Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 798/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


I 798/03

Urteil vom 8. Juli 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

B.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für
Ausländerfragen, Scheibenstrasse 29, 3014 Bern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 10. November 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1943 geborene, zuletzt vom 7. April 1992 bis 30. April 2001 als
Bauarbeiter bei der Firma S.________ AG angestellte B.________ meldete sich,
nachdem er seiner Arbeit seit dem 5. September 2000 nicht mehr nachgegangen
war, am 26. Februar 2001 unter Hinweis auf ein seit einigen Jahren
bestehendes Handekzem sowie chronische Rücken- und Schulterschmerzen bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit,
Arbeitsvermittlung) an. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
verfügte am 19. März 2001 die Nichteignung für Arbeiten mit Kontakten zu
Zement, Chromverbindungen, Cobalt und dessen Verbindungen sowie
Kautschuk-Additiven. Die IV-Stelle Luzern holte in der Folge neben den
SUVA-Akten Berichte des Hausarztes Dr. med. T.________, Facharzt FMH für
Innere Medizin, vom 24. März, 16. Mai 2001 und 13. Dezember 2002, des Dr.
med. R.________, Leitender Arzt der Medizinischen Klinik des Spitals
X.________, vom 11. Mai 2001 sowie der Fachklinik für Rehabilitation
A.________ vom 9. August 2001 ein. Ferner zog sie, nachdem B.________ auf
Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern hin vom 5. September 2001 bis
4. März 2002 am Arbeitsprojekt Y.________ teilgenommen hatte, ein
Informationsschreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom
26. April 2002 sowie eine Verfügung des Kantonalen Arbeitsamtes Luzern vom
30. Oktober 2002 bei. Gestützt auf diese Aktenlage verneinte die Verwaltung
einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass dem Versicherten eine leichte,
wechselnd belastende Tätigkeit voll zumutbar sei, die Arbeitsvermittlung
durch die IV indes zu keiner Eingliederung geführt habe (Verfügung vom 12.
Februar 2003). Daran hielt sie auch nach Einspracheerhebung fest
(Einspracheentscheid vom 17. Juni 2003).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 10. November 2003 ab, soweit es darauf eintrat.
Zugleich überwies es die Sache an die IV-Stelle, damit diese den Anspruch des
Versicherten auf Umschulung prüfe.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur Vornahme
ergänzender medizinischer Untersuchungen sowie zur Neubeurteilung der
Rentenfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell seien - in Aufhebung
des kantonalen Entscheides - ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen
und die Rentenfrage neu zu beurteilen.

Während die Vorinstanz und die IV-Stelle auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im vorinstanzlichen Entscheid und im Einspracheentscheid werden die
Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
IVG; Art. 8 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und
1bis IVG [in Kraft gestandenen bis 31. Dezember 2003]), die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft
gestanden bis 31. Dezember 2002]: BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI 2000 S.
309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweis)
sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung
(BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substantiellen
Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Normenlage brachte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes
Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Judikatur (z.B. BGE 126 V 75 ff.: Kürzung von Tabellenlöhnen)
bleibt deshalb weiterhin massgeblich. Bei dieser Rechtslage kann offen
bleiben, ob der Rentenanspruch integral dem ATSG untersteht oder aber nicht
vielmehr für die Zeit bis 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues
Recht massgeblich ist. Zu letzterer Lösung gelangt man, wenn darauf erkannt
wird, dass keine laufenden Leistungen gemäss Art. 82 Abs. 1 ATSG vorliegen
und - bedingt durch den fragmentarischen Charakter der übergangsrechtlichen
Ordnung des ATSG - der allgemeine intertemporalrechtlichen Grundsatz
herangezogen wird, wonach jenes Recht anwendbar ist, das bei Verwirklichung
des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung stand (BGE 127 V 466
Erw. 1, 122 V 35 f., je mit Hinweisen; vgl. in Bezug auf Verzugszinsen: zur
Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil L. vom 4. Juni
2004, H 6/04).

2.
Ergänzend bleibt festzuhalten, dass unter gewissen Umständen auch somatoforme
Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen können. Sie fallen unter
die Kategorie der psychischen Leiden (zu deren invalidisierenden Charakter
generell BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; siehe auch BGE
127 V 298 ff. Erw. 4c und 5), für die grundsätzlich ein psychiatrisches
Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch
sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit
Hinweisen; Urteile R. vom 2. Dezember 2002, I 53/02, Erw. 2.2, Q. vom 8.
August 2002, I 783/01, Erw. 3a und L. vom 6. Mai 2002, I 275/01, Erw. 3a/bb
und b). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden
Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der
versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit
allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen
Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit
korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend
erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der
Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (noch nicht in der Amtlichen
Sammlung veröffentlichte Urteile B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, Erw. 5.3.1
und N. vom 12. März 2004, I 683/03, Erw. 2.2.2).

3.
3.1 Das kantonale Gericht und die IV-Stelle kommen - insbesondere gestützt auf
die Berichte des Dr. med. R.________ vom 11. Mai 2001, des Dr. med.
T.________ vom 16. Mai 2001 und 13. Dezember 2002 sowie der Rehaklinik
A.________ vom 9. August 2001 - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in
einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, welche keinen Kontakt mit den
in der Nichteignungsverfügung der SUVA vom 19. März 2001 aufgeführten Stoffen
erforderlich mache, uneingeschränkt arbeitsfähig sei.

3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen zur Hauptsache
vorgebracht, dass, obgleich Anhaltspunkte für eine psychische
Gesundheitsstörung vorlägen, zu Unrecht auf eine eingehende psychiatrische
Untersuchung verzichtet worden sei.

4.
4.1 Die medizinische Aktenlage zeigt das folgende Bild:
4.1.1Am 24. März 2001 diagnostizierte Dr. med. T.________ ein seit ca. acht
Jahren bestehendes chronisches hyperkeratotisches rhagadiformes Handekzem,
eine - ebenfalls seit Jahren vorhandene - Periarthropathia humeroscapularis
chronica rechts sowie chronisch rezidivierende Lumboischialgien beidseits.
Als Maurer bescheinigte er dem Versicherten eine 100 % Arbeitsunfähigkeit
seit 5. September 2000.

4.1.2 Dr. med. R.________ stellte in seinem Bericht vom 11. Mai 2001 die
Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits, eines
chronischen Nacken-Schulter-Arm-Syndroms beidseits, eines chronischen
hyperkeratotischen rhagadiformen Handekzems bei polyvalenter Sensibilisierung
auf Zementinhaltsstoffe sowie einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung.
Zu letzterem Krankheitsbild führte er aus, dass trotz der vorhandenen
somatischen Beschwerden eine erhebliche Überlagerung bestehe, da die
Diskrepanzen zwischen den objektiven Befunden und den subjektiven Angaben des
Patienten kaum zu übersehen seien. Zusätzlich sei wahrscheinlich eine
Entwicklung in Richtung einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung
bereits eingetreten, wofür mindestens die klar nachweisbaren positiven zwei
von fünf Waddel-Zeichen sprechen würden. Aus rheumatologischer Sicht
attestierte er dem Versicherten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für
leichte wechselnd belastende Tätigkeiten, wohingegen eine schwerere
körperliche Beschäftigung mit repetitivem Heben schwerer Lasten oder
monotoner Arbeit nicht mehr geeignet sei. Zudem seien Tätigkeiten, bei
welchen der Beschwerdeführer mit Zement in Kontakt komme, auf Grund der
bestehenden Kontaktallergie kontraindiziert.

4.1.3 Mit Arztzeugnis vom 16. Mai 2001 stellte Dr. med. T.________ eine 100
%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselnd belastende Tätigkeiten fest.
Schwere körperliche Beschäftigungen mit repetitivem Heben von Lasten über 20
Kilogramm oder monotonen Arbeiten seien dem Versicherten nicht mehr zumutbar.
Ebenfalls keine Eignung bestehe für Arbeiten in Kontakt mit Zement oder
dessen Inhaltsstoffen.

4.1.4 Nach einem stationären Aufenthalt vom 18. Juli bis 7. August 2001 in
der Rehaklinik A.________ gaben die behandelnden Ärzte in ihrem Bericht vom
9. August 2001 an, dass der Versicherte als Bauarbeiter nicht mehr
einsatzfähig sei. Bei einer Tätigkeit mit Wechselbelastung bis maximal zehn
Kilogramm und unter Vermeidung der Exposition zu ekzemauslösenden Substanzen
bestehe demgegenüber ab 8. August 2001 ein 100 %iges Leistungsvermögen. Das
Vorliegen einer psychischen Gesundheitsstörung bestätigten sie anlässlich
ihrer Diagnosestellung nicht, erwähnten aber im Rahmen des weiteren
Prozederes eine Anpassung der antidepressiven und analgetischen Medikation
bei Bedarf.

4.1.5 Der Hausarzt Dr. med. T.________ bekräftigte in seinem Verlaufsbericht
vom 13. Dezember 2002 - die letzte Kontrolle hatte am 11. Oktober 2002
stattgefunden - die durch Dr. med. R.________ erhobenen Befunde (samt
somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung) und hielt ergänzend fest, dass zur
Zeit keine Therapie durchgeführt werde. Angesichts der hartnäckigen Symptome
mit chronischer somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung erscheine die
Prognose im Hinblick auf eine Heilung jedoch schlecht.

4.2 Aus diesen Unterlagen erhellt, dass auf Grund der
orthopädisch-rheumatologischen Befunde seit 5. September 2000 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten,
namentlich auch in der angestammten Beschäftigung als Bauarbeiter, besteht.
Für leichtere, wechselbelastende Arbeiten wird demgegenüber - aus
rheumatologischer Sicht - ein uneingeschränktes Leistungsvermögen
bescheinigt. Wie den Akten indes ebenfalls zu entnehmen ist, wurde erstmals
im Bericht des Dr. med. R.________ vom 11. Mai 2001 auch eine psychische
Gesundheitsstörung in Form einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung
erwähnt. Während der Arzt des Spitals X.________ zum damaligen Zeitpunkt noch
von einer Entwicklung in Richtung einer somatoformen
Schmerzverarbeitungsstörung sprach, beurteilte Dr. med. T.________ die
Prognose für eine Heilung auf Grund der "hartnäckigen Symptomatik mit
chronischer somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung" in seinem
Verlaufsbericht vom 13. Dezember 2002 bereits als schlecht. Die Ärzte der
Rehaklinik A.________ führten in ihrem Bericht vom 9. August 2001
schliesslich zwar keine entsprechende Diagnose auf, wiesen aber auf eine
Medikation mit Antidepressiva hin.

4.2.1 Es bestehen somit gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer nicht nur in somatischer, sondern auch in psychischer
Hinsicht Defizite aufweist, welche sich seit 2001 zunehmend verstärkt zu
haben scheinen. Diesen gesundheitlichen Verhältnissen wird die Vorinstanz mit
ihrem blossen Vermerk, dass die vermutete somatoforme
Schmerzverarbeitungsstörung bezüglich Arbeitsfähigkeit in den jeweiligen
Arztberichten bereits mitberücksichtigt worden sei, nicht gerecht. Zum einen
bedarf es rechtsprechungsgemäss (vgl. Erw. 2 hievor) zur Beurteilung der
Frage, ob ein psychisches Leiden, sofern für dessen Existenz - wie vorliegend
- konkrete Hinweise vorhanden sind, geeignet ist, eine invalidisierende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit herbeizuführen, grundsätzlich der
Einschätzung einer entsprechend spezialisierten Fachperson, d.h. eines
Psychiaters oder einer Psychiaterin. Eine diagnostizierte anhaltende
somatoforme Schmerzstörung vermag zwar als solche nur in Ausnahmefällen,
unter bestimmten Voraussetzungen, eine langdauernde, zu einer Invalidität
führende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (noch nicht in der
Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil N. vom 12. März 2004, I 683/03, Erw.
2.2.3 mit Hinweisen). Ob diese Ausnahmesituation im Einzelfall gegeben ist
oder eben nicht, kann jedoch in der Regel - von gewissen eindeutigen
Konstellationen abgesehen (vgl. dazu Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der
Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich
für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und
Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 89 ff.) - einzig durch eine
psychiatrische Abklärung ermittelt werden. Während Ärzte und Ärztinnen
anderer Fachrichtungen durchaus in der Lage sein mögen, die Symptome eines
psychischen Leidens, namentlich einer somatoformen Schmerzstörung, zu
erkennen, bilden die psychiatrischen Stellungnahmen zum psychischen
Gesundheitszustand und - in erster Linie - zu dem aus medizinischer Sicht
(objektiv) vorhandenen Leistungspotential unabdingbare Grundlage für die
Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer
versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung
ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar
ist (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil N. vom 12.
März 2004, I 683/03, Erw. 2.2.5 mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall offenkundig nicht nachgelebt.
Insbesondere finden sich in den Akten weder nach dem ersten Hinweis des Dr.
med. R.________ von Mitte Mai 2001 auf psychische Beschwerden noch der
hausärztlichen Feststellung am 13. Dezember 2002, wonach die hartnäckige
Symptomatik mit chronischer somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung die
Prognose auf eine Heilung verschlechtere, Anhaltspunkte für die Anhandnahme
vertiefter psychiatrischer Untersuchungen durch die Verwaltung. Dies wiegt
umso mehr, als einerseits nach der Aktenlage nicht zuverlässig und schlüssig
gesagt werden kann, dass die massgeblichen Kriterien, deren es für die
Bejahung der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines
Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess bedarf (vgl. Urteil N. vom 12. März
2004, I 683/03, Erw. 2.2.3 mit Hinweisen), klarerweise nicht erfüllt sind und
anderseits auch nicht eindeutig feststellbar ist, ob Ausschlussgründe
vorliegen, die gegen die invalidisierende Wirkung der geltend gemachten
Schmerzen sprechen (vgl. dazu Meyer-Blaser, a.a.O., S. 90 ff.). Überdies ist
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt
abzustellen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), welcher hier vom 17. Juni
2003 - und damit über ein halbes Jahr nach der letzten ärztlichen
Stellungnahme - datiert. Ferner wird aus dem Bericht des Leiters des RAV vom
26. April 2002 an die IV-Stelle deutlich, dass der Versicherte auch während
seiner Teilnahme am Arbeitsprojekt Y.________ vom 5. September 2001 bis 4.
März 2002 stets über gesundheitliche Probleme geklagt hat.

4.2.2 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche
die notwendigen Aktenergänzungen vorzunehmen und hernach - auch über mögliche
berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung, Arbeitsvermittlung) - zu
befinden haben wird. Die erforderlichen weiteren Abklärungen bestehen dabei
primär in der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, welches, damit den
aktuellen Wechselwirkungen zwischen somatischem und psychischem
Krankheitsbild Genüge getan werden kann, bevorzugterweise im Rahmen einer
interdisziplinären MEDAS-Begutachtung, samt rheumatologischer Abklärung, zu
veranlassen ist. Der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie obliegt
alsdann anlässlich der - naturgemäss mit Ermessenszügen behafteten -
ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu der
dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit
die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten
fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht)
aufzuzeigen, ob und inwiefern der Versicherte über psychische Ressourcen
verfügt, die es ihm - auch mit Blick auf die entsprechenden Kriterien -
erlauben, mit seinen Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob er, von seiner
psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat,
trotz seiner subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (noch
nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil N. vom 13. März 2004, I
683/03, Erw. 2.2.4 mit Hinweisen; vgl. allgemein zu den Grundlagen der
psychiatrischen Begutachtung: Meyer-Blaser, a.a.O., S. 62. ff. und S. 88 f.).
Der psychiatrische Experte wird sich zudem auch zur Frage zu äussern haben,
ob eine zusätzliche neuropsychologische Untersuchung, wie vom
Beschwerdeführer beantragt, indiziert ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 10. November 2003 und der
Einspracheentscheid vom 17. Juni 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an
die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: