Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 85/2003
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I 85/03

Urteil vom 23. Oktober 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter
Weber; Gerichtsschreiberin Hofer

Y.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Erik Wassmer,
Fischmarkt 12, 4410 Liestal,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 1. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1971 geborene türkische Staatsangehörige Y.________ arbeitete seit
November 1997 als Betriebsarbeiterin in der R.________ AG. Am 9. November
1999 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenprobleme bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft
holte den Bericht des Hausarztes Dr. med. W.________, vom 23. Dezember 1999
ein, welchem der Bericht des Spitals X.________ vom 18. Dezember 1998 über
eine stationäre Behandlung vom 24. November bis 18. Dezember 1998 beilag. Des
Weitern veranlasste sie eine Begutachtung durch das Spital Y.________, welche
am 28. Februar 2000 erging. Zudem zog sie den Arbeitgeberfragebogen vom 2.
Dezember 1999 bei. Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2000 teilte sie der
Versicherten mit, dass ihr aus medizinischer Sicht die bisherige Tätigkeit im
Umfang von 70 % weiterhin zumutbar sei, weshalb das Leistungsbegehren
abgewiesen werde. Da Y.________ geltend machte, sie sei seit Februar 1999
krankheitsbedingt nur noch zu 50 % erwerbstätig, wobei sich ihr
Gesundheitszustand seit April 2000 verschlechtert habe und sie nunmehr an
Konzentrationsproblemen, Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen leide, holte die
IV-Stelle die Stellungnahme des Dr. med. W.________ vom 4. Juli 2000 ein und
gab bei der Medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken (MEDAS)
ein Gutachten in Auftrag (Expertise vom 12. Juli 2001). Mit Verfügung vom 16.
November 2001 wies sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % das
Leistungsbegehren ab.

B.
Hiegegen liess Y.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde
erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. In diesem
Verfahren liess sie auch das Schreiben der R.________ AG vom 15. November
2001 einreichen, gemäss welchem die Stelle auf Ende März 2002 gekündigt und
die Arbeit nach Thailand ausgelagert werde. Zudem legte sie unter anderem das
dermatologische Zeugnis des Dr. med. G.________ vom 16. Dezember 2001 auf, in
welchem auf ein bestehendes Handekzem hingewiesen wurde. Das kantonale
Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. November 2002 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Y.________ beantragen, es sei ihr
eine ganze Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 %
zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Überdies lässt sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis
IVG) und die gesetzliche Bestimmung über die Ermittlung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die
Ausführungen über die den ärztlichen Auskünften zur Arbeitsfähigkeit im
Rahmen der Invaliditätsbemessung zukommende Bedeutung (BGE 125 V 261 Erw. 4
mit Hinweisen), zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung von
medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352) und zum Begriff des
allgemeinen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b).

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. November 2001)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

2.
2.1 Gemäss Gutachten der MEDAS vom 12. Juli 2001 werden ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M 54.5) mit seltener Schmerzausstrahlung in das
rechte Bein, Knicksenkfüsse und eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10
F 32.0) diagnostiziert. Es besteht ein lumboradikuläres Reizsyndrom mit
geringgradigen motorischen Ausfällen. Daneben leidet die Versicherte unter
Spannungskopfschmerzen und einer rezidivierend auftretenden Migräne. Durch
die Rücken- und Kopfschmerzen entwickelte sich ein depressives Zustandsbild,
welches trotz Therapie leicht bis mittelschwer ausgeprägt ist. Zur
Arbeitsfähigkeit stellen die Ärzte fest, diese sei bezüglich der ausgeübten
Tätigkeit in der Uhrenfabrik zu 70 % gegeben. Für leichte bis mittelschwere
Arbeiten ohne Zwangshaltung, häufigem Bücken und langdauernden repetitiven
Tätigkeiten, Tragen und Heben von Lasten über 10 kg betrage die
Arbeitsfähigkeit ebenfalls 70 %.

2.2 Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden im
Gutachten der MEDAS Spannungskopfschmerzen, Migräne und depressive
Verstimmungen nicht nur beschrieben, sie wurden bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit auch mitberücksichtigt. Dies ergibt sich daraus, dass sie in
der Expertise unter dem Titel "Beurteilung der Arbeitsfähigkeit" ausdrücklich
Erwähnung gefunden haben und somit in die Gesamtbeurteilung eingeflossen
sind. Zudem halten die Neurologen im Bericht vom 30. Mai 2001 fest, aufgrund
des lumboradikulären Reiz- und geringgradigen motorischen Ausfallsyndroms
rechts, der intermittierend auftretenden Spannungskopfschmerzen und des
Migräneleidens sei aus rein neurologischer Sicht eine Einschränkung (wohl:
Einschätzung) der Arbeitsfähigkeit auf 75 % gegeben. Die verschiedenen Leiden
überschneiden sich jedoch teilweise, weshalb die von den Ärzten
unterschiedlicher Fachrichtungen attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht
unbesehen addiert, sondern eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist. So führen
die Neurologen aus, dass bei ihrer Einschätzung eine mögliche Überlagerung
der Kopfschmerzsymptomatik durch eine depressive Verstimmung mit zu
berücksichtigen sei, so dass eine allfällige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nur teilweise additiv zur
fachspezifischen neurologischen Beurteilung zu werten sei. Die Experten haben
denn auch im Rahmen einer multidisziplinären Konsens-Konferenz, an welcher
sowohl Rheumatologen wie auch Psychiater und Neurologen teilnahmen, eine
Gesamtbeurteilung vorgenommen. Es besteht kein Grund, von der Einschätzung
der Experten abzugehen, wonach für leidensangepasste leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht. Was das
Ekzem an der Handinnenfläche betrifft, findet dieses im Bericht der
Rheumatologen vom 22. Mai 2001 Erwähnung. Ob und allenfalls inwieweit es in
die Gesamtbeurteilung eingeflossen ist, lässt sich dem Gutachten nicht
entnehmen. Dies braucht indessen auch nicht weiter abgeklärt zu werden.
Gemäss Zeugnis des Dr. med. G.________ vom 16. Dezember 2001 muss lediglich
darauf geachtet werden, dass Arbeiten in trockenem Milieu, ohne grosse
mechanische Handbelastung und ohne Zwang zu häufigem Händewaschen verrichtet
werden. Da der Hautausschlag bei Berücksichtigung entsprechender
Vorsichtsmassnahmen ruhig gehalten werden kann, wird er auch kaum
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Der Dermatologe hat in diesem
Zusammenhang jedenfalls keine Einschränkung attestiert.

Angesichts der auf eingehenden Abklärungen beruhenden Expertise der MEDAS,
welche den von der Rechtsprechung aufgestellten Beweisanforderungen (BGE 125
V 352 Erw. 3a mit Hinweis) vollumfänglich genügt, besteht - zumindest für den
vorliegend massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung vom
16. November 2001 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) - kein Anlass zur
Vornahme ergänzender Erhebungen, wie sie die Versicherte mit dem Begehren um
Anordnung einer medizinischen Oberexpertise beantragt. Seither allenfalls
eingetretenen Veränderungen des Gesundheitszustandes wäre im Rahmen eines
Revisionsverfahrens Rechnung zu tragen.
Dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten Einwand, Dr. med.
W.________ gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, ist
entgegenzuhalten, dass die im Zeugnis vom 4. Juli 2000 bescheinigte
Arbeitsunfähigkeit mit den Angaben der Versicherten zum damals effektiv
ausgeübten Arbeitspensum begründet wird. Darauf kann angesichts der - hievor
erwähnten - schlüssigen und umfassenden fachärztlichen Abklärungen der MEDAS
nicht abgestellt werden, zumal gerade Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen).

3.
Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit.

3.1 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden
erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen
Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Verhältnissen
verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die
Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in
der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen
(ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Verwaltung und Vorinstanz haben gestützt auf
die Angaben der Arbeitgeberin ein Valideneinkommen von Fr. 38'480.- für das
Jahr 2001 ermittelt.

3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V
76 Erw. 3b mit Hinweisen).

Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses war die Beschwerdeführerin bei der
R.________ AG im Rahmen eines Pensums von 50 % beschäftigt und erzielte dabei
im Jahre 2001 ein Einkommen von Fr. 19'240.-. Nach Beurteilung der Gutachter
der MEDAS wäre ihr diese Tätigkeit indessen im Umfang von 70 % zumutbar. Da
die Versicherte ihre Arbeitsfähigkeit somit nicht voll verwertete, rechnete
die IV-Stelle den Verdienst von Fr. 19'240.- auf ein Pensum von 70 % um, was
Fr. 26'936.- ergab. Die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr.
38'480.- ergab einen Invaliditätsgrad von 30 %. Das kantonale Gericht hat
dargelegt, dass bei einer Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf die
Tabellenlöhne der LSE selbst unter Berücksichtigung des höchstzulässigen - im
vorliegenden Fall indessen kaum gerechtfertigten - Abzuges von 25 % (vgl. BGE
126 V 80 Erw. 5b/cc) ein Invaliditätsgrad von höchstens 35.87 % resultieren
würde. Es bestätigte daher im Ergebnis die Verfügung vom 16. November 2001.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, nachdem ihr die Stelle bei der
R.________ AG auf Ende März 2002 gekündigt worden sei, könne sie keine ihr
zumutbare Erwerbstätigkeit mehr finden. Die Verlagerung des bisherigen
Arbeitsplatzes ins Ausland zeige die Veränderungen auf dem schweizerischen
Arbeitsmarkt, welche nicht nur konjuktureller und quantitativer Art, sondern
vor allem struktureller und qualitativer Art seien. Die Tendenz weise auf
eine generelle Abnahme der un- und angelernten Arbeitskräften offen stehenden
Arbeitsplätze im primären Wirtschaftssektor hin, während im tertiären Sektor
eine Zunahme von Stellen zu verzeichnen sei, welche jedoch auch in den
einfachen Aufgabenbereichen vielfältig ausgestaltet seien und minimale
sprachliche und technische Kenntnisse voraussetzten. Für eine ihr zumutbare
leichte manuelle Tätigkeit bestehe auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt
praktisch kein Angebot mehr. Die IV-Stelle habe denn auch keine konkreten
Verweisungstätigkeiten bezeichnet.

4.2 Aufgrund dieser Vorbringen gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz zu
Recht auf den im Gesetz verankerten Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes
(Art. 28 Abs. 2 IVG) abgestellt hat. Es handelt sich dabei um einen
theoretischen und abstrakten Begriff, der einerseits ein bestimmtes
Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen
umschliesst und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner
Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar
sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass die Frage der Erwerbsfähigkeit abstrakt,
losgelöst von der Wirklichkeit der Arbeitswelt, zu beurteilen ist. Zu
untersuchen ist, ob die behinderte versicherte Person, nachdem sie ihrer
Schadenminderungspflicht nachgekommen ist, noch fähig ist, eine ihr zumutbare
Erwerbstätigkeit auszuüben. Ob indessen eine Realisierung aufgrund der
herrschenden Konjunkturlage möglich ist, bleibt für die Invaliditätsbemessung
unerheblich. Ob die aktuelle Arbeitsmarktlage ausgeglichen ist, muss nicht
geprüft werden (Rudolf Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen
Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der
Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in:
Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen, 1999, S.
29 ff.). Mit dieser Begriffsumschreibung wird ein allfälliger Strukturwandel
des Arbeitsmarktes keineswegs verkannt. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass
die versicherte Person nicht auf "aussterbende" Berufe oder Tätigkeiten
verwiesen werden darf, die auf dem Stellenmarkt nicht (mehr) nachgefragt
werden. Da der fiktive Arbeitsmarkt sämtliche wirtschaftlich verwertbaren
Leistungen enthält, gilt er jedoch für gesunde und für behinderte
Arbeitskräfte, genauso wie er für Vollzeit- und für Teilzeitbeschäftigte
sowie für besser wie auch für weniger gut ausgebildete Stellenbewerbende
massgebend ist.

Der Verwaltung und im Streitfall dem Gericht obliegt es, aufzuzeigen, welche
Tätigkeiten der versicherten Person noch zumutbar sind. An die
Konkretisierung dürfen jedoch nicht übermässige Anforderungen gestellt
werden. Die Sachverhaltsabklärung hat vielmehr nur so weit zu gehen, dass im
Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet
ist (AHI 1998 S. 290 f.), was vorliegend zutrifft. Je restriktiver die
medizinischen Vorgaben gefasst sind, desto präziser ist in der Regel die
Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen.
In ihrer Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren wies die IV-Stelle zu
Recht darauf hin, dass Stellen in der industriellen Montage, wie sie die
Beschwerdeführerin bisher inne hatte, nach wie vor existieren. Die IV-Stelle
führte drei Firmen namentlich auf, welche solche Arbeitsplätze anbieten
würden. Die Versicherte bestreitet nicht, dass es sich dabei um zumutbare
Arbeitsplätze handeln würde, weist jedoch nach, dass sie sich bei zwei dieser
Stellen erfolglos beworben hat. Wie die Verwaltung weiter ausführt, wäre es
der Beschwerdeführerin durchaus möglich, leichte Lager- und Magazinerarbeiten
auszuführen, sowie im Bereich Versand oder Verpackung tätig zu sein. Weiter
verwies sie darauf, dass für frauenspezifische Tätigkeiten - beispielsweise
Stellen mit Betreuungsaufgaben - ein weites Betätigungsfeld offen stehe. Bei
den beschriebenen Tätigkeiten handelt es sich keineswegs um realitätsfremde
Einsatzmöglichkeiten. Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Auslagerung
von gewissen Produktionstätigkeiten ins Ausland habe dazu geführt, dass
derartige Stellen vom schweizerischen Arbeitsmarkt völlig verschwunden sind.
Ohne dass es der beantragten Expertise zur Veränderung und derzeitigen
Struktur des schweizerischen Arbeitsmarktes bedarf, kann davon ausgegangen
werden, dass auf dem der Versicherten offen stehenden allgemeinen
Arbeitsmarkt durchaus ihrer Behinderung angepasste leichte Arbeiten angeboten
werden.

5.
5.1 Nach der Rechtsprechung ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs
grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen
Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über den Leistungsanspruch
befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn
folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen
eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren
Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174).

5.2 In der Anmeldung zum Leistungsbezug wird geltend gemacht, die Behinderung
bestehe seit November 1998. Das Gesuch wurde am 9. November 1999 eingereicht,
womit die Nachzahlung von Leistungen bis November 1998 möglich wäre (Art. 48
Abs. 2 IVG). Der allfällige Rentenbeginn fällt daher in den Monat November
1998, weshalb grundsätzlich die in diesem Zeitpunkt bestehenden
Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen sind. Nun wurde jedoch das
bisherige Arbeitsverhältnis am 15. November 2001 auf den 31. März 2002 aus
wirtschaftlichen Gründen aufgelöst. Da die Invaliditätsbemessung der
voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu
entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung
mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen
hätte (vgl. RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Selbst wenn jedoch aufgrund
der Tatsache, dass der Versicherten seitens ihrer letzten Arbeitgeberin aus
wirtschaftlichen Gründen per Ende März 2002 gekündigt worden ist, nicht auf
die entsprechenden Lohnangaben abgestellt wird, sondern Validen- und
Invalideneinkommen ausgehend vom Tabellenlohn gemäss LSE ermittelt werden,
resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wie die nachstehende
Berechnung zeigt.

5.3 Im vorliegenden Fall ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von
Arbeitnehmerinnen im privaten Sektor für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4
(einfache und repetitive Tätigkeiten) von Fr. 3505.- (LSE 1998, S. 25,
Tabelle TA1) auszugehen. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit im Jahre 1998 von 41.9 Stunden (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; Die
Volkswirtschaft 2003 Heft 1, S. 94 Tabelle B 9.2) führt dies zu einem
Jahreseinkommen von Fr. 44'058.-.

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ergibt sich, ausgehend vom hievor
errechneten tabellarischen jährlichen Verdienst von Fr. 44'058.-, in
Anbetracht der lediglich 70%igen Arbeitsfähigkeit, demnach ein relevantes
Einkommen von Fr. 30'840.50. Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann nach
der Rechtsprechung vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher
unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach
pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 %
beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc). Der Beschwerdeführerin sind nicht nur
leichte, sondern auch mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Mit einer Reduktion
der Arbeitsfähigkeit auf 70 % wird schmerzbedingten Arbeitsunterbrüchen und
zusätzlich einzulegenden Pausen bereits weitgehend Rechnung getragen. Nicht
gegeben sind die Abzugskriterien des Alters und der Dienstjahre, ebenso wenig
diejenigen der Nationalität/Aufenthaltskategorie (die Versicherte besitzt die
Niederlassungsbewilligung C). Insgesamt erscheint ein Abzug von 10 % unter
den gegebenen Umständen als angemessen, zumal sich eine Teilzeitbeschäftigung
bei Frauen gemäss Statistik jedenfalls nicht lohnmindernd, sondern eher
lohnerhöhend auswirkt (vgl. Tabelle 6* der LSE 1998, S. 20). Dies führt zu
einem Invalideneinkommen von Fr. 27'756.40 und im Vergleich zum
Valideneinkommen von Fr. 44'058.- zu einem Invaliditätsgrad von 37 %.

6.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher
als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt
werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit
aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Erik
Wassmer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus
der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr.
2500.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse der Uhrenindustrie,
Biel/Bienne, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: