Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 95/2003
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I 95/03

Urteil vom 28. Januar 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Ackermann

H.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Charles
Wick, Schwanengasse 8, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 3. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
H. ________, geboren 1966, arbeitete in den Jahren 1994/95 als
Krankenschwester für das Heim B.________. Am 29. November 1996 meldete sie
sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug beruflicher Massnahmen
(Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung) an, worauf die IV-Stelle Bern
Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vornahm; sie
veranlasste unter anderem je ein Gutachten der Frau Dr. med. L.________,
Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, vom 29. Mai 1999 und des Dr. med.
I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juli
1999. Nachdem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ein Ergänzungsbericht des
Dr. med. I.________ vom 19. Juli 2000 eingeholt worden war, sprach die
IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2001 H.________ mit Wirkung ab dem 1.
Oktober 1996 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu, da ihr eine
leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % zumutbar sei.

B.
Dagegen liess H.________ Beschwerde mit den Anträgen führen, unter Aufhebung
der Verfügung seien ihr berufliche und medizinische Massnahmen, eventualiter
eine Rente zuzusprechen. Nach dem Beizug eines Berichts des Spitals
X.________ vom 29. November 2001 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 3. Dezember 2002 die Verwaltungsverfügung von Februar 2001
auf und wies die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum
Erlass einer neuen Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück.

C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung seien
ihr berufliche und/oder medizinische Massnahmen zuzusprechen, eventualiter
sei die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die Verwaltung
zurückzuweisen, subeventualiter sei ihr eine Parteientschädigung für das
kantonale Verfahren zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw.
1b, je mit Hinweisen).

Weder IV-Stelle noch Vorinstanz haben betreffend medizinischer Massnahmen
verfügt resp. entschieden. In dieser Hinsicht fehlt es dem entsprechenden
Antrag der Versicherten an einem Anfechtungsgegenstand, so dass insoweit
nicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden kann. Es
besteht vorliegend auch kein Anlass, den Streitgegenstand auf medizinische
Massnahmen auszudehnen (vgl. zur Ausdehnung BGE 122 V 36 Erw. 2a mit
Hinweisen).

1.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Versicherte in den anderen Rügepunkten ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
hat (Art. 103 lit. a OG in Verbindung mit Art. 132 OG). Nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der
Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art.
128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das
Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen
das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen,
werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand
gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive,
auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache
zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese
Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu
bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).
Die Erwägungen, auf welche der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid im
Dispositiv verweist, betreffen die Verneinung des Umschulungsanspruchs sowie
die Festsetzung des Invaliditätsgrades und damit den Streitgegenstand des
kantonalen Verfahrens. Da auch die restlichen prozessualen Voraussetzungen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben sind, ist darauf - soweit nicht den
Anspruch auf medizinische Massnahmen betreffend (Erw. 1.1. hievor) -
einzutreten.

2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und am 1. Januar 2004
die 4. IVG-Revision in Kraft getreten. Mit diesen Gesetzen sind zahlreiche
Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. Februar 2001) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die
bis zum 31. Dezember 2002 bzw. 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen
anwendbar.

2.2 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen
oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbsunfähigkeit.

2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn er mindestens zu 662/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er
mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 %
invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG
bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine
halbe Rente.

Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das
Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid
geworden wäre.

Bei den nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist -
im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein
Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf
abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27
Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw.
4a).

Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV wird bei einem Versicherten, der nur zum Teil
erwerbstätig ist, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG
festgelegt. War er daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG
tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV
festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der
Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad
entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte
Methode der Invaliditätsbemessung).

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch
anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) stellt sich unter dem
Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren
Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und Abs. 3 IVG in Verbindung
mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur
Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -,
ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese
Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis
zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c,
117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

2.4 Der Umschulungsanspruch nach Art. 17 IVG setzt eine Invalidität oder die
unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als
invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert
ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche
die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar
macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass
erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der
Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse
von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen).

3.
Streitig ist zunächst der Anspruch auf berufliche Massnahmen. In dieser
Hinsicht ist jedoch nur die Umschulung gemäss Art. 17 IVG zu beurteilen, da
der Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Berufsberatung von der IV-Stelle im
Grundsatz nicht bestritten wird.

3.1 Die Vorinstanz verneint den Umschlungsanspruch, da in Bezug auf die
bisher ausgeübte Tätigkeit eine annähernd gleichwertige Eingliederung auch
ohne diese Massnahme möglich sei. Die Versicherte ist demgegenüber der
Ansicht, dass sie als Hilfsarbeiterin nicht den wie bisher erzielten Lohn von
Fr. 3'000.-- pro Monat erzielen könne und deshalb umgeschult werden müsse,
was auch vom Spital X.________ in dessen Bericht vom 29. November 2001
empfohlen werde.

3.2 Die Versicherte hat - jedenfalls in ihrer letzten Stellung - in der
Schweiz auf ihrem gelernten Beruf als Krankenschwester gearbeitet (auch wenn
das im ehemaligen Jugoslawien erlangte Diplom nicht einem schweizerischen
Diplom gleichgestellt sein muss); aus dem Gutachten der Frau Dr. med.
L.________ vom 25. Mai 1999 folgt jedoch unbestrittenermassen, dass diese
Tätigkeit aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar ist.

Die für den Umschulungsanspruch notwendige Voraussetzung einer bleibenden
oder längere Zeit dauernden Erwerbseinbusse von etwa 20 % (vgl. Erw. 2.4
hievor) ist somit gegeben, da die Beschwerdeführerin die bisherige
Erwerbstätigkeit nicht mehr auszuüben vermag und gemäss der
Verwaltungsverfügung von Februar 2001 ein Invaliditätsgrad von 47 % vorliegt.
Es ist in diesem Zusammenhang inbesondere zu berücksichtigen, dass auch im
Fall einer möglicherweise bestehenden Teilerwerbstätigkeit allein die
Invalidität im Erwerbsbereich massgebend ist (Urteil G. vom 6. Dezember 2001,
I 190/01) und eine allfällig geringere Behinderung im Aufgabenbereich nicht
zu berücksichtigen ist. Der Leistungsanspruch lässt sich daher nicht schon
damit verneinen, dass der Versicherten die Ausübung geeigneter Hilfsarbeiten
ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen möglich sei. Ein Anspruch ist auch
nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführerin über keine in
der Schweiz anerkannte oder als gleichwertig erachtete Berufsausbildung
verfügt. Der Umfang der in Betracht fallenden Eingliederungsmassnahmen
berufsbildender Art lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein
Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen
anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen.
Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wobei der
Versicherte, der infolge Invalidität zu einer Umschulung berechtigt ist,
Anspruch auf die gesamte Ausbildung hat, die in seinem Fall notwendig ist,
soweit die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder wesentlich
verbessert werden kann. Je nach den konkreten Umständen und insbesondere der
jeweiligen subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit kann im Lichte
des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auch ein vorgängiger Sprachkurs einen
invaliditätsbedingt notwendigen Bestandteil einer Umschulungsmassnahme bilden
(vgl. BGE 124 V 110 Erw. 2a und AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis; Urteil D.
vom 23. Dezember 2003, I 174/02). Die Leistungspflicht der
Invalidenversicherung lässt sich daher nicht schon damit verneinen, die
Beschwerdeführerin verfüge über keine Berufsausbildung und ihre
Sprachkenntnisse seien mangelhaft. Auch unter dem Gesichtspunkt der
Gleichwertigkeit (vgl. dazu BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine
Umschulung nicht ausgeschlossen, zumal wenn sich diese auf eine Anlehre
beschränkt und unter gesundheitlichen Aspekten nicht von vornherein als
ungeeignet erscheint (Urteil D. vom 23. Dezember 2003, I 174/02). Die
Verwaltung wird deshalb abzuklären haben, ob diese Bedingungen wie auch die
weiteren allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG vorliegen,
und anschliessend über den Anspruch auf Umschulung neu verfügen.

3.3 Nach Art. 10 Abs. 2 IVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, die
Durchführung aller Massnahmen, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben
getroffen werden, zu erleichtern. Die Versicherung kann ihre Leistungen
einstellen, wenn der Anspruchsberechtigte die Eingliederung erschwert oder
verunmöglicht; unter den Begriff der Leistungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2
IVG fallen Eingliederungsmassnahmen und Taggelder. Nach der Rechtsprechung
ist die Einstellung dieser Leistungen allerdings erst nach durchgeführtem
Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG zulässig (BGE
122 V 219 Erw. 4b mit Hinweisen). Gemäss dieser Gesetzesbestimmung kann die
Verweigerung oder der Entzug der Leistung erst verfügt werden, wenn die
Verwaltung den Versicherten vorgängig durch eine schriftliche Mahnung und
unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf die Folgen seiner
Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht hat. Die Sanktion muss in gehöriger Form
und unter Fristansetzung angekündigt werden (BGE 122 V 219 Erw. 4b mit
Hinweisen). Nach Lage der Akten ist erstellt und im Übrigen auch nicht
bestritten, dass die IV-Stelle bis jetzt kein Mahnverfahren durchgeführt hat.
Sollte es der Versicherten an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft
fehlen (wofür in den Akten Anhaltspunkte bestehen), ist vor der
Leistungsverweigerung ein solches Verfahren (neurechtlich jedoch gestützt auf
Art. 21 Abs. 4 ATSG) durchzuführen.

4.
Streitig ist im Weiteren der Rentenanspruch. Vorinstanz und Verwaltung haben
- trotz fehlendem Antrag in der Anmeldung zum Leistungsbezug - zu Recht
darüber entscheiden, da die Versicherte nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art.
29 IVG noch nicht eingliederungsfähig gewesen ist (BGE 121 V 193 Erw. 4c).

Das kantonale Gericht hat betreffend Rente die Verwaltungsverfügung
aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen, den Status der Versicherten
abzuklären und anschliessend den Invaliditätsgrad neu zu bestimmen, wobei der
letzte erzielte Lohn und die Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
zu verwenden seien; es hat die Beschwerdeführerin im Weiteren darauf
hingewiesen, dass der so festgesetzte Invaliditätsgrad eine
rentenausschliessende Höhe erreichen und insofern eine reformatio in peius
resultieren könnte. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden demgegenüber
die für den Einkommensvergleich verwendeten statistischen Zahlen als nicht
der Realität entsprechend gerügt, und es wird geltend gemacht, es lägen
widersprüchliche ärztliche Stellungnahmen vor, so dass sich eine
interdisziplinäre Abklärung aufdränge.

4.1 Die IV-Stelle ist - rein gestützt auf die Aussage der Beschwerdeführerin
- davon ausgegangen, dass diese ohne Gesundheitsschaden einer vollzeitigen
Erwerbstätigkeit nachginge. Die Vorinstanz hat in der Folge zu Recht eine
Abklärung über den Status angeordnet, da genügend Anhaltspunkte bestehen, um
an der entsprechenden Behauptung der Versicherten zu zweifeln
(Kinderbetreuung, Kündigung der letzten Stelle nicht aus Leidensgründen). In
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden diese Zweifel denn auch nicht
ausgeräumt, sondern es wird nur pauschal der Vorwurf erhoben, die Vorinstanz
scheine "damit ausschliessen zu wollen, dass Ausländer fähig sind, ihr
Erwerbsleben nach den ökonomischen Erfordernissen auszurichten." In dieser
Argumentation wird die Tatsache übersehen, dass sich das Erwerbsleben nicht
nur an den ökonomischen, sondern auch an den persönlichen und von den
jeweiligen Gegebenheiten abhängenden Umständen auszurichten hat.
Damit wird die Verwaltung abzuklären haben, ob (und allenfalls während
welcher Zeitspanne) die Versicherte als Voll- oder Teilzeiterwerbstätige zu
gelten hat und gegebenenfalls eine Abklärung im Haushalt durchführen.

4.2 Entgegen der Anordnung im kantonalen Urteil kann die Invalidität im
Erwerbsbereich ohne weitere Abklärungen durch die Verwaltung festgesetzt
werden; so hat denn auch die Vorinstanz der Verwaltung in dieser Hinsicht
detaillierte Anweisungen gegeben. Je nach dem Ausgang der Abklärungen
betreffend Statusfrage (vgl. Erw. 4.1 hievor) ist diese Invalidität
allenfalls im Verhältnis Erwerbstätigkeit - Aufgabenbereich zu gewichten
(vgl. Art. 27bis Abs. 1 Satz 3 IVV).

4.2.1 Frau Dr. med. L.________ kommt in ihrem Gutachten vom 29. Mai 1999 zum
Schluss, dass aus neurologisch/neurochirurgischer Sicht eine Arbeit im Umfang
von 50 % bis 65 % zumutbar ist, wenn keine Gewichte über 10 kg gehoben oder
getragen werden müssen und Arbeiten in nach vorn gebückter Haltung vermieden
werden können, während der Psychiater Dr. med. I.________ in seinem Gutachten
vom 1. Juli 1999 davon ausgeht, in einer den somatischen Leiden angepassten
Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Auf eine entsprechende
Nachfrage der Verwaltung hin hat Dr. med. I.________ mit Frau Dr. med.
L.________ eine interdisziplinäre (telephonische) Besprechung der
gesundheitlichen Situation der Versicherten vorgenommen und mit Bericht vom
19. Juli 2000 mitgeteilt, aus medizinischer Sicht liege eine Arbeitsfähigkeit
in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 60 % vor; Frau Dr. med.
L.________ hat diesen Bericht - wie es eigentlich zu wünschen wäre - zwar
nicht unterzeichnet, ist jedoch mit einer Kopie bedient worden und hat dieser
Einschätzung nicht widersprochen (was ihre ärztliche Pflicht gewesen wäre,
wenn sie mit den Ausführungen des Dr. med. I.________ nicht einverstanden
gewesen wäre), so dass diese Stellungnahme als von den beiden Gutachtern
abgegeben gilt. Diese Einschätzung ist für die streitigen Belange umfassend,
beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten
Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die
Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der
medizinischen Situation einleuchtend und enthalten begründete
Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Im vorinstanzlich eingereichten
Bericht vom 29. November 2001 hält das Spitals X.________ fest, die
Beschwerdeführerin könne keine Tätigkeiten mehr ausüben, in welchen sie mehr
als 5 kg heben müsse, was im Widerspruch zur Aussage der Frau Dr. med.
L.________ vom 29. Mai 1999 stehe, wonach nur das Heben und Tragen von
Gewichten über 10 kg nicht mehr zumutbar sei. Es ist in dieser Hinsicht
jedoch auf die Auffassung der Gutachterin Dr. med. L.________ abzustellen,
denn diese hat ihre Einschätzung gestützt auf konkrete Fragen der Verwaltung
in einem Gutachten getroffen, während das Spital X.________ in einem
allgemeinen Bericht rapportiert hat. Die Auffassung des Spitals X.________es
ist somit weder geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
zu führen, noch vermag sie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen
der beiden Gutachter zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Damit ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste
Tätigkeit im Umfang von 60 % zumutbar ist.

4.2.2 Was das Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) betrifft,
ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vom zuletzt verdienten Lohn
auszugehen, da die Versicherte wegen erfolgter (leidensfremder) Kündigung
nicht mehr an diesem Arbeitsplatz tätig ware. Unter der (noch abzuklärenden)
Annahme einer Teil- oder Vollerwerbstätigkeit ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin einer einfachen und repetitiven Tätigkeit nachgehen würde,
wobei für die lohnmässige Bestimmung auf Tabellenlöhne abzustellen ist.
Infolge des ausländischen Diploms kann dabei nicht auf die statistischen
Angaben der Branche Gesundheits- und Sozialwesen abgestellt werden, sondern
auf den allgemeinen Durchschnittslohn; so ist denn auch an der letzten
Arbeitsstelle bei weitem nicht ein branchenüblicher Lohn erzielt worden.
Gemäss Tabelle A1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 beträgt der Zentralwert für im
privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive
Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte
Frauen monatlich Fr. 3'455.-- brutto. Angepasst an die im Jahr des
Rentenbeginns 1996 (BGE 129 V 222) betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,9
Stunden (Die Volkswirtschaft 7/2003, S. 90 Tabelle B9.2 Zeile A-0) ergibt
dies einen Betrag von monatlich Fr. 3'619.10 resp. jährlich Fr. 43'429.20.
4.2.3 Für das hypothetische Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens
(Invalideneinkommen) ist - da die Beschwerdeführerin keine
Verweisungstätigkeit aufgenommen hat - praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb
mit Hinweisen); damit ist von einem statistischen Grundwert von Fr. 43'429.20
auszugehen (vgl. Erw. 4.2.2 hievor). In Anbetracht der Umstände rechtfertigt
sich vorliegend ein leidensbedingter Abzug (BGE 126 V 78 Erw. 5) von 10 %, da
die Versicherte gesundheitlich wohl gewisse Lohneinbussen in Kauf zu nehmen
hat; ein höherer Abzug ist nicht zu berücksichtigen, auch nicht im Fall einer
(allfälligen) Teilerwerbstätigkeit (vgl. Erw. 4.1 hievor), da sich eine
Teilerwerbstätigkeit bei Frauen lohnerhöhend auswirkt (vgl. Tabelle 9 der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 S. 24). Dies führt zu einem Betrag
von Fr. 39'086.30, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % (Erw. 4.2.1
hievor) zu einem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 23'451.80 führt. Bei
einem Valideneinkommen von Fr. 43'429.20 (Erw. 4.2.2 hievor) ergibt sich im
Erwerbsbereich somit ein Invaliditätsgrad von 46 %. In der dem Rentenbeginn
folgenden Zeit ist - unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung - keine
erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten (BGE 129
V 222).

4.3 Im Übrigen ist - entgegen der Auffassung in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde - im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht eine
reformatio in peius angedroht worden, da im Fall der Anwendung der gemischten
Bemessungsmethode unter Berücksichtigung der offensichtlich geringen
medizinischen Einschränkungen im Haushaltbereich allenfalls ein
rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von unter 40 % vorliegen kann.

Zudem wird auf die Möglichkeit der Leistungsverweigerung gemäss Art. 31 IVG
resp. Art. 21 Abs. 4 ATSG verwiesen, wenn sich die Versicherte zumutbaren
Eingliederungsmassnahmen widersetzen sollte und ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden ist (vgl. Erw. 3.3 hievor).

5.
Streitig ist schliesslich die vorinstanzliche Parteientschädigung. Die
Versicherte macht geltend, sie habe vor dem kantonalen Gericht den Antrag auf
Aufhebung der Verwaltungsverfügung gestellt und sei damit durchgedrungen,
weshalb sie obsiegt und eine Parteientschädigung zu Gute habe. Es ist der
Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass formell ihrem Antrag auf Aufhebung
der Verfügung entsprochen worden ist, jedoch hat dies in keiner Art und Weise
zu einem Prozessgewinn geführt: Die Verfügung ist nämlich aufgehoben worden,
damit die IV-Stelle die Statusfrage abkläre. Da diese Prüfung im besten Fall
zu einer Bestätigung der verfügten Viertelsrente führt, hat die Versicherte
nicht obsiegt. Dem teilweisen Obsiegen vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht betreffend beruflicher Massnahmen (vgl. Erw. 3.2 hievor)
kann mit einer Parteientschädigung für das gesamte Verfahren Rechnung
getragen werden (vgl. Erw. 6 hienach).

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen
Verfahrens entsprechend steht der teilweise obsiegenden Versicherten eine
Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Da
die Beschwerdeführerin jedoch mit ihren Begehren nur in geringem Mass
durchgedrungen ist (Rückweisung zur Abklärung der Umschulung, bestenfalls
Bestätigung der Viertelsrente), rechtfertigt es sich, eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen, welche für das letzt- und erstinstanzliche
Verfahren gesamthaft Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) beträgt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2002 in
dem Sinne abgeändert, dass die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen
und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wird; weiter wird die
Verwaltung über berufliche Eingliederungsmassnahmen befinden. Im Übrigen wird
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das gesamte Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: