Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 784/2003
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I 784/03

Urteil vom 31. August 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Lanz

K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi
Frick-Moccetti, Seestrasse 41, 8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 23. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1965 geborene K.________ ist Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 1984, 1989
und 1993) und lebt mit ihnen seit Oktober 1999 vom Ehemann und Vater
getrennt. Sie hat die Primar- und die Sekundarschule absolviert. Über eine
Berufsausbildung verfügt sie nicht. Seit 1988 ist sie ausschliesslich mit der
Haushaltführung und der Erziehung der Kinder beschäftigt. Lediglich während
dreier Monate im Jahr 2000 wurde gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto
ein geringfügiges Erwerbseinkommen erzielt. Am 1. Oktober 1999 zog sich
K.________ bei einem Treppensturz Verletzungen an beiden Ellbogen zu, welche
umgehend operativ behandelt wurden. Nach zunächst befriedigendem Resultat
traten rund 6 Monate postoperativ zunehmende belastungsabhängige Schmerzen
auf. Ab Mai 2001 litt K.________ unter konstanten Schmerzen im linken
Ellbogen sowie Belastungsschmerzen in beiden Ellbogen und Handgelenken. Im
September 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf diese Symptomatik bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
traf medizinische Abklärungen und  veranlasste einen
Haushaltabklärungsbericht, welcher am 10. April 2002 erstattet wurde.
Gestützt auf diese Akten sprach sie der Versicherten nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 26. Juli 2002 rückwirkend ab 1.
Oktober 2000 eine halbe Invalidenrente (nebst Kinderrenten) zu. Der
Invaliditätsbemessung legte die Verwaltung die Annahme zu Grunde, dass die
Versicherte ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung weiterhin keiner
Erwerbstätigkeit nachginge. Mit separater Verfügung vom 6. August 2002
verneinte die IV-Stelle sodann einen Anspruch der Versicherten auf
unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren.

B.
K. ________ erhob gegen die Verfügungen vom 26. Juli und 6. August 2002 je
Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die
beiden Verfahren und wies die Rechtsmittel, unter gleichzeitiger Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren, ab (Entscheid
vom 23. Oktober 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, in Aufhebung
des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen und mit deren Festsetzung die IV-Stelle zu beauftragen. Weiter
wird um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren
ersucht.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne
sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat
sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Letztinstanzlich streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf eine
(ganze) Invalidenrente. Die im kantonalen Verfahren noch umstrittene Frage
der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren wird in
Antrag und Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht angesprochen.

2.
2.1 Da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung
(hier: 26. Juli 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden, sind das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung hiezu
(ATSV) vom 11. September 2002 nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit
Hinweisen). Dies hat das kantonale Gericht richtig erkannt. Anzufügen bleibt,
dass im Lichte der dargelegten Grundsätze auch die am 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Bestimmungen gemäss der 4. IVG-Revision nicht zu berücksichtigen
sind.

2.2  Die demnach für die Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen sind in
der
Verwaltungsverfügung vom 26. Juli 2002 und im angefochtenen Entscheid
ebenfalls richtig dargelegt. Es betrifft dies namentlich den Begriff der
Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Fassung), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung] und Abs. 1bis [in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2003]
IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades  bei Erwerbstätigen nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft gewesen bis 31.
Dezember 2002; BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw.1),
bei Nichterwerbstätigen, namentlich bei im Haushalt beschäftigten
Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung
mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, je in der bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Fassung; BGE 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a) und bei
Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der
bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 125 V 146; ZAK 1992 S.
128 Erw. 1b). Ebenfalls richtig sind die Erwägungen über die
Schadenminderungspflicht der versicherten Person. Diese gebietet namentlich
auch die Inanspruchnahme der Mithilfe von Familienangehörigen im
Aufgabenbereich Haushalt (ZAK 1984 S. 139 f.; vgl. auch BGE 130 V 101 Erw.

3.3.3 ), wobei zu betonen ist, dass diese Mithilfe weiter geht als die ohne
Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 130 V
101 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen).

3.
Die Verfahrensbeteiligten sind sich zunächst uneins, ob der Invaliditätsgrad
nach der spezifischen Methode zu bestimmen ist, wie von Verwaltung und
Vorinstanz angenommen, oder aber nach der gemischten Methode, wie dies die
Versicherte geltend macht.

3.1  Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig
oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer
anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich aus der
Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn
keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den
Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung
entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen).

3.2  IV-Stelle und kantonales Gericht gehen davon aus, dass die
Beschwerdeführerin als Gesunde ausschliesslich den Haushalt führen würde.
Diese Auffassung stützt sich namentlich auf die im Haushaltabklärungsbericht
vom 10. April 2002 erwähnte Aussage der Versicherten, wonach sie auch ohne
Behinderung weiterhin als Hausfrau und Mutter tätig wäre und keiner
Erwerbstätigkeit nachginge; eine solche käme erst in etwa drei Jahren in
Frage, sobald das jüngste Kind, derzeit in der 3. Schulklasse, die Oberstufe
besuche.

Die genannte Aussage ist unmissverständlich. Sie ist auch offensichtlich
richtig wiedergegeben, zumal die Beschwerdeführerin - zwischenzeitlich
anwaltlich vertreten - in ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid vom 31. Mai
2002 den Haushaltabklärungsbericht zwar ausführlich kommentierte, ohne
indessen abweichend von der darin erwähnten Äusserung geltend zu machen, dass
sie im Gesundheitsfall bereits vor den besagten drei Jahren eine
Erwerbstätigkeit in Betracht gezogen hätte. Entsprechendes wurde erstmals im
kantonalen Gerichtsverfahren und erneut mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vorgebracht.

3.3  Zur Begründung hiefür wird im Wesentlichen angeführt, dass die
Versicherte aufgrund ihrer beengten finanziellen Verhältnisse ohne
Behinderung gezwungen wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies werde von
ihr auch zivilrechtlich gestützt auf das neue Ehescheidungsrecht verlangt.

Im Zeitpunkt ihrer Äusserung gegenüber der Haushaltabklärungsperson lebte die
Beschwerdeführerin indessen bereits zweieinhalb Jahre vom Ehemann getrennt.
Die finanziellen Probleme bestanden ebenfalls schon, zumal der Gatte die im
Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge wegen Arbeitslosigkeit
vorübergehend nicht leisten konnte und die Versicherte deswegen Sozialhilfe
beanspruchen musste. Trotz dieser Umstände und des damals schon über zwei
Jahre in Kraft gestandenen neuen Ehescheidungsrechts hat sie erklärt, die
Aufnahme einer (Teil-)Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle wäre vor Ablauf
von drei Jahren nicht denkbar. Dass sie entgegen dieser klaren
Meinungsäusserung schon früher eine ausserhäusliche Arbeit angestrebt hätte,
ist unter diesen Umständen nicht als wahrscheinlich zu betrachten. Es
bestehen sodann keine Anhaltspunkte, dass in der Zeit zwischen der erwähnten
Aussage und dem nur knappe drei Monate danach erfolgten Erlass der streitigen
Verwaltungsverfügung vom 26. Juli 2002 eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse eingetreten ist, welche andere Rückschlüsse betreffend die
Zukunftsplanung nahe legen könnte. Die Versicherte ist somit zu Recht als
Nichterwerbstätige qualifiziert worden.

4.
Zu prüfen bleibt, inwieweit die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt im
Aufgabenbereich Haushalt eingeschränkt ist.

4.1  Gemäss dem Abklärungsbericht vom 10. April 2002, auf welchen die
Verwaltung abgestellt hat, beträgt das Ausmass der Behinderung in den
verschiedenen Betätigungsbereichen der Haushaltführung (einschliesslich
Kindererziehung) gesamthaft 53.6 %. Das kantonale Gericht hat den
beschwerdeweise geäusserten Beanstandungen teilweise Rechnung getragen und
bei einigen Teiltätigkeiten den Einschränkungsgrad nach oben korrigiert. Es
ist dadurch auf eine Beeinträchtigung von insgesamt höchstens 64.9 % gelangt,
womit der für eine ganze Rente mindestens vorausgesetzte Invaliditätsgrad von
66 2/3 % (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung) nicht erreicht wird.

4.2  Die vorinstanzliche Beurteilung beruht auf einer eingehenden
Auseinandersetzung mit dem Abklärungsbericht sowie den dagegen erhobenen
Einwendungen und ist nicht zu beanstanden. Das kantonale Gericht hat
namentlich auch die von den Kindern zu erwartende Mitarbeit im Haushalt (Erw.

2.2  hievor) angemessen berücksichtigt.

4.2.1  Was die Beschwerdeführerin vorbringt, führt zu keinem anderen
Ergebnis.
Dass sie praktisch keine Näharbeiten mehr verrichten kann, hat die
Haushaltabklärungsperson gebührend berücksichtigt. Sodann lebt die älteste
Tochter zwar zwischenzeitlich nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der
Versicherten. Im hier interessierenden Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Juli
2002 traf dies aber noch nicht zu. Im Übrigen wohnt die Tochter nach wie vor
im gleichen Haus. Eine Mithilfe mindestens bei den Einkäufen und Besorgungen
kann von ihr daher weiterhin erwartet werden, zumal sie mit ihrer Mutter die
Benützung eines Autos teilt. Hinzu kommt, dass auch das jüngste Kind
(Jahrgang 1993) nach und nach vermehrt Verrichtungen (wie etwa das Aufräumen
des eigenen Zimmers) übernehmen kann, was von Verwaltung und Vorinstanz noch
gar nicht angerechnet wurde. Gemäss Angaben im Abklärungsbericht übernehmen
die Kinder die Pflege der Haustiere vollständig.

4.2.2  Ein höherer Invaliditätsgrad lässt sich auch nicht damit begründen,
dass Dr. med. W.________, Oberarzt an der Chirurgischen Klinik des Spitals
T.________, der Versicherten mit Berichten vom 5. September und 6. November
2001 im Bereich Haushaltführung eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bescheinigt
hat. Denn ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung
Nichterwerbstätiger im anerkannten Aufgabenbereich ist nicht die
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, sondern, wie sich der
Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung auswirkt, was durch
die Abklärung an Ort und Stelle (im Haushalt der versicherten Person) erhoben
wird (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine
Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich
in der Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.],
Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 55 f.; AHI 2001 S. 161
Erw. 3c; vgl. auch BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1). Im Übrigen berücksichtigt der
von Haushaltabklärungsperson und Vorinstanz ermittelte Behinderungsgrad auch
die von den Familienangehörigen zu erwartende Mithilfe. Ohne diesen
Gesichtspunkt besteht, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt
wird, höchstens eine geringfügige Differenz zur Einschätzung des Dr. med.

W. ________.

Am 20. Dezember 2002 hat Dr. med. W.________ erneut Stellung genommen und
ausgeführt, die Gesundheit der Beschwerdeführerin habe sich im letzten Jahr
weiter verschlechtert mit der Folge, dass die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt
nunmehr 80 % betrage. Dies vermag aufgrund des zuvor Gesagten nicht zu einer
anderen Beurteilung zu führen, zumal damit keine erhebliche Veränderung
beschrieben wird.  Es kann daher auch offen bleiben, inwieweit die vom Arzt
beschriebene Entwicklung bereits im vorliegend interessierenden Zeitraum bis
zum Erlass der Verfügung vom 26. Juli 2002 stattgefunden hat.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung
kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw.
5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Dr.
Heidi Frick-Moccetti, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der AK GastroSuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 31. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: