Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 116/2003
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K 116/03
Urteil vom 23. November 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Keel Baumann

Dr. med. X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido
Brusa, Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich,

gegen

1. CSS Kranken-Versicherung AG,
Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern,
2. Krankenkasse Aquilana,
Bruggerstrasse 46, 5400 Baden,
3. SUPRA Kranken- und Unfallkasse für die Schweiz, Chemin de Primerose 35,
1000 Lausanne,
4. Kranken- und Unfallkasse (Bezirkskrankenkasse) Einsiedeln (BKE),
Hauptstrasse 19, 8840 Einsiedeln,
5. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngasse 4, 8400 Winterthur,
6. innova Krankenversicherung AG, vormals Krankenkasse Kuko, Bahnhofstrasse
4, 3073 Gümligen
7. Carena Schweiz, vormals Öffentliche Krankenkasse Ostschweiz, Schulstrasse
3, 8355 Aadorf,
8. Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15,
6002 Luzern,
9. Atupri Krankenkasse, vormals Krankenkasse SBB,  Zieglerstrasse 29, 3000
Bern 65 SBB,
10. Avenir Assurances, Assurances maladie et accidents vormals L'AVENIR
Versicherungen,
Rue de Locarno 9, 1700 Fribourg
11. KPT/CPT Krankenkasse, Tellstrasse 18,
3000 Bern 22,
12. Xundheit Öffentliche Gesundheitskasse Schweiz,  vormals ÖKK Luzern,
Pilatusstrasse 28, 6003 Luzern,
13. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, vormals ÖKK Graubünden,
Bahnhofstrasse 9,
7302 Landquart,
14. Panorama Kranken - und Unfallversicherung, vormals PKK Zürich Kranken-
und Unfallversicherung, Widdergasse 1, 8001 Zürich,
15. Öffentliche Krankenkasse Basel (ÖKK),
Spiegelgasse 12, 4001 Basel,

16. KLuG Krankenversicherung,
Gubelstrasse 22, 6301 Zug,
17. Die Eidgenössische Gesundheitskasse,
Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,
18. Krankenkasse SLKK, vormals Schweizerische Lehrerkrankenkasse,
Hotzestrasse 53, 8006 Zürich,

19. Wincare Versicherungen,
Konradstrasse 14, 8401 Winterthur,

20. SWICA Krankenversicherung AG,
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
21. Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, 8004 Zürich,

22. SANITAS Grundversicherungen AG,
Lagerstrasse 107, 8004 Zürich,

23. Krankenkasse KBV,
Badgasse 3, 8402 Winterthur,

24. INTRAS Krankenkasse,
Rue Blavignac 10, 1227 Carouge GE,
25. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung,
Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully,

26. Universa Krankenkasse,
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
27. Visana, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern,

28. Helsana Versicherungen AG,
Stadelhoferstrasse 25, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerinnen, alle handelnd durch den santésuisse
Zürich-Schaffhausen (vormals Verband Zürcher Krankenversicherer),
Löwenstrasse 29, 8001 Zürich, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Vincent Augustin, Vazerolgasse 2, 7002 Chur

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten
des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 11. August 2003)

Sachverhalt:

A.
Am 17. Juni 1999 erhoben die vorstehend namentlich erwähnten 28
Krankenversicherer, vertreten durch den Verband Zürcher Krankenversicherer
(VZKV), Klage gegen Dr. med. X.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie,
mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen
aus den von ihm verursachten durchschnittlichen Arztkosten pro Erkrankten
gemäss Statistik des Konkordats der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK)
des Jahres 1997 einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag zurückzuerstatten.
Das angerufene Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des
Kantons Zürich sistierte das Verfahren (Verfügung vom 15. September 1999),
bis eine der Parteien die Fortführung verlange, weil die klägerischen
Krankenversicherer erklärt hatten, sie seien bereit, ein Einigungsverfahren
vor der Blauen Kommission durchzuführen (Eingabe vom 17. Juni 1998), und der
beklagte Dr. med. X.________ beantragt hatte, es sei das Verfahren zu diesem
Zwecke zu sistieren (Eingabe vom 13. September 1999).

Am 14. Juli 2000 reichten die Klägerinnen Nrn. 1, 3, 8, 19, 20, 22, 24, 27
und 28, wiederum vertreten durch den VZKV, eine weitere Klage gegen Dr. med.
X.________ ein, wobei sie sinngemäss für das Jahr 1998 ein der Eingabe vom
17. Juni 1999 entsprechendes materielles Rechtsbegehren stellten und in
prozessualer Hinsicht beantragten, es sei das schiedsgerichtliche Verfahren
zu sistieren, um auch für die das Jahr 1998 betreffenden Rückforderungen ein
Einigungsverfahren vor der Blauen Kommission durchzuführen. Mit Verfügung vom
10. August 2000 wurde dem Beklagten durch Zustellung der Rechtsschrift
Kenntnis vom Eingang der Klage gegeben und der Prozess sistiert, bis eine der
Parteien dessen Fortführung verlange.

Nachdem die Parteien übereinstimmend erklärt hatten, dass die
aussergerichtlichen Einigungsverhandlungen gescheitert seien, und die
Fortsetzung des Verfahrens beantragt hatten, hob das Schiedsgericht mit
Verfügung vom 18. August 2000 die Sistierung auf und vereinigte die beiden
Prozesse. Auf die von Dr. med. X.________ hiegegen eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Eidgenössische Versicherungsgericht
mit Urteil vom 20. Oktober 2000 nicht ein.

Nachdem Dr. med. X.________ am 2. Oktober 2000 die Anträge auf
Verfahrenssistierung, Fristabnahme und Aktenbeizug gestellt hatte, erklärte
er mit Eingabe vom 7. November 2000, dass er davon ausgehe, sein Antrag sei
stillschweigend gutgeheissen worden. Gleichzeitig erneuerte er seinen Antrag
auf Beizug von statistischen Unterlagen der Klägerinnen und beantragte die
Trennung der beiden Verfahren. Mit Verfügung des leitenden Mitglieds vom 9.
November 2000 wurden sämtliche bis zu jenem Zeitpunkt gestellten
Akteneditions-, Sistierungs-, Fristabnahme-, Fristerstreckungs- und
Verfahrenstrennungsanträge des Beklagten abgewiesen und der Schriftenwechsel
geschlossen. Ferner wurden Dr. Josef Hoppler, Mels, Hans Gisler, Zürich, Dr.
Rudolf Graf, Herrliberg, und Dr. Sturzenegger, Dübendorf, als mitwirkende
Schiedsrichter bestimmt.

Ein vom Beklagten gestelltes Ablehnungsbegehren gegen das leitende Mitglied
und den Sekretär des Schiedsgerichtes sowie gegen den am 9. November 2000 zur
Mitwirkung bestimmten Schiedsrichter Dr. Hoppler wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, an welches die Eingabe
zuständigkeitshalber überwiesen wurde, mit Entscheid vom 5. April 2001 ab.
Auf die von Dr. med. X.________ hiegegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Eidgenössische Versicherungsgericht
mit Urteil vom 24. September 2001 nicht ein.

Mit Eingabe vom 28. Januar 2002 verlangte Dr. med. X.________ beim
Schiedsgericht die Behandlung "verschiedener Wiedererwägungsgesuche bzw.
Einsprachen", ohne solche jedoch genauer zu bezeichnen, und die Durchführung
einer mündlichen und öffentlichen Gerichtsverhandlung.

Da Dr. Hoppler in der Amtsdauer 2001-2007 nicht mehr zur Verfügung stand,
bestimmte das leitende Mitglied an seiner Stelle Ernst Menzi, Männedorf, als
mitwirkenden Schiedsrichter. Nachdem der Beklagte gegen Ernst Menzi ein
Ausstandsbegehren gestellt hatte, setzte das leitende Mitglied den Parteien
Frist, um sich zu einem allfälligen Ersatz des Schiedsrichters Ernst Menzi
durch Schiedsrichter Daniel Domeisen zu äussern, wobei festgelegt wurde, dass
Ernst Menzi als durch Daniel Domeisen ersetzt gelte, wenn die Klägerinnen
innert Frist keine Einwände erhoben und der Beklagte keine Ablehnungsgründe
geltend mache. Während der Beklagte hiegegen protestierte, ohne allerdings
Ablehnungsgründe gegen den Schiedsrichter Daniel Domeisen geltend zu machen
(Eingabe vom 15. Mai 2002), erklärten die Klägerinnen, sie hätten gegen den
Ersatz des Schiedsrichters aus ihrer Gruppe nichts einzuwenden (Eingabe vom
22. Mai 2002).
Auf entsprechende Aufforderung hin (Verfügung vom 10. Februar 2003) reichten
die Klägerinnen die als Beweismittel betreffend die Rückerstattungsforderung
für das Jahr 1998 angebotenen 420 Honorarrechnungen ein und der Beklagte
machte von seinem ihm hiezu eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch.

Mit Entscheid vom 11. August 2003 wies das Schiedsgericht sämtliche
prozessualen Anträge des Beklagten (Fristwiederherstellung, Durchführung
einer Sühneverhandlung und/oder einer mündlichen Hauptverhandlung,
Schiedsrichternomination) ab und verpflichtete den Beklagten, den Klägerinnen
Nrn. 1 bis 28 wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Jahr 1997 Fr.
34'960.- und den Klägerinnen Nrn. 1, 3, 8, 19, 20, 22, 24, 27 und 28 unter
demselben Titel im Jahr 1998 zusätzlich Fr. 35'360.- zu bezahlen, insgesamt
Fr.  70'320.-, zahlbar an die Klägerinnen gemeinsam per Zahlstelle ihres
Vertreters.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Dr. med. X.________ das
Rechtsbegehren stellen, es seien - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
sämtliche 28 Klagen betreffend das Geschäftsjahr 1997 und sämtliche 9 Klagen
betreffend das Geschäftsjahr 1998 abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei;
eventualiter sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz bzw. an ein gesetzmässiges kantonales Gericht zurückzuweisen. Im
Weitern verlangt er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

Die am Verfahren beteiligten 28 Krankenversicherer schliessen auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Bundesamt für Sozialversicherung,
Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt
für Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung.

C.
Auf die nach Abschluss des Schriftenwechsels ergangene Aufforderung des
Instruktionsrichters hin hat Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin am 15.
Oktober 2004 eine bereinigte Namensliste der durch ihn vertretenen, auf der
beschwerdegegnerischen Seite stehenden Krankenversicherer eingereicht, welche
dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt wurde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
und Art. 30 Abs. 3 BV verlangt, gilt es zu beachten, dass die Öffentlichkeit
der Verhandlung primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu
gewährleisten ist. Dabei setzt nach der Rechtsprechung die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsprozess einen - im
erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - klaren und unmissverständlichen
Parteiantrag voraus (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit weiteren Hinweisen; vgl. auch
BGE 125 V 38 Erw. 2). Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung
des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, ist dieser verwirkt. In diesem
Sinne hat es das Eidgenössische Versicherungsgericht abgelehnt, einer
ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels erfolgten Antragstellung Folge
zu leisten (BGE 122 V 5 Erw. 3b/bb).

Da Dr. med. X.________ die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zwar
bereits im vorinstanzlichen Verfahren, aber erst mehr als 14 Monate nach
Abschluss des Schriftenwechsels anbegehrt hat, ist sein Antrag zu spät
erfolgt und damit verwirkt, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat.

2.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt Dr. med. X.________ formelle
Rügen, welche vorab zu prüfen sind.

2.1 Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Vereinigung der
beiden Prozesse im vorinstanzlichen Verfahren. Denn aus Gründen der
Prozessökonomie kann eine Vereinigung vorgenommen werden, wenn zwei Verfahren
dieselben Parteien betreffen und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl.
BGE 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
gegeben, stellen sich doch dieselben Fragen (bezogen auf zwei verschiedene
Jahre) zwischen den nämlichen Parteien (wobei einige Krankenversicherer nur
das Jahr 1997 und nicht auch 1998 beanstanden). Im Übrigen ist weder
ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer aus der
Verfahrensvereinigung Rechtsnachteile erwachsen wären.

2.2 In der Vertretung der Rückforderungsansprüche geltend machenden
Krankenversicherer durch ihren Verband erblickt der Beschwerdeführer eine
Verletzung der Justizgarantie. Indessen hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht bereits wiederholt festgehalten, dass bei gemeinsamer
Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen aus unwirtschaftlicher Behandlung
der Kassenverband zwar nicht in eigenem Namen klagen kann, aber befugt ist,
seine Mitglieder zu vertreten, wobei in formeller Hinsicht zu beachten ist,
dass die einzelnen Krankenversicherer unter Angabe des
Vertretungsverhältnisses in der Klage und im Rubrum des Sachentscheides
(sowie allfälliger Zwischenentscheide) aufzuführen sind, weil der
Rückforderungsanspruch den einzelnen Krankenversicherern zusteht (BGE 127 V
286 Erw. 5d mit Hinweisen). Da diesen formellen Erfordernissen vorliegend
Genüge getan ist, geht der Einwand ins Leere.

2.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird des Weitern gerügt, der
Beschwerdeführer habe seine Sache nicht vor einem gesetzmässigen Gericht
vortragen können, weil die im Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom
7. März 1993 enthaltene Regelung betreffend Wahl, Organisation und Verfahren
vor dem Schiedsgericht "ungenügend" sei.

Bei der Organisation des Schiedsgerichts und der Ordnung des Verfahrens
handelt es sich um selbstständiges kantonales Recht (vgl. Ueli Kieser,
Formelle Fragen der pauschalen Rückforderung gegenüber Leistungserbringern,
in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Wirtschaftlichkeitskontrolle in der
Krankenversicherung, St. Gallen 2001, S. 110), dessen Verletzung im Rahmen
einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich in engen Grenzen gerügt werden
kann. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nur zu überprüfen, ob die
Anwendung der kantonalrechtlichen Bestimmungen zu einer Verletzung von
Bundesrecht führt (Art. 104 lit. a OG; BGE 130 V 215 mit Hinweisen, BGE 125 V
408; Urteil L. vom 30. April 2004, K 143/03, Erw. 6.1; Maurer, Das neue
Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 174). Eine solche ist vorliegend
weder ersichtlich noch wird sie substanziiert geltend gemacht.

2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien "fast alle" im Rubrum
des angefochtenen Entscheides auf klägerischer Seite angeführten Namen
unvollständig, handelt es sich um einfache fehlerhafte Parteibezeichnungen
(vgl. auch Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerinnen vom 15.
Oktober 2004), die formlos von Amtes wegen zu korrigieren sind. Haben
einzelne Krankenversicherer mit anderen Krankenversicherern fusioniert, wie
der Beschwerdeführer ebenfalls vorbringt, gehen die mit dem angefochtenen
Entscheid begründeten Rechte und Pflichten auf die Rechtsnachfolger der im
Rubrum aufgeführten Krankenversicherer über (vgl. Erw. 2 des Urteils W. vom
16. Juni 2004, K 124/03).

2.5 Nicht beigepflichtet werden kann dem Beschwerdeführer sodann, soweit er
geltend machen lässt, die Beschwerdegegnerinnen hätten es - entgegen den
kantonalrechtlichen Vorschriften - unterlassen, ihr Rechtsbegehren zu
beziffern, obwohl dies bei Klageeinleitung bereits möglich gewesen wäre, und
die Vorinstanz hätte ein unbeziffertes Rechtsbegehren nicht beurteilen
dürfen.

Nach der Rechtsprechung darf namentlich dort kein beziffertes Begehren
verlangt werden, wo erst das Beweisverfahren die Grundlage für die
Bezifferung der Forderung abgibt (BGE 116 II 219 Erw. 4a; vgl. auch RKUV 2003
Nr. KV 250 S. 219 Erw. 2.2.2). Soweit in solchen Fällen kantonale
Vorschriften eine Bezifferung verlangen, sind sie wegen Verstosses gegen den
Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht anwendbar; die
Kantone müssen eine Prozessordnung schaffen, welche die Anwendung des
materiellen Bundesrechts gewährleistet (BGE 116 II 218 Erw. 3). Das kantonale
Verfahrensrecht muss so ausgestaltet und angewendet werden, dass es die
Verwirklichung des Bundesrechts nicht vereitelt, verunmöglicht oder
wesentlich erschwert (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S.
93 f.). Das auf Art. 23 KUVG bzw. Art. 56 KVG beruhende
Rückforderungsverfahren ist unter anderem dadurch charakterisiert, dass erst
das Beweisverfahren die Grundlagen für die Bezifferung der Rückforderung
abgibt. Nach der Rechtsprechung stellen überhöhte Indexziffern zunächst
lediglich ein Indiz für eine mögliche Überarztung dar. Im Rahmen des
Beweisverfahrens ist abzuklären, ob die Vermutung der Überarztung
gerechtfertigt ist, oder ob etwa aufgrund von Praxisbesonderheiten die
überhöhten Indizes ganz oder teilweise gerechtfertigt sind (RKUV 2003 Nr. KV
250 S. 219 Erw. 2.2.2). Der Einwand des nicht rechtsgenüglich formulierten
Rechtsbegehrens erweist sich somit als unzutreffend.

2.6 Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer ferner, dass dem
Urteilsdispositiv, in welchem den am Verfahren beteiligten
Krankenversicherern eine Gesamtsumme zugesprochen wurde, nicht entnommen
werden kann, welchem Krankenversicherer welcher Betrag zuzuordnen ist. Denn
nach der Rechtsprechung teilen sich Krankenkassen, die gestützt auf Art. 56
KVG einen Rückforderungsanspruch gemeinsam geltend machen und gemeinsam -
wenn auch je in eigenem Namen - klagen, im Falle der Gutheissung der Klage
den zugesprochenen (Gesamt-)Betrag selbst unter sich auf (vgl. BGE 119 V 448;
Erw. 4b des nicht veröffentlichten Urteils C. vom 11. Juli 1996, K 39/95).

2.7 Fehl geht auch der Einwand, das kantonale Gericht habe die
Begründungspflicht - als wesentlichen Bestandteil des verfassungsrechtlichen
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 89 Abs. 6 KVG; Art. 29 Abs. 2 BV; siehe
auch Art. 35 Abs. 1 und 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG) -
verletzt. Denn die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid weder von
unsachlichen Motiven leiten lassen noch hat die Begründungsdichte es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht, sich über die Tragweite des Entscheids ein
Bild zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Das kantonale Gericht hat
die dem Urteilsdispositiv zugrunde liegenden Überlegungen mit
rechtsgenüglicher Deutlichkeit namhaft gemacht und sich mit den
entscheidwesentlichen Argumenten auseinandergesetzt (vgl. BGE 124 V 181 Erw.
1a).

Nicht anders verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer ebenso
beanstandeten Begründung im Kostenpunkt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich
ausgeführt, dass sich die Höhe der Verfahrenskosten nach dem Streitwert
richte, welcher der Höhe der Rückerstattungsforderung entspreche, und sich
eine Erhöhung der Grundgebühr aufgrund des grossen Aufwandes zufolge der
zahlreichen zu behandelnden prozessualen Einwände des Beklagten rechtfertige.
Damit ist den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die
Begründung von Kostenentscheiden (RKUV 2000 Nr. KV 128 S. 231 Erw. 4b mit
Hinweisen) Genüge getan, hat doch die Vorinstanz dargelegt, von welchen
Gesichtspunkten sie sich für die Festsetzung der dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten leiten liess, und ihren
Entscheid damit so weit begründet, dass ihn der Beschwerdeführer sachgerecht
anfechten konnte.

2.8 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Rechtsverzögerung im
schiedsgerichtlichen Verfahren geltend machen lässt, ist darauf mangels eines
schutzwürdigen Interesses an der Prüfung der Frage nicht einzutreten (Art.
103 lit. a OG).

2.9 Was den Vorwurf, Schiedsrichter Domeisen sei nicht im gesetzlichen
Verfahren ernannt worden, anbelangt, kann auf die eingehenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid (2.3.1-2.3.3), denen das Eidgenössische
Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, verwiesen werden. Ebenso verhält
es sich mit den Einwänden,  das kantonale Schiedsgericht habe kein (weiteres)
Schlichtungsverfahren durchgeführt und die Einreichung einer Klageantwort
verweigert (vgl. dazu Erw. 2.1.3 und 2.1.4 des angefochtenen Entscheids).

2.10 Nachdem sich sämtliche formellen Einwendungen als unbegründet erweisen,
steht fest, dass auch der Vorwurf, der Präsident und der Sekretär hätten
systematisch die Verfahrensvorschriften verletzt und damit den Anschein der
Befangenheit erweckt, jeder Grundlage entbehrt (vgl. hiezu auch den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2001, in
welchem die entsprechenden Ablehnungsbegehren abgewiesen wurden).

3.
3.1 Beim Rückforderungsstreit wegen unwirtschaftlicher Behandlung zwischen
Krankenversicherern und Leistungserbringern geht es nicht um
Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 119 V 449 Erw. 1 mit
Hinweis; RKUV 2003 Nr. KV 250 S. 221 Erw. 4.1). Die Überprüfungsbefugnis des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist daher auf die Rüge der Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
beschränkt (Art. 104 lit. a OG); eine Prüfung der Angemessenheit des
angefochtenen Entscheides findet nicht statt (Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG). In
tatsächlicher Hinsicht ist sodann zu beachten, dass die kantonalen
Schiedsgerichte gemäss Art. 89 KVG richterliche Behörden im Sinne von Art.
105 Abs. 2 OG sind. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist daher an die
Feststellung des Sachverhalts durch das Schiedsgericht gebunden, soweit
dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist. Lediglich in
diesem Rahmen spielt das Novenrecht (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw.
1b, je mit Hinweisen; RKUV 2003 Nr. KV 250 S. 221 Erw. 4.1).

Im Weiteren darf das Eidgenössische Versicherungsgericht weder zu Gunsten
noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen; an deren
Begründung ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG).

3.2 Im Lichte dieser kognitionsrechtlichen Regelung stellen die
letztinstanzlich neu eingereichten Unterlagen (u.a. eine Aktennotiz
betreffend die Anwendung des Krankenkassentarifs in der Praxis des
Beschwerdeführers, eine Aktennotiz betreffend vier Rechnungen der Helsana,
ein Auszug aus dem Vademecum zum UVG-Arzttarif) unzulässige Noven dar, zumal
sie bereits vor Schiedsgericht hätten eingegeben werden können und müssen.
Sie sind daher unbeachtlich.

4.
4.1 Ob die streitigen Rückforderungen wegen unwirtschaftlicher Behandlung im
Sinne von Art. 56 KVG gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen
Entscheides zu Recht bestehen, ist im Lichte der im fraglichen Zeitraum, d.h.
in den Jahren 1997 und 1998, gültig gewesenen Rechtsvorschriften zu
überprüfen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ist nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
4.2 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die
Wirtschaftlichkeit der Behandlung (Art. 56 Abs. 1 KVG) und die anwendbaren
Methoden zur Prüfung der Frage, ob der Tatbestand der Überarztung gegeben ist
(statistischer Durchschnittskostenvergleich, analytische Einzelfallprüfung
oder eine Kombination von beiden; vgl. BGE 119 V 453 Erw. 4; vgl. auch
Gebhard Eugster, Wirtschaftlichkeitskontrolle ambulanter ärztlicher
Leistungen mit statistischen Methoden, Diss. Zürich 2003, S. 74 ff. und 89
ff.; Christian Schürer, Honorarrückforderung wegen Überarztung bei ambulanter
ärztlicher Behandlung - Materiellrechtliche Aspekte, in: Schaffhauser/Kieser
[Hrsg.], Wirtschaftlichkeitskontrolle in der Krankenversicherung, St. Gallen
2001, S. 78 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass es bei der von der Wirtschaftlichkeitskontrolle zu
unterscheidenden Rechnungskontrolle vor allem darum geht, die Übereinstimmung
der einzelnen Positionen der Honorarrechnungen mit den tarifvertraglichen
Vereinbarungen sowie den für bestimmte Therapien gesetzlich umschriebenen
Vorgaben zu prüfen (Urteil W. vom 16. Juni 2004, K 124/03, Erw. 6.1.2).
Werden teurere Tarifpositionen als die gebotenen fakturiert oder werden
Tarifpositionen auf unzulässige Weise kumuliert abgerechnet, wie dies
vorliegend zur Diskussion steht, wird dadurch das Mass des Erforderlichen im
Sinne von Art. 56 Abs. 1 KVG indessen ebenfalls überschritten (Eugster,
a.a.O., S. 86 N 211), so dass auch in diesem Fall der Tatbestand der
Überarztung erfüllt sein kann.

4.3 Auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Rüge, Art. 56 KVG
sei verfassungswidrig, kann nicht eingetreten werden, da das Bundesgericht
und die anderen rechtsanwendenden Behörden den Auftrag haben, die
Bundesgesetze anzuwenden, selbst wenn sie der Verfassung widersprechen
sollten (Art. 191 BV; BGE 128 V 99 Erw. 5b, 122 V 93 Erw. 5a/aa; RKUV 2000
Nr. KV 118 S. 152 Erw. 2a).

4.4 Die unter dem KUVG ergangene Rechtsprechung zum Rückerstattungsanspruch
hat unter dem KVG weiterhin Gültigkeit (vgl. BGE 126 V 23; RKUV 2002 Nr. KV
230 S. 471 Erw. 2.2.2, 2001 Nr. KV 158 S. 161 Erw. 6a). Danach verwirkt der
Rückforderungsanspruch (in sinngemässer Anwendung des bis 31. Dezember 2002
in Kraft gewesenen Art. 47 Abs. 2 AHVG) nach Ablauf eines Jahres, nachdem der
Krankenversicherer davon Kenntnis erhalten hat. Die Verwirkungsfrist beginnt
in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Behandlungsfall-Statistik des
Konkordates der Schweizerischen Krankenkassen (KSK; heute:
Rechnungsstellerstatistik der santésuisse) den Krankenversicherern zur
Kenntnis gebracht wird (RKUV 2003 Nr. KV 250 S. 218 Erw. 2.2.1; SVR 2001 KV
Nr. 19 S. 51 Erw. 3). Dies gilt - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - unabhängig davon, gestützt auf welche Methode die
Beanstandung erfolgt. Dabei genügt zur Wahrung der Frist das Begehren bei der
kantonalrechtlich vorgesehenen oder vertraglich vereinbarten Vermittlungs-
oder Schlichtungsinstanz oder beim Schiedsgericht gemäss Art. 89 Abs. 1 KVG,
bestimmte Arztrechnungen zu überprüfen und zu kürzen (RKUV 2003 Nr. KV 250 S.
218 Erw. 2.2.1; Urteil Z. vom 30. Juli 2002, K 50/00; Eugster, a.a.O., S.
290; Kieser, a.a.O., S. 141 ff.). Ist das Rückerstattungsbegehren
fristgerecht erhoben worden, ist die Verwirkung ein für allemal
ausgeschlossen (RKUV 2003 Nr. KV 250 S. 218 Erw. 2.1).
4.5 Für das hier zur Diskussion stehende Jahr 1997 wurde die
Behandlungsfall-Statistik des Konkordates der Schweizerischen Krankenkassen
am 7. September 1998 versandt, so dass die am 17. Juni 1999 erhobene Klage
auf jeden Fall rechtzeitig eingereicht worden ist. Wann die
Behandlungsfall-Statistik für das Jahr 1998 den Krankenkassen zur Kenntnis
gebracht worden ist, kann den Akten nicht entnommen werden. Da die Statistik
aber vom 13. Juli 2000 datiert, steht fest, dass die am 14. Juli 2000
eingereichte Klage jedenfalls vor Ablauf der Verwirkungsfrist erhoben worden
ist.

5.
5.1 Mangels Eignung des statistischen Durchschnittskostenvergleichs hat die
Vorinstanz die Methode der repräsentativen Einzelfallprüfung mit Hochrechnung
(vgl. dazu Schürer, a.a.O., S. 79; Eugster, a.a.O., S. 83 ff.) zur Anwendung
gebracht. Diese pauschale Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist
vorliegend nicht zu beanstanden, weil der festgestellte Fehler bzw. die als
unwirtschaftlich beanstandete Behandlungsweise in einer repräsentativen
Stichprobe der überprüften Rechnungen aufgetreten ist (vgl. auch RKUV 1987
Nr. K 749 S. 350 Erw. 4b).
Dabei stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1997 in
rund 27 % der Fälle die Tarifposition 38a verrechnet hat, obwohl keine
Zuweisung durch einen anderen Arzt erfolgt war, dass ein Zeitzuschlag gemäss
Tarifposition 11 im Durchschnitt nur in einem Drittel der Fälle bzw. nur
einmal pro Rechnung gerechtfertigt war und dass in 90 % der Fälle zu Unrecht
Tarifposition 66 verrechnet worden ist. Betreffend das Jahr 1998 hielt sie
fest, dass der Beschwerdeführer in 17 % der Fälle zu Unrecht die
Tarifposition 38a in Rechnung gestellt hat, dass ein Zeitzuschlag gemäss
Tarifposition 11 im Durchschnitt vier Mal pro Rechnung erhoben und dass 653
Mal (d.h. durchschnittlich 1,55 Mal pro Rechnung) die Tarifposition 66
verrechnet wurde.

Gestützt auf die erhobenen Werte ermittelte die Vorinstanz für das
Abrechnungsjahr 1997 einen Rückerstattungsanspruch von insgesamt Fr.
34'960.-, der sich zusammensetzt aus Fr. 5200.- (130 x 50 TP x Fr. -.80) für
Tarifposition 38a, Fr. 24'000.- (1'000 x 30 TP x Fr. -.80) für Tarifposition
11 und Fr. 5'760.- (720 x 10 TP x   Fr. -.80) für Tarifposition 66. Für das
Abrechnungsjahr 1998 verzichtete sie zugunsten des Beschwerdeführers bei der
Tarifposition 38a auf eine Hochrechnung und stellte auf den tatsächlich
ermittelten Wert von 70 ab; bei Tarifposition 11 ging sie analog dem Vorjahr
davon aus, dass zwei Drittel der Verrechnungen nicht gerechtfertigt seien,
was sich ebenso zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Auf diese Weise
gelangte sie zu einem Rückerstattungsanspruch von Fr. 2'800.- (70 x 50 TP x
Fr. -.80) für Tarifposition 38a, Fr. 27'360.- (1'140 x 30 TP x Fr. -.80) für
Tarifposition 11 und Fr. 5'200.- (650 x 10 TP x Fr. -.80) für Tarifposition
66, was insgesamt Fr. 35'360.- ergibt.

5.2 Soweit der Beschwerdeführer gegen die Beanstandung der  Verrechnung von
Konsilien (Position 38a) vorbringt, dass er Konsilien nur verrechnet habe,
wenn es sich um solche gehandelt habe, widerspricht dies den Akten, aus
welchen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer Position 38a auch in den
Fällen mit dem Vermerk "Zuweisung: v. selbst oder v.s.", in welchen somit
offensichtlich keine Zuweisung durch einen anderen Arzt erfolgt war, in
Rechnung gestellt hat. An der Unzulässigkeit der Verrechnung von Position 66
(welche gemäss Tarif eine Umtriebsentschädigung für auswärtige Untersuchung
[inkl. Auftrag] darstellt) für den Versand von Röntgenbildern vermag
selbstverständlich nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer anführt, seine
Berufskollegen verhielten sich diesbezüglich ebenso wenig tarifkonform. Die
weiteren, von ihm im letztinstanzlichen Verfahren erstmals erhobenen Einwände
stellen neue Tatsachenbehauptungen dar und sind im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens als unzulässige Noven (vgl. Erw. 3.1 hievor) nicht zu hören. Da
sich die Ermittlung des Rückerstattungsanspruches durch die Vorinstanz weder
als bundesrechtswidrig noch als in tatsächlicher Hinsicht qualifiziert
unrichtig erweist (Art. 105 Abs. 2 OG), ist der angefochtene Entscheid
rechtens.

6.
Verfahren um Rückforderungen gegen den Leistungserbringer wegen
Unwirtschaftlichkeit der Behandlungsweise sind kostenpflichtig (BGE 119 V 455
Erw. 6). Den anwaltlich vertretenen Krankenversicherern steht gestützt auf
Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG im Überarztungsprozess
praxisgemäss eine Parteientschädigung zu (SVR 1995 KV Nr. 40 S. 125 Erw. 5b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 23. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: