Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 113/2003
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K 113/03

Urteil vom 10. August 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Hofer

J.________, Dr. med., Beschwerdeführer, vertreten
durch Fürsprech Peter Meier, Schmiedengasse 33, 5012 Schönenwerd,

gegen

1. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung,
C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully,
2. Avenir Assurances, 1701 Freiburg,
3. Concordia Schweizerische Kranken- und  Unfallversicherung,
Bundesplatz 15, 6003 Luzern,
4. CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40,  6005 Luzern,
5. Galenos Kranken- und Unfallversicherung,  Miliärstrasse 36,
8004 Zürich,
6. Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht,  Birmensdorferstrasse
94, 8003 Zürich,
7. Hermes Krankenkasse, Verwaltung, Rue du Nord 5,  1920
Martigny,
8. Innova Krankenversicherungen AG, Direktion,  Bahnhofstrasse 4,
3073 Gümligen,
9. INTRAS Krankenkasse, Rue Blavignac 10,  1227 Carouge,
10. Kolping Krankenkasse, Badenerstrasse 78,  8004 Zürich,
11. KPT/CPT Krankenkasse, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
12. Krankenkasse Aquilana, Bruggerstrasse 46,  5400 Baden,
13. Krankenkasse KBV, Direktion, Badgasse 3,  8400 Winterthur,
14. SBB Krankenkasse der Schweiz. Bundesbahnen,  6002 Luzern,
15. Krankenkasse SLKK, Hotzestrasse 53, 8006 Zürich,
16. Krankenkasse Zurzach, Promenadenstrasse 6,  5330 Zurzach,
17. Groupe Mutuel, La Caisse Vaudoise, Rue du Nord 5,  1920
Martigny,
18. Öffentliche Krankenkasse Basel-Stadt,  Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
19. Xundheit Öffentliche Gesundheitskasse Schweiz,  Pilatusstrasse 28,
6002 Luzern,
20. Caisse-maladie Progrès, Rue Daniel-Jean  Richard 19, 2400 Le
Locle,
21. PROVITA Gesundheitsversicherung AG,  Brunngasse 4, 8400
Winterthur,
22. SANITAS Grundversicherungen AG,  Lagerstrasse 107, 8004
Zürich,
23. SKBH Kranken- und Unfallversicherung, Rue du  Nord 5, 1920
Martigny,
24. SUPRA Krankenkasse, Chemin de Primerose 35,  1007 Lausanne,
25. SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,  Römerstrasse 38, 8400
Winterthur,
26. Concordia Unitas, Rechtsdienst, Weidengasse 3,  5012 Schönenwerd,
27. Universa Krankenkasse, Verwaltung, Rue du  Nord 5, 1920
Martigny,
28. VISANA, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern,
29. Walliser Krankenkasse, Rue du Nord 5,  1920 Martigny,
30. Wincare Versicherungen, Konradstrasse 14,  8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerinnen, alle vertreten durch den santésuisse Aargau-Solothurn,
Bruggerstrasse 46, 5401 Baden, und dieser vertreten durch Fürsprech
Dr. Peter Reinhart, Lagerhausstrasse 5, 4502 Solothurn

Schiedsgericht in der Kranken- und Unfallversicherung des Kantons Solothurn,
Solothurn

(Entscheid vom 14. Juli 2003)

Sachverhalt:

A.
Dr. med. J.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH mit Praxis in X.________
(nachfolgend: Arzt), war in der vom Konkordat der Schweizerischen
Krankenversicherer (heute: santésuisse) für die Jahre 1998 und 1999
herausgegebenen Behandlungsfallstatistik (nachfolgend: KSK-Statistik [heute:
Rechnungsstellerstatisik der santésuisse] der Arztgruppe 00
(Allgemeinpraktiker ohne Röntgen) zugeordnet. Die KSK-Statistik weist für ihn
bei den Arztkosten 1998 151 Indexpunkte aus, bei den Medikamenten (direkte
und veranlasste Kosten) 195 Punkte.
Gestützt auf die Daten der KSK-Statistik 1998 machte der Verband
Solothurnischer Krankenversicherer (heute: santésuisse Aargau-Solothurn,
nachfolgend: Krankenversicherer) beim Schiedsgericht in der Kranken- und
Unfallversicherung des Kantons Solothurn (nachfolgend: Schiedsgericht) in
Vertretung der im Rubrum des vorliegenden Urteils aufgeführten
Krankenversicherer am 5. April 2000 ein Rückforderungsbegehren gegen den Arzt
anhängig lautend auf Fr. 133'757.55 wegen Überarzten im Jahre 1998 nebst Zins
von 5 % seit 22. September 1999. An der am 28. September 2000 vor dem Obmann
des Schiedsgerichtes durchgeführten Vermittlungsverhandlung erklärte sich der
Arzt bereit, vergleichsweise Fr. 20'000.- zu bezahlen. Ein Vergleich kam
nicht zu Stande.

B.
Am 27. Juni 2001 reichten die Krankenversicherer beim Schiedsgericht die
schriftlich begründete Klage ein mit dem bereits in der Eingabe vom 5. April
2000 gestellten Rechtsbegehren. Anlässlich der am 8. Mai 2003 durchgeführten
Hauptverhandlung eröffnete das Schiedsgericht den Parteien, dass der Antrag
des Arztes auf Einholung eines Gutachtens über die Vergleichbarkeit der Ärzte
in der Gruppe 11 ([recte: 00] Allgemeinpraktiker mit Röntgen) abgewiesen
werde. Mit Entscheid vom 14. Juli 2003 hiess das Schiedsgericht die Klage
teilweise gut und verpflichtete den Arzt, den Klägern den Betrag von Fr.
133'757.55 und eine Parteientschädigung von Fr. 18'000.- zu bezahlen. Zudem
wurden die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von Fr. 4000.-, total Fr.

6800. -, dem Arzt auferlegt.

C.
Der Arzt lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, die
Forderungsklage der Krankenversicherer sei in Aufhebung des angefochtenen
Entscheids abzuweisen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, insbesondere zur Neubeurteilung folgender Fragen: a) der
Vergleichbarkeit bzw. Unvergleichbarkeit der Arztpraxis des Beschwerdeführers
mit den Arztpraxen der 1998 noch in der Spezialarztgruppe 00 eingeteilten
Allgemeinpraktiker ohne Röntgen; b) Mitberücksichtigung der veranlassten
Kosten (Medikamente vom Apotheker); c) Quantifizierung der Praxisbesonderheit
Anteil fremdsprachiger Patienten und Patientinnen mit entsprechendem
kulturellem Hintergrund; d) Quantifizierung der Praxisbesonderheiten
Methadon-Drogen-Patienten, psychosozial und psychosomatisch Erkrankte; e)
Festsetzung eines Toleranzzuschlages von generell 20 Indexpunkten als
Ausgleich statistischer Ungenauigkeiten; f) Anordnung eines analytischen
Gutachtens. Zudem seien die Krankenversicherer zu verpflichten, die gesamten
Gerichtskosten sowohl des schiedsgerichtlichen als auch des
bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung zur Bezahlung zu
übernehmen, ihm für das schiedsgerichtliche Verfahren die ausgewiesenen
Kosten von Fr. 26'188.60 zu bezahlen und eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten.
Vorinstanz und Krankenversicherer schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung,
Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt
für Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind die neuen
Bestimmungen hier nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
3.1 Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der ärztlichen Tätigkeit nach Art. 56
KVG kann sowohl die statistische Methode (Durchschnittskostenvergleich) als
auch die analytische Methode (Einzelfallprüfung) - oder eine Kombination
beider Methoden - zur Anwendung gelangen (BGE 119 V 454 Erw. 4d; vgl. auch
Christian Schürer, Honorarrückforderung wegen Überarztung bei ambulanter
ärztlicher Behandlung - Materiellrechtliche Aspekte, in: Schaffhauser/Kieser
[Hrsg.], Wirtschaftlichkeitskontrolle in der Krankenversicherung, S. 78 ff.).
Auch wenn die statistische Methode der analytischen wo möglich vorgezogen
werden soll und die analytische Methode im Allgemeinen nur dann zur Anwendung
gelangt, wenn es an zuverlässigen Angaben für einen
Durchschnittskostenvergleich fehlt, sind die kantonalen Schiedsgerichte in
der Wahl der Prüfmethode grundsätzlich frei (BGE 98 V 198 f.; Christian
Schürer, a.a.O., S. 81 ff.; noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichtes Urteil S. vom 18. Mai 2004, K 150/03).

3.2  Wird der Entscheid darüber, ob und in welchem Umfang der Arzt die
Vorschrift der Wirtschaftlichkeit der Behandlung verletzt hat, auf Grund der
statistischen Methode (Durchschnittskostenvergleich) gefällt, ist zu
beachten, dass rechtsprechungsgemäss keine Kontrolle aller Positionen
sämtlicher Rechnungen verlangt wird. Die Prüfung kann sich vielmehr darauf
beschränken, dass die durchschnittlichen Behandlungskosten des betreffenden
Arztes mit denjenigen anderer Ärzte unter ähnlichen Bedingungen verglichen
werden. Voraussetzung zur Anwendbarkeit dieser Methode ist, dass sich das
Vergleichsmaterial hinreichend ähnlich zusammensetzt und sich der Vergleich
über einen genügend langen Zeitraum erstreckt, wodurch bloss zufällige
Unterschiede mehr oder weniger ausgeglichen werden. Eine Überarztung liegt
vor, wenn eine ins Gewicht fallende Zahl von Rechnungen desselben Arztes an
eine Krankenkasse im Vergleich zur Zahl von Rechnungen von Ärzten in
geographisch gleichem Tätigkeitsbereich und mit etwa gleichem Krankengut im
Durchschnitt erheblich höher ist, ohne dass den Durchschnitt beeinflussende
Besonderheiten geltend gemacht werden können (BGE 119 V 453 Erw. 4b mit
Hinweisen; SVR 2001 KV Nr. 19 S. 52 Erw. 4b; nicht veröffentlichtes Urteil W.
vom 14. Dezember 1995, K 45/95; vgl. auch Christian Schürer, a.a.O., S. 82
f.). Falls die Wirtschaftlichkeit in Anwendung der statistischen Methode
beurteilt wird, darf eine Unwirtschaftlichkeit nicht schon bei Überschreitung
des statistischen Mittelwertes (100 Indexpunkte) vermutet werden. Vielmehr
ist den Ärzten und Ärztinnen einerseits ein Toleranzbereich (BGE 119 V 454
Erw. 4c in fine) und zudem allenfalls ein Zuschlag zu diesem Toleranzwert (zu
dem den Toleranzbereich begrenzenden Indexwert) zuzugestehen, um damit
spezifischen Praxisbesonderheiten Rechnung tragen zu können (RKUV 1988 Nr. K
761 S. 92 Erw. 4c; SVR 2001 KV Nr. 19 S. 52 Erw. 4b; Urteile Z. vom 30. Juli
2001, K 50/00, Erw. 4b, und M. vom 29. Juni 2001, K 9/99, Erw. 6a; vgl. auch
Christian Schürer, a.a.O., S. 79 f.). Nach der Rechtsprechung liegt der
Toleranzbereich zwischen 120 und 130 Indexpunkten (SVR 1995 KV Nr. 40 S. 125
Erw. 4b und c; bereits erwähntes noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichtes Urteil S. vom 18. Mai 2004, K 150/03).

3.3  Als Praxismerkmale, die einen erhöhten Fallkostendurchschnitt
rechtfertigen können, wurden vom Eidgenössischen Versicherungsgericht etwa
eine überdurchschnittliche Anzahl an behandlungsintensiven Patientinnen und
Patienten (RKUV 1993 Nr. K 908 S. 38 Erw. 6a, 1986 Nr. K 654 S. 4 Erw. 4c;
nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 14. Dezember 1995 [K 45/95]), eine
überdurchschnittliche Zahl von Hausbesuchen und ein sehr grosses
Einzugsgebiet (SVR 1995 KV Nr. 40 S. 125 Erw. 4b), ein sehr hoher Anteil an
ausländischen Patientinnen und Patienten (RKUV 1986 Nr. K 654 S. 4 Erw. 4c)
oder die Umstände anerkannt, dass ein Arzt sehr viele langjährige und sehr
viele ältere Patientinnen und Patienten sowie keine Notfallpatienten
behandelt (nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 18. Oktober 1999, K 152/98)
oder erst seit kurzer Zeit in eigener Praxis tätig ist (RSKV 1982 Nr. 489 S.
124 Erw. 4a). Auch können kompensatorische Einsparungen als kostenwirksame
Praxisbesonderheiten Berücksichtigung finden (nicht veröffentlichtes Urteil
S. vom 29. Oktober 1993 [K 101/92]). Gemeint sind Fälle, wo die Ärztin oder
der Arzt einen hohen Indexwert bei den direkten Kosten mit dem Hinweis
rechtfertigt, seine vergleichsweise aufwändige Behandlungsweise habe zur
Folge, dass weniger von ihm veranlasste Kosten anfallen. Wo statistische
Daten hiezu fehlen, kann das Gericht den Einwand der kompensatorischen
Einsparung indessen kaum überprüfen. Dies gilt etwa für den Hinweis eines
Arztes, seine Behandlungsweise ermögliche die Vermeidung zahlreicher
stationärer Spitalaufenthalte (BGE 119 V 455 Erw. 5a).

4.
4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im
vorinstanzlichen Verfahren den Antrag auf Anordnung eines analytischen
Gutachtens gestellt. Das Schiedsgericht habe diesen ohne nähere Begründung
abgelehnt. Die fehlende Begründung stelle eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs dar.

4.2  Die Vorinstanz hat die Ablehnung des beantragten Gutachtens im
angefochtenen Entscheid zwar nicht ausdrücklich begründet. Anlässlich der
Hauptverhandlung vom 8. Mai 2003 hatte das Schiedsgericht nach geheimer
Beratung den Parteien jedoch eröffnet, dass der Antrag auf Einholung eines
Gutachtens über die Vergleichbarkeit der Ärzte der Gruppe Allgemeinpraktiker
ohne Röntgen abgelehnt werde. Dies hat den Beschwerdeführer jedenfalls nicht
daran gehindert, die Sache vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
vorzubringen, weshalb sich eine Rückweisung an das Schiedsgericht aus diesem
Grund erübrigt (vgl. BGE 129 V 196 mit Hinweisen).

5.
5.1 Das Schiedsgericht hat seiner Beurteilung des Rückerstattungsanspruches
aus unwirtschaftlicher Behandlung nach Art. 56 KVG die statistische Methode
im Sinne der Rechtsprechung zugrunde gelegt. Dabei hat es sich auf die
KSK-Statistik abgestützt. Danach erreichten die durchschnittlichen Arztkosten
im Jahre 1998 151 und die direkten und veranlassten Medikamente 195
Indexpunkte pro Erkrankten. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, die Einteilung
im einzig zu überprüfenden Jahr 1998 zur Arztgruppe 00 (Allgemeinpraktiker
ohne Röntgen) sei als unbestritten zu betrachten, auch wenn der Arzt im Laufe
des Verfahrens geltend gemacht habe, er sei nunmehr in eine neue Gruppe
eingeteilt worden und liege dort im Mittelfeld.

5.2  In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, die als
Vergleichsbasis herangezogene Gruppe 00 sei zu klein, als dass ihrem Fallwert
Normcharakter beigemessen werden könnte. Zudem beinhalte sie ein Spektrum von
Allgemeinpraktikern, die eine völlig anders geartete Praxistätigkeit
ausübten. Aus diesem Grund sei im kantonalen Schiedsgerichtsverfahren ein
Gutachten über die Vergleichbarkeit dieser Ärztegruppe mit der eigenen Praxis
beantragt worden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer über
Fähigkeitsausweise der FMH für psychosomatische und psychosoziale Medizin,
für manuelle Medizin, Akupunktur und Traditionelle Chinesische Medizin
verfüge, was auf die 17 anderen Ärztinnen und Ärzte der Vergleichsgruppe
nicht zutreffe. Aus der Rechnungsstellerstatistik KSK aller Kantone vom 3.
Dezember 1999 würden sich zudem namentlich bei der Gruppe 00 massive
Abweichungen der durchschnittlichen Arztkosten ergeben. Laut der neuen
Statistik, welche zufolge der Aufhebung der Unterscheidung zwischen Praxen
mit und ohne Röntgenapparat nunmehr für die einzelnen Fachrichtungen eine
grössere Anzahl an Vergleichsärztinnen und Vergleichsärzten aufweise (172 im
Jahre 2000 und 176 im Jahre 2001), liege der Arztkostenindex des
Beschwerdeführers pro Krankheitsfall bei 125 (2000) und 109 (2001) und der
Medikamentenkostenindex bei direkten und veranlassten Kosten bei 119 (2000)
und 89 (2001), obwohl sich weder in der Praxisführung noch im Patientengut
etwas geändert habe. Die Vorinstanz habe diesen Aspekt völlig unbeachtet
gelassen und damit den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig
und unvollständig festgestellt und das entsprechende Beweisbegehren in
willkürlicher Weise abgewiesen.

5.3  Da der Beschwerdeführer als Allgemeinpraktiker mit Allgemeinpraxis der
FMH angehört und zudem zumindest in der hier zu überprüfenden Zeit über
keinen eigenen Röntgenapparat verfügte, lässt sich seine Zuordnung zur Gruppe
Allgemeinpraktiker ohne Röntgen nicht beanstanden. Mit seinen Einwendungen
macht er denn auch nicht eine falsche Gruppeneinteilung geltend. Seine
Beanstandung zielt vielmehr daraufhin, sein Patientengut könne nicht mit
jenem der Gruppe 00 verglichen werden. Gemäss dem bei den Akten liegenden,
von der santésuisse beim Büro für Arbeits- und Sozialpolitische Studien
(BASS) in Auftrag gegebenen Gutachten vom 10. Mai 2002 lässt sich in vielen
Fällen kein Einfluss des Vorhandenseins eines Röntgenapparates auf die Kosten
einer Arztpraxis nachweisen (49 % der Fälle). Oft könne gar nicht beurteilt
werden, ob ein Einfluss vorhanden sei (39 % der Fälle). Selbst wenn ein
Einfluss der Röntgenapparate nachgewiesen sei, sei dieser nicht eindeutig (12
% der Fälle). In der Mehrheit dieser Fälle wirke er kostenerhöhend, in der
Minderheit kostensenkend. Das Ausmass der Kostenbeeinflussung sei gemessen an
den Durchschnittskosten einer Arztpraxis allerdings nicht sehr gross. Es ist
indessen nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall das Vorhandensein oder das
Fehlen eines Röntgenapparates einen Einfluss auf die Kosten haben kann.
Solches ist im vorliegenden Fall indessen nicht ersichtlich und wird auch von
keiner Seite geltend gemacht. Die Einteilung in Praxen ohne Röntgen vermag
für sich allein die Homogenität der Vergleichsgruppe jedenfalls nicht in
Frage zu stellen.

5.4  Soweit ersichtlich, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bisher
nicht festgelegt, die Daten wie vieler Vergleichsärzte zur Verfügung stehen
müssen, damit die statistische Methode zur Anwendung gelangen kann (SVR 2001
KV Nr. 19 S. 52 Erw. 4b). In RKUV 1982 Nr. 505 S. 201 liess es die Zahl von
drei Dermatologen genügen, nachdem deren Kostendurchschnitt nicht wesentlich
von demjenigen der seitens des dortigen Beschwerdeführers genannten
ausserkantonalen Ärzte abwich. In quantitativer Hinsicht sollte die
Vergleichsgruppe hinreichend gross sein, um Zufälligkeiten und
aussergewöhnliche Strukturen auszugleichen. Eine bestimmte Mindestzahl für
alle medizinischen Fachgruppen lässt sich indessen nicht nennen. Bei einer
grossen Spezialisierung kann sich eine kleinere Zahl von Vergleichspraxen
rechtfertigen als bei Ärzten mit einem breiten Leistungsangebot. Zudem ist im
massgebenden geographischen Bereich oft nur eine beschränkte Zahl Ärztinnen
und Ärzte derselben Fachrichtung tätig. Nach Auffassung von Gebhard Eugster
(Wirtschaftlichkeitskontrolle ambulanter ärztlicher Leistungen mit
statistischen Methoden, Diss. Zürich 2003, Nr. 467 S. 169) sollte im Rahmen
der Methode des arithmetischen Mittelwertvergleichs (vgl. BGE 119 V 455 Erw.
5b) die Zahl von 10 Vergleichspraxen in keinem Fall unterschritten werden.
Ueli Kieser (Formelle Fragen der pauschalen Rückforderung, in:
Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Wirtschaftlichkeitskontrolle in der
Krankenversicherung, St. Gallen 2001, S. 133 FN 133) erachtet dagegen eine
weit grössere Zahl (120 für Kinderärzte, 165 für Allgemeinpraktiker) als
erforderlich, ohne zu präzisieren, auf welche Vergleichsmethode sich dies
bezieht. Ohne die notwendige Grösse einer Vergleichsgruppe genau festzulegen,
kann den Krankenkassen ohne weiteres darin beigepflichtet werden, dass der
Vergleich mit 17 weiteren Allgemeinpraktikern ohne Röntgen im Kanton
Solothurn keine willkürliche statistische Grundlage darstellt. Der
Beschwerdeführer vermag im Übrigen nicht überzeugend darzutun, dass das seit
der Zusammenlegung der Gruppen Allgemeinpraktiker mit/ohne Röntgen für ihn
statistisch günstigere Ergebnis der Jahre 2000/2001 mit der grösseren
Vergleichsmenge zusammenhängt. Wie die Krankenversicherer zutreffend
festhalten, teilte sein Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang anlässlich der
vorinstanzlichen Beweisverhandlung mit, an seiner Praxisführung habe sich
nichts geändert, doch habe er Zugang zu einer neuen Kategorie von Patienten.
Dies steht offenbar im Zusammenhang mit seinen Weiterbildungen und den in den
Jahren 1999 und 2000 erlangten Fähigkeitsausweisen. Laut den Ausführungen der
Krankenversicherer ist die Zahl seiner Behandlungsfälle zudem von 802 im
Jahre 1998 auf 1023 im Jahre 2001 gestiegen, was unter anderem auf das
Anbieten von komplementärmedizinischen Leistungen zurückzuführen sei. Unter
diesen Umständen ist jedenfalls nicht glaubhaft dargetan, eine quantitative
Veränderung der Vergleichsgruppe sei (allein) verantwortlich dafür, dass der
Beschwerdeführer mit der Aufhebung der Unterscheidung von Allgemeinpraktikern
mit/ohne Röntgen ins statistische Mittelfeld gerückt ist. Aus der
mengenmässigen Verschiebung vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. Unerheblich ist sodann der Hinweis auf die
gesamtschweizerische Rechnungsstellerstatistik 1998, da je nach Region die
die Kosten beeinflussenden Umstände äusserst unterschiedlich sind.
Abzustellen ist auf die Durchschnittskosten der im gleichen Kanton wie der
geprüfte Arzt praktizierenden Allgemeinpraktiker, oder, wenn diese Zahlen zu
wenig aussagekräftig sind, aller hinreichend ähnlichen Kantone (BGE 119 V 453
Erw. 4b mit Hinweisen; SVR 2001 KV Nr. 19 S. 52).

5.5  Was der Beschwerdeführer vorbringt, führt insgesamt nicht zur
Feststellung, es lägen Besonderheiten vor, die eine Beurteilung der
Wirtschaftlichkeit der Behandlung mit den anderen Praxen der Gruppe
Allgemeinpraktiker ohne Röntgen als unzulässig erscheinen liessen. Es besteht
daher auch kein Anlass, ein Gutachten über die Vergleichbarkeit mit dieser
Gruppe zu veranlassen. Eine grosse Zahl Fremdsprachiger oder ein hoher
Ausländeranteil stellt keinen derart evidenten verteuernden Zusammenhang dar,
dass der Arzt einer Vergleichsgruppe von Praxen mit einem ähnlich hohen
Anteil gegenüberzustellen wäre (vgl. dazu Gebhard Eugster, a.a.O., Nr. 413 S.
153; vgl. auch RKUV 1986 Nr. K 654 S. 4). Hingegen kann darin allenfalls eine
Praxisbesonderheit erblickt werden (vgl. Erw. 3.3). Dies gilt auch dann, wenn
geltend gemacht wird, das Patientengut sei aufgrund von Weiter- und
Fortbildungen anders gelagert (Urteil F. vom 15. Juli 2003, K 108/01+K
118/01). Bezüglich des angeführten Fähigkeitsausweises für Akupunktur und
Traditionelle Chinesische Medizin gilt es festzuhalten, dass dieses
medizinische Leistungsangebot erst seit 1. Juli 1999 eine Pflichtleistung der
Krankenversicherung darstellt (vgl. Ziff. 10 Anhang 1 KLV).

6.
6.1 Als Ausgleich statistischer Ungenauigkeiten und Kompensation
geringfügiger
Praxisbesonderheiten hat das Schiedsgericht dem Beschwerdeführer einen
Toleranzzuschlag von 20 Indexpunkten zugestanden, was einer konstanten Praxis
entspreche. Diesen hat es anschliessend um 15 Indexpunkte erhöht, um den
individuellen Praxisbesonderheiten Rechnung zu tragen (vgl. nachstehend Erw.
7), was insgesamt 135 massgebende Indexpunkte ergab. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine
Ungleichbehandlung mit Schiedsgerichten anderer Kantone geltend, indem die
Vorinstanz generell von einem Toleranzindex von 120 ausgehe, während
beispielsweise im Kanton Tessin ein Toleranzindex von 140 Punkten akzeptiert
werde. Angesichts der geringen Zahl der in der Vergleichsgruppe 00 erfassten
Ärzte, welche zudem besonders inhomogen sei, hätte ein höherer Toleranzindex
berücksichtigt werden müssen.

6.2  Praxisgemäss ist im Rahmen der Anwendung der statistischen Methode -
nebst der allfälligen Aufrechnung von Praxisbesonderheiten  - jedem Arzt eine
Toleranzzone zuzugestehen, innerhalb derer Grenzen seine Behandlungsweise
noch als wirtschaftlich zu betrachten ist (BGE 119 V 454 Erw. 4c). Sie dient
dazu, Behandlungsverteuerungen, die auf individuell-ärztlichem Verhalten
beruhen, zu honorieren (BGE 103 V 155 Erw. 6) und statistische
Ungenauigkeiten auszugleichen. Die Rechtsprechung hat bisher weder mit Bezug
auf die einzelnen Kantone noch hinsichtlich der einzelnen Fachrichtungen
einheitliche Richtwerte festgelegt (vgl. die Übersicht bei Gebhard Eugster,
a.a.O., Nr. 823 ff. S. 278 ff.). Im Urteil M. vom 29. Juni 2001 (K 9/99) hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, der Toleranzbereich liege
zwischen 120 und 130 Indexpunkten. Diese Eckwerte wurden in neueren Urteilen
übernommen (Urteile W. vom 13. Mai 2003 [K 107/01 + K 116/01], F. vom 15.
Juli 2003 [K 108/01 + K 118/01], S. vom 18. Mai 2004 [K 150/03]). Im noch
nicht in der Amtlichen Sammlung publizierten Urteil S. vom 18. Mai 2004 (K
150/03) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mangels Substanziierung
den Einwand verworfen, bei den Allgemeinpraktikern sei ein deutlich höherer
Toleranzwert von mindestens 140 Indexpunkten zu wählen. Die angeführten
Indexwerte von 120 bis 130 Punkten sind nicht als unantastbare Grössen,
sondern als Richtwerte zu betrachten, die im Einzelfall Abweichungen
zulassen, sofern sie sachlich hinreichend begründet sind. Mit Bezug auf die
Praxis des vorinstanzlichen Schiedsgerichts, einen allgemeinen Toleranzrahmen
von 120 Indexpunkten zu gewähren, führen die Krankenkassen aus, dies
erscheine angesichts des recht geringen Gefälles zwischen ländlichen und
(klein-)städtischen Verhältnissen im Kanton Solothurn und der somit
homogeneren Struktur als gerechtfertigt. Hinzu komme, dass mit einem
Kürzungsindex von insgesamt 135 Punkten den besonderen Umständen des
Beschwerdeführers in wohlwollender Weise Rechnung getragen worden sei. Dem
ist beizupflichten. Geringfügige Abweichungen zur Vergleichsgruppe der
Allgemeinpraktiker ohne Röntgen und statistische Unwägbarkeiten sind mit der
Annahme eines Toleranzindexes von 120 Punkten hinreichend abgedeckt, während
für beachtliche Besonderheiten, welche eine Erhöhung des Toleranzindexes
rechtfertigen würden, keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den im rechtsprechungsgemässen
Normbereich liegenden Toleranzwert von 120 Punkten als offensichtlich falsch
oder unvollständig erscheinen liesse.

7.
7.1 Individuelle Praxisumstände, die sich als atypische Leistungsmerkmale von
der Normpraxis abheben, können durch Zuschläge zum allgemeinen
Toleranzbereich als Praxisbesonderheit berücksichtigt werden (SVR 2001 KV Nr.
19 S. 52 Erw. 4b; Christian Schürer, a.a.O., S. 87; Gebhard Eugster, a.a.O.,
Nr. 387 f. S. 145; vgl. auch oben Erw. 3.3). Zu prüfen ist, ob die Arztpraxis
des Beschwerdeführers Besonderheiten aufweist, welche einen höheren als den
vom Schiedsgericht anerkannten Zuschlag von 15 Punkten zum Toleranzwert von
120 Indexpunkten indizieren.

7.2  Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst auf den
hohen Anteil (46,4 %) an fremdsprachigen Patientinnen und Patienten, für
deren Betreuung er aufgrund seiner medizinischen und sprachlichen
Weiterbildung besonders qualifiziert sei. Dies wirke sich in einer
zusätzlichen zeitlichen Inanspruchnahme bei den Grundleistungen in Form von
mehr und längeren Konsultationen aus. Verständigungsschwierigkeiten und
Missverständnisse verursachten häufig nicht vermeidbare Kosten, sodass mehr
Behandlungsversuche unternommen und häufiger technische Diagnostikmethoden
eingesetzt werden müssten. Ein analytisches Gutachten, welches sich mit
dieser Besonderheit hätte auseinandersetzen müssen, sei von der Vorinstanz
abgelehnt worden. Damit sei ihm die entsprechende Beweislast auferlegt
worden, was eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen darstelle.
Nach Auffassung der Krankenversicherer sind fremdsprachige Patientinnen und
Patienten den ausländischen gleichzusetzen. Mehrkosten in diesem Zusammenhang
seien vom Beschwerdeführer nicht schlüssig dargetan worden. Davon ging auch
das kantonale Schiedsgericht aus. Unter Hinweis auf Gebhard Eugster (a.a.O.,
Nr. 710 S. 242) hat es erwogen, es könne nicht generell davon ausgegangen
werden, dass Ausländer bei gleichem Krankheitsbild regelmässig mehr
Diagnostik und Therapie erforderten als Schweizer und sich
Sprachschwierigkeiten in spezifischen medizinischen Problemlagen
niederschlagen würden. Verhalte es sich in einer Praxis anders, müsse der
geprüfte Arzt dies konkret nachweisen, was der Beschwerdeführer nicht getan
habe. Im geltend gemachten Anteil fremdsprachiger Patienten könne daher keine
Praxisbesonderheit erblickt werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche
die Erwägungen des Schiedsgerichts als rechtsfehlerhaft qualifizieren würden.
Indem der Beschwerdeführer den erheblichen Anteil an fremdsprachigem
Patientengut mit seiner Mehrsprachigkeit (gemäss Klageantwort im
vorinstanzlichen Verfahren: englisch, französisch, italienisch, spanisch,
portugiesisch und offenbar etwas türkisch) begründet, dürfte es ihm diese
gerade erleichtern, auf Sprachschwierigkeiten zurückzuführende
Missverständnisse und Behandlungsschwierigkeiten zu reduzieren.
Nach Art. 89 Abs. 5 KVG hat das kantonale Schiedsgericht unter Mitwirkung der
Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzulegen; es erhebt
die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Der geprüfte
Arzt muss seine individuelle Praxisbesonderheit zumindest so substanziiert
aufzeigen, dass das Schiedsgericht begründeten Anlass zu weiteren Abklärungen
hat. Eine Abklärungspflicht vermögen die Vorbringen des Arztes nur
auszulösen, wenn sie hinreichend konkret sind. Aufgrund des pauschalen
Hinweises im vorinstanzlichen Verfahren auf die vielen fremdsprachigen
Patientinnen und Patienten lässt es sich nicht beanstanden, wenn sich das
Schiedsgericht nicht veranlasst sah, diesen Punkt mittels eines Gutachtens
näher abklären zu lassen. In diesem Vorgehen liegt weder eine Umkehr der
Beweislast noch eine Verletzung von Bundesrecht.

7.3  Das Schiedsgericht hat sodann ausdrücklich anerkannt, dass der Arzt im
zur Diskussion stehenden Jahr als Praxisbesonderheit eine respektable Anzahl
von Methadon- und Drogenpatienten betreut und überdurchschnittlich viele
psychosozial und psychosomatisch Erkrankte behandelt hat. Aus diesem Grund
hat es dem Beschwerdeführer bei den Arzt- wie auch bei den Medikamentenkosten
einen Zuschlag von 15 Punkten zum Toleranzwert von 120 Indexpunkten
zuerkannt. Auch diesbezüglich macht der Beschwerdeführer eine Umkehr der
Beweislast geltend, indem er die quantitativen Auswirkungen dieser
Besonderheiten zu belegen habe. Dies wiederum sei nur mittels eines
analytischen Gutachtens möglich. Indem der Beschwerdeführer jedoch seinen
Einwand, die geltend gemachten Praxisbesonderheiten seien nicht genügend
berücksichtigt, mit keinen konkreten Zahlen verbindet oder sonst wie
quantifiziert, erweist er sich als zu wenig konkretisiert. Es ist somit in
keiner Art und Weise dargetan, dass der von der Vorinstanz festgestellte
Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt worden
wäre (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 lit. a OG). Wenn das
Schiedsgericht mangels anders lautender überprüfbarer Angaben des
Beschwerdeführers einen Zuschlag in Höhe von 15 Indexpunkten als angemessen
erachtet hat, hielt es sich im Rahmen des ihm zuzugestehenden
Beurteilungsspielraumes. Von einer Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen kann entgegen den Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls nicht die Rede sein. Insbesondere ist
es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen
auf ein (analytisches) Gutachten verzichtet und die
Wirtschaftlichkeitskontrolle der ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers
anhand der - im Allgemeinen vorzuziehenden - statistischen Methode
vorgenommen hat. Beweisergänzungen sind damit nicht notwendig.

8.
8.1 Die Vorinstanz hat sowohl die direkten wie auch die  veranlassten
Medikamentenkosten als zurückzuerstattende Vergütungen berücksichtigt. Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Rückforderung von veranlassten oder
verordneten Leistungen sei bundesrechtswidrig. Während nach dem Wortlaut von
Art. 23 KUVG und der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung eine
Rückforderung von veranlassten Medikamentenkosten zulässig gewesen sei,
treffe dies unter der Herrschaft von Art. 56 KVG nicht mehr zu. Diese
Bestimmung beziehe sich auf die Rückforderung von dem Leistungserbringer zu
Unrecht bezahlte Vergütungen, während es an einer Rechtsgrundlage für die
Rückforderung von veranlassten Leistungen beim Leistungserbringer fehle.

8.2  Im noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil S. vom
18. Mai 2004 (K 150/03) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen,
der Wesensgehalt von Art. 23 KUVG sei unverändert in den neuen Art. 56 KVG
übernommen worden. Nach RKUV 2002 Nr. KV 230 S. 471 Erw. 2.2.2 (mit Hinweis
auf BGE 126 V 23 Erw. 4a) werde die Rückerstattungsordnung des KVG weiterhin
durch den sinngemäss anwendbaren Art. 47 AHVG ergänzt, und auch eine
unwirtschaftliche Behandlung nach Art. 56 Abs. 2 KVG könne somit Rechtsgrund
bilden, um bereits erfolgte Zahlungen von der versicherten Person
zurückzufordern. Daran ändere nichts, dass der Versicherer gegenüber dem
Leistungserbringer einen eigenen Rückerstattungsanspruch habe, dies
unabhängig von der Person des Schuldners der Vergütung der Leistung (vgl. BGE
127 V 283 f. Erw. 4). Auch Eugster halte bezüglich Art. 56 KVG fest, dass die
Bestimmung sich inhaltlich mit dem altrechtlichen Art. 23 KUVG deckt (a.a.O.,
Nr. 86 S. 40 mit Hinweisen). Nicht nur die vom Arzt persönlich erbrachten
Leistungen müssten wirtschaftlich sein, sondern auch seine Anordnungen, mit
welchen er Leistungen Dritter veranlasse (Derselbe, a.a.O., Nr. 101 S. 46 und
Nr. 587 S. 204). Maurer (Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel/Frankfurt
am Main 1996, S. 53) führe ebenfalls aus, dass das in Art. 32 Abs. 1 KVG
umschriebene, das Wirtschaftlichkeitsgebot umfassende Effizienzprinzip vom
Arzt beispielsweise dann verletzt werde, wenn er unnötig viele oder zu teure
Heilmittel abgebe oder verordne. Wenn er in dieser Weise mehr tue als
medizinisch geboten, liege Überarztung vor und der Versicherer dürfe die
Übernahme der Kosten ablehnen oder Zahlungen zurückfordern.

8.3  Da Art. 56 KVG den Wesensgehalt von Art. 23 KUVG unverändert übernommen
habe, sei - so das Eidgenössische Versicherungsgericht im bereits erwähnten
Urteil S. vom 18. Mai 2004 (K 150/03) weiter - auch dessen Ziel die
Verwirklichung oder Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei
Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit der Behandlung. Das
Wirtschaftlichkeitsgebot erstrecke sich weiterhin auf sämtliche Teile der
ärztlichen Behandlung und finde für alle gesetzlichen Leistungen (Art. 25
Abs. 2 KVG) und damit insbesondere auch in Bezug auf die Verordnung von
Arzneimitteln, Analysen sowie Mitteln und Gegenständen oder die Anordnung von
Leistungen anderer Leistungserbringer gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. e-g KVG
Anwendung. Dies spreche dafür, bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung wie unter
dem früheren Recht auch die veranlassten Kosten zu berücksichtigen, und zwar
bei der Bestimmung der Indizes im Rahmen der statistischen Methode ebenso wie
bei der Bemessung der Rückerstattungspflicht. Der Einbezug der veranlassten
Medikamentenkosten in die Wirtschaftlichkeitsprüfung und die
Rückforderungssumme lasse sich somit nicht beanstanden. Dies hat auch im
vorliegenden Fall mit Bezug auf die von den Krankenkassen geltend gemachten
Medikamentenkosten zu gelten.

8.4  Was schliesslich den Einwand betrifft, bei den Apothekerrechnungen
würden
offenbar auch Kosten für Nicht-Pflichtmedikamente zurückgefordert, weisen die
Krankenkassen darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten
Richtlinien vom Februar 1989 im Jahre 1998 nicht mehr gültig gewesen seien.
Sie verneinen, dass gestützt auf die im Jahre 1998 gültig gewesenen
Richtlinien vom November 1996 Nichtpflichtmedikamente erfasst worden seien.

9.
Verfahren gegen den Leistungserbringer um Rückforderungen wegen
Unwirtschaftlichkeit der Behandlungsweise sind kostenpflichtig (BGE 119 V 455
Erw. 6). Den anwaltlich vertretenen Krankenversicherern steht gestützt auf
Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG im Überarztungsprozess
praxisgemäss eine Parteientschädigung zu (SVR 1995 KV Nr. 40 S. 125 ff. Erw.
5b; noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil S. vom 18. Mai
2004 [K 150/03]).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in der Kranken- und
Unfallversicherung des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.
Luzern, 10. August 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: