Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 96/2003
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I 96/03

Urteil vom 24. Dezember 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Meyer und
Kernen; Gerichtsschreiber Nussbaumer

pro juventute, Zentralsekretariat, Drogenrehabilitation, Seehofstrasse 15,
8022 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Eva Frefel,
Böschacherstrasse 74, 8624 Grüt,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdegegner,

Eidgenössisches Departement des Innern, Bern

(Entscheid vom 18. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Die pro juventute führt im Rahmen ihres Engagements im Bereich der
Drogenrehabilitation eine Aussenwohngruppe im Kanton Zürich und das
Drogenrehabilitationszentrum Cugnanello in der Toscana in Italien. Mit
Verfügung vom 3. Oktober 2000 lehnte das Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) das Gesuch der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich
vom 27. August 1999 um nachträgliche Aufnahme der Drogentherapieeinrichtungen
der pro juventute in die Bedarfsplanung 1998 bis 2000 des Kantons Zürich ab.
Mit einer weiteren Verfügung vom 14. März 2001 wies es die Gesuche der pro
juventute um Gewährung eines Betriebsbeitrages für die Jahre 1995 und 1996 ab
und hielt fest, über das Betriebsjahr 1997 könne nicht verfügt werden, weil
ein entsprechendes Gesuch nicht vorliege. Auf die gegen die Verfügung vom 3.
Oktober 2000 gemäss der Rechtsmittelbelehrung von der Direktion für Soziales
und Sicherheit des Kantons Zürich und von der pro juventute erhobenen
Verwaltungsgerichtsbeschwerden trat das Eidgenössische Versicherungsgericht
mit Urteilen vom 27. Februar 2001 (I 631+642/00) nicht ein und überwies die
Akten im Sinne der Erwägungen dem Eidgenössischen Departement des Innern
(EDI).

B.
Mit Entscheid vom 18. Dezember 2002 wies das Eidgenössische Departement des
Innern die gegen die Verfügungen des BSV vom 3. Oktober 2000 und vom 14. März
2001 erhobenen Beschwerden ab.

C.
Die pro juventute lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag,
es seien ihre Drogenrehabilitationseinrichtungen rückwirkend per 1. Januar
1998 in die Bedarfsplanung des Kantons Zürich aufzunehmen. Ferner sei
festzustellen, dass die pro juventute alle Voraussetzungen für
Betriebsbeiträge im Sinne von Art. 73 und 74 IVG erfülle und Anspruch auf
derartige Beiträge habe. Im Falle der Gutheissung der Anträge sei die Sache
an das BSV zurückzuweisen mit der Verpflichtung, alle ab dem Betriebsjahr
1995 bis heute fälligen Betriebsbeiträge zu ermitteln und auszurichten.
Das Eidgenössische Departement des Innern schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich ersucht um
Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das BSV und die pro juventute äussern sich mit einer weiteren Eingabe zur
Sache.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97 und 98 lit. b-h OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Unzulässig ist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 129 Abs. 1 lit.
c OG jedoch gegen Verfügungen über die Bewilligung oder Verweigerung
vermögensrechtlicher Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch
einräumt, ausser Stundung oder Erlass von Versicherungsbeiträgen. Diese
Eintretensvoraussetzung ist von Amtes wegen zu prüfen, auch wenn sich die
Parteien nicht dazu geäussert haben (BGE 124 V 266 Erw. 1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung besteht auf Beiträge an Institutionen gestützt auf
Art. 73 und 74 IVG ein bundesrechtlicher Anspruch, sodass Art. 129 Abs. 1
lit. c OG das Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
ausschliesst (BGE 124 V 266 Erw. 1 sowie BGE 118 V 19 Erw. 3 zu Art. 73 IVG
und BGE 129 V 229 Erw. 2.2 mit Hinweisen zu Art. 74 IVG; vgl. auch BGE 130 V
177).

1.2
1.2.1Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw.
1b, je mit Hinweisen).

1.2.2 Das BSV hat sich in den Verfügungen vom 3. Oktober 2000 und 14. März
2001 über das Gesuch um Beiträge gemäss Art. 74 IVG nicht ausgesprochen.
Sodann hat die Vorinstanz nur über Beiträge gemäss Art. 73 IVG entschieden.
Unter diesen Umständen ist mangels Verfügung über Beiträge nach Art. 74 IVG
auf den entsprechenden Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
einzutreten.
Ebenso wenig ist die Bedarfsplanung für die Jahre 2001 bis 2003 Gegenstand
der Verfügung des BSV vom 3. Oktober 2000 und des angefochtenen
vorinstanzlichen Entscheides. Auf die entsprechenden Anträge der
Beschwerdeführerin ist daher ebenfalls nicht einzutreten.

2.
Bei Streitigkeiten um Beiträge nach Art. 73 IVG handelt es sich nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu Art. 132 OG
(nicht veröffentlichte Erw. 1.1 von BGE 130 V 177, I 468/03; BGE 106 V 98
Erw. 3; vgl. auch BGE 122 V 136 Erw. 1, 120 V 448 Erw. 2a/bb). Folglich gilt
die eingeschränkte Kognition nach Art. 104 und 105 OG. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, verletzt wurde
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
festgestellt worden ist. An die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts
ist es nicht gebunden, weil nicht eine Rekurskommission oder ein kantonales
Gericht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG entschieden hat (BGE 118 V 20 Erw. 4b
mit Hinweisen).

3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid des EDI vom 18. Dezember 2002 sind die
Bestimmungen sowie Verwaltungsweisungen über die Bedarfsplanung (Art. 106
Abs. 5 IVV in der bis Ende Juli 2003 gültig gewesenen und hier anwendbaren
Fassung; Kreisschreiben des BSV zur Bedarfsplanung für Werkstätten und
Wohnheime vom 1. Juli 1996) und über die Voraussetzungen für die Gewährung
von Beiträgen an die durch die dauernde oder vorübergehende Unterbringung von
Invaliden entstehenden zusätzlichen Betriebskosten dazu vorgesehener
Institutionen (Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG) und das bei der Bemessung solcher
Beiträge einzuschlagende Vorgehen (Art. 106 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 lit. b
IVV sowie das Kreisschreiben vom 1. Januar 1987 des BSV über die Gewährung
von Betriebsbeiträgen an Wohnheime und Tagesstätten für Behinderte)
zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.

3.2 Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in
Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im
Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier 3. Oktober 2000 und 14. März 2001) eingetretenen Sachverhalt
abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind in materieller Hinsicht noch die bis
31. Dezember 2002 gütig gewesenen Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw.
1.2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das ATSG laut Art. 1 Abs. 1 IVG
(in der auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Fassung) auf
Streitigkeiten im Rahmen der Förderung der Invalidenhilfe (Art. 73 ff. IVG)
ohnehin keine Anwendung findet (nicht veröffentlichte Erw. 3.1 von BGE 130 V
177, I 468/03).
Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht
verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern
sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit
von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht
vereinbar sind (BGE 129 V 205 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b,
427 Erw. 5a, je mit Hinweisen).

4.
4.1 Streitig ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf
Betriebsbeiträge für die Jahre 1995 und 1996 hat. Hiezu erwog die Vorinstanz,
als Kriterium für die Beitragsberechtigung sehe Ziff. 1.3 Abs. 3 des
Merkblattes «Wohnheim», versandt mit dem Rundschreiben vom Mai 1996, vor,
dass jede Trägerschaft mindestens 12 Plätze für Behinderte zur Verfügung
stellt. Diese langjährige Praxis des BSV solle sicherstellen, dass die
kollektiven IV-Leistungen ausschliesslich an Einrichtungen für Gruppen mit
kollektiver Haushaltsführung ausgerichtet werden. Gleichzeitig sei damit für
einen effizienten Einsatz der Versicherungsgelder gesorgt, weil das
kostenintensive Führen von Kleinstinstitutionen mit IV-Geldern vermieden
werde. Den Gesuchsunterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
für 1995 in der Rubrik «Behinderte im IV-Alter» keine Personen und für 1996
lediglich 6 bis 9 Betreuungsplätze ausweise. Die Beschwerdeführerin rüge in
diesem Zusammenhang, dass das BSV die Betreuungsplätze des
Drogenrehabilitationszentrums in Cugnanello/Italien zu Unrecht nicht
einbeziehe. Der Standort sei wegen seiner räumlichen Distanz zur Drogenszene
sowie wegen der geographischen und kulturellen Verschiedenheit wesentlich für
die anzustrebenden Therapieerfolge. Gleichzeitig entspreche Cugnanello den
Anforderungen der Konferenz der kantonalen Beauftragten für Suchtfragen sowie
denjenigen der Koordinationsstelle für stationäre Therapieeinrichtungen. Zu
diesem Einwand hielt die Vorinstanz fest, es treffe zu und werde auch seitens
des BSV nicht bestritten, dass es sich beim Therapiestandort Cugnanello um
eine ausgewiesene Institution handle. Massgeblich sei im vorliegenden Fall
jedoch der Geltungsbereich des Sozialversicherungsrechts. Das BSV habe zu
Recht auf das so genannte Territorialitätsprinzip verwiesen, welches besage,
dass öffentliches Recht nur für das Gebiet des Staates gelte, welcher es
erlassen habe. Das Sozialversicherungsrecht regle zwar verschiedentlich
Sachverhalte, welche sich im Ausland ereignen. Voraussetzung dafür sei jedoch
eine gesetzliche Grundlage oder ein Staatsvertrag mit dem betreffenden Land,
was hier nicht zutreffe. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf Art. 9
Abs. 1 IVG, wonach Eingliederungsmassnahmen ausnahmsweise im Ausland gewährt
werden können, erweise sich als unbehelflich. Art. 9 IVG beziehe sich auf den
individuellen Leistungsbereich. Hinsichtlich der kollektiven Leistungen nach
Art. 73 und 74 IVG bestehe jedoch keine gesetzliche Grundlage für deren
Erbringung im Ausland. In ständiger Praxis habe das BSV bisher
Beitragsgesuche von Therapiestationen im Ausland verweigert; dies auch dann,
wenn sich der Sitz der Trägerschaft in der Schweiz befand. Als einzige
Ausnahmen habe das BSV kurzfristige Ausflüge einzelner Gruppen aus in der
Schweiz gelegenen Institutionen in die Berge des umliegenden Auslands,
befristete Segelbootfahrten im Mittelmeer oder ebenfalls befristete
Wüstenaufenthalte bewilligt.
Dieser überzeugenden Begründung schliesst sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht an. Entscheidend ist, dass für den in Cugnanello und
damit im Ausland liegenden Therapiestandort angesichts des auch in der
Invalidenversicherung geltenden Territorialitätsprinzips (BGE 112 V 398 Erw.
1b; Kieser/Riemer-Kafka, Tafeln zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht,
3. Aufl. Tafel 9; Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
S. 170) grundsätzlich keine Beiträge erbracht werden können, weil dazu die
gesetzliche Grundlage fehlt. Eine analoge Anwendung von Art. 9 Abs. 1 IVG und
Art. 23bis Abs. 2 IVV, welche für den individuellen Leistungsbereich
ausnahmsweise die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen im Ausland vorsehen,
auf die unter die Gesetzgebung über Abgeltungen oder Finanzhilfen (SuG; BGE
130 V 177) fallenden Betriebsbeiträge (Art. 73-75 IVG) ist denkbar. Die
ausnahmsweise Zusprechung von Beiträgen an im Ausland durchgeführte
Eingliederungsmassnahmen könnte beispielsweise in Frage kommen, wenn die
Institution die Eingliederungsmassnahme überwiegend in der Schweiz durchführt
oder sie nur im Ausland durchgeführt werden kann. Vorliegend ist allerdings
kein Grund ersichtlich, warum das Drogenrehabilitationszentrum nicht auch -
an einem abgelegenen Ort - in der Schweiz hätte betrieben werden können. Die
objektiv sachliche Notwendigkeit der Durchführung im Ausland ist nicht
gegeben (BGE 110 V 101, AHI 1997 S. 115), zumal in Italien mehr
Therapieplätze angeboten wurden als im Kanton Zürich. Das BSV hat daher zu
Recht die Plätze des Therapiestandortes Cugnanello bei der Frage der
Anspruchsberechtigung für Betriebsbeiträge nicht berücksichtigt.

4.2 Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ist
unbehelflich. Es kann offen bleiben, ob die Zweckbestimmung der
Stiftungsurkunde die Subventionierung von Drogenrehabilitation erlaubt und ob
die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf Beiträge gemäss Art. 73 und
74 IVG hat. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen Anspruch auf gerichtliche
Feststellung, ob die vom BSV verlangten invaliditätsmässigen Voraussetzungen
für die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen gesetzmässig sind. Entscheidend
ist, dass die Mindestanzahl Betreuungsplätze nicht erreicht ist. Schliesslich
kann die Beschwerdeführerin aus der eigenen Rechtsunkenntnis keine Vorteile
ableiten (BGE 126 V 313 Erw. 2b mit Hinweisen).

5.
Streitig sind ferner die Betriebsbeiträge für das Jahr 1997. In der Verfügung
vom 14. März 2001 hat das BSV festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für
das Jahr 1997 kein Beitragsgesuch gestellt hat. Hiezu hielt die Vorinstanz
fest, in Bezug auf das Geschäftsjahr 1997 hätte ein Beitragsgesuch bis zum
30. Juni 1998 eingereicht werden müssen. Ein solches sei erst am 27. Juni
2001 dem BSV zugestellt worden. Gestützt auf die frühere Fassung von Art. 107
Abs. 2 (recte: Abs. 1) IVV und die darauf beruhende höchstrichterliche
Rechtsprechung, wonach verspätet eingereichte Beitragsgesuche die Verwirkung
des Anspruchs zur Folge haben (Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. März 1998 in Sachen Stiftung
Wohnheim R., I 310/97), sei auf das entsprechende Gesuch, das mit rund
dreijähriger Verspätung eingetroffen sei, ohnehin nicht einzutreten.
Diese Auffassung ist ebenfalls zutreffend. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat in BGE 125 V 262 festgehalten, dass die in Art. 107
Abs. 1 IVV vorgesehene Frist Verwirkungscharakter hat. Das erst am 27. Juni
2001 eingereichte Beitragsgesuch für das Jahr 1997 ist damit klar verspätet
und ein allfälliger Anspruch auf Betriebsbeiträge verwirkt. In diesem
Zusammenhang kann die Beschwerdeführerin weder Rechtsverweigerung noch
Rechtsverzögerung durch das BSV geltend machen. Sie hat es allein zu
vertreten, dass eine fristgerechte Gesuchseinreichung nicht erfolgte. Hiezu
bedurfte sie nicht der Beitragsverfügungen für 1995 und 1996.

6.
Streitig ist schliesslich die Aufnahme in die kantonale Bedarfsplanung 1998
bis 2000. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich
der Bedarfsplanung unterliegt. Entgegen ihrer Auffassung ist Art. 106 Abs. 5
IVV (in der bis Ende Juli 2003 in Kraft gewesenen Fassung; vgl. nunmehr seit
1. August 2003 Art. 106 Abs. 4 IVV), welcher dem BSV die Kompetenz zum Erlass
von Richtlinien überträgt, gesetzmässig, weil er in Art. 75 IVG über eine
genügende Rechtsgrundlage verfügt. Gestützt auf Art. 106 Abs. 5 IVV hat das
BSV die Richtlinien in Form des «Kreisschreibens zur Bedarfsplanung für
Werkstätten und Wohnheime», gültig ab 1. Juli 1996, erlassen. Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt, stellt die Bedarfsplanung ein Instrument dar,
welches es der Verwaltung ermöglichen soll, einen gesamtschweizerischen
Überblick über das geplante Angebot an Wohnheimen, Tagesstätten und
Werkstätten zu erhalten und im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der zur
Verfügung stehenden Mittel auf die Entwicklung dieses Angebots steuernd
einzugreifen. Die Bedarfsplanung umfasst die Ermittlung der Kapazitäten der
Institutionen und die Erhebung des Bedarfs der Bevölkerung an solchen
Institutionen für die entsprechende Planungsperiode. Mit dieser
Zweckbestimmung wird dem öffentlichen Interesse auf einen optimalen Einsatz
von Geldern der Invalidenversicherung Rechnung getragen. Die
Beschwerdeführerin übersieht, dass der Anspruch auf Beiträge nach Art. 73 und
74 IVG ohnehin von Bedingungen abhängig gemacht werden kann (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Stiftung A. vom 4. Oktober
2000, I 193/98).
Die Beschwerdeführerin figurierte weder in der vom Kanton Zürich am 25.
September 1997 eingereichten Bedarfsplanung noch im Nachtragsgesuch vom 28.
August 1998. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang festhält, hat es das
BSV unterlassen, die Beschwerdeführerin über die neu eingeführte
Bedarfsplanung zu informieren. Daraus kann diese jedoch nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Sie hat es nach den zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, selbst zu vertreten, dass sie im
Rahmen des Nachtragsgesuchs des Kantons Zürich vom 28. August 1998 nicht in
die Bedarfsplanung aufgenommen worden ist, hatte sie doch seit der
Besprechung vom 27. Januar 1998 Kenntnis vom Erfordernis der Aufnahme in die
kantonale Bedarfsplanung. Aus der unterlassenen Information des BSV kann die
Beschwerdeführerin daher keinen Anspruch auf rückwirkende Aufnahme per 1.
Januar 1998 in die Bedarfsplanung ableiten. Unter den Umständen des
vorliegenden Falls liegt schliesslich auch keine Verletzung des
Gleichbehandlungsprinzips vor.

7.
Das Verfahren ist gemäss Art. 134 OG (e contrario) kostenpflichtig, weil es
nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht
(vgl. Erw. 2 hievor; BGE 122 V 136 Erw. 1, 120 V 448 Erw. 2a/bb). Die
unterliegende Beschwerdeführerin hat daher die Gerichtskosten zu tragen (Art.
156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Direktion für Soziales und Sicherheit
des Kantons Zürich und dem Eidgenössischen Departement des Innern zugestellt.
Luzern, 24. Dezember 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: