Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 7/2003
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I 7/03

Urteil vom 21. März 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiber Attinger

M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Jörg
Meyer, Zürcherstrasse 27, 5401 Baden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 12. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 18. September 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons
Aargau der 1969 geborenen M.________ vom 1. Juli 1994 bis 30. April 1996 eine
halbe sowie ab 1. Mai 1996 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.
Der letztgenannten Rente lag ein nach der gemischten Bemessungsmethode
ermittelter Invaliditätsgrad von 40 % zu Grunde, welcher - unter Annahme
eines hälftigen ausserhäuslichen Arbeitspensums - aus einer 35%igen
Invalidität im erwerblichen Bereich und einer solchen von 45 % bei der
Haushaltführung resultierte. Mit Revisionsverfügung vom 9. Januar 2002 hob
die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Viertelsrente mit Wirkung ab 1. März
2002 auf, weil der Invaliditätsgrad nunmehr unter 40 % gesunken sei und somit
nicht mehr zum Rentenbezug berechtige.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 12. November 2002 ab.

C.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf
Weiterausrichtung der bisher bezogenen Viertelsrente über Ende Februar 2002
hinaus.

Sowohl die IV-Stelle als auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten
auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze, insbesondere diejenigen über die
Invaliditätsbemessung nach der bei Teilerwerbstätigen anwendbaren sog.
gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 und
Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 125 V 146) und die Revision von Invalidenrenten
bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 41 IVG; BGE
125 V 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, je mit Hinweisen) richtig wiedergegeben.
Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Januar 2002)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

2.
Letztinstanzlich ist unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht
unbestritten, dass seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung insofern
eine revisionsbegründende Tatsachenänderung eingetreten ist, als die am 23.
April 1996 geborene Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
streitigen rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Januar 2002 im
Kindergartenalter stand und sich deshalb die Auswirkungen der - an sich
unveränderten - Behinderung ihrer Mutter (Status nach 1993 und 1995
erlittenen Distorsionen der Halswirbelsäule und milden Schädel-Hirntraumata)
auf die Kinderbetreuung als Teil der Betätigung im Haushalt erheblich
vermindert haben. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von einer
verbliebenen Einschränkung bei der Betreuung und Erziehung der Tochter von
höchstens 10 % aus (gegenüber ursprünglich 40 %), was zu einer Reduktion der
Invalidität im gesamten Haushaltbereich von 45 % auf nur mehr 39 % führt.
Diese Beurteilung wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - obwohl als
"Ansichtssache" bezeichnet - ausdrücklich nicht mehr gerügt. Die
vorinstanzliche Betrachtungsweise erweist sich denn auch als zutreffend, gab
doch die Versicherte selber anlässlich der am 22. Juni 2001 erfolgten
Abklärung im Haushalt an, sie fühle sich durch ihre Rücken- und Kopfschmerzen
in der Betreuung ihrer verständnisvollen und "pflegeleichten" Tochter nicht
eingeschränkt.

3.
Wie das kantonale Gericht ebenfalls richtig erkannt hat, durfte es den auf
den erwerblichen Teilbereich entfallenden Invaliditätsgrad frei überprüfen,
obgleich die revisionserhebliche Änderung im Haushaltbereich eingetreten ist
(vgl. AHI 2002 S. 164). Dem allseits unbestrittenen (ohne Gesundheitsschaden
erzielbaren) sog. Valideneinkommen von Fr. 36'048.- im Jahre 2000 (bei
Ausübung einer Halbtagstätigkeit als Marketingplanerin oder anderweitig
qualifizierten kaufmännischen Angestellten gemäss Funktionsstufe D der
Salärempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes) haben
Verwaltung und Vorinstanz zu Recht ein im selben Jahr trotz gesundheitlicher
Beeinträchtigung zumutbarerweise erreichbares Invalideneinkommen von Fr.
24'178.- gegenübergestellt. Diesem liegt das Minimumsalär des zutreffenden
Alters in der Funktionsstufe C (Absolventen der dreijährigen KV-Lehre oder -
wie hier - Inhaber eines Handelsschuldiploms) zu Grunde und berücksichtigt
zusätzlich - mittels eines 10%igen Abzugs vom empfohlenen Minimallohn -, dass
die Versicherte auch bei Verrichtung einer behinderungsangepassten
Halbtagstätigkeit (laut Gutachten des Neurologen Dr. A.________ vom 1. Januar
1998 mit "wechselnd sitzender Körperhaltung ohne Kopfzwanghaltung und ohne
arbeitsmässige Belastung der Oberarmmuskulatur") vermehrt Pausen einlegen und
mit migränebedingten Absenzen rechnen muss. Gründe für ein weitergehendes
Abweichen von den genannten Salärempfehlungen bestehen nicht. Entgegen der in
der  Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist schliesslich
die "Position der Beschwerdeführerin gegenüber der Haftpflichtversicherung"
im vorliegenden Verfahren nicht von Belang. Aus der Gegenüberstellung von
Validen- und Invalideneinkommen resultiert für den erwerblichen Bereich ein
Invaliditätsgrad von 33 %.

Zusammen mit der 39%igen Invalidität im Teilbereich der Haushaltführung
ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 36 % (0,5 x 33 % + 0,5 x 39 %),
womit sich die von der IV-Stelle verfügte, vorinstanzlich bestätigte
Rentenaufhebung als rechtens erweist (Art. 28 Abs. 1 IVG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: