Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 10/2003
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K 10/03

Urteil vom 22. September 2003

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Lustenberger, Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15,
6003 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, 1961, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alex
Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 9. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1961 geborene, bei der Concordia Schweizerische Kranken- und
Unfallversicherung (nachfolgend: Concordia) obligatorisch
krankenpflegeversicherte A.________ leidet an einer chronischparanoiden
Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Seit 1986 steht sie deshalb in
psychotherapeutischer Behandlung, welche, nach einem stationären Aufenthalt
vom 4. Januar bis 22. April 1996 in der Psychiatrischen Klinik des Spitals
X.________ (Austrittsbericht vom 10. Mai 1996), seit dem 1. Juni 1996
ambulant bei Frau Dr. med. S.________, Zentrum Y.________, Spital X.________,
erfolgt (Bericht der Frau Dr. med. S.________ vom 6. Dezember 2000). Gestützt
auf eine Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. B.________,
Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Januar 2001 teilte
die Concordia der Versicherten am 13. März 2001 verfügungsweise mit, für die
Zeit ab 1. Februar 2001 anstelle der bisherigen Sitzungsfrequenz (zwei
einstündige Psychotherapiesitzungen pro Woche) nurmehr eine einstündige
wöchentliche Sitzung zu übernehmen. Daran hielt sie auf Einsprache (samt
Stellungnahme der Frau Dr. med. S.________ vom 4. April 2001) hin mit
Einspracheentscheid vom 28. Mai 2001 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern nach Beizug einer Aufstellung sämtlicher seit 1990 durch die Concordia
erbrachten psychotherapeutischen Leistungen (vom 25. März 2002) in dem Sinne
gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an
den Krankenversicherer zurückwies, damit dieser im Sinne der Erwägungen
verfahre, namentlich ein sozialpsychiatrisches Gutachten einhole, und hernach
neu verfüge (Entscheid vom 9. Dezember 2002).

C.
Die Concordia führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren um
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

Während das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, lässt A.________ "informell" beantragen, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben "und die Weiterführung der zweimal wöchentlichen
Therapie anzuordnen", eventualiter sei der Rückweisungsentscheid unter
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu bestätigen. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Die vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 13. Mai 2002 von Frau Dr. med.
S.________ angeforderte Zusammenstellung der vom 1. Juni 1996 bis 31. Mai
2003 durch A.________ absolvierten Therapiestunden (Anzahl Stunden pro Jahr)
wurde mit Eingabe vom 5. Juni 2003 erstattet. Die Parteien konnten sich dazu
vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt
der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von
Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das
Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen
das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen,
werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand
gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive,
auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache
zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese
Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu
bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).

1.2 Die Erwägungen, auf welche der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid in
Ziff. 1 des Dispositivs verweist, betreffen die Notwendigkeit der Einholung
eines sozialpsychiatrischen Gutachtens zur näheren Abklärung, ob bei der
Beschwerdegegnerin im Sinne eines Ausnahmefalles gemäss Art. 3 Abs. 1 KLV
weiterhin zwei einstündige Therapiesitzungen pro Woche medizinisch indiziert
sind. Sie beziehen sich damit auf die Streitgegenstand des kantonalen
Verfahrens bildende Frage, in welchem Umfang die Versicherte Anspruch auf
Kostenübernahme ihrer psychotherapeutischen Sitzungen durch die
Beschwerdeführerin hat. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher auch
insoweit einzutreten, als die Motive des Rückweisungsentscheides gemäss
Verweis in dessen Dispositiv-Ziff. 1 angefochten werden. Die Anträge in der
letztinstanzlichen Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin sind ihrerseits
zulässig, da sie ebenfalls mit dem Streitgegenstand in Zusammenhang stehen.

2.
Streitig und zu prüfen ist folglich, ob zur Klärung der Frage, ob die
Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
auch für die Zeit nach dem 1. Februar 2001 Anspruch auf Kostenübernahme
zweier wöchentlicher einstündiger Therapiesitzungen hat, ein
sozialpsychiatrisches Gutachten einzuholen ist (Betrachtungsweise der
Vorinstanz) oder sich der Beizug eines solchen erübrigt, da eine zu Lasten
der Beschwerdeführerin gehende Weiterführung der bisherigen Sitzungsfrequenz
ohnehin bereits auf Grund der vorhandenen Aktenlage zu verneinen (Auffassung
der Beschwerdeführerin) bzw. zu bejahen ist (Meinung der Beschwerdegegnerin).

3.
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(hier: 28. Mai 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw.
1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

3.2 Wie im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt wird, übernimmt die
obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss
den Art. 25 - 31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32 - 34 KVG festgesetzten
Voraussetzungen (Art. 24 KVG). Laut Art. 32 Abs. 1 KVG müssen diese
Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Satz 1), wobei die
Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss (Satz 2).
Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der
Leistungen werden periodisch überprüft (Art. 32 Abs. 2 KVG). Das kantonale
Gericht hat sodann die vorliegend anwendbaren Normen bezüglich der
Leistungsart der ärztlichen Psychotherapie (Art. 2 und 3 KLV, die inhaltlich
mit der altrechtlichen Regelung nach Art. 1 und 2 der bis Ende 1995 in Kraft
gestandenen Verordnung 8 des Eidgenössischen Departements des Innern vom 20.
Dezember 1985 betreffend die von den anerkannten Krankenkassen zu
übernehmenden psychotherapeutischen Behandlungen [Vo 8 EDI] übereinstimmen)
sowie die zu Art. 1 und 2 Vo 8 EDI ergangene Rechtsprechung (namentlich RKUV
1995 Nr. K 969 S. 167), welche auch für die Anwendung von Art. 2 und 3 KLV
weiterhin massgeblich bleibt (BGE 125 V 446 f. Erw. 3b; SVR 2000 KV Nr. 29 S.
93 Erw. 2b; Urteil G. vom 24. Januar 2001, K 8/00, Erw. 2b), zutreffend
erläutert. Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin leidet unbestrittenermassen an einer
chronisch-paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0), welche seit Jahren sowohl
medikamentös als auch psychotherapeutisch behandelt wird. Ihrem Begehren um
Übernahme der Kosten von zwei einstündigen Therapiesitzungen pro Woche durch
die Concordia über den 1. Februar 2001 hinaus kann angesichts der Dauer der
bereits durch den Krankenversicherer übernommenen Behandlung nur entsprochen
werden, wenn eine "begründete Ausnahme" nach Art. 3 Abs. 1 KLV eine über die
dortigen Richtwerte hinausgehende Weiterbehandlung der Versicherten zu Lasten
der Beschwerdeführerin rechtfertigt.

4.2 Rechtsprechungsgemäss kann eine "begründete Ausnahme" im Sinne von Art. 3
Abs. 1 KLV nicht nur vorliegen, wenn ein schweres Krankheitsbild
diagnostiziert ist, sondern auch in anderen Fällen, in welchen besondere
Umstände gemäss überzeugend begründeter ärztlicher Bescheinigung eine den
Rahmen von Art. 3 Abs. 1 KLV sprengende Behandlung erforderlich machen (BGE
125 V 447 Erw. 4b mit Hinweis; SVR 2000 KV Nr. 29 S. 93 Erw. 2b in fine;
Urteil G. vom 24. Januar 2001, K 8/00, Erw. 3b).

Zu prüfen ist im Folgenden somit, ob eine Ausnahmesituation im Sinne einer
schweren Krankheit oder besonderer Umständen vorliegt.

5.
5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin bereits seit 1982
an psychischen Beschwerden leidet und sich deshalb seit 1986 in
psychologischer sowie ärztlich-psychotherapeutischer und -psychiatrischer
Behandlung befindet. Diese intensivierte sich im Laufe der Zeit und pendelte
sich seit Beginn der Betreuung durch Frau Dr. med. S.________ im Juni 1996
auf 83 bis 100 Therapiesitzungen jährlich ein (Leistungsaufstellung der
Concordia vom 25. März 2002 sowie von Frau Dr. med. S.________ vom 5. Juni
2003). Eine zufolge drohender Verwahrlosung vom 4. Januar bis 22. April 1996
durchgeführte Hospitalisation mit hochdosierten Neuroleptika in der
Psychiatrischen Klinik des Spitals X.________ führte zu keiner nennenswerten
Besserung des Zustandes, sondern bewirkte, da insbesondere die massive
Nähe-/Distanzproblematik, die Ambivalenz, die Verhaltensstörungen und die
Schwierigkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen nicht behoben werden
konnten, zunehmend eine Überforderungssituation; ein erneuter stationärer
Aufenthalt wurde denn auch als wenig Erfolg versprechend bewertet
(Austrittsbericht vom 10. Juni 1996; Einsprache des Gesundheits- und
Sozialdepartementes des Kantons Luzern vom 2. April 1998; Bericht der Frau
Dr. med. S.________ vom 4. April 2001). Die psychische Verfassung der
Beschwerdegegnerin, welche Frau Dr. med. S.________ als zu Beginn
psychotisch, im Denken fragmentiert, sprunghaft und assoziativ, sodass ein
adäquates Gespräch kaum möglich gewesen sei, sowie von zwanghaften Ritualen
geplagt und verwahrlost wirkend beschreibt, hat sich nunmehr gemäss Aussage
der behandelnden Therapeutin insofern weitgehend stabilisiert, als bis anhin
weder ein weiterer Klinikaufenthalt noch eine betreute Wohnsituation mehr
erforderlich waren und eine regelmässige berufliche Betätigung, auch wenn es
sich um einen geschützten Arbeitsplatz handelt, ermöglicht wurde. Als Ziel
der Therapie nennt die Ärztin die Vermeidung weiterer psychotischer
Dekompensationen sowie einer Hospitalisation und die Aufrechterhaltung der
bestmöglichen Lebensqualität, ohne dass allerdings in nächster Zukunft eine
endgültige Heilung zu erwarten wäre (Berichte der Frau Dr. med. S.________
vom 6. Dezember 2000 und 4. April 2001).

5.2 Eine schwere Krankheit kann, entgegen der Auffassung der Vorinstanz,
welche zumindest das Bestehen entsprechender Hinweise und damit die
Notwendigkeit eines sozialpsychiatrischen Gutachtens bejaht hat, vor diesem
Hintergrund - die Versichere lebt aktuell selbstständig in einer Wohnung und
ist offenbar in der Lage, wenn auch in geschütztem Rahmen, einer geregelten
Arbeit nachzugehen - nicht angenommen werden. Selbst wenn der Vertrauensarzt
der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.________, in seinen Stellungnahmen (vom
12. November und 26. Dezember 1997, 4. Juni 1998 sowie 23. Januar 2001)
fortwährend von einer "schweren" chronischen schizophrenen Erkrankung
spricht, die einen stationären Aufenthalt nötig mache, lässt sich einzig
daraus noch keine Ausnahmesituation im Sinne des Art. 3 Abs. 1 KLV ableiten,
kommt der beratende Arzt doch letztendlich zum Schluss, dass - trotz der von
ihm gestellten Diagnose - nurmehr eine einstündige wöchentliche
Sitzungsfrequenz indiziert sei (Bericht vom 23. Januar 2001). Allein der
Umstand, dass ein schweres Krankheitsbild diagnostiziert wird, vermag - wie
auch das kantonale Gericht festgestellt hat - ohne Begründung, weshalb dieses
ein Abweichen von der in Art. 3 Abs. 1 KLV vorgesehenen Leistungsdegression
rechtfertigen soll, keine Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung zu bilden.
Dies gilt im hier zu beurteilenden Fall umso mehr, als die behandelnde
Psychiaterin eben gerade keine entsprechende Diagnose gestellt hat und es
folglich bereits an diesbezüglich übereinstimmenden Angaben mangelt, zumal
die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den im
Sozialversicherungsrecht gemeinhin geltenden Beweisanforderungen nicht genügt
(BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen).

6.
Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt, ob das Vorliegen besonderer Umstände
ein Abgehen von den in Art. 3 Abs. 1 KLV enthaltenen Richtwerten angezeigt
erscheinen lässt.

6.1 Solche Gründe können vorliegend etwa darin bestehen, dass eine längere
stationäre Behandlung dank - und nur dank - einer zweimal wöchentlich
ambulant durchgeführten Therapie zu vermeiden ist. Die Annahme, dass ein
derartiger Umstand im hier zu beurteilenden Fall eine Ausnahmesituation im
Sinne des Art. 3 Abs. 1 KLV zu begründen vermöchte, rechtfertigt sich sowohl
aus der Sicht der Beschwerdegegnerin wie auch der Beschwerdeführerin.

6.1.1 Zum einen würde der Versicherten dadurch ermöglicht, ihren Lebensalltag
weitgehend selbstständig zu bestreiten und damit ein normales Dasein zu
führen. Ferner wäre sie in geringerem Masse von einer therapeutischen
Institution abhängig und verfügte dadurch über grössere persönliche Freiheit,
was sich - wie die bisherigen Behandlungserfolge zeigen - zufolge ihrer
Abgrenzungsschwierigkeiten positiv auf die zwischenmenschliche
Beziehungsebene auswirken dürfte.

6.1.2 Des Weitern fielen der Krankenversicherung weniger hohe Ausgaben an,
ist doch offensichtlich, dass ein länger dauernder Aufenthalt in einer
psychiatrischen Klinik weit mehr Kosten verursacht als eine zweimalige
wöchentliche Therapiesitzung. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund,
dass angesichts des Krankheitsbildes und des bisherigen Therapieverlaufs -
eine tendenzielle Chronifizierung ist trotz steter ambulanter Behandlung
eingetreten - nicht mit einer baldigen Genesung zu rechnen ist. Die Bejahung
von besonderen - eine den Rahmen von Art. 3 Abs. 1 KLV sprengende Behandlung
erforderlich machenden - Umständen stünde, sofern die entsprechenden
Voraussetzungen vorhanden sind, mithin im Einklang mit dem
Wirtschaftlichkeitsgebot und läge daher auch im öffentlichen Interesse (vgl.
Erw. 3.2 hievor; Art. 56 Abs. 1 KVG).

6.2 Bedingung dafür, dass eine zusätzliche Therapiesitzung für die Zeit über
den 1. Februar 2001 hinaus durch die Beschwerdeführerin zu übernehmen wäre,
bleibt indessen, dass der Gesundheitszustand der Versicherten durch einen
stationären Klinikaufenthalt erwiesenermassen nicht mehr entscheidend
verbessert werden kann. Eine derartige nachhaltige Optimierung des
psychischen Beschwerdebildes bestünde im vorliegenden Zusammenhang darin,
dass die Versicherte durch eine Hospitalisation in die Lage versetzt würde,
mit einer einzigen wöchentlichen Therapiesitzung oder gar ohne eine solche
ausserhalb einer Klinik bzw. einer anderen stationären Institution zu leben.
Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben waren oder noch sind,
lässt sich den Akten jedoch nicht mit Bestimmtheit entnehmen. Gewisse Zweifel
am Nutzen einer weiteren Hospitalisation ergeben sich namentlich daraus, dass
einem vom 4. Januar bis 22. April 1996 im Spital X.________ durchgeführten
stationären Behandlungsversuch nur geringer Erfolg beschieden war und Frau
Dr. med. S.________ sich in der Folge, solange durch die ambulante Therapie
eine seelische Stabilisierung bewirkt und damit eine Dekompensation vermieden
werden könne, gegen weitere Klinikaufenthalte aussprach. Was demgegenüber die
Notwendigkeit einer Fortführung der bisherigen Sitzungsfrequenz eher
widerlegt, ist der Umstand, dass es der Beschwerdegegnerin offenbar möglich
war, während eines dreimonatigen Urlaubs ihrer Ärztin vom März bis Mai 2003
mit einer einstündigen wöchentlichen Therapie bei einer Stellvertretung
auszukommen (vgl. die bei Frau Dr. med. S.________ erhobene Zusammenstellung
der im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2003 absolvierten Therapiestunden
vom 5. Juni 2003). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin opponiert einer
Deutung dieser Art der geringeren Sitzungsanzahl in seiner Vernehmlassung vom
23. Juni 2003 jedoch insofern, als, obschon auch in diesem Zeitraum neben der
eigentlichen stellvertretenden Therapie stets zusätzlich eine zumindest
telefonische und schriftliche Betreuung durch Frau Dr. med. S.________
stattgefunden habe, dennoch eine gewisse Verschlimmerung des
Gesundheitszustandes seiner Mandantin eingetreten sei.

6.3 Die Sache ist daher zur Klärung dieser noch offenen Fragen an die
Beschwerdeführerin zurückzuweisen, welche die entsprechenden Erhebungen
vorzunehmen haben wird. Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz
angeordnete Rückweisung damit als richtig, wenngleich sie angesichts des
Charakters der noch zu tätigenden Abklärungen nicht zur Einholung eines
sozialpsychiatrischen Gutachtens führt. Ob eine Begutachtung dieser
Fachrichtung vorliegend zweckmässig und dienlich gewesen wäre - was von der
Beschwerdeführerin verneint wird -, kann demnach dahingestellt bleiben.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen
Verfahrens entsprechend steht der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. September 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: