Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 814/2003
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I 814/03

Urteil vom 5. April 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Bollinger

P.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch  L.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 24. November 2003)

Sachverhalt:

A.
P. ________, geboren 1956, ist seit 1997 bei der Firma O.________ AG,
angestellt, wobei er zunächst als Streichmaschinenführer arbeitete. Am 23.
November 1999 erlitt er einen akuten inferioren Myokardinfarkt, weshalb er im
Spital X.________, später im Spital Y.________ hospitalisiert war. Ab 17.
Dezember 1999 nahm er an einem ambulanten kardialen Rehabilitationsprogramm
im Spital X.________ unter Leitung des Dr. med. H.________, Facharzt FMH
Kardiologie, teil, welches er infolge eines protrahierten grippalen Infekts
am 14. Januar 2000 vorzeitig abbrechen musste. Bis 30. Januar 2000 war
P.________ gänzlich arbeitsunfähig, anschliessend nahm er seine Arbeit in
vollem Umfang wieder auf. Nach einer erneuten 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom
15. bis 25. März 2001 ist er seit 26. März 2001 in reduziertem Pensum (50 %)
erwerbstätig, wobei er ab 5. November 2001 im angestammten Betrieb eine
ruhigere Tätigkeit als Mitarbeiter im Streichlabor antreten konnte. Am 21.
November 2001 meldete er sich unter Hinweis auf den erlittenen Herzinfarkt
bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn führte erwerbliche Abklärungen durch und holte einen Bericht des
Hausarztes Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Dezember 2001
ein, dem weitere Berichte des Spitals X.________ vom 9. Dezember 1999 und 4.
September 2000, des Spitals Y.________ vom 2. Dezember 1999, sowie des Dr.
med. H.________ vom 20. Dezember 1999, 15. Februar und 22. Juni 2000
beilagen. Zudem liess sie ein Gutachten des Dr. med. H.________ vom 11.
Februar 2002 erstellen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem
die IV-Stelle die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte, erliess
sie am 9. April 2002 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

B.
Die daraufhin erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 24. November 2003 ab.

C.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss die
Zusprechung einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %
beantragen. Gleichzeitig legt er u.a. eine Aktennotiz des Dr. med. S.________
vom 21. Dezember 2003 und ein Arztzeugnis des Dr. med. I.________, Facharzt
FMH für Innere Medizin, vom 11. Dezember 2003, auf.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und die IV-Stelle schliessen
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Mit Eingaben vom 29. Januar und 20. Februar 2004 lässt P.________ weitere
Arztberichte des Dr. med. S.________ (Telefax vom 28. Januar 2001) und des
Dr. med. W.________, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 17. Februar
2004 zu den Akten reichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, ist das am 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar, da nach
dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9.
April 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass aus demselben Grund die durch die 4.
IVG-Revision vorgenommenen, seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden
Änderungen des IVG (AS 2003 S. 3837) ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen.

Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff
(Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie zur Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt.
Richtig sind sodann auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie zur
Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
125 V 352 Erw. 1). Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

2.2 Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Akten,
insbesondere der Einschätzungen des Dr. med. S.________ vom 9. Dezember 2001
und des Dr. med. H.________ vom 11. Februar 2002 erwogen, der Versicherte sei
vollständig arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im
Wesentlichen vorbringen, Vorinstanz und Verwaltung hätten hauptsächlich auf
die kardiologische Beurteilung des Dr. med. H.________ abgestellt und damit
nicht allen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung getragen. Die
medizinischen Abklärungen seien ungenügend; unter Berücksichtigung der
Komorbiditäten betrage seine Arbeitsfähigkeit höchstens 50 %.

2.3 In medizinischer Hinsicht ergeben die Akten folgendes Bild:
2.3.1Nach Einschätzung des Dr. med. H.________ (Bericht vom 15. Februar 2002)
hat sich der Beschwerdeführer von dem nach ärztlicher Einschätzung glimpflich
abgelaufenen inferioren Myokardinfarkt vom 23. November 1999 sehr gut erholt.
Nach Durchführung einer perikutanen transluminalen coronaren Angioplasie
(PCTA) und einem (problemlos verlaufenen) Stenting der rechten Koronararterie
(RCA) im Spital Y.________ am 1. Dezember 1999 (Bericht vom 2. Dezember 1999)
zeigte das anlässlich des Eintrittstests in das ambulante kardiale
Rehabilitationsprogramm im Spital X.________ am 17. Dezember 1999
durchgeführte Belastungs-Elektrokardiogramm (EKG) klinisch und - soweit
beurteilbar - auch elektrisch normale Werte. Hinweise auf bestehende kardiale
Probleme fanden sich keine (Bericht des Dr. med. H.________ vom 20. Dezember
1999). Auch während der fünf Wochen dauernden Teilnahme am kardialen
Rehabilitationsprogramm traten keine medizinischen Probleme auf. Die
anlässlich des Schlusstests vom 14. Februar 2000 durchgeführte
Echokardiographie ergab einen nur minimalen inferioren Myokardschaden. Der
Beschwerdeführer erklärte, er fühle sich beschwerdefrei und physisch normal
belastbar (Bericht Dr. med. H.________ vom 15. Februar 2002). Auch in der am
5. Juni 2000 durchgeführten Kontrolle bestätigte sich der positive Verlauf;
typische pectanginöse Beschwerden konnten keine nachgewiesen werden und der
Versicherte gab an, lediglich etwas mehr Schlaf als früher zu brauchen.

Anlässlich der kardiologischen Begutachtung durch Dr. med. H.________ am 17.
Januar 2002 (Expertise vom 11. Februar 2002) zeigte sich ein günstiger
klinischer, elektrokardiographischer und echokardiographischer Verlauf. Dr.
med. H.________ führte aus, es könne von einer vollständigen
Revaskularisation ausgegangen werden, so dass bei gleichzeitig erhaltener
linksventrikulärer Funktion die physische Belastbarkeit uneingeschränkt
erhalten sein sollte. Hingegen sei die kardiovaskuläre Risikostratifizierung
nach wie vor ungenügend, indem der Versicherte leicht zugenommen habe, einen
mehrheitlich sitzenden Lebensstil pflege, noch immer etwas rauche (ein Päckli
pro drei Tage) und der Blutzucker bei weitem noch nicht ideal eingestellt
sei. Aus rein kardialer Sicht sehe er keine Gründe für eine Reduktion der
Arbeitsfähigkeit, ebenso wenig vermöge das metabolische Syndrom eine solche
zu begründen. Der Beschwerdeführer scheine unter dem Trauma zu stehen, dass
er von seinem Vater zu einer landwirtschaftlichen Ausbildung genötigt worden
sei. Er habe deshalb seinen Traumberuf eines Försters nicht erlernen können,
schliesslich aber den elterlichen Bauernhof doch nicht erhalten und sich als
unqualifizierter Berufsmann durchschlagen müssen. Dr. med. H.________ führte
weiter aus, die geltend gemachte relative Überbelastung, wenn der Versicherte
unter Zeitdruck (Kunden) Diverses erledigen müsse, sei kaum durch die
kardiovaskuläre Erkrankung erklärbar, sie entspringe allenfalls einer
gewissen relativen Überforderung in der aktuellen Anstellung im Labor für
Papier-Oberflächenbehandlung. Der Beschwerdeführer äussere sich etwas
divergent, indem er zum einen seine relative Überforderung eingestehe, zum
andern aber vorgebe, anfänglich Mühe gehabt zu haben, das ihm angeblich "von
aussen" vorgeschlagene 50%ige Arbeitspensum zu akzeptieren. Mittlerweile habe
er sich damit abgefunden und fühle sich gut so.

2.3.2 Bei der am 4. September 2000 im Spital X.________ durchgeführten
ösophago-gastro-Duodenoskopie wurden eine Refluxkrankheit mit aktuell
leichtgradiger Refluxoesophagitis bei axialer Hiatushernie sowie eine
leichtgradie Antrumgastritis ohne Hinweise auf eine Heliobacter
pylori-Infektion diagnostiziert; bezüglich des Zwölffingerdarms (Duodenum)
ergab sich ein normaler Befund.

2.3.3 Mit Bericht vom 9. Dezember 2001 führte Hausarzt Dr. med. S.________
aus, bei stärkerer Beanspruchung und psychischer Belastung am Arbeitsplatz
entstünden pektanginöse Beschwerden. Der Versicherte sei aktuell in gutem
Allgemeinzustand und kardial voll kompensiert. Seit 26. März 2001 bis dauernd
bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. med. S.________ die koronare
1-Gefässerkrankung nach akutem inferioren Myocardinfarkt, eine
Hypercholesterinämie und ein Diabetes mellitus Typ II.

In seinem mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Schreiben an die
IV-Stelle vom 15. April 2002 führte der Hausarzt sodann aus, die ablehnende
Verfügung vom 9. April 2004, welche sich hauptsächlich auf die Beurteilung
des Kardiologen Dr. med. H.________ stütze, lasse die anderen Komorbiditäten
ausser Acht. Der Versicherte leide an einem Diabetes mellitus, einer
Hypercholesterinämie und an einer ihn störenden Refluxkrankheit. Daneben
bestünden erhebliche Probleme hinsichtlich der Nebenwirkungen der
einzunehmenden Medikamente. Auch werde ausser Acht gelassen, dass der
Beschwerdeführer bei der psychischen Verkraftung des Infarktgeschehens
ausgeprägt Mühe habe. Diesbezüglich sei er allenfalls auch zu einer
psychiatrischen Begutachtung bereit.

In einer ebenfalls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Aktennotiz
vom 21. Dezember 2003 gab Dr. med. S.________ an, der Versicherte klage seit
Januar 2001 über diverse Symptome wie wiederholte Magenprobleme, allgemeine
Müdigkeit, Kopfschmerzen mit gehäuften Migräneanfällen, einem Gefühl der
Überforderung am Arbeitsplatz, Druck auf der Brust und Atemnot. Er habe den
Beschwerdeführer daher ab 26. März 2001 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben,
was zu einer deutlichen Entlastung geführt habe. Der Versicherte fühle sich
körperlich besser und der psychische Zustand stabilisiere sich zusehends. Das
Gutachten des Dr. med. H.________ sei aus rein somatischer Sicht erfolgt und
lasse ausser Acht, dass der Beschwerdeführer offensichtlich enorme Mühe
bekunde, das Infarktgeschehen zu verarbeiten. Durch unzählige ärztliche
Gespräche habe er versucht, diese Problematik aufzuarbeiten und aufzuzeigen,
wie psychische Gegebenheiten sich auf das Herz-Kreislaufsystem auswirken
könnten. Ein 50%iges Arbeitspensum sei zumutbar und den gesundheitlichen
Faktoren angemessen.

2.3.4 Dem ebenfalls im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Zeugnis des
Dr. med. I.________ vom 11. Dezember 2003 ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer an einem metabolischen Syndrom und einem seit 1999 bekannten
Diabetes mellitus leide, der seit Mai 2002 sekundär insulinpflichtig sei. Dr.
med. I.________ führte aus, mit der intensivierten Insulintherapie gehe
naturgemäss ein erhöhtes Unterzuckerungsrisiko einher, so dass daraus
durchaus eine verminderte Einsatzfähigkeit im Berufsbereich resultieren
könne.

2.4
2.4.1Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Begutachtung des
Dr. med. H.________ vom 11. Februar 2002 aus kardiologischer Sicht erfolgte.
Unbestritternermassen wurden aber  nicht nur Herzprobleme (koronare
1-Gefässerkrankung), sondern zusätzlich ein Diabetes mellitus (Typ II) sowie
eine Refluxoesophagitis diagnostiziert. Diese Beschwerden lässt auch Dr. med.
H.________ in seinem Gutachten nicht ausser Acht. Wie Dr. med. S.________ im
Bericht vom 9. Dezember 2001 jedoch festhält, ist die Refluxerkrankung ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit; etwas anderes lässt sich seinem Schreiben
vom 15. April 2002 nicht entnehmen. Darin weist er lediglich darauf hin, der
Versicherte leide an einer ihn störenden Refluxkrankheit. Auch im Bericht des
Gastroenterologie-Zentrums am Spital X.________ vom 4. September 2000 finden
sich keine Hinweise auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich
des metabolischen Syndroms führte zwar Dr. med. S.________ mit Bericht vom 9.
Dezember 2001 die Hypercholesterinämie ohne weitere Begründung als Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Angesichts der zur Verfügung
stehenden antidiabetischen, cholesterinsenkenden und antihypertensiven
Therapiemassnahmen ist jedoch mit Dr. med. H.________ davon auszugehen, dass
diese keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt. Auf eine
solche lassen auch die Ausführungen des Dr. med. I.________ nicht schliessen.

2.4.2 Sodann ist festzuhalten, dass - entgegen der von der Verwaltung
vorinstanzlich geäusserten Meinung - auf Aussagen Dritter, wie hier die
Angaben des behandelnden Hausarztes Dr. med. S.________, nicht die
Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit
Hinweisen) angewendet werden kann. In Würdigung aller medizinischer
Unterlagen, auch jener des Hausarztes, ist vielmehr zu prüfen, ob aus
gesamthafter gesundheitlicher Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
besteht. Hiezu liegen uneinheitliche ärztliche Einschätzungen vor. Während
Dr. med. S.________ das Auftreten von pektanginösen Beschwerden in
Stresssituationen erwähnt und insbesondere die grosse Mühe des
Beschwerdeführers mit der Verarbeitung des Infarktgeschehens hervorhebt,
kommt Dr. med. H.________ in seinem Gutachten zum Schluss, aus
kardiologischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit.

Das Gericht hat bei der Würdigung der ärztlichen Berichte und Gutachten zum
einen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter
wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Im Hinblick auf einen
möglichen Ziel- und Interessenkonflikt (Behandlung versus Begutachtung) kann
zum andern auch - namentlich in umstrittenen Fällen - regelmässig nicht
unbesehen auf die Angaben eines behandelnden Spezialisten abgestellt werden
(vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine
Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich
in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/ Schlauri, Schmerz und
Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 51).

In concreto finden sich in den Akten mehrere Berichte des Dr. med.
H.________, aus denen der nach dem erlittenen Myokardinfarkt von Beginn weg
positive Heilungsverlauf hervorgeht. Insofern fügt sich die gutachterliche
Beurteilung vom 11. Februar 2002 nahtlos an die früheren, im Rahmen des
kardiologischen Rehabilitationsprogramms abgegebenen Einschätzungen an. Dass
der Versicherte bereits im Februar 2000 seine Arbeit wieder vollumfänglich
aufnahm und bis im März 2001, mithin länger als ein Jahr, uneingeschränkt
arbeitsfähig blieb, bestärkt die Auffassung, wonach schon kurz nach dem
Infarkt keine nennenswerte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden
war. Daraus ist zu schliessen, dass Dr. med. H.________ in seinem Gutachten
nicht leichthin eine günstige Prognose abgegeben hat, etwa weil er sich der
IV-Stelle als Auftraggeberin mehr verpflichtet gefühlt hätte als dem
Versicherten oder weil er gegenüber der Versicherung seinen Heilungserfolg
hätte ausweisen wollen. Es fehlen somit Anhaltspunkte, die auf eine fehlende
Objektivität seiner Ausführungen hindeuten, weshalb auf das - im Übrigen
schlüssige, nachvollziehbar begründete und in sich widerspruchsfreie -
Gutachten des Dr. med. H.________ abgestellt werden kann. Demgegenüber
vermögen die weitestgehend auf den Beschwerdeschilderungen des Versicherten
beruhenden Ausführungen des Dr. med. S.________ nicht zu überzeugen. Es
fehlen sowohl den geltend gemachten Beeinträchtigungen entsprechende
fachärztlich schlüssig festgestellte Diagnosen als auch eine nachvollziehbare
Begründung, warum die geltend gemachten Beschwerden die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigen. Mit Dr.
med. H.________ ist davon auszugehen, dass die geäusserte Überforderung in
beruflichen Stresssituationen aus nicht kardiologischen Gründen besteht,
wobei auch die den Versicherten offenbar bis heute belastende fehlende
berufliche Qualifikation eine Rolle spielen dürfte. Zwar erscheint
nachvollziehbar, dass der erlittene Herzinfarkt beim Beschwerdeführer grosse
Ängste ausgelöst hat, zumal nach heutigen medizinischen Erkenntnissen -
worauf der Hausarzt an sich zu Recht hinweist - zwischen einem erlittenen
Herzinfarkt und nachfolgenden psychischen Beeinträchtigungen ein Zusammenhang
bestehen kann (vgl. Bernice Ruo et al., Depressive Symptoms and
Health-Related Quality of Life, in: Journal of the American Medical
Association [JAMA] 2003, Vol. 290, S. 215 ff.). Die grosse Mühe mit der
Verarbeitung des Infarktgeschehens allein entspricht aber noch nicht einem
rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 298 f.) erforderlichen, fachärztlich
schlüssig festgestellten Befund einer psychischen Störung von Krankheitswert,
zumal der Hausarzt eine weitergehende Behandlung der psychischen Beschwerden
nicht für nötig erachtete.

2.5 Der nachträglich eingereichte Bericht des Dr. med. W.________ vom 17.
Februar 2004 datiert fast zwei Jahre nach dem Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b) Verfügungserlass. Auch
äussert sich Dr. med. W.________ darin nicht zur Arbeitsfähigkeit, weshalb
seine Einschätzung bei der Beurteilung ausser Acht zu lassen ist und offen
bleiben kann, ob das nach Ablauf der Beschwerdefrist und ohne Anordnung eines
zweiten Schriftenwechsels aufgelegte neue Beweismittel überhaupt zu
berücksichtigen ist (vgl. BGE 127 V 357 Erw. 4). Soweit sich der
Gesundheitszustand des Versicherten nach Verfügungserlass verschlechtert
haben sollte, ist es ihm unbenommen, dies allenfalls im Rahmen einer
Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) geltend zu machen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: