Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 793/2003
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I 793/03

Urteil vom 7. April 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Ursprung
und Frésard; Gerichtsschreiberin Bucher

L.________, 1948, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 24. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
A.a L.________, geboren 1948, Schweizer Bürger, gelernter Koch, wohnte von
seiner Geburt bis anfangs Mai 1975 in der Schweiz, wo er nach Abschluss
seiner Berufsausbildung im Jahr 1967 und Leistung von Militärdienst bis im
Frühling 1975 als angestellter Koch tätig war. In der Folge liess er sich in
Österreich nieder, wo er ebenfalls jahrelang als Koch beschäftigt war und ihm
seine letzte Stelle als Alleinkoch im Jahr 2000 aus gesundheitlichen Gründen
gekündigt wurde. Im Februar 2001 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung an. Mit unangefochten gebliebener
Verfügung vom 30. November 2001 verneinte die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland einen Rentenanspruch mit der Begründung, zum einen liege keine
durchschnittlich mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres
vor und zum andern sei es dem Versicherten trotz seines Gesundheitsschadens
zumutbar, eine Tätigkeit auszuüben, mit der er mehr als die Hälfte des
früheren Erwerbseinkommens erzielen könne.

A.b Im Anschluss an einen gerichtlichen Vergleich vom 4. April 2002 - der
Prozess betraf einen ablehnenden Entscheid der österreichischen
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 21. Mai 2001 - sprach diese
Anstalt L.________ mit Bescheid vom 3. Mai 2002 mit Wirkung ab 1. August 2001
eine Invaliditätspension zu. Hierauf ersuchte der Versicherte am 14. Mai 2002
(Datum des Eingangs bei den Organen der schweizerischen
Invalidenversicherung) erneut um Ausrichtung einer Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung. Sowohl vor Erlass des Vorbescheides als auch nach
Eingang der Stellungnahme des Versicherten zum Vorbescheid unterbreitete die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland die ihr von der
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter übermittelten im österreichischen
Klageverfahren erstellten ärztlichen Unterlagen ihrem Vertrauensarzt. Mit
Verfügung vom 26. August 2002 teilte sie dem nach wie vor in Österreich
wohnenden Versicherten mit, das neue Gesuch werde nicht geprüft, weil nicht
glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Grad der Invalidität in einer für
den Anspruch erheblichen Weise geändert habe.

B.
L.________ erhob hiegegen Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission
der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit dem Antrag auf
Zusprechung einer Rente. In seiner Replik führte er aus, es sei für ihn
schwierig, immer wieder Korrespondenz zu führen. In Österreich würde ihm ein
"Verfahrenshelfer" beigegeben, der ihn im Prozess unterstützen könnte. Für
den Fall, dass dies auch nach schweizerischem Recht möglich sei, ersuche er
um Beigabe eines Beistandes.

Die Rekurskommission, die davon ausging, es handle sich beim angefochtenen
Verwaltungsakt um eine ablehnende materielle Verfügung und nicht um ein
Nichteintreten, wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Oktober 2003 ab.
Der von der Verwaltung während des gerichtlichen Verfahrens erstellte
Einkommensvergleich, der nicht zu beanstanden sei, habe einen
Invaliditätsgrad von 31,29 % ergeben, sodass der Versicherte nicht in
rentenbegründendem Ausmass, nämlich zu mindestens 40 %, invalid sei.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht L.________ um Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheides sowie der Verwaltungsverfügung und um
Zusprechung einer Rente.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
In verfahrensmässiger Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, dass seinem
Gesuch um "amtliche Vertretung" nicht stattgegeben worden und es deshalb zu
keiner "Verfahrenshilfe" gekommen sei. Diese Rüge ist vorab zu behandeln,
weil deren Begründetheit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zur Folge haben könnte (vgl. AHI 2003 S. 103 Erw. 5b; Urteil
A. vom 18. März 2002, H 8/01, Erw. 4).

1.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor der
Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen beruht auf Art. 65 Abs. 2 VwVG (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 3 Satz 2 AHVG). Nach dieser Bestimmung kann die
Beschwerdeinstanz einer bedürftigen Partei, die nicht imstande ist, ihre
Sache selbst zu vertreten, einen Anwalt beigeben.

1.2 Der Versicherte ersuchte die Vorinstanz, ihm einen Beistand zu bestellen
für den Fall, dass es in der Schweiz etwas dem österreichischen
Verfahrenshelfer Analoges gebe. Da die österreichische Verfahrenshilfe, die
nebst der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gerichtskosten auch
die vorläufige unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes umfasst (siehe §
63 f. der österreichischen ZPO), dem schweizerischen Rechtsinstitut der
unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen
Verbeiständung entspricht, hat der Versicherte mit seiner Formulierung ein
unmissverständliches Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt.

1.3 Die Vorinstanz hat über dieses Gesuch nicht - bzw. nur implizit und damit
ohne Begründung - entschieden, worin eine formelle Rechtsverweigerung (Art.
29 Abs. 1 BV) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
liegt (Urteil A. vom 18. März 2002, H 8/01, Erw. 3). Die Rüge des
Versicherten ist daher in formeller Hinsicht begründet.

1.4 Indessen hätte dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung, hätte die
Rekurskommission pflichtgemäss darüber entschieden, nicht stattgegeben werden
können. Der Beschwerdeführer, der sich nicht durch einen Anwalt vertreten
liess, stellte den Antrag nämlich erst in der Replik, die in keiner Weise auf
eine Absicht schliessen liess, mit Hilfe eines Anwaltes in einer ergänzenden
Rechtsschrift während einer zu erstreckenden Frist noch weitere Argumente
vorzubringen. Vielmehr ist aufgrund der im Zusammenhang mit den in der Replik
enthaltenen Ausführungen zum Verfahrenshelfer gemachten Aussage des
Versicherten, es sei für ihn schwierig, immer wieder Korrespondenz zu führen,
davon auszugehen, dass er einen unentgeltlichen Beistand nur für den Fall
beantragte, dass noch weitere Verfahrensschritte erforderlich sein sollten,
was indessen nicht der Fall war. Da demnach noch keine Anwaltskosten
entstanden waren und auch keine mehr entstehen konnten, blieb für die
Bestellung eines unentgeltlichen Beistandes kein Raum.

1.5 Da dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten aus der Unterlassung der
Vorinstanz kein Nachteil erwachsen ist und die Sache, wie im Folgenden
darzulegen ist, ohnehin an die Verwaltung zurückzuweisen ist, würde eine
Rückweisung der Sache an die Rekurskommission nur zur Behebung des im
Übergehen des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung bestehenden
Formfehlers zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen, die mit dem Interesse des Versicherten an der möglichst
beförderlichen Beurteilung der Streitsache nicht zu vereinbaren wären (vgl.
BGE 116 V 187 Erw. 3d; AHI 2003 S. 103 Erw. 5b; SZS 45/2001 S. 565 Erw. 3d;
Urteil K. vom 17. Dezember 2003, B 54/03, Erw. 3.1), weshalb davon abzusehen
ist.

2.
2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass im
vorliegenden Gerichtsverfahren nach dem Datum des Erlasses der angefochtenen
Verwaltungsverfügung vom 26. August 2002 in Kraft getretene Rechtsänderungen
nicht zu berücksichtigen sind (BGE 128 V 320 Erw. 1e). Dementsprechend ist
mit den nachstehend zitierten Bestimmungen des IVG und der IVV jeweils die in
diesem Zeitpunkt geltende Fassung gemeint.

Im angefochtenen Entscheid werden die nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht geltenden Grundsätze betreffend den Invaliditätsbegriff
(Art. 4 IVG) - insbesondere dessen wirtschaftlichen Charakter (BGE 110 V 275
Erw. 4a) -, den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG; siehe auch
Art. 28 Abs. 1bis IVG, wonach in Härtefällen bereits bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine halbe Rente statt
auf eine Viertelsrente besteht) - einschliesslich der Besonderheit, dass
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechende Renten nur an
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz
ausgerichtet werden (Art. 28 Abs. 1ter IVG) -, die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bei
Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a) und die
Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V
134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1; AHI 2002 S. 70) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen über die Prüfungspflichten
der Verwaltung und des Gerichts hinsichtlich des Eintretens auf ein neues
Rentengesuch nach wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades erfolgter
rechtskräftiger Ablehnung eines früheren Rentenantrags (Art. 87 Abs. 3 und 4
IVV; BGE 117 V 200 Erw. 4b, 109 V 114 Erw. 2b und 264 Erw. 3) und die analoge
Anwendbarkeit der für die Rentenrevision (Art. 41 IVG) geltenden Grundsätze
auf solche Neuanmeldungen (BGE 117 V 198 Erw. 3a, AHI 1999 S. 84 Erw. 1b).
Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen - insbesondere eine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes -, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 369
Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 Erw. 2). Die
Rekurskommission hat auch richtig festgehalten, dass der im Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung vom 26. August 2002 gegebene Sachverhalt
mit jenem zur Zeit der früheren Verfügung vom 30. November 2001 zu
vergleichen ist (siehe dazu nun präzisierend das noch nicht in der Amtlichen
Sammlung veröffentlichte Urteil A. vom 1. Dezember 2003, I 465/03, Erw. 3,
wonach - was im vorliegenden Fall keine Rolle spielt - bei mehreren
Rentenverweigerungsverfügungen nicht die ursprüngliche, sondern die
letztmalige rechtskräftige materielle Ablehnung des Leistungsbegehrens als
Vergleichsbasis für die Prüfung einer weiteren Neuanmeldung dient).

2.2 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten - darunter Österreich - andererseits
über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft
getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA
ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs
II "Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" des FZA in Verbindung
mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander
insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Der
ebenfalls am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 80a IVG verweist in
lit. a im Zusammenhang mit dem FZA auf diese beiden
Koordinierungsverordnungen (AS 2002 688 und 700).

Gemäss Art. 20 FZA wurde das Abkommen vom 15. November 1967 mit Österreich
über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen mit
Österreich) mit Inkrafttreten des FZA vorbehältlich gegenteiliger
Bestimmungen des Anhangs II des FZA insoweit ausgesetzt, als in den beiden
Staatsverträgen derselbe Sachbereich geregelt ist.

2.3 Nach Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (vgl. auch
Art. 24 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens mit Österreich, der älter ist
als Art. 28 Abs. 1ter IVG und damit aus einer Zeit stammt, als solche Renten
für Schweizer nach innerstaatlichem Recht noch exportierbar waren [vgl. BBl
1985 I 35 f.]). Dies betrifft Viertels- und Härtefallrenten, deren Gewährung
einen Invaliditätsgrad von mindestens 40, aber weniger als 50 % voraussetzt
(vgl. Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG).

Demgegenüber dürfen nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 unter
anderem Geldleistungen bei Invalidität, "sofern in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht,
entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur
Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat". Daraus folgt, dass
schweizerische Invalidenrenten - diese fallen als Leistungen bei Invalidität
gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71 unter den sachlichen
Anwendungsbereich dieser Verordnung -, soweit die Verordnung keine Ausnahme
vorsieht, an unter den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung
fallende Personen auch dann (ungekürzt) auszurichten sind, wenn diese nicht
in der Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen
(siehe für allgemeine Überlegungen zum Leistungsexport zur Publikation in der
Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil P. vom 20. Februar 2004, H 197/03,
Erw. 4.1). Art. 10a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der ausschliesslich
beitragsunabhängige Sonderleistungen betrifft, in Verbindung mit Anhang IIa
dieser Verordnung in der Fassung gemäss FZA (Anpassung h gemäss Anhang II
Abschnitt A Ziff. 1 FZA) nimmt, was die im vorliegend allein interessierenden
IVG geregelten Leistungen betrifft, einzig die Härtefallrenten und (seit
Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses
EU-Schweiz vom 15. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs II [Soziale Sicherheit]
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit) die Hilflosenentschädigung von der
Exportpflicht aus. Für die Viertelsrente findet sich indessen in der
Verordnung einschliesslich ihrer Anhänge in der Fassung gemäss FZA nirgends
eine Ausnahme. Dies bedeutet, dass Viertelsrenten exportierbar sind (Urteil
C. vom 25. Juni 2003, I 831/02, Erw. 3.2), während (seit 1. Januar 2004
übrigens im IVG abgesehen von Fällen der Besitzstandswahrung nicht mehr
vorgesehene [AS 2003 3844 und 3851-3853]) Härtefallrenten - halbe Renten, die
in Härtefällen anstelle einer Viertelsrente gewährt werden (Art. 28 Abs. 1
und 1bis IVG) - von der Exportpflicht ausgenommen sind, sodass bei
ausländischem Wohnsitz trotz Vorliegens eines Härtefalls nicht eine halbe,
sondern nur eine Viertelsrente ausgerichtet wird (Jürg Brechbühl, Die
Auswirkungen des Abkommens auf den Leistungsbereich der ersten und der
zweiten Säule, in: Das Personenverkehrsabkommen mit der EU und seine
Auswirkungen auf die soziale Sicherheit der Schweiz, Bern 2001, S. 103 ff.,
S. 108 f.; Beatrix De Cupis, Les prestations de l'AVS et de l'AI, in: Das
Personenverkehrsabkommen mit der EU und seine Auswirkungen auf die soziale
Sicherheit der Schweiz, Bern 2001, S. 141 ff., S. 146).

2.4 Während somit das FZA gegenüber der bisherigen Rechtslage für unter den
persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallende
Versicherte insofern eine Verbesserung bringt, als Viertelsrenten neu
exportierbar sind, ändert sich hinsichtlich der Invaliditätsbemessung nichts
an der bisherigen Rechtslage. Wie in nach dem Sozialversicherungsabkommen mit
Österreich zu beurteilenden Fällen die Gewährung von Leistungen durch ein
österreichisches Versicherungsorgan die invalidenversicherungsrechtliche
Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert (Urteil K. vom 4.
Februar 2003, I 435/02, Erw. 2), bestimmt sich der Invaliditätsgrad auch nach
Inkrafttreten des FZA (abgesehen von der Berücksichtigung der von den Trägern
der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss Art.
40 der Verordnung Nr. 574/72; vgl. auch Art. 51 der Verordnung Nr. 574/72)
allein nach schweizerischem Recht. Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr.
1408/71 ist nämlich die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über
die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen
Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser
Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser
Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis
zwischen Österreich und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen
den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist.

3.
3.1 Die Verordnung Nr. 1408/71 gilt gemäss ihrem Art. 2 Abs. 1 unter anderem
für Arbeitnehmer, "für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines
Mitgliedstaats sind". Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als
"Mitgliedstaat" im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von
Anhang II des FZA). Da der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht besitzt
und sowohl in der Schweiz als auch in Österreich als Arbeitnehmer tätig war
und daher für ihn die Rechtsvorschriften dieser beiden Staaten gelten oder
galten (vgl. insbesondere Art. 1 Abs. 1 AHVG in der bis zur Übersiedlung des
Versicherten nach Österreich geltenden Fassung [BS Band 8 S. 447] und Art. 6
Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens mit Österreich), ist offensichtlich
nebst dem sachlichen (Erw. 2.3 hievor) auch der persönliche Anwendungsbereich
der Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt.

3.2 Die Vorinstanz hält indessen das FZA und damit die Verordnung Nr. 1408/71
für nicht anwendbar. Dabei scheint sie den zeitlichen Geltungsbereich dieser
Rechtsakte zu verneinen, weil die Neuanmeldung vor Inkrafttreten des FZA
erfolgte. Sie beginnt nämlich ihre Urteilsbegründung damit, dass aufgrund der
Beschwerdebegehren streitig und daher zu prüfen sei, ob die Verwaltung zu
Recht auf das Rentengesuch vom 14. Mai 2002 nicht eingetreten sei, um
fortzufahren, diese Frage beurteile sich aufgrund der bei Erfüllung des zu
den materiellen Rechtsfolgen führenden Tatbestandes geltenden Bestimmungen,
und wenige Sätze später die Anwendbarkeit des FZA im gleichen Zuge wie jene
des ATSG zu verneinen. Im Gegensatz zum erst am 1. Januar 2003 in Kraft
getretenen ATSG ist das schon am 1. Juni 2002 in Kraft getretene FZA noch vor
Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung vom 26. August 2002 in Kraft
getreten.

3.3 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die vorinstanzliche Auffassung zur
Frage der zeitlichen Anwendbarkeit des FZA und damit der
Koordinierungsverordnungen, auf die dieses Bezug nimmt und auf die das IVG
verweist, einer näheren Prüfung standhält. Dabei erfolgt eine Beschränkung
auf diejenigen Fälle, in denen auf das nach einer vorangehenden
Rentenverweigerung gestellte neue Rentengesuch eingetreten wird. Denn die
vorinstanzliche Annahme, die IV-Stelle sei entgegen dem Wortlaut der
Verfügung auf die Neuanmeldung eingetreten, wird von der Verwaltung, die
beantragt, der Entscheid der Rekurskommission sei zu bestätigen, nicht
bestritten und ist in Anbetracht der Tatsache, dass die IV-Stelle im
Neuanmeldungsverfahren die Akten, insbesondere das vom Versicherten
angerufene im österreichischen Gerichtsverfahren erstattete umfangreiche
pluridisziplinäre Gutachten, vor Erlass der Verwaltungsverfügung vom 26.
August 2002 zweimal ihrem Vertrauensarzt zur Prüfung unterbreitete, nicht zu
beanstanden (vgl. Urteil C. vom 31. Mai 2001, I 83/01, Erw. 1b). Da auf die
Neuanmeldung eingetreten wurde, ist das neue Leistungsbegehren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198
Erw. 3a und 200 Erw. 4b; Urteil L. vom 27. August 2003, I 526/02, Erw. 2.3;
nicht veröffentlichte Urteile R. vom 8. März 1999, I 502/97, und G. vom 28.
Januar 1998, I 293/97).

3.4 Letzteres bedeutet in sachverhaltsmässiger Hinsicht, dass, sofern sich
ein Aspekt aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen
Tatsachenspektrum wesentlich verändert hat (Urteil I. vom 9. Januar 2004, I
571/03, Erw. 3.1; nicht veröffentlichte Urteile S. C. und M. C. vom 18.
November 1996, I 139/96, sowie M. vom 24. April 1996, I 390/95),
beispielsweise das Valideneinkommen frei überprüft werden kann, wenn die
Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben, auch wenn sich die
revisionserhebliche Änderung auf ein anderes Element der
Anspruchsberechtigung, etwa die Arbeitsfähigkeit, bezieht (AHI 2002 S. 166).

3.5 Die im vorliegenden Zusammenhang interessierende erforderliche allseitige
Prüfung in rechtlicher Hinsicht impliziert, dass - entsprechend dem Prinzip
der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach Verwaltung und Gericht auf den
festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden haben, den sie als den
zutreffenden ansehen (BGE 116 V 26 Erw. 3c, 110 V 52 Erw. 4a; SZS 45/2001 S.
562 Erw. 1b), auch ohne entsprechende Vorbringen der versicherten Person -
allfälligen während der Dauer der Verwirklichung des zu berücksichtigenden
relevanten Sachverhalts eingetretenen Rechtsänderungen Rechnung zu tragen
ist. Dies folgt daraus, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 356 Erw. 1), und bedeutet, dass in
einem Neuanmeldungsverfahren, in dem wie vorliegend der Zeitraum zwischen dem
Erlass der letzten rechtskräftigen materiellen rentenverweigernden Verfügung
und jenem der neuen Verfügung beurteilt (Erw. 2.1 hievor am Ende), mithin der
bis zum letztgenannten Zeitpunkt eingetretene Sachverhalt berücksichtigt
wird, auch den bis zum Erlass der neuen Verfügung in Kraft getretenen
Rechtsänderungen Rechnung zu tragen ist.

3.6 Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen der Invaliditätsgrad seit Erlass
der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, in
denen also bei Fehlen einer Rechtsänderung das neue Rentengesuch ohne
weiteres abzuweisen wäre (BGE 117 V 198 Erw. 3a). Wie bei einer Erhöhung des
Invaliditätsgrades, die nach altem Recht noch immer nicht zu einem
Rentenanspruch führt, zu prüfen ist, ob es sich um einen nach neuem Recht
rentenbegründenden Invaliditätsgrad handelt, ist bei unverändertem
Invaliditätsgrad, der nach altem Recht nicht zu einem Rentenanspruch führt,
zu prüfen, ob dieser Invaliditätsgrad nach neuem Recht für die Zusprechung
einer Rente ausreicht. Führt der bestätigte oder neue Invaliditätsgrad nach
neuem Recht - unter Vorbehalt der Erfüllung der Wartezeit (Art. 29 IVG) - zu
einem Rentenanspruch, ist der Neuanmeldung für die Zeit ab Inkrafttreten des
neuen Rechts zu entsprechen. Würde man einem neuen Rentengesuch, ohne die
Beurteilung ausdrücklich auf den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des neuen
Rechts zu beschränken, nicht stattgeben, obwohl nach neuem Recht ein
Rentenanspruch bestünde, würde man in unzulässiger Weise dem objektiven Recht
widersprechende Entscheidungen treffen, auf die nur unter den sehr
restriktiven Voraussetzungen der Wiedererwägung wegen anfänglicher
rechtlicher Unrichtigkeit zurückgekommen werden könnte (siehe zur
Wiedererwägung BGE 129 V 202 Erw. 1.1, 127 V 14 Erw. 4b und 469 Erw. 2c, 125
V 389 Erw. 3, 119 V 479 Erw. 1b/cc und 483 Erw. 4, 117 V 12 Erw. 2a und 21
Erw. 2d; Art. 53 Abs. 2 ATSG).

3.7 Wenn in einem Neuanmeldungsverfahren, welches nur innerstaatliches Recht
betrifft, der Sachverhalt und die Rechtslage von Amtes wegen bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung berücksichtigt werden, ist
hinsichtlich des FZA und der Rechtsakte, auf die darin Bezug genommen wird,
mangels einer gegenteiligen Bestimmung in diesen Rechtstexten schon wegen des
Grundsatzes der Gleichwertigkeit, wonach die Verfahrensmodalitäten für
eurointernationale Sachverhalte nicht weniger günstig sein dürfen als bei
gleichartigen Verfahren, die das innerstaatliche Recht betreffen (BGE 128 V
318 Erw. 1c; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil P.
vom 27. Januar 2004, I 474/03, Erw. 3.1), gleich vorzugehen (wobei
selbstverständlich die Berücksichtigung des Gemeinschafts- bzw.
Abkommensrechts die Anwendung von Bestimmungen miteinschliesst, die eine
allfällige - in Fällen wie dem vorliegenden nicht ersichtliche -
Schlechterstellung durch das neue Recht verhindern [siehe Art. 118 f. der
Verordnung Nr. 574/72]). Ob das Gemeinschafts- bzw. Abkommensrecht die
Berücksichtigung von Sachverhalt und Rechtslage bis zum erwähnten Zeitpunkt
auch abgesehen vom Gleichwertigkeitsprinzip gebietet, sei es aufgrund einer
spezifischen Norm (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 118 f. der Verordnung Nr.
574/72) oder durch den Grundsatz der Effektivität, wonach die
Verfahrensmodalitäten nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die
Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung bzw. das Abkommensrecht
verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren (BGE
128 V 318 Erw. 1c; erwähntes Urteil I 474/03, Erw. 3.1), kann daher
dahingestellt bleiben.

3.8 Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz, nachdem sie sachverhaltsmässig
(zu Recht) den ganzen Zeitraum zwischen der alten Verfügung vom 30. November
2001 und der neuen Verfügung vom 26. August 2002 beurteilte, für die Zeit ab
Inkrafttreten des FZA - eine rückwirkende Anwendung des durch das FZA
hinsichtlich der sozialen Sicherheit eingeführten Koordinierungsrechts auf
einen vor Inkrafttreten des Abkommens liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen
(Art. 94 Abs. 1 und 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71; BGE 128 V 317 Erw.
1b/aa) - das FZA und die Koordinierungsverordnungen, auf die dieses Bezug
nimmt, von Amtes wegen berücksichtigen müssen und deren Anwendungsbereich
auch in zeitlicher Hinsicht nicht verneinen dürfen. Dementsprechend hätte sie
sich nicht mit dem Hinweis begnügen dürfen, dass Personen, denen aufgrund
ihres ausländischen Wohnsitzes bisher kein Anspruch auf eine Viertelsrente
der Invalidenversicherung zustand, bei Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat
seit Inkrafttreten des FZA eine solche Leistung beantragen können (vgl. dazu
Art. 94 Abs. 4 und 95 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71), sondern hätte von
Amtes wegen prüfen müssen, ob ein solcher Anspruch besteht (was sie
allerdings, da sie von einem Invaliditätsgrad von unter 40 % ausging, ohnehin
verneint hätte).

3.9 Entgegen der vermutlichen Auffassung der Vorinstanz besteht kein Grund,
für die Frage des anwendbaren Rechts auf den Zeitpunkt der Neuanmeldung
abzustellen. Dieser Zeitpunkt wäre nur dann ausschlaggebend, wenn der zu
Rechtsfolgen führende Tatbestand im punktuellen, vor der Rechtsänderung
abgeschlossenen Sachverhaltselement des Stellens des neuen Rentengesuchs zu
sehen wäre. Vorliegend beschränkt sich indessen der zu Rechtsfolgen führende
Tatbestand nicht auf die Neuanmeldung, sondern besteht in einem noch im
Verfügungszeitpunkt anhaltenden, insbesondere den Gesundheitszustand des
Versicherten umfassenden Dauersachverhalt, ist doch ein Vergleich anzustellen
zwischen der im Zeitpunkt der früheren ablehnenden Verfügung vom 30. November
2001 gegebenen Situation auf der einen und den im Zeitpunkt der neuen
Verfügung vom 26. August 2002 gegebenen Verhältnissen auf der anderen Seite.
Da der Sachverhalt bis zum Verfügungszeitpunkt zu beurteilen ist, ist auch
die bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Entwicklung der Rechtslage zu
berücksichtigen.

3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das FZA und die
Koordinierungsverordnungen, auf welche dieses Bezug nimmt, im vorliegenden
Verfahren - unabhängig davon, ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rentenverweigernden Verfügung eine Veränderung erfahren hat - für
die Zeit ab Inkrafttreten des Abkommens am 1. Juni 2002 anwendbar sind und
bei der Beurteilung ab diesem Zeitpunkt daher insbesondere der Verordnung Nr.
1408/71, die den Export von Viertelsrenten der Invalidenversicherung verlangt
(Erw. 2.3 hievor), Rechnung zu tragen ist.

4.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad im
massgebenden Vergleichszeitraum - zwischen der früheren Verfügung vom 30.
November 2001 und der neuen Verfügung vom 26. August 2002 - in einem
anspruchsrelevanten Ausmass verändert hat (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a).

4.1 Im österreichischen Gerichtsverfahren wurde eine pluridisziplinäre
medizinische Expertise eingeholt: Der Explorand wurde von Dr. med.
R.________, der zudem eine ergänzende und zusammenfassende ärztliche
Beurteilung abgab, internistisch, von Dr. med. P.________ orthopädisch, von
Frau Prof. Dr. med. K.________ neurologisch-psychiatrisch und von Dr. med.
G.________ dermatologisch-angiologisch begutachtet. Die Konsilien
internistischer (2. August 2001), orthopädischer (8. September 2001) und
neurologisch-psychiatrischer (29. November 2001) Fachrichtung wurden vor dem
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 30. November 2001 erstattet. Das
dermatologisch-angiologische Teilgutachten vom 3. Januar 2002 beruht auf
einer nur zwei Wochen nach dem Erlass der Verfügung vom 30. November 2001
durchgeführten Untersuchung vom 14. Dezember 2001 und bezieht sich auch schon
auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 30.
November 2001, was daraus ersichtlich ist, dass festgehalten wird, der
rapportierte Zustand bestehe seit der Antragstellung. Das ergänzende und
zusammenfassende Gutachten des Dr. med. R.________ datiert vom 2. Februar
2002, beschränkt sich aber, was die Ergänzung der bisherigen Teilexpertisen
betrifft, auf die Erhebung von Laborbefunden, die als einzige zusätzliche
Diagnose eine Erhöhung der Blutfettwerte ergab, die die Einhaltung einer Diät
erfordert, wozu indessen die arbeitsüblichen Ruhepausen ausreichen. Unter
diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das österreichische
polydisziplinäre medizinische Gerichtsgutachten, auf welches sich auch das
berufskundliche Sachverständigengutachten vom 17. Februar 2002 stützt, den
relevanten Gesundheitszustand zur Zeit des Erlasses der Verfügung vom 30.
November 2001 wiedergibt.

4.2 In den Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der
Gesundheitszustand zwischen dem von der polydisziplinären medizinischen
Expertise abgedeckten Zeitraum, der nach dem Gesagten den Zeitpunkt des
Erlasses der alten Verfügung vom 30. November 2001 umfasst, und dem Zeitpunkt
des Erlasses der neuen Verfügung vom 26. August 2002 wesentlich verändert
haben könnte. Der nach Erlass der Verfügung vom 30. November 2001 erfolgte,
vom 2. bis zum 13. Dezember 2001 dauernde, mit einer Wundheilungsstörung
zusammenhängende Spitalaufenthalt wurde im dermatologisch-angiologischen
Gutachten vom 3. Januar 2002 noch berücksichtigt, ohne dass darin aus diesem
Grunde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt worden
wäre. Wenn sodann der Hausarzt, Dr. med. F.________, Arzt für
Allgemeinmedizin, in einem Bericht vom 30. September 2002 festhielt, die
periphere arterielle Verschlusskrankheit habe wegen der Beschwerdeprogredienz
im Herbst 2001 operativ therapiert werden müssen und aufgrund der
Polymorbidität und der deutlichen Befundverschlechterung sei dem Patienten in
Österreich am 4. April 2002 eine Rente zuerkannt worden, ist - auch wenn zum
Teil neue Diagnosen gestellt werden - davon auszugehen, dass damit eine den
Invaliditätsgrad beeinflussende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes
gemeint ist, die vor Erlass der Verfügung vom 30. November 2001 stattgefunden
hat. Denn erstens fand die von Dr. med. F.________ erwähnte, ebenfalls schon
im dermatologisch-angiologischen Konsilium vom 3. Januar 2002
berücksichtigte, operative Behandlung während eines vom 28. Oktober bis zum
16. November 2001 dauernden Krankenhausaufenthaltes statt; zweitens wurde die
österreichische Invaliditätspension dem Beschwerdeführer gestützt auf das
pluridisziplinäre Gerichtsgutachten zugesprochen, welches schon den Zeitraum
betrifft, während dessen die Verfügung vom 30. November 2001 erlassen wurde.
Dieses Verständnis des hausärztlichen Berichtes drängt sich umso mehr auf,
als sich der Versicherte selbst - nach Erhalt des Vorbescheides vom 13. Juni
2002, wonach nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe - in
seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2002 einzig auf die österreichische
Gerichtsexpertise berufen hatte, ohne eine seit dieser Begutachtung
eingetretene Verschlechterung geltend zu machen. Ausserdem ist aufgrund
dessen, dass im Zeugnis des Dr. med. F.________ vom 30. September 2002 nicht
die Rede ist vom nur kurze Zeit zurückliegenden Spitalaufenthalt vom 4. bis
10. August 2002, anzunehmen, dass der Hausarzt im Zusammenhang mit dieser
noch vor Erlass der neuen Verfügung vom 26. August 2002 stattgefundenen
stationären Behandlung keine relevante, nicht nur kurzfristige,
Verschlechterung des Gesundheitszustandes sieht.

Da im vorliegenden Gerichtsverfahren nur der bis zum Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verwaltungsverfügung vom 26. August 2002 eingetretene
Sachverhalt zu berücksichtigen ist (BGE 129 V 356 Erw. 1) - eine allfällige
spätere Verschlechterung muss zunächst Gegenstand eines neuen
Verwaltungsverfahrens bilden -, kann ferner den vom 31. Oktober bis 15.
November 2002 und vom 27. Januar bis 5. Februar 2003 dauernden
Krankenhausaufenthalten nicht Rechnung getragen werden. Das Gleiche gilt,
weil sich daraus keine Rückschlüsse auf den Zustand im Zeitpunkt des Erlasses
der Verfügung vom 26. August 2002 ziehen lassen, für den vom Beschwerdeführer
angerufenen, vom 25. April 2003 datierenden, eine vom 1. bis zum 25. April
2003 stattgefundene stationäre Behandlung betreffenden psychiatrischen
Bericht der Klinik X.________, in dem festgehalten wird, nach einer
Bypass-Operation vor sechs Monaten bestehe eine langdauernde depressive
Reaktion.

4.3 Auch aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers besteht kein
hinreichender Anlass (vgl. zum Untersuchungsgrundsatz BGE 117 V 282 Erw. 4a
und SZS 45/2001 S. 561 Erw. 1a/aa; zur antizipierten Beweiswürdigung SVR 2003
AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen und 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b)
zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen zur Frage einer
wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgebenden
Vergleichszeitraum. Zwar erwähnt der Versicherte in seiner vorinstanzlichen
Beschwerdeschrift vom 24. September 2002 eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes im Jahr 2002. Betrachtet man seine gesamten
Ausführungen, muss er aber eine vor dem Datum der Anerkennung eines
österreichischen Pensionsanspruchs erfolgte und damit im österreichischen
Gerichtsgutachten, welches der Zusprechung dieser Leistung zugrunde lag,
bereits berücksichtigte Verschlechterung gemeint haben. Denn er begründet die
österreichische Leistungszusprechung mit der von ihm angerufenen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Dieses Verständnis der
beschwerdeführerischen Erklärungen wird durch die Lektüre der
vorinstanzlichen Replik vom 30. Januar 2003 (in der im Übrigen mit der
geltend gemachten Verschlechterung im Jahr 2002 auch eine hier nicht zu
berücksichtigende Verschlimmerung nach dem Stichtag des 26. August 2002
gemeint sein könnte) bestätigt. Darin rügt der Beschwerdeführer nämlich, dass
nicht berücksichtigt worden sei, dass sich der Gesundheitszustand seit der
Klageeinreichung - gemeint sein muss, wie aus dem Hinweis auf eine seit dem
Bericht des Dr. med. F.________ vom 21. Juli 2001 eingetretene
Verschlechterung hervorgeht, die im Juni 2001 erfolgte Einleitung des
österreichischen Gerichtsverfahrens - weiter verschlechtert habe, und
bemerkt, dass wegen der rapiden Verschlimmerung der Anspruch auf eine
österreichische Pension am 4. April 2002 rückwirkend ab 1. August 2001
anerkannt worden sei.

4.4 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass zwischen den beiden
Verfügungen vom 30. November 2001 und vom 26. August 2002 keine wesentliche
Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden und, da auch keine
Modifikation in den übrigen tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich ist, der
Invaliditätsgrad keine Änderung erfahren hat. Dem Versicherten kann somit,
wie die Vorinstanz, die zwar eine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes im Vergleichszeitraum bejahte (sie verglich dabei im
Wesentlichen frühere ärztliche Unterlagen mit dem österreichischen
Gerichtsgutachten, welches aber, da es schon den Zeitpunkt des Erlasses der
ersten Verfügung betrifft, nicht zur Beantwortung der Frage dienen kann, ob
sich seither etwas geändert hat), aber ein anspruchsbegründendes Ausmass
derselben verneinte, im Ergebnis richtig erkannt hat, nicht unter dem Titel
der Anpassung an neue tatsächliche Verhältnisse eine Rente zugesprochen
werden. Zu prüfen bleibt aber, ob und gegebenenfalls seit wann unter einem
anderen Titel - wegen anfänglicher Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen
Verfügung in tatsächlicher Hinsicht oder infolge einer Änderung der
Rechtslage durch das Inkrafttreten des FZA - ein Rentenanspruch zu bejahen
ist.

5.
5.1 Nach dem Gesagten hat die Rekurskommission zwar eine rentenbegründende
Veränderung des Invaliditätsgrades während des im Neuanmeldungsverfahren
massgebenden Vergleichszeitraums im Ergebnis zu Recht verneint. Indessen lag
das vom österreichischen Gericht eingeholte, schon den Gesundheitszustand zur
Zeit des Erlasses der früheren rentenverweigernden Verfügung vom 30. November
2001 widerspiegelnde pluridisziplinäre Gutachten, welches den Anforderungen
an eine ärztliche Expertise (BGE 125 V 352 Erw. 3a) genügt, der IV-Stelle
noch gar nicht vor, als diese erste Verfügung erging. Das zwischen Sommer
2001 und Winter 2002 erstellte Gutachten traf nämlich erst im Februar 2002
bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ein und wurde von dieser am
10. Mai 2002 der IV-Stelle übermittelt. Letztere hatte beim Erlass der
Verfügung vom 30. November 2001 an umfassenden medizinischen Dokumenten erst
über das in den Monaten März bis Mai 2001 erstellte Gutachten der
fachärztlichen Begutachtungsstation Y.________ der
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter verfügt.

5.2 Es stellt sich daher die Frage, ob die IV-Stelle die Verfügung vom 30.
November 2001 nach Erhalt des vom Versicherten angerufenen pluridisziplinären
österreichischen Gerichtsgutachtens in prozessuale Revision hätte ziehen
müssen. Das Rechtsinstitut der prozessualen Revision dient nämlich der
Korrektur von Verfügungen, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen
Grundlagen beruhen (BGE 115 V 313 Erw. 4a/aa; AHI 1998 S. 295 Erw. 3; SVR
1997 EL Nr. 36 S. 108 Erw. 3b/bb); die Verwaltung ist verpflichtet, unter
diesem Titel auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn
neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, bei
zutreffender rechtlicher Würdigung (Urteile F. vom 7. Juli 2003, I 263/03,
Erw. 5.1, und B. vom 18. September 2002, I 183/02, Erw. 2.1) zu einer andern
rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 129 V 202 Erw. 1.1, 127 V 469 Erw. 2c;
vgl. nun auch Art. 53 Abs. 1 ATSG). Das neue Rentengesuch vom 14. Mai 2002,
in dem der Versicherte allgemein erklärte, er "suche nochmals um [s]eine
Pension an", ist ohne weiteres auch als dahin gehendes Begehren zu verstehen.

5.3 Sowohl die Verwaltungsverfügung als auch der vorinstanzliche Entscheid -
ebenso wie die Rechtsschriften der IV-Stelle - setzen sich mit dem neuen
Rentengesuch lediglich unter dem Gesichtspunkt der Neuanmeldung, mithin der
Anpassung an veränderte tatsächliche Verhältnisse, auseinander. Soll der
grundsätzlich garantierte Instanzenzug (BGE 128 V 321 Erw. 1e/bb) nicht
vereitelt werden, kann es jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen
nicht auf Anhieb klar ist, wie die Antwort auszufallen hat, nicht Aufgabe des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts sein, erstinstanzlich zu entscheiden,
ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision erfüllt sind. Die Sache
ist deshalb schon zur Prüfung des Leistungsbegehrens vom 14. Mai 2002 unter
dem Aspekt der prozessualen Revision an die IV-Stelle zurückzuweisen.

6.
6.1 Wenn die Verfügung vom 30. November 2001 in prozessuale Revision zu ziehen
ist, ist für die neue Ermittlung des Invaliditätsgrades die Durchführung
eines Einkommensvergleichs notwendig. Unabhängig von einer allfälligen
prozessualen Revision dieser Verfügung setzt auch die Beantwortung der Frage,
ob ab dem Datum des Inkrafttretens des FZA am 1. Juni 2002 ein Rentenanspruch
besteht, einen Einkommensvergleich voraus. Denn die für die ursprüngliche
Leistungsverweigerung ohne genaue Bezifferung des Invaliditätsgrades
angeführte Begründung, der Versicherte sei trotz seines Gesundheitsschadens
in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, mit der er mehr als die Hälfte seines
früheren Erwerbseinkommens erzielen könnte, kann dem Beschwerdeführer seit
Inkrafttreten des FZA, nach welchem einen Invaliditätsgrad von nur 40 %
erfordernde Viertelsrenten exportierbar sind (Erw. 2.3 hievor), nicht mehr
entgegengehalten werden (ebenso wenig wie das Argument, es liege keine
durchschnittlich mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres
vor, genügt doch unter dem Aspekt der Wartezeit für den Anspruch auf eine
Viertelsrente, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig
gewesen ist [Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc]).

6.2 Die IV-Stelle hat mit ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung einen
Einkommensvergleich vom 28. November 2002 eingereicht, der eine
Erwerbseinbusse von 31 % ergab und von der Rekurskommission geschützt wurde.
In diesem Einkommensvergleich wird festgehalten, laut Fragebogen für den
Arbeitgeber habe der Gesuchsteller im Jahr 2000 als Alleinkoch monatlich
14'000.- österreichische Schilling verdient, wohingegen aus der
Arbeitsstatistik Österreich des Bureau international du Travail im gleichen
Jahr als Koch ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 15'000.-
österreichischen Schilling resultiere, was als Valideneinkommen eingesetzt
werde.
Dieses Vorgehen überzeugt indessen nicht. Es fällt nämlich auf, dass die
Akten hinsichtlich des Valideneinkommens widersprüchlich sind, ist doch das
im Arbeitgeberfragebogen angegebene Salär tiefer als der auf den
Lohnabrechnungen des Jahres 2000 aufgeführte monatliche Nettolohn, während
der Bruttolohn gemäss diesen Abrechnungen 19'963.- österreichische Schilling
betrug und damit das von Verwaltung und Vorinstanz angenommene
Valideneinkommen bei weitem überschreitet. Sofern sie nicht zum Schluss
kommt, dass sie direkt auf das in den Abrechnungen angegebene Bruttogehalt
abstellen kann, hat die IV-Stelle, an welche die Sache auch zur Durchführung
eines korrekten Einkommensvergleichs zurückgewiesen wird, den für die
Invaliditätsbemessung massgebenden Bruttolohn (vgl. Art. 25 Abs. 1 IVV) durch
geeignete Abklärungen beim Arbeitgeber zu eruieren.

6.3 Sollte der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von nicht nur
mindestens 40, sondern mindestens 50 % ergeben, womit schon vor Inkrafttreten
des FZA ein Rentenanspruch zu bejahen gewesen wäre, stünde es - soweit nicht
schon mittels prozessualer Revision auf die rechtskräftige rentenablehnende
Verfügung vom 30. Januar 2001 zurückzukommen ist - im Ermessen der Verwaltung
(BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc, 117 V 12 Erw. 2a), die Wiedererwägung (Art. 53
Abs. 2 ATSG) dieses Verwaltungsaktes zu prüfen. Die unrichtige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gilt als der
Wiedererwägung zugängliche anfänglich unrichtige Rechtsanwendung (BGE 127 V
14 Erw. 4b).

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sache an die Verwaltung
zurückzuweisen ist, damit diese das neue Leistungsgesuch vom 14. Mai 2002 in
zweierlei Hinsicht neu prüfe. Zum einen hat die IV-Stelle zu entscheiden, ob
auf die Verfügung vom 30. November 2001 in Anbetracht des damals noch nicht
bekannten pluridisziplinären österreichischen Gerichtsgutachtens mittels
prozessualer Revision zurückzukommen ist. Zum andern hat sie unabhängig von
einer allfälligen prozessualen Revision dieser Verfügung zu prüfen, ob dem
Beschwerdeführer für die Zeit ab Inkrafttreten des FZA (1. Juni 2002),
welches neu den Export von Viertelsrenten vorschreibt, eine Rente der
Invalidenversicherung zusteht. Dabei hat sie sowohl für den Fall, dass die
Verfügung vom 30. November 2001 in prozessuale Revision zu ziehen ist, als
auch - unabhängig davon - für die Beantwortung der Frage, ob seit
Inkrafttreten des FZA ein Rentenanspruch besteht, einen Einkommensvergleich
durchzuführen, dem ein rechtsgenüglich abgeklärtes Valideneinkommen zugrunde
zu legen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland
wohnenden Personen vom 24. Oktober 2003 sowie die Verfügung vom 26. August
2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und
über das Gesuch vom 14. Mai 2002 neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen
Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: