Kanton Glarus
obliegen die Erteilung von Kostengutsprachen und die Abwicklung des
Verrechnungsverkehrs für ausserkantonale Hospitalisationen (Art. 41 Abs. 3
KVG) der Sanitätsdirektion (Art. 3 Abs. 2 lit. c des Einführungsgesetzes vom
5. Mai 1996 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EG KVG]). Gegen
(ablehnende) Verfügungen der Sanitätsdirektion kann innert 30 Tagen beim
Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (Art. 24 Abs. 2 EG KVG in Verbindung
mit Art. 1 und 7 sowie Art. 85 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 3 des Gesetzes vom 4.
Mai 1986 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]). Gegen die Entscheide des
Regierungsrates kann beim kantonalen Verwaltungsgericht als
Versicherungsgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 26 Abs. 1 EG KVG
sowie Art. 24 Abs. 4 EG KVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 105 Abs. 1 lit.
a VRG). Die öffentlich-rechtliche Klage an das Verwaltungsgericht als einzige
Instanz ist unzulässig (Art. 109 lit. d VRG e contrario und Art. 110 VRG).

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 26. August 2003, auf die Klage der
Helsana vom 23. Dezember 2002 gegen den Kanton betreffend Ansprüche aus Art.
41 Abs. 3 KVG u.a mangels einer anfechtbaren Verfügung nicht einzutreten. Die
Rechtmässigkeit dieser verfahrensmässigen Erledigung des klageweise anhängig
gemachten Forderungsstreites bildet vorliegend das Prozessthema.

2.1 Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Art. 41 Abs. 3 KVG
sind sozialversicherungsrechtlicher Natur im Sinne von Art. 128 OG und daher
letztinstanzlich durch das Eidgenössische Versicherungsgericht zu beurteilen
(BGE 127 V 140 Erw. 1, 410 Erw. 1, 123 V 290 und 315 Erw. 3a). Das Gleiche
gilt, wenn, wie vorliegend, eine letzte kantonale Instanz im Sinne von Art.
98 lit. g und 98a Abs. 1 OG aus formellen Gründen auf ein Begehren um
Differenzzahlung nicht eingetreten ist und diese Verfahrenserledigung als
bundesrechtswidrig gerügt wird.
Die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für die
Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheides ist daher zu
bejahen.

2.2 Im Weitern gehört der dem Verfahren zugrunde liegende, durch die Begehren
in der Klage vom 23. Dezember 2002 bestimmte materiellrechtliche
Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht an. Damit ist auch das
Eintretenserfordernis der bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage gegeben (BGE
126 V 143; vgl. auch SZS 2001 S. 173).

2.3 Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (vgl. zur
Beschwerdelegitimation der Helsana im Besonderen Art. 103 lit. a OG und BGE
123 V 298 f. Erw. 4).

2.4 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit insoweit einzutreten.

3.
Während der Rechtshängigkeit der Klage ist am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) in Kraft getreten.

3.1
3.1.1Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem
es u.a. ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die
Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG).
Die verfahrensrechtlichen Vorschriften finden sich in den Art. 27 ff. ATSG.
Es gilt, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Regelung: Über Leistungen,
Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene
Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich
Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann
innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden
(Art. 52 Abs. 1 erster Teilsatz ATSG). In den Artikeln 27-54 oder in den
Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 55 Abs.
1 ATSG).

3.1.2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich
geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen (Art. 2 ATSG).
Nach Art. 1 Abs. 1 KVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das
vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht. Sie finden
keine Anwendung in den in Absatz 2 dieser Vorschrift genannten Bereichen.

3.2 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich
anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des
In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser
intertemporalrechtliche Grundsatz kommt dort nicht zur Anwendung, wo
hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht
keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend andere
Verfahrensordnung geschaffen worden ist (in BGE 130 V noch nicht publiziertes
Urteil M. vom 23. Oktober 2003 [H 69/03] Erw. 3.2, BGE 129 V 115 Erw. 2.2 mit
Hinweisen).
Der Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts, soweit hier von Bedeutung,
enthält lediglich eine übergangsrechtliche Regelung formeller Natur. Nach
Art. 82 Abs. 2 ATSG haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege
diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen;
bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften.

4.
Es stellt sich die Frage, ob unter dem ATSG von Bundesrechts wegen die
Versicherer Ansprüche gegen einen Kanton aufgrund von Art. 41 Abs. 3 erster
Satz KVG direkt mit Klage bei einer allenfalls vom kantonalen Recht zu
bezeichnenden Gerichtsbehörde geltend zu machen haben. Verhielte es sich so,
könnte der angefochtene Entscheid vom 26. August 2003 nur bestätigt werden,
wenn das Nichteintreten auf die Eingabe vom 23. Dezember 2002 mit der
Begründung, es fehle an einer nach altem Recht erforderlichen anfechtbaren
Verfügung, nicht überspitzt formalistisch wäre.

5.
5.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 KVG sind u.a. Streitigkeiten der Versicherer unter
sich (Art. 87; lit. d) sowie das Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht
(Art. 89; lit. e) vom Anwendungsbereich des ATSG ausgenommen. Streitigkeiten
zwischen Versicherern und Kantonen betreffend die Differenzzahlungspflicht
des Gemeinwesens nach Art. 41 Abs. 3 KVG sind nicht als Ausnahmen erwähnt.
Die Aufzählung in Art. 1 Abs. 2 KVG ist nicht abschliessend. Es gibt an
anderen Stellen im Krankenversicherungsgesetz weitere ausdrücklich vom
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
abweichende Vorschriften (vgl. Gebhard Eugster, ATSG und Krankenversicherung:
Streifzug durch Art. 1-55 ATSG, in: SZS 2003 S. 215). Hiezu zählen nicht Art.
41 Abs. 3 erster und dritter Satz KVG. Diese Bestimmungen haben durch das
ATSG keine Änderung erfahren.

5.2 Im Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und
Gesundheit vom 26. März 1999 «Parlamentarische Initiative
Sozialversicherungsrecht» (BBl 1999 4523 ff.) wird zu Art. 1 Abs. 2 KVG
ausgeführt, das ATSG sei primär auf das Verhältnis Versicherte-Versicherer
zugeschnitten. Es sollten daher diejenigen Bereiche ausgenommen werden, für
welche das ATSG-Verfahren nicht geeignet sei (BBl 1999 4673). Die von der
Kommission vorgeschlagene Fassung von Art. 1 Abs. 2 KVG passierte die
parlamentarische Beratung diskussionslos (Amtl. Bull. 1999 N 1252, 2000 S 189
und N 652) und wurde unverändert ins Gesetz übernommen.

5.3 Art. 1 Abs. 2 lit. d KVG nimmt Streitigkeiten der Versicherer unter sich
lediglich in Bezug auf Art. 87 KVG vom Anwendungsbereich des ATSG aus. Diese
Bestimmung in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung regelt die Frage der
örtlichen Zuständigkeit. Danach haben die Versicherer bei Streitigkeiten
unter sich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons anzurufen, in dem der
beklagte Versicherer seinen Sitz hat.

5.3.1 Nach der bisherigen Praxis hatten die Krankenversicherer keine Befugnis
zum Erlass von Verfügungen gegenüber einem anderen Krankenversicherer (vgl.
BGE 120 V 491 Erw. 1a sowie Urteil I. vom 23. November 2001 [U 177/01] Erw.
2a im Verhältnis Unfallversicherer/Krankenversicherer). Bei Streitigkeiten
untereinander hatten sie sich direkt an das nach alt Art. 86 Abs. 3 letzter
Satz KVG örtlich zuständige kantonale Versicherungsgericht zu wenden (Gebhard
Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 228 Rz 408).

5.3.2 Daran hat der Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts nichts
geändert. Im Gesetzgebungsprozess wurde das ATSG-Verfahren, welches vorgängig
einer gerichtlichen Beurteilung streitiger Ansprüche oder Verpflichtungen
eine Verfügung und in der Regel einen Einspracheentscheid vorsieht (Erw.
3.1.1), im Verhältnis zwischen den Versicherern als nicht geeignet bezeichnet
(Erw. 5.2). Sodann ist in Art. 87 KVG, welcher im Wortlaut alt Art. 86 Abs. 3
letzter Satz KVG entspricht (vgl. BBl 1999 4684), vom beklagten Versicherer
die Rede.

5.4 In BGE 123 V 300 Erw. 5 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
entschieden, dass die Verfahrens- und Rechtspflegebestimmungen gemäss Art. 80
ff. KVG lediglich Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherern bzw.
Versicherern unter sich oder mit Dritten (Art. 80-87 KVG) sowie
Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Art. 89 KVG)
beschlagen. In Erw. 6.3 des Urteils S. vom 14. November 2003 (K 22/03) sodann
hat es festgestellt, die Differenzzahlungspflicht nach Art. 41 Abs. 3 KVG
verleihe den Kantonen trotz des sozialversicherungsrechtlichen Charakters der
Verpflichtung (vgl. BGE 123 V 298 Erw. 3c) nicht den Status eines
Krankenversicherers im Sinne des Gesetzes.

5.4.1 Die in Art. 41 Abs. 3 KVG festgeschriebene Verpflichtung des
Wohnkantons der versicherten Person, einen bestimmten Teil der Kosten der
ausserkantonalen Hospitalisation zu übernehmen, sofern die Dienste des
betreffenden öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals aus
medizinischen Gründen beansprucht werden, ist sozialversicherungsrechtlicher
Natur. Es besteht insofern kein Unterschied zur Kostenübernahmepflicht der
Krankenversicherer im Rahmen dieser Bestimmung. Mit anderen Worten ist in
Bezug auf die dem Spital zu vergütenden Leistungen nicht danach zu
differenzieren, wer (Versicherer oder Wohnkanton) und in welchem Umfang für
die Kosten der medizinisch begründeten ausserkantonalen Hospitalisation
(Behandlung und Aufenthalt) aufzukommen hat (BGE 123 V 297 f. Erw. 3b/bb). In
diesem Sinne kommt den Kantonen in Bezug auf die Differenzzahlungspflicht
nach Art. 41 Abs. 3 KVG durchaus eine den Versicherern zumindest ähnliche
Stellung zu.

5.4.2 Durch die den Kantonen in Art. 41 Abs. 3 KVG auferlegte
Differenzzahlungspflicht werden an sich zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung gehende Kosten auf einen anderen Träger, die
Kantone, verlagert. Es liegt u.a. eine sozialpolitisch motivierte Massnahme
zur Kosteneindämmung im Bereich der stationären Krankenpflege vor (BGE 127 V
419 Erw. 3b/bb). Durch die Differenzzahlungen erfolgt ein finanzieller
Ausgleich zwischen (kleineren) Kantonen, welche aus gesundheitspolitischen
Gründen bestimmte stationäre Behandlungen nicht anbieten, und Kantonen mit
ausgebauter Spitalversorgung. Die Verpflichtung der Kantone zur
Kostenbeteiligung im Rahmen von Art. 41 Abs. 3 KVG weist somit
Subventionscharakter auf und stellt insoweit ein versicherungsfremdes Element
dar (BGE 123 V 297 Erw. 3b/aa). Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass es
den Kantonen offen steht, durch interkantonale Vereinbarungen andere
Abrechnungsmodi festzulegen als die in Art. 41 Abs. 3 KVG vorgesehene
einzelfallweise Kostenbeteiligung des Wohnkantons der versicherten Person
(BGE 123 V 298 Erw. 3b/cc).
Eine am Normzweck orientierte Betrachtungsweise lässt die Stellung der
Kantone im Rahmen von Art. 41 Abs. 3 KVG somit qualifiziert anders erscheinen
als diejenige der Versicherer. Das Gemeinwesen erbringt nicht
Versicherungsleistungen im eigentlichen Sinne. Vielmehr stellen die
Differenzzahlungen gewissermassen eine besondere Form interkantonalen
Lastenausgleichs im Bereich des Spitalwesens dar. Bei Streitigkeiten zwischen
Versicherern und Kantonen im Rahmen von Art. 41 Abs. 3 erster Satz KVG geht
es im Übrigen nicht um die Rückforderung von Leistungen, auf die kein
Anspruch besteht.

5.4.3 Die Kantone können somit trotz der sozialversicherungsrechtlichen Natur
der Verpflichtung in Bezug auf ihre Differenzzahlungen nach Art. 41 Abs. 3
erster Satz KVG nicht als Versicherer im Sinne des
Krankenversicherungsgesetzes (Art. 11 ff. KVG) gelten. Streitigkeiten
zwischen Versicherern und Kantonen im Rahmen dieser Gesetzesbestimmung lassen
sich folgerichtig nicht unter Art. 1 Abs. 2 lit. d KVG subsumieren.

5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auch unter dem ATSG das Bundesrecht
nicht zwingend vorschreibt, dass die Versicherer Ansprüche gegen einen Kanton
aufgrund von Art. 41 Abs. 3 erster Satz KVG direkt mit Klage bei einer
allenfalls vom kantonalen Recht zu bezeichnenden Gerichtsbehörde geltend zu
machen haben. Die in Erw. 4 aufgeworfene Frage ist somit zu verneinen. Damit
kann offen bleiben, ob die verfahrensrechtliche Ordnung des Allgemeinen Teils
des Sozialversicherungsrechts vorliegend anwendbar ist.

6.
6.1 Hinsichtlich der nach In-Kraft-Treten des ATSG anwendbaren
Verfahrensordnung auf kantonaler Ebene bei Streitigkeiten zwischen
Krankenversicherern und Kantonen betreffend die Differenzzahlungspflicht des
Gemeinwesens nach Art. 41 Abs. 3 erster Satz KVG gilt Folgendes: Entweder
sind die Verfahrensvorschriften des ATSG anwendbar oder es kommt kraft Art.
55 Abs. 1 ATSG das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) zum Zuge, oder es ist
weiterhin nach BGE 123 V 300 Erw. 5 kantonales Recht massgebend. Allen
Regelungen ist bezogen auf den Kanton Glarus gemeinsam, dass einer
allfälligen gerichtlichen Auseinandersetzung eine Verfügung im Sinne von Art.
5 VwVG vorauszugehen hat. Der direkte Weg an das kantonale Verwaltungsgericht
steht nicht offen.

6.2 Es ist daher von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz auf die Klage der Helsana vom 23. Dezember 2002 gegen den Kanton
Glarus mangels einer anfechtbaren Verfügung nicht eingetreten ist (vgl. BGE
125 V 414 Erw. 1a; Erw. 1.3.2 in fine).
In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob das kantonale Recht in Bezug
auf ambulante Behandlungen aus medizinischen Gründen in ausserkantonalen
öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern nach Art. 41 Abs. 3
KVG lückenhaft ist, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht
wird. In Art. 3 Abs. 2 lit. c EG KVG ist die Rede von ausserkantonalen
Hospitalisationen. Darunter fallen in erster Linie die stationären und
teilstationären Behandlungen einschliesslich Aufenthalt in einem Spital.
Dabei dürfte es sich um den Regelfall im Anwendungsbereich des Art. 41 Abs. 3
KVG handeln. In BGE 123 V 290 ging es denn auch materiell um Fragen, welche
den stationären Fall betrafen. Dass auch ambulante Behandlungen unter den
Begriff der Dienste im Sinne von Art. 41 Abs. 3 KVG fallen, wurde erst später
mit BGE 127 V 409 entschieden. Der glarnerische Gesetzgeber hat die Regelung
nicht an dies Rechtsprechung angepasst und den Begriff Hospitalisation nicht
ersetzt. Bei dieser Rechtslage durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu
verletzen oder sogar in Willkür zu verfallen, Art. 3 Abs. 2 lit. c EG KVG
auch auf Tatbestände der Beanspruchung der ambulanten Dienste eines
ausserkantonalen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals aus
medizinischen Gründen anwenden.

6.3 Bei diesem Ergebnis braucht insbesondere unter intertemporalrechtlichem
Gesichtswinkel an sich nicht näher geprüft zu werden, welche der drei in Erw.
6.1 erwähnten Verfahrensordnungen bei Streitigkeiten zwischen
Krankenversicherern und Kantonen nach Art. 41 Abs. 3 erster Satz KVG unter
dem ATSG anwendbar ist. Es erscheint indessen angezeigt, diesen Punkt bereits
hier endgültig zu klären.

6.3.1 Wie in Erw. 5.2 dargelegt, will das ATSG-Verfahren (Art. 34 ff. ATSG)
in erster Linie im Verhältnis Versicherer-Versicherte angewendet sein. Die
Kantone sind indessen in Bezug auf ihre Verpflichtung zu Differenzzahlungen
nach Art. 41 Abs. 3 erster Satz KVG nicht Versicherer im
krankenversicherungsrechtlichen Sinne (Erw. 5.4.3). Ebenfalls können sie
nicht als Versicherungsträger oder ihnen gleichgestellte Durchführungsorgane
nach Art. 34 ATSG bezeichnet werden. Schliesslich ist zu beachten, dass Art.
41 Abs. 3 dritter Satz KVG dem Bundesrat die Befugnis gibt, die Einzelheiten
zu regeln. Darunter fallen auch verfahrensrechtliche Fragen (Erw. 1.1.2).
Diese Kompetenznorm ist durch das ATSG nicht geändert oder aufgehoben worden.

6.3.2 Aus den vorstehenden Gründen ist auch nach In-Kraft-Treten des
Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts die Regelung der
Zuständigkeit und des Verfahrens zur Geltendmachung und allenfalls
gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Differenzzahlung nach Art. 41
Abs. 3 erster Satz KVG auf kantonaler Ebene weiterhin grundsätzlich Sache der
Kantone (BGE 123 V 300 Erw. 5).

7.
7.1 Die Helsana macht geltend, das Erfordernis der Verfügung erschwere
übermässig oder vereitele unter den gegebenen Umständen sogar die
Durchsetzung des bundesrechtlichen Differenzzahlungsanspruchs. Sie habe bis
zu den Urteilen H. vom 10. Dezember 2001 (BGE 127 V 409) sowie R. und K. vom
21. Dezember 2001 (SVR 2002 KV Nr. 34 S. 123 und K 204/98) sämtliche
Rechnungen ihrer Versicherten betreffend medizinisch indizierte
ausserkantonale ambulante Behandlungen und Untersuchungen in öffentlichen und
öffentlich subventionierten Spitälern inklusive den kantonalen
Differenzbetrag gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG vollumfänglich bezahlt. Demzufolge
stehe ihr nach BGE 123 V 299 Erw. 4 ein eigenständiger
Rückerstattungsanspruch gegenüber dem jeweiligen Wohnkanton des oder der
Versicherten zu. Sie habe im Verlauf des Jahres 2002 die Kantone, worunter
den Kanton Glarus, wegen der Abwicklung der Rückforderungsfälle kontaktiert.
Ein entsprechendes Schreiben vom 19. November 2002 sei indessen vom
Departement für Finanzen und Soziales abschlägig beantwortet worden.
Ebenfalls habe die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz in einem
Rundschreiben vom 3. Dezember 2002 an die kantonalen Gesundheitsdepartemente
sich dahingehend geäussert, auf Rückforderungen der Helsana nicht
einzutreten.
Die klageweise geltend gemachten Ansprüche gegen den Kanton Glarus umfassten
sodann sämtliche Rückforderungen für medizinisch indizierte ausserkantonale
ambulante Behandlungen und Untersuchungen in öffentlichen und öffentlich
subventionierten Spitälern der vergangenen fünf Jahre. Dabei handle es sich
nicht um ein oder zwei Fälle, sondern um eine Vielzahl, deren Ermittlung erst
am 23. April 2003 habe abgeschlossen werden können. Die Geltendmachung der
Forderungen direkt mittels gerichtlicher Klage habe den Vorteil, dass der
Anspruch nicht beziffert werden müsse und das Rechtsmittel auf jeden Fall
verwirkungsfristwahrende Wirkung habe. Zudem könnten sinngemäss lediglich auf
diese Weise dem Kanton die zahlreichen
«Anspruchsdurchsetzungsverhinderungsmöglichkeiten» genommen werden. Hiezu
gehöre die allfällige Weigerung der zuständigen Amtsstelle, die medizinische
Indikation einer ambulanten Behandlung in einem ausserkantonalen öffentlichen
oder öffentlich subventionierten Spital zu prüfen. So verhalte es sich
vorliegend, indem der Glarner Kantonsarzt entgegen den Beteuerungen in der
Klageantwort die Mitwirkung bei der Abklärung der kantonalen
Differenzzahlungspflicht beharrlich verweigere. Er habe es bisher sogar in
aktuellen Rückforderungsfällen abgelehnt, eine beschwerdefähige Verfügung zu
erlassen.
Aufgrund des Gesagten sei schliesslich zu erwarten, dass die Helsana in der
verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege des Kantons chancenlos ist. Da
überdies Zuständigkeit und Verfahrensweg betreffend vollständiger
Anspruchswahrung von gesamtschweizerischer Bedeutung seien, mache es Sinn,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht sowohl in materieller wie auch
in formeller Hinsicht über das Rückforderungsbegehren direkt entscheide.

7.2
7.2.1Das verfahrensmässige Vorgehen der Helsana, ihre Forderungen gegen den
Kanton Glarus direkt mit Klage gerichtlich geltend zu machen, ist unzulässig.
Etwas anderes behauptet, zumindest im Grundsatz, zu Recht auch der
Krankenversicherer nicht. Die Rechtsuchenden haben nicht die Wahl zwischen
verschiedenen Verfahren, um ihre Ansprüche geltend zu machen und
durchzusetzen. Sie haben den Weg zu beschreiten, den das Gesetz vorschreibt
(vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Rz 8 der
Vorbemerkungen zu §§ 41-71 VRG). Unklarheiten rechtlicher Natur, insbesondere
offene Fragen in Bezug auf die Verjährung oder Verwirkung der Ansprüche sind
unbeachtlich. Sind, wie vorliegend, das Bestehen einer Forderung und deren
Höhe durch eine Verfügung festzustellen und festzulegen, kann diese
Verfahrensstufe nicht einfach übersprungen und direkt die (im Rahmen der
nachträglichen Verwaltungsrechtspflege zuständige) Gerichtsbehörde angerufen
werden.
Im Übrigen ist mit dem kantonalen Gericht nicht einsehbar, weshalb der
Krankenversicherer nicht sofort und spätestens nach Kenntnis der Urteile R.
und K. vom 21. Dezember 2001 (K 203/98 und K 204/98) seine Forderungen aus
Art. 41 Abs. 3 KVG gegenüber dem Kanton Glarus vorsorglich bei der
zuständigen Sanitätsdirektion geltend machte. Ein solches Vorgehen drängte
sich umso mehr auf, als und soweit in Bezug auf die Frage der Verjährung oder
Verwirkung der Ansprüche Unklarheit bestand. An der Geltendmachung der
Forderungen aus Art. 41 Abs. 3 KVG gegenüber dem Kanton Glarus auf dem hiefür
vorgesehen Weg hinderte die Helsana auch nicht die auf eine pauschale Lösung
gerichteten Verhandlungen der santésuisse mit der Schweizerischen
Sanitätsdirektorenkonferenz. Zum einen musste ebenfalls mit dem Scheitern
dieser Bemühungen gerechnet werden. Zum andern ist nicht auszuschliessen,
dass der administrative Aufwand und verfahrensmässige Engpässe als Folge der
nicht zu vernachlässigenden Zahl von Rückerstattungsanträgen sich unter
Umständen positiv auf die laufenden Verhandlungen ausgewirkt hätten.

7.2.2 Dass das glarnerische Verfahren zur Geltendmachung und allenfalls
gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus Art. 41 Abs. 3 erster Satz KVG
gegen den Kanton als solches den in BGE 123 V 300 Erw. 5 gestellten
bundesrechtlichen Minimalanforderungen nicht genügte, wird zu Recht nicht
vorgebracht. In diesem Zusammenhang kann aufgrund der in diesem Verfahren
eingereichten Unterlagen keine Rede davon sein, der Kantonsarzt weigere sich
beharrlich, bei der Abklärung der medizinischen Indikation ambulanter
Behandlungen in ausserkantonalen öffentlichen oder öffentlich
subventionierten Spitälern mitzuwirken. Im Übrigen hat der Weg über die
Verfügung den Vorteil, dass der Gesuchsteller das Forderungsbegehren
grundsätzlich nicht genau zu beziffern hat.

7.2.3 Ob durch das Kostengutsprachegesuch oder erst durch den Entscheid des
Kantonsarztes eine laufende Verjährungsfrist unterbrochen oder der Eintritt
der Verwirkung gehemmt wird, kann offen bleiben (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, S. 269 Rz 13 f. zu Art. 24 und S. 337 Rz 5 zu Art. 29).
Ebenfalls braucht hier nicht entschieden zu werden, welche Bedeutung der
Klage vom 23. Dezember 2002 für die Frage des Erlöschens der Ansprüche
infolge Zeitablaufs zukommt (vgl. immerhin zu Art. 23 KUVG [Rückforderung
wegen unwirtschaftlicher Behandlung] RKUV 2003 Nr. KV 250 S. 218 ff. Erw.
2.2). Darüber wird die verfügungszuständige Sanitätsdirektion zuerst zu
befinden haben.

7.3 Nach dem Gesagten ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz mit der Begründung, es fehle an einer anfechtbarer Verfügung,
nicht auf die Klage vom 23. Dezember 2002 eingetreten ist. Daraus ergibt sich
auch die Unzulässigkeit des Hauptbegehrens (Zusprechung eines noch zu
beziffernden Geldbetrages; vgl. BGE 116 V 266 Erw. 2a und SVR 1997 UV Nr. 66
S. 226 Erw. 1a sowie auch BGE 123 V 335 e contrario).

8.
Das Subeventualbegehren (Weiterleitung der Eingabe vom 23. Dezember 2002 an
die zuständige kantonale Stelle [Sanitätsdirektion] zwecks Weiterbehandlung)
wurde schon im kantonalen Verfahren gestellt. Die Vorinstanz gab diesem
Verfahrensantrag mangels hinreichender Substanziierung nicht statt.
Es lässt sich fragen, ob der angefochtene Entscheid in Bezug auf die
abgelehnte Weiterleitung der Sache an die Sanitätsdirektion überhaupt eine
Verfügung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG darstellt (vgl. BGE
121 I 174 f. Erw. 2a; vgl. auch BGE 110 Ib 96). Indes, selbst wenn das bejaht
wird, ist im Verhalten der Vorinstanz keine Bundesrechtswidrigkeit zu
erblicken. Eine solche wird denn auch nicht gerügt. Insbesondere wird die
Frage, ob der Eingabe vom 23. Dezember 2002 (verjährungs- oder
verwirkungs-)fristwahrende Bedeutung zukommt, von der Nichtweiterleitung an
die zuständige kantonale Stelle nicht berührt. Es besteht daher auch für das
Eidgenössische Versicherungsgericht kein Anlass, die Sache an die
Sanitätsdirektion zu überweisen. Art. 107 Abs. 1 OG kommt auch nicht
sinngemäss zum Zuge.

9.
Die Sanitätsdirektion wirft in Ziff. 5 ihrer Vernehmlassung verschiedene
materielle Fragen zur Differenzzahlungspflicht der Kantone nach Art. 41 Abs.
3 erster Satz KVG auf. Darauf kann im Rahmen des Prozessthemas (Erw. 2
Ingress und Erw. 7.3) nicht eingetreten werden.

10.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; BGE 123 V 309
Erw. 9). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Helsana
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1000.-.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 11. Februar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: