Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 91/2003
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I 91/03

Urteil vom 22. Januar 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter
Meyer; Gerichtsschreiberin Bucher

A.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne
Schaffner-Hess, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 18. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene A.________ absolvierte nach Abschluss der Primar- und
Sekundarschule von 1980 bis 1984 eine Lehre als Werkzeugmacher und arbeitete
bis 1986 auf diesem Beruf. Danach wechselte er in die Computerbranche, wurde
1995 arbeitslos und bezog ab Mai 1995 Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
Er leidet seit Mitte der Achtzigerjahre an Hüftbeschwerden.

Im Juli 1997 ersuchte A.________ die Invalidenversicherung um berufliche
Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereingliederung). Die IV-Stelle
des Kantons Solothurn tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie
holte insbesondere ein medizinisches Gutachten des Spitals X.________ vom 4.
Februar 1998 ein, welches bei seit 1986 subjektiv gegebener Reduktion der
Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf als Werkzeugmacher eine definitive
Umschulung auf einen Beruf in der EDV-Branche befürwortete.

Mit Verfügung vom 9. August 1999 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten
gestützt auf einen Bericht ihres Berufsberaters vom 28. Juni 1999 als
berufsbegleitende berufliche Massnahme die Umschulung zum SIZ-Supporter bei
der Z.________ Informatik vom 16. Juni 1999 bis 24. März 2000. Mit Verfügung
vom 15. Juni 2001 wurden dem Versicherten im Rahmen der Umschulung zum
SIZ-Supporter während eines Praktikums in der Firma I.________ AG vom 1.
November bis 20. Dezember 1999 Taggelder zugesprochen; zudem wurde infolge
Verlängerung der Ausbildungszeit bei der Z.________ Informatik eine
verlängerte Umschulungsdauer vom 25. März bis 4. November 2000 bewilligt.

Ab Mai 2000 äusserte A.________ gegenüber dem Berufsberater Kritik an der
Ausbildung durch die Z.________ Informatik; die Prüfung zum PC-Supporter SIZ
(Schweizerisches Informatik-Zertifikat) legte er nicht ab. Am 13. März 2000
hatte er sich bei der B.________ zur Ausbildung zum PC/LAN-Supporter SIZ mit
Kursbeginn im Mai 2000 angemeldet. Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen
insbesondere über die Ausbildung an der Z.________ Informatik vor; der
Berufsberater kam im Abschlussbericht vom 25. Juli 2001 zum Ergebnis, dass
der Lehrgang bei der Z.________ Informatik eine genügende
Prüfungsvorbereitung gewährleistet habe und es dem Versicherten zumutbar
gewesen wäre, die geplante Ausbildung mit Erfolg zu beenden. Mit Vorbescheid
vom 29. August 2001 teilte die IV-Stelle A.________ mit, die Eingliederung
könne aufgrund der Abklärungsergebnisse als abgeschlossen erachtet werden; es
sei ihm zuzumuten, ein rentenausschliessendes Einkommen im EDV-Bereich zu
erzielen. In der Stellungnahme zum Vorbescheid liess der Versicherte
beantragen, es sei festzustellen, dass die Umschulung zum SIZ/MCP-Supporter
nicht abgeschlossen sei, und es seien weitere berufliche Massnahmen im Rahmen
einer LAN-Ausbildung zu bewilligen. Mit Verfügung vom 16. November 2001 hielt
die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und erklärte die Eingliederung als
abgeschlossen.

B.
Beschwerdeweise liess der Versicherte das Rechtsbegehren stellen, die
Verfügung vom 16. November 2001 sei aufzuheben und es seien ihm eine
berufliche Umschulung zum Netzwerkspezialisten sowie die entsprechenden
Taggelder zu gewähren. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies
das Rechtsmittel nach Durchführung von Beweismassnahmen (Parteibefragung,
Zeugeneinvernahme) mit Entscheid vom 18. Dezember 2002 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, es seien ihm
unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und der
Verwaltungsverfügung eine berufliche Umschulung zum Netzwerkspezialisten und
die entsprechenden Taggelder zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auch
das kantonale Gericht äussert sich in ablehnendem Sinne zum Rechtsmittel. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 356 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16.
November 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (a. a. O.), sind im
vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen
anwendbar.

2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen
oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität
unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder
herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern.
Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher
Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG), die in Form von
Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher
Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung
(Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt werden.

2.3 Laut Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf
eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig
ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich
verbessert werden kann. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV
Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen
beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne
vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder
wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Als invalid im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist,
weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die
Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar
macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass
erreichen; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte
Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten
Beruf und in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden
zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbseinbusse von mindestens etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit
Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw. 1; Urteil F. vom 9. April 2002, I 167/01, Erw.
1b/aa).

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der
Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und
geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig
gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige
Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der
"annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das
Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung
zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen). In
der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck
angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen
Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung
lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch
genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3).

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten
Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden
Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der
versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch
nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer
Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen
Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den
qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende
künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu
lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der
Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung
ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden
Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der
Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht
nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen
einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b).

Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive
Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179
Erw. 3; Urteil W. vom 30. April 2001, I 527/00, Erw. 1b).

2.4 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz
allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen
verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer
Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht beispielsweise kein
Rentenanspruch, wenn die versicherte Person selbst ohne
Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung
als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche
die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch -
auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben. Von
der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter
Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des
Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 113 V 28 Erw. 4a;
AHI 2001 S. 282 Erw. 5a/aa).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die Eingliederung zu Recht
abgeschlossen hat oder ob dem Versicherten weitere Umschulungsmassnahmen
zustehen, nachdem er entsprechende Leistungen bereits vom 16. Juni 1999 bis
4. November 2000 bezogen hatte und in dieser Zeit eine Ausbildung zum
SIZ-Supporter sowie ein Praktikum hatte absolvieren können.

4.
4.1 Mit Verfügung vom 9. August 1999 wurde dem Beschwerdeführer als berufliche
Massnahme die Umschulung zum SIZ-Supporter (richtig: PC-Supporter SIZ, vgl.
Anmeldeformular), das heisst die Kostenübernahme des Lehrgangs zum
PC-Supporter SIZ/MCP bei der Z.________ Informatik zugesprochen (Kursdauer
16. Juni 1999 bis 24. März 2000), wobei allerdings weder in der Verfügung
noch in dem dieser zugrunde liegenden Bericht des Berufsberaters näher auf
die Arbeitsfähigkeit eingegangen oder ein Vergleich der Erwerbsmöglichkeiten
im ursprünglichen und im neuen Beruf angestellt worden war. Obwohl mit dieser
Verfügung lediglich eine Kostenvergütung für eine bestimmte Massnahme gewährt
wurde, hat die Invalidenversicherung - da es sich bei Art. 17 IVG um eine
Naturalleistung handelt (BGE 110 V 266 Erw. 1a) - für die gesamte Umschulung
aufzukommen, wenn diese invaliditätsbedingt notwendig und verhältnismässig
ist (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S.
132). Dass Umschulungsmassnahmen in Verfügungen oft als
Kostenvergütungsansprüche bezeichnet werden, ändert nichts an deren
Rechtsnatur als Naturalleistungen; diese administrative Erledigung hat
praktisch-wirtschaftlich einzig zur Folge, dass die Invalidenversicherung die
Kosten vollumfänglich übernimmt, solange die materiellen
Anspruchsvoraussetzungen für die Naturalleistung gegeben sind (a. a. O).

Der Beschwerdeführer hat demnach grundsätzlich Anspruch auf weitere
Umschulungsmassnahmen, soweit sich diese als invaliditätsbedingt notwendig
und verhältnismässig erweisen. Unter diesen Voraussetzungen kommt auch die
beantragte Umschulung zum Netzwerkspezialisten in Frage. Ein Rechtsanspruch
des Beschwerdeführers auf Umschulung zum Netzwerkspezialisten lässt sich
jedoch nicht bereits aufgrund der Beurteilung des Berufsberaters bejahen, der
eine Ausbildung zum Netzwerkspezialisten - ohne diese Ausbildung näher zu
definieren - zumindest in Betracht gezogen hatte. Denn selbst wenn das
Verhalten des Berufsberaters Hoffnung auf Finanzierung dieses
Ausbildungsziels durch die Invalidenversicherung geweckt haben sollte, hätte
der Versicherte wissen müssen, dass der Berufsberater nicht allein über das
Leistungsbegehren entscheidet. Insofern liegt keine Verletzung des
Vertrauensgrundsatzes vor (vgl. AHI 2002 S. 107 Erw. 3b mit Hinweis). Ebenso
wenig lässt sich ein Anspruch auf Umschulung zum Netzwerkspezialisten aus der
rechtskräftigen Verfügung vom 9. August 1999 ableiten, denn damit wurde
lediglich eine Kostenübernahme für den Lehrgang zum PC-Supporter SIZ/MCP bei
der Z.________ Informatik und keine Ausbildung zum Netzwerkspezialisten
bewilligt.

4.2
4.2.1Die Verwaltung hat - mit teilweise im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren nachgeschobener Begründung - den Abschluss der Umschulung
damit begründet, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, die
geplante Ausbildung mit Erfolg zu bestehen. Trotz Verschiebungen und Umstellungen des Kursprogrammes durch die Z.________ Informatik hätte der
Beschwerdeführer insbesondere die auf vier Samstage verschobenen MCP-Kurse
besuchen und sich auch ohne Prüfungsempfehlung der Z.________ Informatik für
die externe Prüfung PC-Supporter SIZ anmelden können.
Damit lassen sich der Abschluss der Umschulung und die Verweigerung weiterer
Leistungen jedoch nicht rechtfertigen. Zwar setzt der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG - und somit auch derjenige
auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG - die subjektive Eingliederungsbereitschaft
des Versicherten voraus (AHI 2002 S. 108; ZAK 1991 S. 180; Urteile M. vom 2.
Dezember 2003, I 720/02, Erw. 2.1, und B. vom 26. September 2002, I 341/02,
Erw. 2.1). Art. 10 Abs. 2 IVG sieht ferner vor, dass die anspruchsberechtigte
Person verpflichtet ist, die Durchführung der Massnahmen, die zu ihrer
Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Die
Versicherung kann ihre Leistungen einstellen, wenn der Anspruchsberechtigte
die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht. Nach der Rechtsprechung ist
die Einstellung der Leistungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 IVG, welche
Eingliederungsmassnahmen und Taggelder umfassen, allerdings erst nach
durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG
zulässig. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung kann die Verweigerung oder der
Entzug der Leistung erst verfügt werden, wenn die Verwaltung den Versicherten
vorgängig durch eine schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer
angemessenen Bedenkzeit auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam
gemacht hat. Die Sanktion muss in gehöriger Form und unter Fristansetzung
angekündigt werden. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren kann nicht durch
einen blossen (in die Ablehnungsverfügung aufgenommenen) Hinweis auf die
Möglichkeit einer späteren Neuanmeldung ersetzt werden (BGE 122 V 218 mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die Verwaltung eine Verletzung der
Eingliederungspflichten durch den Beschwerdeführer während der gewährten
Umschulungsmassnahmen nicht gerügt und diesen insbesondere auch nicht unter
Fristansetzung aufgefordert, die Prüfung zum PC-Supporter SIZ abzulegen. Ein
Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde demnach nicht durchgeführt. Dies
schliesst einen Abschluss der Umschulung im Sinne einer sanktionsweisen
Einstellung der Leistungen infolge Erschwerung oder Verunmöglichung der
Eingliederung aus.

4.2.2 Ob nach dem gewährten Lehrgang bei der Z.________ Informatik die
Eingliederung abgeschlossen werden durfte, hängt deshalb davon ab, ob dem
Beschwerdeführer damit im EDV-Bereich eine Erwerbsmöglichkeit vermittelt
wurde, die den Verdienstmöglichkeiten im ursprünglichen Beruf als
Werkzeugmacher annähernd gleichwertig ist. Denn für die Beurteilung der
Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (vgl. Erw. 2.3 hievor)
ist in erster Linie auf die miteinander verglichenen Erwerbsmöglichkeiten im
ursprünglichen und im neuen Beruf (oder in einer dem Versicherten zumutbaren
Tätigkeit) abzustellen.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zur Begründung der angefochtenen
Verfügung ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, im EDV-Bereich
ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Sie hat jedoch weder
vorgängig im Hinblick auf das Umschulungsziel, wie dies notwendig gewesen
wäre, noch nach den gewährten Umschulungsmassnahmen einen Einkommensvergleich
vorgenommen. Damit lässt sich nicht beurteilen, ob das Erfordernis einer dem
ursprünglichen Beruf annähernd gleichwertigen Beschäftigung erfüllt ist. Der
Sachverhalt erweist sich aus diesem Grunde als ungenügend abgeklärt (siehe
zum Untersuchungsgrundsatz BGE 122 V 158 Erw. 1a), weshalb die Sache an die
Verwaltung zurückzuweisen ist.

4.2.3 Bei der Neubeurteilung wird die Verwaltung zu berücksichtigen haben,
dass der Versicherte die Ausbildung zum SIZ-Supporter entgegen dem
Umschulungsziel nicht erfolgreich, das heisst nicht mit einem anerkannten
Abschluss, beendete. Es wird demnach zunächst zu prüfen sein, ob der
Beschwerdeführer aufgrund der gewährten Umschulungsmassnahmen in Form von
berufsbegleitender Ausbildung und Praktikum und unter Berücksichtigung der
mehrjährigen praktischen Erfahrung auch ohne anerkannten Abschluss in der
Lage ist, im EDV-Bereich ein Einkommen zu erzielen, das den
Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen Beruf annähernd entspricht.

4.2.4 Sollte das Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit nach dem nicht
mit einem anerkannten Abschluss beendeten Lehrgang bei der Z.________
Informatik nicht erfüllt sein, wird näher abzuklären sein, warum das
Umschulungsziel des anerkannten Abschlusses mit den gewährten
Eingliederungsmassnahmen nicht erreicht wurde. Der Versicherte macht geltend,
das Umschulungsziel unverschuldet nicht erreicht zu haben, weil die
Ausbildung bei der Z.________ Informatik nicht dem Lehrplan entsprochen und
nicht erfolgreich auf die Prüfung durch die SIZ Genossenschaft
Schweizerisches Informatik Zertifikat vorbereitet habe. Die Verwaltung und
die Vorinstanz haben diesbezüglich zwar Abklärungen bei der Z.________
Informatik getroffen, doch kann darauf nicht abschliessend abgestellt werden.
Vielmehr ist für die Beurteilung der Frage, ob der Lehrgang der Z.________
Informatik eine ungenügende Vorbereitung auf die externe Prüfung vermittelte
oder ob das Verhalten des Versicherten für den Misserfolg verantwortlich war,
eine Stellungnahme der SIZ Genossenschaft als Durchführungsorgan der Prüfung
zu Inhalt und Qualität der Ausbildung durch die Z.________ Informatik
einzuholen. Erst danach lässt sich beurteilen, aus welchen Gründen die
geplante Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde und welche
Massnahmen zur Erreichung des Umschulungsziels notwendig sind.

Zweifelhaft ist schliesslich, ob die in Betracht gezogene Umschulung zum
PC-Supporter SIZ unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungsfähigkeit (dazu
AHI 1997 S. 172 Erw. 3a) hinreichend abgeklärt wurde. Die Berufsberatung der
Invalidenversicherung hat zwar aufgrund der langjährigen Erfahrung des
Beschwerdeführers in der Computerbranche eine Ausbildung zum PC-Supporter
SIZ/MCP und zum Netzwerkspezialisten befürwortet, jedoch keine näheren
Eignungsabklärungen vorgenommen. Nachdem der Beschwerdeführer die beiden
selbst gewählten Lehrgänge zum PC-Supporter SIZ und zum PC/LAN-Supporter SIZ
nicht erfolgreich abschloss - die Prüfung PC-Supporter SIZ wurde im Jahr 2001
letztmals durchgeführt und durch die beiden neuen Prüfungen Office-Supporter
und PC/LAN-Supporter SIZ abgelöst (vgl. Entwicklung der SIZ unter:
www.siz.ch) -, erscheint es fraglich, ob dies die geeignete Ausbildung für
den Beschwerdeführer ist.

Im Sinne der vorstehenden Ausführungen wird die IV-Stelle weitere Abklärungen
zur Frage der Umschulung im EDV-Bereich vorzunehmen und je nach Ergebnis
allenfalls andere Möglichkeiten der Umschulung zu prüfen haben.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen
Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Dezember
2002 und die Verfügung vom 16. November 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit sie im
Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch auf Umschulung neu
verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: