Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 801/2003
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I 801/03

Urteil vom 20. Juli 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

M.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold
Nussmüller, Bahnhofstrasse 8, 8580 Amriswil,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 12. November 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene, 1982 aus der Türkei in die Schweiz eingereiste und über
eine Niederlassungsbewilligung C verfügende M.________ war von 1984 bis 31.
Oktober 2000 mehrheitlich durchgehend bei der Firma R.________ AG (ab 1995:
A.________ AG) sowie zuletzt vom 1. November 2000 bis 31. Mai 2001 als
Hilfsarbeiter bei der Firma L.________ AG erwerbstätig. Seit Mitte März 2001
vollständig arbeitsunfähig geschrieben, meldete er sich am 5. Oktober 2001
unter Hinweis auf ein seit ca. 1991 bestehendes chronisches Rückenleiden bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue
Tätigkeit, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau zog u.a. Auskünfte
der vormaligen Arbeitgeberin vom 2. November 2001 sowie einen Auszug aus dem
Individuellen Konto (IK) bei. Ferner holte sie - in medizinischer Hinsicht -
Berichte des Hausarztes Dr. med. S.________, FMH Rheumatologie und
Rehabilitation, vom 27. November 2001, 30. April, 24. September und 19.
November 2002, der Klinik X.________, vom 8. März 2002 sowie der Frau
D.________, Psychologin FSP, vom 16. Dezember 2002 ein und veranlasste eine
interdisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle
(MEDAS) (Expertise vom 26. August 2002). Im Lichte dieser Aktenlage wies sie
das Leistungsersuchen - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - auf der
Grundlage eines Invaliditätsgrades von 3,66 % ab (Verfügung vom 5. Februar
2003). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 9.
April 2003).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau - nach Kenntnisnahme der im Verfahren neu aufgelegten Berichte der
Frau D.________ vom 12. Juli 2003 sowie der Dres. med. G.________ und
Y.________, vom 28. August 2003 - mit Entscheid vom 12. November 2003 ab.

C.
M.________ lässt - wiederum unter Beibringung der Berichte der Frau
D.________ vom 12. Juli 2003 sowie der Dres. med. G.________ und Y.________
vom 28. August 2003 - Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Rente
zuzusprechen; eventualiter seien ergänzende medizinische sowie berufliche
Abklärungen durchzuführen und anschliessend sei neu über den Rentenanspruch
zu befinden; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Festsetzung
des zutreffenden Invaliditätsgrades unter Zusprechung der entsprechenden
Rente an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung.

Während die kantonale Rekurskommission auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, enthält sich die IV-Stelle unter
Verweis auf ihren Einspracheentscheid, ihre vorinstanzliche Eingabe sowie die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid einer Antragstellung. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Die Rekurskommission hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8
Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs.1 [in der bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestandenen bis 31. Dezember
2003]) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; zu Art. 28
Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]: vgl. auch BGE 128 V 30
f. Erw. 1 mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Beizupflichten ist des
Weiteren den vorinstanzlichen Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit
Hinweisen), zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) sowie zur Beweiswürdigung und zum
Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; AHI
2000 S. 151 ff. Erw. 2b und c mit Hinweisen; siehe auch BGE 125 V 352 Erw. 3a
mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

1.2  Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der invalidenrechtlichen Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Normenlage brachte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Die zur
altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur bleibt deshalb weiterhin
massgeblich. Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob der Rentenanspruch,
mit der Vorinstanz, integral dem ATSG untersteht oder aber nicht vielmehr für
die Zeit bis 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht
massgeblich ist. Zu letzterer Lösung gelangt man, wenn darauf erkannt wird,
dass keine laufenden Leistungen gemäss Art. 82 Abs. 1 ATSG vorliegen und -
bedingt durch den fragmentarischen Charakter der übergangsrechtlichen Ordnung
des ATSG - der allgemeine intertemporalrechtliche Grundsatz herangezogen
wird, wonach jenes Recht anwendbar ist, dass bei Verwirklichung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung stand (BGE 127 V 466 Erw. 1,
122 V 35 f., je mit Hinweisen; vgl. in Bezug auf Verzugszinsen: zur
Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil L. vom 4. Juni
2004, H 6/04).

2.
2.1 Nach Lage der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das
interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 26. August 2002, ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer als Folge eines chronischen lumbalen
Schmerzsyndroms mit vegetativen Begleitbeschwerden bei ausgeprägter
Osteochondrose L5/S1 und degenerativen Veränderungen L4/5 mit vielen
vegetativen Begleitbeschwerden die früheren Hilfsarbeitertätigkeiten
(Schuhfabrik, Metallbetrieb) nicht mehr ausüben kann, für körperlich eher
leichtere bis vereinzelt mittelschwere, rückenadaptierte Beschäftigungen ohne
ausgesprochene Zwangshaltungen oder häufiges Heben und Tragen von Lasten über
zehn Kilogramm jedoch keine wesentliche Einschränkung besteht. Eine solche
Tätigkeit ist ihm, wie die kantonale Rekurskommission unter Hinweis darauf
zutreffend dargelegt hat, dass ein vorwiegend auf psychosozialen und
soziokulturellen Faktoren (hier Arbeitslosigkeit, Getrenntleben von der
Familie und Sexualfunktionsstörungen) beruhendes oder auf invaliditätsfremde
Gründe (allenfalls mangelnde Ausbildung, fehlende Sprachkenntnisse etc.)
zurückzuführendes psychisches Beschwerdebild und die daraus herrührende
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich unerheblich
sind (BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweisen, 107 V 21 Erw. 2c), auch aus
psychiatrischer Sicht vollzeitlich zumutbar.

2.2  Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände
vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Bereits die Vorinstanz hat mit
einlässlicher und überzeugender Begründung erwogen, dass der - in Kenntnis
der Vorakten verfassten, die geklagten Beschwerden berücksichtigenden und in
ihren Schlussfolgerungen nachvollziehbar und einleuchtend begründeten -
MEDAS-Expertise (vom 26. August 2002) voller Beweiswert zuzuerkennen ist
(vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2001 S. 113 ff. Erw. 3 mit
Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer sich erneut auf die Berichte des Dr.
med. S.________ vom 30. April und 24. September 2002 beruft, wonach ihm auch
leichte Tätigkeiten unzumutbar seien, ist auf die Stellungnahmen des
Hausarztes vom 27. November 2001 und 19. November 2002 zu verweisen. Darin
wird die Arbeitsfähigkeit als schwierig zu beurteilen und folglich als durch
ein gutachtliches Gremium vorzunehmen eingestuft (27. November 2001) bzw. -
in Anlehnung an die Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens vom 26. August 2002 - auf
100 % in jeder leichten Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über fünf bis
sieben Kilogramm geschätzt (19. November 2002). Wenn im letztgenannten
Bericht von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit seit 19. November 2002
die Rede ist, bezieht sich diese Aussage einzig auf die bisherige körperlich
anspruchsvolle Beschäftigung als Hilfsarbeiter. Nichts anderes ergibt sich
aus dem Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 8. März 2002, welcher vor
der Begutachtung durch die MEDAS erstellt wurde und weder Angaben
hinsichtlich des erwerblichen Leistungsvermögens in einer leidensadaptierten
Tätigkeit enthält, noch die somatische Ursache für das Krankheitsbild zu
objektivieren vermag. Dem Bericht der Psychologin Frau D.________ vom 16.
Dezember 2002 mangelt es sodann an einer Diagnose bezüglich des psychischen
Leidens sowie an Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit. Was schliesslich die vom
Beschwerdeführer vorinstanzlich nach Abschluss des Schriftenwechsels
eingereichten, von der Rekurskommission aus dem Recht gewiesenen und vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht erneut beigebrachten Berichte der Frau
D.________ vom 12. Juli 2003 sowie der Dres. med. G.________ und Y.________
vom 28. August 2003 anbelangt, sind diese, soweit den zeitlich massgebenden
Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 9. April 2003
beschlagend, grundsätzlich zu berücksichtigen (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit
Hinweis; vgl. auch BGE 127 V 353). Während die Stellungnahme der türkischen
Ärzte jedoch lediglich eine Momentaufnahme darstellt und daher im
vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit
Hinweis), datiert der Rapport der Frau D.________ zwar auch nach dem
Einspracheentscheid, berichtet indes über Vorgänge, u.a. eine Psychotherapie,
"seit knapp einem Jahr" und fällt somit entgegen der Betrachtungsweise der
Rekurskommission als Beweismittel nicht von vornherein ausser Betracht. Da
der Bericht aber - wie bereits derjenige vom 16. Dezember 2002 - weder nähere
diagnostische Angaben noch Erläuterungen zur Arbeitsfähigkeit beinhaltet, ist
er ebenfalls nicht geeignet, die sachverhaltlichen Feststellungen der
Vorinstanz zu erschüttern.

Von zusätzlichen Beweiserhebungen in medizinischer Hinsicht - wie sie der
Beschwerdeführer im Eventualantrag geltend macht - sind, zumal die
MEDAS-Gutachter die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowohl aus
rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht umfassend untersucht
haben, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden
kann (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit
Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d).

3.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens,
wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs auf die Gegebenheiten im
Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist (BGE 129 V 223 Erw.

4.1 , 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 f. Erw. 3.1.1 und 3.1.2).
Angesichts
der seit März 2001 ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Hilfsarbeitertätigkeit fällt dieser auf den 1. März 2002 (Art. 29 Abs. 1 lit.
b in Verbindung mit Abs. 2 IVG).

3.1  Bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens, das die versicherte
Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu erzielen vermöchte
(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis). Die
Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der
Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit
Hinweisen; Urteil R. vom 15. Juli 2003, I 793/02, Erw. 4.1 mit Hinweisen).

3.1.1  Gemäss Bericht der letzten Arbeitgeberin vom 2. November 2001 hätte
der
Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahre 2001 Fr.

3700. - monatlich bzw. Fr. 44'400.- jährlich (Fr. 3700.- x 12) und 2002 -
angesichts einer Nominallohnentwicklung von 1,6 % (Lohnentwicklung 2002, S.
32, Tabelle T1.1.93 [Nominallohnindex, Männer, 1997-2002], Abschnitt D
[Verarbeitende Gewerbe; Industrie]; BGE 129 V 408) - Fr. 45'110.40 verdient.
Dieses Einkommen liegt - was die Vorinstanz gestützt auf die vom Bundesamt
für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)
zutreffend erkannt hat - unter den durchschnittlich in der Metallbe- und
-verarbeitung sowie bei der Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren im
Jahre 2002 erzielten Männerlöhnen von Fr. 4714.- bzw. Fr. 4721.- monatlich
(LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1). In Berücksichtigung einer betriebsüblichen
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,2 Stunden (Die Volkswirtschaft,
6/2004, S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt D [Industrie; Verarbeitendes Gewerbe])
resultiert daraus ein jährliches Einkommen von Fr. 58'265.- (Metallbe- und
-verarbeitung) und Fr. 58'351.56 (Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren)
bzw. von Fr. 58'308.28 im Durchschnitt (Fr. 58'265.- + Fr. 58'351.56 : 2).

3.1.2  Sind - wie im hier zu beurteilenden Fall - keine Anhaltspunkte
vorhanden, dass sich die versicherte Person aus freien Stücken mit einem
bescheideneren Einkommen begnügen wollte, als sie hätte erzielen können, und
ist ferner anzunehmen, dass das unter den branchenüblichen Ansätzen liegende
Gehalt zumindest teilweise auf Gründen wie fehlenden Sprachkenntnisse oder
dem Ausländerstatus beruht, sind diese invaliditätsfremden Faktoren, sofern
eine erhebliche Abweichung vorliegt, praxisgemäss entweder sowohl beim
Validen- wie beim Invalideneinkommen oder überhaupt nicht zu berücksichtigen.
Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die Invalidenversicherung nicht
für die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen
aufzukommen hat (BGE 129 V 225 Erw. 4.4 mit Hinweisen). Da der zuvor
ermittelte Validenlohn von Fr. 45'110.40 um 22,63 % - und damit erheblich -
unter den branchenspezifischen Tabellenwerten liegt, sind Letztere als
massgeblich zu erachten, woraus ein Valideneinkommen von Fr. 58'308.28
resultiert. An diesem Ergebnis ändert entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers der Umstand nichts, dass die vor dem Jahre 2001,
insbesondere bei der Firma A.________ AG, erzielten Verdienste (gemäss
IK-Auszug allein in den Jahren 1996 - 2000 zwischen Fr. 58'875.- und Fr.
68'912.- schwankend) deutlich über dem Branchendurchschnitt lagen. Wie den
Akten zu entnehmen ist, wurde die Sportschuhfabrikation aus wirtschaftlichen
Gründen aufgegeben und der Betrieb per 31. Oktober 2000 geschlossen, sodass
die anschliessende Aufnahme einer neuen, schlechter entlöhnten Tätigkeit bei
der Firma L.________ AG unabhängig vom Gesundheitszustand erforderlich war
und für das Jahr 2001 auch ohne körperliche Beeinträchtigungen nicht mit
einem Einkommen in der Höhe der Vorjahre hätte gerechnet werden können.

3.2  Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) hat die
Vorinstanz - der Beschwerdeführer geht seit Juni 2001 keiner erwerblichen
Beschäftigung mehr nach - zu Recht auf die LSE abgestellt (vgl. BGE 129 V 475
Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Dem Versicherten stehen verschiedene
Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb der Zentralwert und nicht eine
branchenspezifische Zahl massgeblich ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 (S.
43) beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4) verrichtende Männer bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4557.- monatlich oder Fr. 54'684.- jährlich.
Aufgerechnet auf die im Jahre 2002 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7
Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Total) ergibt sich daraus ein Einkommen
von Fr. 57'008.07.
Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, bestimmt sich auf Grund sämtlicher persönlicher und
beruflicher Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu
schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 126 V 78
ff. Erw. 5). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen
leidensbedingten Abzug grundsätzlich gegeben, weil sich der Beschwerdeführer
zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglicherweise auch im Rahmen
einer angepassten Tätigkeit mit einem geringeren Lohn zu begnügen hat. Nicht
ins Gewicht fallen demgegenüber die Kriterien des Alters (46 Jahre; vgl. LSE
2002, S. 55, Tabelle TA9), der Nationalität/Aufenthaltskategorie des seit
längerer Zeit über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Versicherten
(LSE 2002, S. 59, Tabelle TA12) sowie der Teilzeitbeschäftigung, da dem
Beschwerdeführer die Ausübung einer leichteren Tätigkeit auch ganztags
möglich und zumutbar ist (vgl. Erw. 2 hievor). Selbst wenn zusätzlich dem
Umstand der (mangelnden) Dauer der Betriebszugehörigkeit Rechnung zu tragen
wäre (vgl. dazu aber BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweisen), erscheint der
von Vorinstanz und Verwaltung zugestandene Maximalabzug von 25 % vor diesem
Hintergrund als zu hoch bemessen und kann nicht bestätigt werden. Vielmehr
rechtfertigt sich ein Abzug von höchstens 15 - 20 %, sodass sich das
Invalideneinkommen auf Fr. 48'456.86 (bei 15 %) bzw. Fr. 45'606.46 (bei 20 %)
beläuft.

3.3  Die Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 58'308.28) und
Invalideneinkommen
(Fr. 48'456.86 bzw. Fr. 45'606.46) ergibt einen - rentenausschliessenden -
Invaliditätsgrad von knapp 17 % bzw. 22 % (zur Rundung: BGE 130 V 121). Auch
bei einer höchstmöglichen Reduktion des Invalideneinkommens von 25 %, wofür
indessen, wie einlässlich dargelegt, keine Gründe sprechen, würde der
anspruchsrelevante Grenzwert mit 27 % bei weitem nicht erreicht, weshalb die
IV-Stelle und die Rekurskommission das Leistungsbegehren im Ergebnis zu Recht
abgewiesen haben.

4.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit IV-Anmeldung vom 5. Oktober 2001 nicht nur
um Zusprechung einer Rente, sondern auch um Ausrichtung beruflicher
Eingliederungsmassnahmen in Form der Umschulung auf eine andere
Erwerbstätigkeit. Die IV-Stelle hat dieses Begehren bisher - ging sie doch
stets von einem Invaliditätsgrad von lediglich 3,66 % aus (Vorbescheid vom
27. November 2002, Verfügung vom 5. Februar 2003, Einspracheentscheid vom 9.
April 2003) nicht behandelt. Dies wird sie angesichts eines ermittelten
Invaliditätsgrades von 17 - 22 % (vgl. zu den Voraussetzungen des
Umschulungsanspruchs: BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen) nachzuholen
haben. Überdies wahrt die versicherte Person - als Ausfluss der
Untersuchungsmaxime und der Rechtsanwendung von Amtes wegen - mit der
Anmeldung grundsätzlich alle nach den Umständen vernünftigerweise in Betracht
fallenden Leistungsansprüche, selbst wenn sie diese nicht einzeln angibt (BGE
111 V 264 f. Erw. 3b; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, Zürich 1997, S. 281). Da vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann,
dass die invaliditätsmässigen Voraussetzungen berufsberaterischer Vorkehren
nach Art. 15 IVG (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen) wie auch diejenigen
eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG (BGE 116 V
80 f. Erw. 6a; AHI 2000 S. 228 f. Erw. 1; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 133 f.)
erfüllt sind, werden die Akten der Verwaltung zur weiteren Prüfung
überwiesen.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach
Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V
202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Thurgau überwiesen, damit diese
über einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen befinde.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt
Reinhold Nussmüller, Amriswil, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: