Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 97/2003
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I 97/03

Urteil vom 27. Februar 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Brunner; Gerichtsschreiber Grunder

A.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm,
Spalenberg 20, 4001 Basel,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 10. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene A.________ war ab September 1990 als Schichtarbeiter bei
der X.________ AG angestellt. Nachdem er wegen Rückenbeschwerden seit
Dezember 1993 vollständig arbeitsunfähig gewesen war, löste die Arbeitgeberin
das Anstellungsverhältnis per Ende August 1994 auf. Mit Gesuch vom 22.
Dezember 1994 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern holte den Fragebogen für die
Arbeitgeberin vom 4. Januar 1995 sowie den Bericht des Dr. med. B.________,
Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 6. Juni 1995 (mit beigelegtem Bericht
des Spitals Y.________ von 15. März 1995) ein. Mit Verfügung vom 9. Januar
1996 sprach sie dem Versicherten die Kostenübernahme eines Intensivkurses der
Deutschen Sprache zu. Nachdem A.________ dem Unterricht in der Sprachschule
nicht folgen konnte, veranlasste die IV-Stelle eine medizinische und eine
berufliche Abklärung (Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS]
vom 23. Juni 1997 und Bericht der BEFAS, Berufliche Abklärungsstelle, vom 19.
September 1997). Die Ärzte der MEDAS diagnostizierten eine andauernde
somatoforme Schmerzstörung und depressiv-neurotische Entwicklung leichten
Grades (chronifiziertes mehrheitlich nicht somatisch bedingtes
Rücken-Bein-Schmerzsyndorm, Wirbelsäulenfehlhaltung/-statik, muskuläre
Dysbalance). Die körperliche Schwerarbeit bei der X.________ AG sei dem
Versicherten wegen der rheumatologischen Befunde nicht mehr zumutbar, eine
leichte Tätigkeit ohne stereotypes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg
vermöge er im Umfang von 50 % auszuüben, wobei sich vorwiegend die
psychopathologischen Befunde limitierend auswirkten. Die IV-Stelle sprach
A.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 1994 auf Grund eines Invaliditätsgrades
von 100 % eine ganze und ab 1. September 1997 bei einem Invaliditätsgrad von
61 % eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und
Kinderrenten zu (Verfügung vom 27. Januar 1998).
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Weiterausrichtung einer
ganzen Rente beantragt wurde, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
mit Entscheid vom 11. April 2000 insoweit gut, dass es die Verfügung vom 27.
Januar 1998 aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Dieser
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des Dr. med. B.________ vom 13.
September 2000 sowie eine ergänzende Stellungnahme dieses Arztes vom 19.
Februar 2001 ein und sprach dem Versicherten nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren eine halbe Invalidenrente (sowie eine Zusatzrente für
die Ehefrau und Kinderrenten) ab 1. Dezember 1994 bei einem nach der Methode
des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % zu (Verfügung
vom 6. August 2001).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern ab (Entscheid vom 10. Dezember 2002).

C.
Der Versicherte lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Rechtsbegehren
stellen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Entscheides eine ganze
Invalidenrente ab 1. Dezember 1994 auszurichten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Vorinstanz hat mit Hinweis auf den kantonalen Entscheid vom 11. April
2000 die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des
Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei
Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG)
sowie die Rechtsprechung, wonach bei rückwirkender (abgestufter und/oder
befristeter) Rentenzusprechung das Revisionsrecht nach Art. 41 IVG zu
beachten ist (BGE 106 V 16), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Richtig ist auch, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs - vorliegend 1. Dezember 1994 -
massgeblich sind (BGE 129 V 222).
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. August 2001)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen).

1.2 Wird das Invalideneinkommen beim Einkommensvergleich auf der Grundlage
von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende
Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale einer
versicherten Person, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad,
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Der
Abzug hat nicht automatisch, sondern nur dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder
mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)
Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann. Bei der
Bestimmung der Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn ist sodann nicht in der
Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine
Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden.
Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Dabei ist der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen
(BGE 126 V 79 f. Erw. 5 b/aa-cc).

1.3 Für die Invaliditätsbemessung gilt allgemein der Grundsatz, dass beim
Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG invaliditätsfremde Gesichtspunkte
überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 225 Erw. 4.4; ZAK 1989 S. 458 oben; RKUV 1993
Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b; AHI 1999 S. 240).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Umfang des Anspruchs auf Invalidenrente und in
diesem Zusammenhang das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit.

2.1
2.1.1Das kantonale Gericht gelangte auf Grund einer einlässlichen Würdigung
der ärztlichen Berichte und Gutachten zum Ergebnis, der Gesundheitsschaden
und die Erwerbsunfähigkeit seien im für die Beurteilung massgebenden Zeitraum
im Wesentlichen gleich geblieben. Ab 1. Dezember 1994 sei der
Beschwerdeführer in einer den Leiden angepassten, körperlich nicht
anstrengenden Tätigkeit, die in wechselnder Stellung ausgeübt werden könne,
zu 50 % leistungsfähig.

2.1.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss Angaben des Dr.
med. B.________ habe im Zeitraum vor Erstattung des Gutachtens der MEDAS vom
23. Juni 1997 für körperlich belastende Tätigkeiten eine vollständige und für
andere auch leichte Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens zwei
Dritteln bestanden. Die Ärzte der MEDAS hätten ausdrücklich festgehalten,
dass die von ihnen eingeschätzte Arbeitsfähigkeit von 50 % erst ab 23. Mai
1997 gelte. Daher stehe fest, dass er ab Dezember 1994 Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente habe. Aus dem Gutachten der MEDAS könne nicht
geschlossen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten.
Die nachträglichen Stellungnahmen des Dr. med. B.________ vom 13. September
2000 und 19. Februar 2001 seien reine retrospektive Neubeurteilungen. Die
Voraussetzungen einer Rentenrevision (Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse) seien daher nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

2.2 Wird rückwirkend erstmals eine Invalidenrente festgelegt, ist den bereits
in diesem Zeitpunkt eingetretenen Tatsachenänderungen (die zu einer Erhöhung,
Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs führen können) Rechnung zu
tragen. Diese rückwirkende (abgestufte und/oder befristete) Rentenzusprechung
ist nach der Rechtsprechung dem Revisionsrecht nach Art. 41 IVG unterworfen,
was bedeutet, dass sich die rückwirkend festgelegten Invaliditätsgrade auf
entsprechende Tatsachenänderungen stützen müssen (BGE 106 V 16; Meyer-Blaser,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 254). Im
vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in Bestätigung der Verwaltungsverfügung
seit Rentenbeginn durchgehend eine gleich gebliebene gesundheitliche
Beeinträchtigung mit im Wesentlichen unveränderten erwerblichen Auswirkungen
festgestellt, sodass sie dementsprechend den Invaliditätsgrad für den ganzen
Zeitraum gleich bestimmt hat. Wird der Invaliditätsgrad ab Rentenbeginn bis
zum Verfügungszeitpunkt einheitlich festgelegt, ist nicht zu prüfen, ob
Revisionsgründe im Sinne von Art. 41 IVG vorgelegen haben. Dass die IV-Stelle
in der ersten Verfügung vom 27. Januar 1998 ab 1. Dezember 1994 bis 31.
August 1997 eine ganze Rente zugesprochen hatte, ist ohne Belang, da diese
Verfügung nicht rechtskräftig geworden war. Geht es demnach nicht um einen
Revisionstatbestand, hat die Invalidenversicherung auch keinen
revisionsbegründenden Sachverhalt nachzuweisen.

2.3 Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die aus
den medizinischen Unterlagen gezogene Schlussfolgerung des kantonalen
Gerichts, der Beschwerdeführer sei in einer den Leiden angepassten
Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig, nicht zu beanstanden.
Gemäss Bericht vom 13. September 2000 schloss sich Dr. med. B.________ der
Beurteilung der MEDAS an. Den Beginn der Arbeitsfähigkeit für leichte
Tätigkeiten legte er auf den 6. Juni 1995 fest (Zeitpunkt seines ersten
Berichts vom 6. Juni 1995). Weil Dr. med. B.________ damit hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit im vorangegangenen Zeitraum keine Auskunft gegeben hatte,
verlangte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme ein mit der Frage, ob
der Arzt sich mit der von ihr vertretenen Auffassung einverstanden erklären
könne, dass dem Versicherten bereits ab Dezember 1994 eine leichte Tätigkeit
mit Wechselpositionen im Umfang von 50 % zumutbar gewesen sei (Schreiben der
IV-Stelle vom 21. Dezember 2000). Mit Faksimile vom 19. Februar 2001 weist
Dr. med. B.________ darauf hin, dass sich gemäss seinen Eintragungen in der
Krankengeschichte der Gesundheitszustand des Patienten von Dezember 1994 bis
Juni 1995 nicht wesentlich verändert habe. Retrospektiv wäre es deshalb
"denkbar, dass dem Patienten bereits ab Dezember 1994 eine leichte Tätigkeit
in Wechselpositionen zumutbar gewesen wäre". Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Fragestellung der IV-Stelle sei suggestiv und die Antwort des
Hausarztes unbestimmt gewesen. Entscheidend ist indessen nicht, dass sich der
Arzt der Einschätzung der Invalidenversicherung anschliesst, sondern dass er
anhand der Eintragungen in der Krankengeschichte festgestellt hat, der
Gesundheitszustand sei von Dezember 1994 bis Juni 1995 im Wesentlichen gleich
geblieben. Zudem weist er auf die Beurteilung des Dr. med. S.________,
Leitender Arzt für Rheumatologie im Spital Y.________ (Bericht vom 15. März
1995) hin, wonach für eine mittelschwere körperliche Tätigkeit eine
vollständige Arbeitsfähigkeit (mit vorübergehender Teilarbeitsfähigkeit
während der Überbrückungsphase) gegeben war. Gestützt auf diese medizinischen
Angaben ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zwar in
seiner angestammten, körperlich schweren Tätigkeit vollständig
arbeitsunfähig, in einer den Leiden angepassten, leichten und
wechselbelastenden Tätigkeit ab 1. Dezember 1994 hingegen zu mindestens 50 %
arbeitsfähig war. Auf den Aktenvermerk der IV-Stelle vom 30. Juni 1996,
wonach Dr. med. B.________ telefonisch angegeben habe, der Versicherte sei
auch für leichte Tätigkeiten mindestens zu zwei Dritteln arbeitsunfähig, ist
nicht abzustellen, da formlos eingeholte und in einer Aktennotiz
festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskünfte zu wesentlichen Umständen
des rechtserheblichen Sachverhalts kein zulässiges und taugliches
Beweismittel darstellen (BGE 117 V 285 Erw. 4c). Nicht stichhaltig ist
schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die Abklärungen zur
Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vor Erstattung des Gutachtens der MEDAS vom
23. Juni 1997 seien ungenügend gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, bestand keine andere Möglichkeit, als durch Befragung des behandelnden
Hausarztes den weit zurückliegenden Sachverhalt festzustellen.

3.
Zu prüfen ist schliesslich die Invaliditätsbemessung nach der hier
anwendbaren Methode des Einkommensvergleichs.

3.1 Das kantonale Gericht hat zur Bestimmung des hypothetischen
Invalideneinkommens die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 1994
herangezogen. Danach betrug der durchschnittliche Monatslohn Fr. 4127.-
(Tabelle T A 1.1.1, Privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Männer). Diesen
Wert hat die Vorinstanz zutreffend auf die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit (41,9 Stunden) hochgerechnet und auf diese Weise einen Jahreslohn
ermittelt, den sie - den persönlichen und beruflichen Umständen des
Versicherten Rechnung tragend - um 15 % herabsetzte. Sodann hat das kantonale
Gericht festgestellt, dass der bei der ehemaligen Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers erzielbare Lohn deutlich unter den branchenüblichen
Ansätzen lag. Entsprechend der Differenz zwischen dem von der Arbeitgeberin
angegebenen Verdienst im Jahre 1994 (Fr. 61'451.-) und dem branchenüblichen
Ansatz im Bereich der chemischen Industrie von Fr. 5354.- monatlich bzw. Fr.
64'248.- jährlich (LSE 1994, T A 1.1.1, Klasse Chemische Erzeugnisse,
Anforderungsniveau 4, Männer), angepasst an die in diesem Wirtschaftszweig im
Jahre 1994 üblich gewesene wöchentliche Arbeitszeit von 40,8 Stunden (Fr.
65'532.96), reduzierte die Vorinstanz daher das Invalideneinkommen um weitere
6,22 %. Das um den Grad der Arbeitsunfähigkeit (50 %) gekürzte Resultat (Fr.
20'676.10) hat sie dem Valideneinkommen gegenübergestellt und hieraus einen
Invaliditätsgrad von 66,36 % ermittelt, womit der für den Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente erforderliche Eckwert von 66 2/3 % nicht erreicht war.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Valideneinkommen könne nicht
gestützt auf den Fragebogen für die Arbeitgeberin vom 3. Januar 1995
festgelegt werden, wonach er im Gesundheitsfall im Jahre 1994 einen Verdienst
von Fr. 61'451.- erzielt haben würde. Verglichen mit den Lohnsummen der
beiden Vorjahre (1992: Fr. 54'711 und 1993: Fr. 55'973.-) hätte es sich um
eine Lohnerhöhung von über 9 % gehandelt, wofür die Arbeitgeberin keine
Begründung geliefert habe und sich auch sonst aus den Akten keine
Anhaltspunkte ergäben. Wie es sich damit verhält, ist nicht weiter
abzuklären. Werden wie im vorliegenden Fall die Vergleichseinkommen
(Einkommen mit und ohne Invalidität) gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE
ermittelt, erübrigt es sich, auf das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
tatsächlich erzielbare Einkommen beim ehemaligen Arbeitgeber Bezug zu nehmen.
Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen anhand des Tabellenlohnes im
Wirtschaftszweig bestimmt, in welchem der Beschwerdeführer vor Eintritt des
Gesundheitsschadens erwerbstätig war (Fr. 65'532.96). Das erweist sich als
sachgerecht und ist unbestritten. Verglichen mit dem entsprechend der
leidensbedingten Einbusse (15 %) und dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (50 %)
reduzierten Invalideneinkommen (Fr. 51'876.39 x 0,85 x 0,5 = Fr. 22'047.47)
ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 66,36 %. Die Vorinstanz hat zwar in die
Vergleichsrechnung als Valideneinkommen den von der Arbeitgeberin
mitgeteilten Betrag (Fr. 61'451.-) eingesetzt, das Invalideneinkommen aber
entsprechend der Differenz zwischen diesem Lohn und branchenüblichem Ansatz
(6,22 %) reduziert, wodurch sich dasselbe Ergebnis einstellte. Wird wie vom
Beschwerdeführer beantragt das tatsächlich erzielte Valideneinkommen tiefer
angesetzt (Fr. 54'000.-), erhöht sich der beim Invalideneinkommen
vorzunehmende Abzug auf 17,60 %. Auch bei dieser Vergleichsrechnung ergibt
sich ein Invaliditätsgrad von 66,36 %.

3.3 Der Versicherte macht weiter geltend, dem kantonalen Gericht sei bei der
Invaliditätsbemessung ein Rechenfehler unterlaufen. Richtigerweise ergebe
sich auf Grund der vorinstanzlichen Annahmen ein Invaliditätsgrad von 67,23 %
anstelle von 66,36 %. Die Vorinstanz hat bei der Ermittlung des
Invalideneinkommens in einem ersten Schritt den Tabellenlohn wegen
leidensbedingter Einbussen um 15 % und das Ergebnis in einem zweiten Schritt
- entsprechend der Differenz zwischen Valideneinkommen und branchenüblichem
Ansatz - um weitere 6,22 % herabgesetzt. Demgegenüber werden in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die beiden Reduktionsfaktoren addiert und der
Tabellenwert um die Summe (21,22 %) vermindert, was zu einem tieferen
Invalideneinkommen führt. Die Berechnungsweise des Versicherten ist
methodisch unrichtig. Nach der Rechtsprechung sind die gegebenenfalls in
Frage kommenden Faktoren, welche eine Reduktion des Invalideneinkommens
bewirken (Grad der Arbeitsunfähigkeit; invaliditätsbedingte Einbussen;
Differenz zwischen dem ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erzielten
Verdienst und dem branchenüblichen Lohn) einer nach dem andern vorzunehmen.
Die Reihenfolge ist dabei nicht entscheidend. Wird zum Beispiel (BGE 126 V 81
f. Erw. 7) der Ausgangswert von Fr. 54'201.20 zunächst entsprechend dem Grad
der Arbeitsunfähigkeit um 50 % herabgesetzt, ist der zu gewährende Abzug von
15 % wegen leidensbedingter Einbussen von diesem Zwischenergebnis (Fr.
27'100.60) vorzunehmen und nicht wiederum vom Ausgangswert, was zu einem
Betrag von Fr. 23'205.50 führt. Demgegenüber ergäbe die Berechnungsmethode
des Beschwerdeführers einen Betrag von Fr. 17'920.40 (Fr. 54'201.20 minus 65
% von Fr. 54'201.20), was nach dem Gesagten nicht richtig ist.

3.4 Zusammengefasst ist die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung nicht zu
beanstanden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die diese als
rechtsfehlerhaft erscheinen liessen. Der Eckwert von 66 2/3 %, der Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente begründet, wird mit dem ermittelten
Invaliditätsgrad von 66,36 % nur knapp verpasst. Die Rechtsprechung, wonach
an einem auf Grund von korrekt bestimmten Faktoren mathematisch exakt
berechneten Invaliditätsgrad nicht mehr gerundet werden darf (BGE 127 V 129),
ist mit dem zur Publikation in BGE 130 V bestimmten Urteil R. vom 19.
Dezember 2003, U 27/02, geändert worden. Neu gilt, dass ein rechnerisch exakt
ermittelter Invaliditätsgrad nach den anerkannten Regeln der Mathematik auf
die nächste Prozentzahl auf- oder abzurunden ist. Demnach ist bei einem
Invaliditätsgrad bis x,49...% auf x % abzurunden und bei Werten ab x,50...%
auf x+1 % aufzurunden (Urteil R. vom 19. Dezember 2003, Erw. 3). Im
vorliegenden Fall ist gestützt auf die geänderte Rechtsprechung der
Invaliditätsgrad von 66,36 % auf 66 % abzurunden. Im Ergebnis bleibt es daher
beim Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. Februar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: