Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 112/2003
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K 112/03

Urteil vom 2. September 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Ferrari, Meyer, Schön und Ursprung;
Gerichtsschreiber Fessler

Assura Kranken- und Unfallversicherung, Mettlenwaldweg 17, 3037
Herrenschwanden, Beschwerdeführerin,

gegen

G.________, 1961, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Michael Kunz,
Fischmarkt 12, 4410 Liestal

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 23. Juli 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte G.________ war seit
dem 1. Januar 1997 bei der Assura Kranken- und Unfallversicherung
(nachfolgend: Assura) obligatorisch krankenpflegeversichert. Wegen eines
psychischen Leidens hielt er sich vom 10. bis 27. August 1999 in der Klinik
X.________ im Kanton Y.________ auf. Die Kosten für Behandlung und Aufenthalt
beliefen sich auf Fr. 7884.- (18 x Fr. 438.- [Fr. 293.- (Tagespauschale
Allgemeine Abteilung für Einwohner des Kantons) + Fr. 145.- (Anteil
Zusatzversicherung)]).
Die private Klinik X.________ befindet sich auf der Spitalliste des Kantons
Y.________, nicht hingegen auf derjenigen des Kantons Basel-Landschaft.
Nach umfangreicher Korrespondenz mit der Klinik teilte die Assura mit
Verfügung vom 11. April 2001 G.________ mit, sie übernehme für die stationäre
Behandlung vom 10. bis 27. August 1999 lediglich die Kosten gemäss dem Tarif
für psychiatrische Einrichtungen des Kantons Basel-Landschaft von Fr. 227.65
pro Tag. Eine Leistungspflicht darüber hinaus lehnte sie u.a. mit der
Begründung ab, das psychische Leiden hätte auch in einem Psychiatrischen
Spital im Kanton Basel-Landschaft behandelt werden können. Daran hielt der
Krankenversicherer mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2001 fest.

B.
G. ________ liess beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
(heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht)
Beschwerde einreichen und beantragen, der Einspracheentscheid vom 31. Mai
2001 sei aufzuheben und die Assura sei zu verpflichten, die Kosten des
Aufenthalts in der Klinik X.________ vom 10. bis 27. August 1999 gemäss Tarif
dieser Klinik zu übernehmen.
Die Assura schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Rechtsmittels.
Das kantonale Gericht ergänzte die medizinischen Akten und führte eine
Parteiverhandlung durch. U.a. holte sie Stellungnahmen der Kantonalen
Psychiatrischen Klinik, Liestal, und der Klinik X.________ zu verschiedenen
Fragen ein. Hiezu äusserten sich die Parteien.
Mit Entscheid vom 23. Juli 2003 hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, Verfügung und Einspracheentscheid auf und
verpflichtete die Assura, die Kosten des Aufenthaltes von G.________ in der
Klinik X.________ vom 10. bis 27. August 1999 gemäss dem Tarif dieses Spitals
zu übernehmen.

C.
Die Assura führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.

G.  ________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit)
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2003
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist vorliegend
nicht anwendbar (in BGE 130 V noch nicht publiziertes Urteil M. vom 5. Juli
2004 [I 690/03] Erw. 1.2.1, BGE 129 V 356 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b).

2.
Es steht zu Recht ausser Frage, dass im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung Kosten für die Behandlung und den Aufenthalt des
Beschwerdegegners vom 10. bis 27. August 1999 in der ausserkantonalen Klinik
X.________ zu vergüten sind. Dieses Spital ist in der Spitalliste des
Standortkantons Y.________ aufgeführt. Umstritten ist der Umfang der
Kostenübernahme. Die Assura will in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 dritter Satz
KVG die geschuldete Vergütung nach dem (Pauschal-)Tarif für die im Wohnkanton
des Versicherten gelegene Kantonale Psychiatrische Klinik Liestal von Fr.

227.65  pro Tag bemessen. Demgegenüber ist nach Auffassung von Vorinstanz und
Beschwerdegegner aufgrund von Art. 41 Abs. 2 erster Satz sowie zweiter Satz
und lit. b KVG der Tarif der Klinik X.________ massgebend.

3.
3.1 Die Versicherten können unter den zugelassenen Leistungserbringern, die
für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. (...). Bei
stationärer oder teilstationärer Behandlung muss der Versicherer die Kosten
höchstens nach dem Tarif übernehmen, der im Wohnkanton der versicherten
Person gilt (Art. 41 Abs. 1 erster und dritter Satz KVG).
Beanspruchen Versicherte aus medizinischen Gründen einen anderen
Leistungserbringer, so richtet sich die Kostenübernahme nach dem Tarif, der
für diesen Leistungserbringer gilt (Art. 41 Abs. 2 erster Satz KVG).
Medizinische Gründe liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen
Leistungen nicht im Wohnkanton oder in einem auf der Spitalliste des
Wohnkantons nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten
ausserkantonalen Spital angeboten werden (Art. 41 Abs. 2 zweiter Satz und
lit. b KVG).
Ein Notfall ist hier nicht gegeben.

3.2  Im Urteil S. vom 25. Juni 2001 (BGE 127 V 138) hat sich das
Eidgenössische Versicherungsgericht zum Begriff der medizinischen Gründe
(ohne Notfall) im Sinne von Art. 41 Abs. 2 zweiter Satz und lit. b KVG sowie
zum Umfang der Kostenübernahme durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung geäussert, wenn solche gegeben sind. Das Gericht
hat entschieden, dass die altrechtliche Ordnung (Art. 19bis Abs. 5 und Art.
23 KUVG sowie die dazu ergangene Rechtsprechung) sinngemäss auch unter dem
neuen Recht gilt. In Erw. 5 dieses Entscheids sodann hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht Folgendes ausgeführt: Gibt es verschiedene Methoden oder
Operationstechniken, welche objektiv den Erfolg der Behandlung der Krankheit
erwarten lassen, mit anderen Worten als wirksam im Sinne von Art. 32 Abs. 1
KVG gelten, ist für die Reihenfolge der Wahl unter dem Gesichtspunkt des
Umfangs der Kostendeckung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung
die Frage der Zweckmässigkeit der Massnahme von vorrangiger Bedeutung. Weist
eine bestimmte Behandlungsmethode gegenüber andern Anwendungen Vorteile in
diagnostischer und/oder therapeutischer Hinsicht auf, u.a. geringere Risiken,
weniger Komplikationen, günstigere Prognose betreffend allfälliger
Nebenwirkungen und Spätfolgen, kann dies die Übernahme der Kosten dieser
teureren Applikation rechtfertigen. Wird die in diesem Sinne zweckmässigere
Behandlungsmethode innerhalb des in Art. 41 Abs. 2 lit. b KVG umschriebenen
räumlichen Bereichs mit maximaler Kostendeckung durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung nicht angeboten oder angewendet, kann dies unter
Umständen einen medizinischen Grund für die Wahl eines anderen
Leistungserbringers bedeuten. Nach Eugster muss die auswärtige Behandlung
gegenüber innerkantonalen Alternativen einen erheblichen diagnostischen oder
therapeutischen Mehrwert aufweisen. Bloss minimale, schwer abschätzbare oder
gar umstrittene Vorteile der auswärts praktizierten Anwendungen vermögen
keinen medizinischen Grund im Sinne von Art. 41 Abs. 2 KVG abzugeben. Diese
Rechtsprechung liegt auf der Linie der unter dem altem
Krankenversicherungsgesetz (KUVG) ergangenen nicht veröffentlichten Urteile
J. vom 23. Januar 1986 (K 92/85) und L. vom 31. März 1995 (K 186/94; vgl. BGE
127 V 145 Erw. 4c/cc in fine). Sie ist auch sinngemäss anwendbar, wenn es um
die stationäre Behandlung von psychisch Erkrankten geht.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, der Versicherte habe seit seiner
Jugend
immer wieder an Depressionen gelitten. Zu diesen Depressionen seien im Laufe
der Zeit psychosomatische Beschwerden hinzugetreten. Aufgrund dieses
Krankheitsbildes gehöre der Versicherte zu einer speziellen Gruppe von
depressiv Erkrankten, welche Psychotherapien mit starker
körpertherapeutischer Unterstützung bedürften. Derartige Therapien könne die
Kantonale Psychiatrische Klinik in Liestal offensichtlich nur unzureichend
anbieten. Demgegenüber sei es der Klinik X.________ als Privatklinik aufgrund
ihrer besonderen Struktur (hoher Personalbestand) sowie des Milieus
(Verbindung mit einem öffentlich zugänglichen Hotelbetrieb) möglich, dem
einzelnen Patienten individuell angepasste, insbesondere körperbetonte
Therapien zukommen zu lassen. Die Behandlung des Versicherten in der Klinik
X.________ habe dann auch dazu geführt, dass der Erfolg schon nach
überraschend kurzer Zeit eingetreten sei. In der Kantonalen Psychiatrischen
Klinik hätte mit einem Aufenthalt von mindestens 1-2 Monaten oder mehr
gerechnet werden müssen. Die vergleichsweise kurze Behandlungsdauer in der
ausserkantonalen Klinik X.________ habe zu höherer Wirtschaftlichkeit
geführt. Es sei daher davon auszugehen, dass die dortige Behandlung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit einen erheblichen therapeutischen Mehrwert
gegenüber derjenigen im Kanton Basel-Landschaft aufweise. Der Aufenthalt in
der ausserkantonalen Klinik X.________ sei somit medizinisch indiziert
gewesen.

Die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen der
Vorinstanz beruhen im Wesentlichen auf den von ihr eingeholten Berichten des
Dr. med. C.________, Chefarzt Kantonale Psychiatrische Klinik Liestal, vom 3.
Dezember 2001 und 19. November 2002 sowie des Dr. med. O.________, Chefarzt
Klinik X.________, vom 6. November 2001.

4.2  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende Assura bringt vor, die
Aussage
der Vorinstanz, die Behandlung in der Klinik X.________ weise gegenüber
derjenigen in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik in Liestal einen
erheblichen Mehrwert auf, sei unzutreffend. Dr. med. C.________ habe
(lediglich) von einem spürbaren therapeutischen Mehrwert gesprochen. Nicht
jeder spürbare Unterschied sei per se erheblich. Auch der Schluss, die
Kantonale Psychiatrische Klinik biete «nur eine ungenügende» Behandlung an,
treffe nicht zu. Vielmehr ergebe sich aus dem Bericht des Dr. med. C.________
vom 19. November 2002, dass hier eine gute Behandlung angeboten werde. Die
Milieutherapie erreiche aber nicht ganz die Dichte, wie sie in der Klinik
X.________ möglich sei. In der Kantonalen Psychiatrischen Klinik werde jedoch
ein breites für depressive Patienten geeignetes Behandlungsspektrum
eingesetzt. Es bestehe im Grundsatz kein Unterschied zum Behandlungskonzept
anderer Kliniken, wohl aber in bestimmten Ausprägungen und Nuancen. Dies
bedeute nichts anderes, als dass eine bestens geeignete innerkantonale
Behandlungsmöglichkeit existiert hätte, welche der Beschwerdegegner indessen
nicht beansprucht habe. Er habe es vorgezogen, die bestmögliche
(ausserkantonale) Variante zu wählen. Die Aussage der Vorinstanz, die
Aufenthaltsdauer in der Klinik X.________ sei kürzer ausgefallen als bei
einer Behandlung in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik sei rein
hypothetischer Natur. Sie werde von Dr. med. C.________ gerade nicht
bestätigt.

5.
Die Feststellung der Vorinstanz, die Therapie in der ausserkantonalen Klinik
X.________ biete gegenüber derjenigen in der Kantonalen Psychiatrischen
Klinik einen erheblichen Mehrwert, wirft die Frage auf, ob das Angebot einer
unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit adäquaten
Behandlung im Wohnkanton (Art. 41 Abs. 2 zweiter Satz und lit. b KVG) eine
Kostenübernahme für medizinische Massnahmen ausserhalb des Wohnkantons nicht
ausschliesse. Das in BGE 127 V 146 f. Erw. 5 Gesagte steht einem solchen
Verständnis nicht entgegen (vgl. aber RKUV 2004 Nr. KV 273 S. 122 Erw. 3.3.2
in initio).

5.1  Ob die stationäre Therapie des psychischen Leidens des Versicherten in
der ausserkantonalen Klinik X.________ im August 1999 gegenüber einer
Behandlung in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik in Liestal einen
entscheidenden Vorteil im Sinne der Rechtsprechung aufwies, beurteilt sich
wie im Leistungsrecht der Sozialversicherung allgemein prognostisch vom
Zeitpunkt des sich als notwendig erweisenden Spitaleintritts aus (vgl. BGE
124 V 111 Erw. 3b, 112 V 398 Erw. 1a, 110 V 102 oben, 98 V 34 f. Erw. 2; RKUV
2000 Nr. KV 138 S. 362 Erw. 5b). Dabei hat eine individuell-konkrete
Betrachtungsweise Platz zu greifen. Davon könnte vorliegend nur abgesehen
werden, wenn die Kantonale Psychiatrische Klinik allgemein Therapien von
Depressionen mit psychosomatischen Symptomen, wie sie beim Beschwerdegegner
im August 1999 gegeben waren, nicht oder nach Auffassung der Vorinstanz
offensichtlich nur unzureichend anbot. Dieser Schluss lässt sich indes aus
den Berichten der Chefärzte der beiden in Frage stehenden Spitäler, Dr. med.

C. ________ und Dr. med. O.________, nicht ziehen. Daraus ergibt sich, dass
die Kantonale Psychiatrische Klinik in Liestal grundsätzlich die für die
wirksame und zweckmässige stationäre Behandlung von Depressionen
erforderlichen Leistungen anbietet (vgl. Art. 41 Abs. 2 zweiter Satz und lit.
b KVG und BGE 127 V 142 Erw. 4a). Die Behandlung depressiver Störungen wird
auf drei Ebenen durchgeführt, einer psychotherapeutischen, medikamentösen und
milieutherapeutischen. Dieses Konzept entspricht unbestrittenermassen dem
allgemeinen Standard und es besteht grundsätzlich kein Unterschied zu anderen
Kliniken. Dabei wird auch dem körperbezogenen psychosomatischen Aspekt
Rechnung getragen. Laut Dr. med. C.________ führt zwar die Kantonale
Psychiatrische Klinik in Liestal im Gegensatz zur Klinik X.________ keine
spezielle Abteilung für Depressive oder für Psychotherapien. Indessen wird
dort psychotherapeutisch individuell gearbeitet. Hinzu tritt das Angebot
einer speziellen Gruppe für depressive Patientinnen und Patienten (Bericht
vom 3. Dezember 2001).

5.2  Aufgrund der prognostischen Sichtweise sodann kann die auch nach
Auffassung des Dr. med. C.________ kurze Aufenthaltsdauer von 17 Tagen
zumindest nicht unmittelbar als Argument dafür verwendet werden, dass die
stationäre Therapie in der Klinik X.________ im August 1999 gegenüber einer
Behandlung in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik in Liestal einen
erheblichen Mehrwert aufwies. Zum einen konnte ein solcher Erfolg bei
Spitaleintritt nicht ohne weiteres erwartet werden. Zum andern kann dasselbe
oder ein vergleichbar gutes Ergebnis bei einer Behandlung in der Kantonalen
Psychiatrischen Klinik nicht ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang
ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner seit Jahren wegen desselben
Leidens («Rez. depressive Störung in mittelgradiger Ausprägung [F33.1]») in
ambulanter psychotherapeutischer Behandlung stand. In Ergänzung hiezu nahm er
Antidepressiva (Zuweisungsschreiben Dr. med. M.________, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juli 1999). Die medikamentöse
Behandlung wurde während des Aufenthalts in der Klinik X.________ im
Wesentlichen unverändert weitergeführt (Bericht des Dr. med. H.________ vom
15. September 1999). Es kommt dazu, dass das psychische Leiden durch die
stationäre Therapie nicht ein für alle Mal behoben wurde. Die depressive
Grundtendenz kann laut Dr. med. C.________ «nur in langfristiger,
hauptsächlich ambulanter Psychotherapie angegangen werden» (Bericht vom 19.
November 2002). Bei dieser Sachlage ist unter dem Gesichtspunkt der
Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Leistungen nach Art. 32 Abs. 1 KVG u.a.
auch von Bedeutung, inwiefern die stationäre Therapie sich auf die zeitliche
Kadenz des (späteren) Auftretens depressiver Episoden, deren Dauer und
Intensität auswirkt (vgl. in BGE 130 V noch nicht publiziertes Urteil B. vom
30. April 2004 [K 95/01] Erw. 6.2). Dass in diesem Sinne ein wesentlicher
Unterschied besteht je nachdem, in welcher der in Frage stehenden Kliniken
die Behandlung des psychischen Leidens stattfand, ist nicht anzunehmen.

5.3  Die in der Spitalliste des Standortkantons Y.________ aufgeführte
private
Klinik X.________ ist u.a. auf die Behandlung von psychosomatischen
Erkrankungen, depressiven Störungen und Erschöpfungszustände spezialisiert
(Bericht Dr. med. O.________ vom 6. November 2001). Sie weist gegenüber
öffentlichen kantonalen psychiatrischen Kliniken unbestreitbare Vorteile auf,
insbesondere wenn die Behandlung starke körpertherapeutische Unterstützung
bedarf. Es geht um Personen, «die vordergründig an einer langwierigen
Depression leiden, welche wiederum auf neurotische Konflikte und die daraus
folgenden Probleme der Lebensführung zurückzuführen sind. Nicht selten sind
diese Depressionen mit erheblichen psychosomatischen Beschwerden kombiniert»
(Bericht Dr. med. C.________ vom 3. Dezember 2001).
Die Notwendigkeit einer Behandlung in der ausserkantonalen Klinik X.________
ist für die Zeit vor dem Antritt der Therapie nicht hinreichend klar
ausgewiesen. Die Zuweisung durch Dr. med. M.________ erfolgte aufgrund einer
erheblichen Erschöpfungsdepression (Schreiben vom 20. Juli 1999). Gegenüber
dem zuständigen Klinikarzt Dr. med. H.________ gab der Versicherte als Grund
für den Eintritt an, er müsse sich aus der beruflichen Arbeit als
internistischer Oberarzt herausnehmen. Im Stellenwechsel von S.________ nach
T.________ sehe er die Möglichkeit dazu. Er habe sich in der depressiven
Verstimmung in den Ferien absolut nicht erholen können und Angst vor dem
Weitermachen im Beruf und in der Familie bekommen. Er erhoffe sich in der
Klinik einen Freiraum für das Umgehen mit der Depression. Er brauche ein
neues Therapiekonzept, allenfalls eine höher dosierte medikamentöse
Behandlung (Bericht vom 15. September 1999). Aufgrund des
Vorstellungsgespräches vom 22. Juli 1999 wurde die Diagnose «Rezidivierende
depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom und
rezidivierender Migräne, latente Suizidalität» gestellt. Im Weitern klagte
der Versicherte über Verdauungsbeschwerden (Verlaufsdokumentation des Dr.
med. H.________, erwähnt im Bericht des Dr. med. C.________ vom 19. November
2002). Es ist nicht anzunehmen, dass die Migräne und die Verdauungsprobleme
die stationäre Behandlung in der Klinik X.________ erforderten. In
(psycho-)somatischer Hinsicht bleibt somit einzig die von Dr. med. H.________
wahrgenommene «sehr gebundene und steife, sich wenig Raum und Weichheit
gönnende Körperlichkeit des Patienten» (Bericht vom 15. September 1999),
welche für einen Aufenthalt in diesem oder einem anderen vom Leistungsangebot
her vergleichbaren Spital sprach. Es kann indessen nicht gesagt werden, die
in der Klinik X.________ gebotene körperbetonte Unterstützung durch
«physiotherapeutische und Entspannungselemente enthaltende körperliche
Arbeit» hätte in dieser oder einer anderen, ebenfalls geeigneten Form
grundsätzlich nicht auch in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik in Liestal
gegeben werden können. Dies betrifft auch die gemäss Dr. med. H.________
Bestandteil der Therapie bildenden «Belastungbeurlaubungen daheim» (Bericht
vom 15. September 1999). Die allgemeinpsychiatrisch ausgerichtete öffentliche
Klinik führt eine offene Station (Bericht des Dr. med. C.________ vom 19.
November 2002). Wenn und sobald im Übrigen die Behandlung in der Kantonalen
Psychiatrischen Klinik sich als ungeeignet oder nicht effizient genug
erwiesen hätte, wäre die Überweisung in die Klinik X.________ oder in ein
anderes zugelassenes Spital innert nützlicher Frist ohne weiteres möglich
gewesen (vgl. BGE 127 V 48 Erw. 2e e contrario). Das Umgekehrte war nicht zu
erwarten.

5.4  Schliesslich wird zu Recht nicht mehr geltend gemacht, der bevorstehende
Antritt der Stelle eines Oberarztes am Kantonsspital Z.________ stelle einen
medizinischen Grund für die auswärtige stationäre Psychotherapie dar.

5.5  Zusammenfassend kann nicht gesagt werden, die stationäre
körperunterstützte Psychotherapie in der Klinik X.________ vom 10. bis 27.
August 1999 habe gegenüber einer Behandlung in der Kantonalen Psychiatrischen
Klinik in Liestal einen entscheidenden Vorteil im Sinne der Rechtsprechung
aufgewiesen. Die ausserkantonale Hospitalisation war somit nicht medizinisch
begründet im Sinne von Art. 41 Abs. 2 zweiter Satz und lit. b KVG. Der Umfang
der Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung
bemisst sich daher gemäss Art. 41 Abs. 1 dritter Satz KVG nach dem Tarif im
Wohnkanton Basel-Landschaft des Versicherten. Der in diesem Sinne lautende
Einspracheentscheid vom 31. Mai 2001 ist rechtens. Demnach kann die Frage
(Erw. 5), ob ein erheblicher therapeutischer Mehrwert bei ausserkantonaler
Behandlung auch dann einen medizinischen Grund im Sinne von Art. 41 Abs. 2
lit. b KVG darstellt, wenn innerhalb des Kantons eine wirksame und
zweckmässige Behandlungsmöglichkeit besteht, offen bleiben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 23.
Juli 2003 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)
zugestellt.
Luzern, 2. September 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: