Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 89/2003
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I 89/03

Urteil vom 5. Mai 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Attinger

B.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch  SYNA - die
Gewerkschaft, Zentralverwaltung, Josefstrasse 59, 8031 Zürich, und diese
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Diem, Schaffhauserstrasse 345, 8050
Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 6. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2002 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das
Gesuch der 1967 geborenen B.________ um Zusprechung einer Invalidenrente
mangels einer leistungsbegründenden Erwerbseinbusse ab.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die hiegegen erhobene
Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 6. Dezember 2002 in
dem Sinne gut, als es die streitige Verfügung aufhob und die Sache zur
ergänzenden Abklärung über die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in einer
zumutbaren Verweisungstätigkeit ab November 2001 sowie zur anschliessenden
neuen Verfügung über einen allfälligen Rentenanspruch ab dem genannten Monat
an die IV-Stelle zurückwies (Dispositiv-Ziffer 1 mit Verweisung auf die
Urteilserwägungen).

C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der
vorinstanzliche Rückweisungsentscheid sei dahingehend abzuändern, dass der
Beginn der einjährigen Wartezeit auf Dezember 1999 (statt November 2000)
vorzuverlegen sei; eventuell sei die Sache auch diesbezüglich zu weiteren
Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle ohne weitere Ausführungen die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen über den Beginn des
Rentenanspruchs bei lang dauernder Krankheit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) und
den Begriff des wesentlichen Unterbruchs der Arbeitsunfähigkeit (Art. 29ter
IVV), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. Januar 2002)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

2.
Die Vorinstanz hat in ihrem einlässlich und sorgfältig begründeten
Rückweisungsentscheid zutreffend dargelegt, dass auf Grund der gesamten
medizinischen Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein vor
November 2000 liegender Beginn der einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG angenommen werden kann. Insbesondere hinsichtlich der
Zeitabschnitte vom 1. Juni bis 2. Juli 2000 sowie vom 19. Juli bis 26.
November 2000 ist mangels einer ärztlich bescheinigten Einschränkung von
einer vollen funktionellen Leistungsfähigkeit und demnach von wesentlichen
Unterbrüchen der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der hievor genannten
Gesetzesbestimmung auszugehen (Art. 33ter IVV).

Dass die Arbeitskollegen der Beschwerdeführerin einzelne Verrichtungen (wie
Schachteln aus dem Keller holen sowie höheren Regalen Gegenstände entnehmen
und zurückstellen) abnahmen, ändert an der damaligen vollen Arbeitsfähigkeit
als (in erster Linie mit Geschirrabräumen, Kassendienst und
Sandwichherstellung betrauter) Mitarbeiterin der Firma X.________ nichts. Es
kann deshalb von einer Einvernahme der erwähnten Arbeitskollegen als Zeugen
abgesehen werden. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der weitere in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Einwand, es sei auf die früher
ausgeübte Tätigkeit im Gartenbau abzustellen, welche besser bezahlt gewesen
wäre als die danach angenommenen Arbeiten. Bereits aus den von der
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren selber angeführten Salären
ergibt sich ohne weiteres, dass eine weibliche Hilfskraft im Gartenbau in
aller Regel kein höheres Erwerbseinkommen erzielt, als eine Angestellte im
Gastgewerbe. Für die geltend gemachten individuellen Lohnerhöhungen fehlen
jegliche Anhaltspunkte. Schliesslich erweist sich auch die allgemein
gehaltene Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach es sich bei den von
der IV-Stelle "evaluierten DAP-Profilen (...) um grundsätzlich zumutbare
Verweisungstätigkeiten" handelt, als rechtens. Es kann auf die entsprechende
vorinstanzliche Begründung verwiesen werden.

Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle vollumfänglich im Sinne des angefochtenen
Rückweisungsentscheids zu verfahren.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel, Reinach/BL, und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: