Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 90/2003
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I 90/03

Urteil vom 29. August 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Grunder

P.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap,
Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 18. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene P.________ ist seit November 1999 in der Anlehr- und
Dauerwerkstätte X.________ zu einem Pensum von ungefähr 50 % beschäftigt, wo
er Verpackungs- und Montagearbeiten ausführt und zur Ueberwachung und
Kontrolle Behinderter eingesetzt wird. Am 8. März 2000 meldete er sich wegen
Rücken- und Beckenbeschwerden, einer Beinschwäche sowie verminderter
Belastbarkeit nach langjähriger Suchtproblematik bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung und Rente) an. Die
IV-Stelle Bern holte eine Stellungnahme des Regionalen Sozialdienstes vom 21.
März 2000, einen Bericht des Dr. med. S.________ vom 14. März 2000 sowie ein
Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.________ vom 14. Mai
2001 ein und zog den Auszug aus dem individuellen Konto bei. Nachdem sie eine
Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle veranlasst hatte
(Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Oktober 2001) lehnte sie einen Anspruch
auf Invalidenrente bei einem nach der gemischten Methode ermittelten
Invaliditätsgrad von 21 % ab (Verfügung vom 23. Mai 2002).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher P.________ beantragen
liess, es sei ihm ab 1. März 1999 eine ganze, mindestens aber eine halbe
Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren
Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen, wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern ab (Entscheid vom 18. Dezember 2002).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholt P.________ die vorinstanzlich
gestellten Rechtsbegehren. Gleichzeitig wird ein Schreiben der Anlehr- und
Dauerwerkstätte X.________ vom 29. Januar 2003 aufgelegt.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die für den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1
und 1bis IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 25 ff.
IVV) geltenden Regeln zutreffend dargelegt. Zu erwähnen sind insbesondere die
Grundsätze zur Bestimmung des Status von im Haushalt tätigen Versicherten als
Voll-, Nicht- oder Teilerwerbstätige, was je zur Anwendung einer anderen
Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich,
gemischte Methode) führt (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Darauf
wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 22. Mai 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

3.
Das kantonale Gericht hat in Anwendung der gemischten Methode einen
Invaliditätsgrad von 33,4 % (0,8 x 37,5 % + 0,2 x 17 %) ermittelt, der keinen
Anspruch auf Invalidenrente gibt (Art. 28 Abs. 1 IVG). 37,5 % beträgt die
Einschränkung im erwerblichen Bereich bezogen auf ein Arbeitspensum von 80 %
und auf 17 % wurde die Behinderung im Haushalt gemäss Abklärungsbericht vom
23. Oktober 2001 eingeschätzt. Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung wird
in mehrfacher Hinsicht beanstandet. Zunächst macht der Beschwerdeführer
geltend, er wäre im Gesundheitsfall voll erwerbstätig, weshalb der
Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art.
28 Abs. 2 IVG) zu ermitteln sei. Sodann sei bei der rechnerischen Bestimmung
des Invaliditätsgrades ein Valideneinkommen einzusetzen, das demjenigen eines
gelernten Malers oder eines Frühinvaliden gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV
entspreche. Schliesslich sei dem Invalideneinkommen ein Stundenlohnansatz von
Fr. 12.- bis 14.- sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, soweit der
diesbezügliche Sachverhalt als genügend abgeklärt gelten könne, zu Grunde zu
legen.

4.
Hinsichtlich der Statusfrage werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die
bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, sodass
auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird. Zu
ergänzen ist, dass keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben im
Abklärungsbericht vom 22. Oktober 2001, wonach der Beschwerdeführer im
Gesundheitsfall zwischen 60 und 70 % ausserhäuslich arbeiten würde,
vorliegen. Nach Erhalt des ablehnenden Vorbescheids, als feststand, dass dem
Umfang der hypothetischen Erwerbstätigkeit für den Rentenanspruch
massgebliche Bedeutung zukommt, hat er, nunmehr durch einen Rechtsbeistand
vertreten, geltend gemacht, nicht verstanden zu haben, in welchem Kontext die
von der Abklärungsperson gestellte Frage stehe. Dies zeigt deutlich, dass die
Vorbringen des Versicherten als nachträgliche Konstruktion aufzufassen sind.
Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, den unabhängig von rechtlichen
Ueberlegungen beeinflussten "Aussagen der ersten Stunde" erhöhten Beweiswert
beizumessen (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). Von diesen Angaben des
Beschwerdeführers ist umso weniger abzugehen, als sie nach den gesamten
Umständen (die Ehefrau war nach einer einjährigen Weiterbildung im zeitlichen
Umfang von mindestens 20 % arbeitstätig; es waren zwei Kinder im Alter von 7
und 11 Jahren zu betreuen) plausibel erscheinen. Es muss somit bei der
vorinstanzlichen Feststellung bleiben, wonach der Versicherte höchstens zu 80
% erwerbstätig wäre und bei der Invaliditätsbemessung die gemischte Methode
anzuwenden ist.

5.
Streitig ist weiter, in welchem Ausmass das Leistungsvermögen des
Beschwerdeführers zufolge eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert
beeinträchtigt ist.

5.1 Der von der MEDAS konsiliarisch beigezogene Psychiater, Dr. med.
F.________, FMH Psychiatrie Psychotherapie, hält in seinem Bericht vom 14.
März 2001 gestützt auf eigene Untersuchungen und die Akten der
Invalidenversicherung fest, auf Grund der schwierigen Kindheit und dem frühen
Tod der Mutter müsse davon ausgegangen werden, dass der Explorand schon als
Kind an einer dysfunktionalen Persönlichkeitsentwicklung gelitten hatte, die
sich später im Sinne einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9)
chronifizierte und Grundstein der Drogenkarriere war. Bereits während der
Sekundarschulzeit habe der Versicherte regelmässig Cocain konsumiert, ab dem
siebzehnten Lebensjahr Heroin. Aktuell bestehe eine Alkoholabhängigkeit
(ICD-10 F10.25), eine ärztlich kontrollierte Benzodiazepinabhängigkeit
(ICD-10 F13.25) sowie Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.25). Es fänden sich
weder Anhaltspunkte für eine hirnorganische Schädigung noch für eine
Aggravation der Symptomatik. Neben der Persönlichkeitsstörung spielten die in
einer 25 Jahre dauernden sozialen Desintegration erworbenen psychischen
Defizite eine Rolle. Die Fähigkeit, sich äusseren Regeln anzupassen, sei
eingeschränkt. In einem stark heteronom strukturierten Arbeitsumfeld mit
hohem Leistungsanspruch liege die Arbeitsfähigkeit bei ca. 30 %, in einer dem
psychischen Leiden angepassten Tätigkeit (minimaler Leistungsanspruch bei
grösstmöglicher Autonomie), wie es in der gegenwärtigen Beschäftigung bei der
Behindertenwerkstätte der Fall zu sein scheine, vermöge der Beschwerdeführer
eine hälftige Leistung zu erbringen. In der Gesamtbeurteilung kamen die
MEDAS-Gutachter zum Schluss, im erlernten Beruf als Maler bestehe eine
vollständige, als Behindertenbetreuer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wobei
vorwiegend die psychiatrischen und weniger die rheumatologischen Befunde
entscheidend seien. Diese Einschränkungen bestünden unabhängig davon, ob der
Beschwerdeführer drogenabstinent lebe.

5.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz zeigen die psychiatrischen
Aussagen, dass die Persönlichkeitsstörung für die Suchtmittelerkrankung
prädisponierend war und der mit dem langjährigen Drogenkonsum verbundene
soziale Rückzug psychische Defizite bewirkte, die auf die Leistungsfähigkeit
Einfluss haben. Demnach ist von einer Wechselwirkung zwischen
Persönlichkeitsstörung und Drogensucht auszugehen, deren Folgen insgesamt zu
berücksichtigen sind, zumal nach der Rechtsprechung es zur Annahme einer
Invalidität nach Art. 4 Abs. 1 IVG - bei bleibender oder längere Zeit
dauernder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - genügt, dass die Sucht in
teilkausaler Weise Folge der Persönlichkeitsstörung ist (ZAK 1992 S. 169).
Gestützt auf die fachärztlichen Einschätzungen im Gutachten der MEDAS, die im
Uebrigen mit der Beurteilung des Hausarztes (Bericht des Dr. med. S.________
vom 14. März 2000) übereinstimmen, ist von einer Arbeitsunfähigkeit in einer
den psychischen Leiden angepassten Tätigkeit von 50 % auszugehen.

6.
6.1 Hinsichtlich der Bestimmung des Valideneinkommens geht die Vorinstanz
gestützt auf die Angaben des Versicherten und des Werkstattleiters der
Anlehr- und Dauerwerkstätte X.________ im Abklärungsbericht vom 23. Oktober
2001 davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden als
Betreuer im sozialen Bereich tätig wäre und dabei ein Einkommen von Fr.
41'600.- (80 % von Fr. 52'000.-) erzielen würde. Demgegenüber bringt der
Beschwerdeführer vor, es sei der Lohn eines Maurers oder eines Frühinvaliden
gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV einzusetzen.

6.2 Nach Abschluss der Lehre als Farbwarenverkäufer (1975) und der
Zusatzausbildung zum Maler auf dem Baugewerbe (1977) arbeitete der
Versicherte nie mehr in den erlernten Berufen. Ab 1977 ging er keiner
geregelten Erwerbstätigkeit mehr nach und verrichtete Gelegenheitsarbeiten,
die ihm nicht annähernd ein existenzsicherndes Einkommen einbrachten. Er
handelte gemäss eigenen Angaben auf dem Schwarzmarkt mit Suchtmitteln. Der
Strafverfolgung ausgesetzt verliess er 1990 fluchtartig die Schweiz und
arbeitete fortan mit seiner damaligen Ehefrau auf einer Tabakplantage in den
französischen Pyrenäen. Nach der Scheidung kehrte er 1997 in die Schweiz
zurück, wobei er sich im Wesentlichen bei seiner heutigen Ehefrau und ihren
beiden Kindern in Deutschland aufhielt. 1998 übersiedelte die Familie nach
Z.________, wo sie seither von der sozialen Fürsorge unterstützt wird. Seit
November 1999 ist der Beschwerdeführer im Rahmen von ungefähr 50 % in der
Funktion eines Betreuers/Ueberwachers von Behinderten sowie Mitarbeiters in
der Verpackerei und Montage der Anlehr- und Dauerwerkstätte X.________ tätig.

6.3 Zum Einwand des Versicherten, es sei der Lohn eines Frühinvaliden gemäss
Art. 26 Abs. 1 IVV einzusetzen, wird auf die zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen, denen in diesem Punkt nichts beizufügen
ist. Sodann fehlen aussagekräftige Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer
im für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt bei Verfügungserlass (BGE 121
V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) als Maler arbeiten würde. Dagegen spricht
insbesondere die erwerbliche Laufbahn des Versicherten, der zu keinem
Zeitpunkt versucht hat, in den erlernten Berufen tätig zu sein, sondern sich
mit bescheiden entlöhnten anderen Tätigkeiten begnügt hatte (vgl. BGE 125 V
157 Erw. 5c/bb). Es ist vielmehr mit der Vorinstanz auf seine im
Abklärungsbericht wiedergegebenen Aussagen abzustellen, wonach er als
Betreuer von Behinderten im Sozialwesen arbeiten würde. Allerdings kann
hinsichtlich der Bezifferung des Valideneinkommens nicht auf die Angaben des
Werkstattleiters der Anlehr- und Dauerwerkstätte X.________ abgestellt
werden, da der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich
kein relevantes Einkommen realisiert hatte. Es fehlen demnach konkrete
Anhaltspunkte, weshalb auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen
ist (Meyer-Blaser, Rechtsprechung der Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S.
205 f.), wie sie in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des
Bundesamtes für Statistik ermittelt werden. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000
belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden) für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4) im Gesundheits- und Sozialwesen beschäftigten Männer
im Jahre 2000 auf Fr. 4'254.-. In Berücksichtigung der durchschnittlichen
betriebsüblichen Arbeitszeit des Jahres 2000 von 41,8 Stunden (Statistisches
Jahrbuch der Schweiz 2002, T3.2.3.5) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr.
53'345.-, das entsprechend der Teilzeitarbeitstätigkeit des Versicherten um
20 % herabzusetzen ist. Das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch realisierte
Einkommen hätte sich demnach im Jahre 2000 auf Fr. 42'676.- belaufen.

6.4 Zu prüfen sind weiter die erwerblichen Auswirkungen der
Arbeitsunfähigkeit. Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung des trotz
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Uebt er nach Eintritt
der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders
stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das
Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn
erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn (BGE 126 V 75). Gemäss Abklärungsbericht betrug das Einkommen
des Beschwerdeführers zwischen Fr. 7.- und Fr. 8.- pro Stunde, nach den
Angaben des Werkstattleiters der Anlehr- und Dauerwerkstätte X.________ wird
ein Stundenlohn von Fr. 5.- ausgerichtet, der im Falle genügender
finanzieller Mittel auf Fr. 12.- bis 14.- erhöht würde (letztinstanzlich
aufgelegtes Schreiben vom 29. Januar 2003). Auf diese widersprüchlichen
Angaben haben Vorinstanz und Verwaltung zu Recht nicht abgestellt, zumal sie
offensichtlich den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Ansätzen klar nicht
entsprechen. Indessen kann entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
das Invalideneinkommen nicht anhand der im Abklärungsbericht wiedergegebenen
telefonischen Auskunft des Werkstattleiters, wonach einem gesunden Betreuer
bei einem Vollzeitpensum in der Anlehr- und Dauerwerkstätte X.________ ein
Jahreseinkommen von Fr. 52'000.- bezahlt würde, ermittelt werden. Wie das
kantonale Gericht selber ausführt, bestehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
andere für den Versicherten zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten. In einem
solchen Fall sind praxisgemäss (BGE 126 V 75) die Werte der bereits erwähnten
LSE heranzuziehen. Dabei ist in der Regel auf Grund der A-Tabellen im Anhang
der LSE bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens nur noch
leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können,
vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn ("Total") für Männer oder
Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4)
auszugehen (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000
belief sich dieser Wert im Jahre 2000 auf Fr. 4'437.- monatlich, bzw. Fr.
53'244.- jährlich (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden). Auf
der Basis von 41,8 Wochenstunden (vgl. Erw. 6.3 hievor) ergibt sich ein
Jahresgehalt von Fr. 55'640.-, das entsprechend dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu halbieren ist, was Fr. 27'820.- ausmacht.
Sodann ist die Frage zu prüfen, in welchem Ausmass der gestützt auf die LSE
ermittelte Tabellenlohn zu kürzen ist. Zu berücksichtigen sind sämtliche
persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalles
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach
pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sind. Ein Abzug von höchstens 25 % trägt
den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen
vermögen, genügend Rechnung (BGE 126 V 75). Der bei Erlass der Verfügung 45
Jahre alte Beschwerdeführer war nie in relevantem Umfang erwerbstätig, sodass
er in Konkurrenz zu Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt mangels Berufserfahrung
benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Sodann werden
teilzeitlich arbeitende Männer in der Regel erheblich schlechter entlöhnt als
Vollbeschäftigte (gemäss LSE 2000, Seite 24, bewegen sich die Unterschiede
zwischen 7 % und 30 %). Ins Gewicht fällt schliesslich, dass im
herangezogenen statistischen Wert auch besser entschädigte körperliche
Schwerarbeiten enthalten sind, der Versicherte aber nur für leichtere
Tätigkeiten eingesetzt werden kann. Insgesamt betrachtet ist diesen Tatsachen
mit einer Herabsetzung des Tabellenlohnes um 20 % angemessen Rechnung zu
tragen. Das Invalideneinkommen beträgt demnach Fr. 22'256.- (Fr. 27'820.- x
0,8).

6.5 Der Vergleich der beiden Einkommen (mit und ohne Invalidität) ergibt
einen Invaliditätsgrad von 47,8 % ([Fr. 42'676.- - Fr. 22'256.-] : Fr.
42'676.- x 100), der mit dem Faktor 0,8 (Anteil der Erwerbstätigkeit) zu
gewichten ist. Das Resultat (38,2 %) ist zu addieren zum unbestritten
gebliebenen Behinderungsgrad im Haushaltbereich von 3,4 %. Damit ist
festzustellen, dass der nach der gemischten Methode ermittelte
Invaliditätsgrad 41,7 % beträgt, was Anspruch auf eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung gibt. Die Sache wird an die IV-Stelle überwiesen, damit
sie den Beginn des Rentenanspruchs gemäss Art. 29 IVG festlege und allenfalls
prüfe, ob ein Härtefall (Art. 28 Abs. 1bis IVG und Art. 28bis IVV) vorliege.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dezember 2002 und
die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Mai 2002 aufgehoben, und es wird
festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung hat.

2.
Die Akten werden an die IV-Stelle Bern überwiesen, damit sie im Sinne der
Erwägung 6.5 verfahre.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: