Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 783/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


I 783/03

Urteil vom 18. August 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Kopp
Käch

H.________, 1979, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für
Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 27. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1979 geborene H.________ ist gelernter Automonteur und arbeitete ab 2.
August 2000 bis 31. August 2001 als Automechaniker bei der Y.________ AG, und
ab 1. September 2001 bis 28. Februar 2002 als Automonteur bzw. Automechaniker
bei der Z.________ AG. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin
wegen Krankheit des Arbeitnehmers aufgelöst. Ab 4. Juli 2002 bezog H.________
Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Am 20. August 2002 meldete er sich
bei der Invalidenversicherung für Berufsberatung und Umschulung auf eine neue
Tätigkeit an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte einen medizinischen
Bericht des Dr. S.________, Chiropraktor SCG/ECU, vom 9. September 2002,
welchem eine Beurteilung des Dr. med. H.________, Klinik X.________, vom 3.
Dezember 2001 beigefügt war, ein und zog Arbeitgeberberichte vom 30. August
und vom 14. November 2002 sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto vom
3. September 2002 bei. Mit Verfügung vom 20. Januar 2003 lehnte sie das
Gesuch um berufliche Massnahmen ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie
mit Entscheid vom 20. Februar 2003 ab. Eine hiegegen eingereichte Beschwerde
hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14.
Mai 2003 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid
aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zum Erlass eines begründeten
Einspracheentscheids zurückgewiesen wurde. Am 19. Juni 2003 erliess die
IV-Stelle erneut einen Einspracheentscheid, in welchem sie das Begehren um
berufliche Massnahmen abwies.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher H.________ die Zusprechung
beruflicher Massnahmen, eventualiter ergänzende medizinische Abklärungen
beantragen liess, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 27. Oktober 2003 teilweise gut, indem es feststellte, dass der
Versicherte Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ beantragen, es seien ihm
berufliche Massnahmen in Form von Umschulung zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________    eine Kopie
der Abrechnung der Arbeitslosen-Versicherungskasse AVIZO vom 22. Oktober 2003
nachreichen, welche bei der Festlegung des Valideneinkommens zu
berücksichtigen sei.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im
Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen
geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der
Beurteilung eines Falles regelmässig auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
des streitigen Einspracheentscheids (hier: 19. Juni 2003) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit
Hinweisen).

1.2  Der Eintritt gesundheitlich bedingter Umschulungsbedürftigkeit ist,
entsprechend dem System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts (Art.
4 Abs. 2 IVG), ein besonderer Versicherungsfall (BGE 112 V 275). Ob die
Voraussetzungen hierfür gegeben sind, d.h. eine Invalidität im Sinne des Art.
17 IVG vorliegt (gesundheitsbedingt bleibende oder längere Zeit dauernde,
etwa 20 % betragende Erwerbseinbusse in der von der versicherten Person
bisher ausgeübten Arbeit und in den ihr ohne zusätzliche berufliche
Ausbildung offen stehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten [BGE 124 V 110
f. Erw. 2b mit Hinweisen]), bestimmt sich im vorliegenden Fall nach den
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses des
Einspracheentscheids vom 19. Juni 2003, weshalb das ATSG und dessen
Ausführungsverordnungen anwendbar sind.

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zu den
Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8
Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art.
8 Abs. 1 IVG; BGE 124 V 269 Erw. 4, 105 V 140 f. Erw. 1a) und auf Umschulung
als berufliche Vorkehr im Besonderen (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit
Art. 17 Abs. 1 IVG und Art. 6 IVV; AHI 2000 S. 61; ZAK 1984 S. 91), hiebei
namentlich zum Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeiten
(BGE 124 V 109 ff. Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann
verwiesen werden.

2.2  Zu ergänzen ist, dass es sich nach dem noch nicht in der Amtlichen
Sammlung veröffentlichten Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, bei den in
Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den
entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität
(Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann
folglich übernommen und weitergeführt werden (vgl. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3).
Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie sodann in Erw. 3.4 des
erwähnten Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen
Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche
weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen
ist (zu altArt. 28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und
b).

3.
3.1 Die IV-Stelle hält fest, eine dauernde Arbeitsunfähigkeit des
Versicherten
sei ärztlicherseits nie attestiert worden und verneint eine
invaliditätsbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und damit einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen oder andere
Leistungen der Invalidenversicherung.

3.2  Die Vorinstanz lässt offen, ob die Arbeitsfähigkeit durch einen Arzt zu
beurteilen wäre und hält fest, dass dem Versicherten auch gemäss Bericht des
Chiropraktors zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit attestiert werde und er - wie sich aus dem
Einkommensvergleich unter Beizug der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik ergebe - die rechtsprechungsgemäss geforderte
Erheblichkeitsschwelle einer Einkommenseinbusse von 20 % nicht erreiche. Sie
verneint einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen, bejaht hingegen in
Anbetracht der möglichen Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen
rückenschonenden Tätigkeit den Anspruch auf Arbeitsvermittlung.

3.3  Der Beschwerdeführer verweist auf die Berichte des behandelnden
Chiropraktors Dr. S.________, welcher ihm in seiner angestammten Tätigkeit
eine 50%ige und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit attestiere. Er bestreitet nicht, dass aus dem
Einkommensvergleich für den aktuellen Zeitpunkt keine Erwerbseinbusse von 20
% resultiert, macht aber geltend, bei ihm als sehr jungem Versicherten könne
diese 20%-Regel nicht stur angewendet werden. Vielmehr sei bei der
Beurteilung der annähernden Gleichwertigkeit der Erwerbstätigkeiten zu
berücksichtigen, dass in den ersten Jahren nach Lehrabschluss vergleichsweise
tiefe Saläre ausgerichtet werden, dass aber das berufliche Fortkommen in
einer gelernten Tätigkeit und damit auch die Erwerbsaussichten mittel- bis
längerfristig wesentlich besser seien als in einer Hilfsarbeitertätigkeit,
wie sie die Vorinstanz zur Ermittlung des Invalideneinkommens beigezogen
habe.

4.
Zur Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers hat
die IV-Stelle beim Hausarzt Dr. med. B.________ und beim behandelnden
Chiropraktor Dr. S.________ einen Arztbericht eingeholt. Dr. med. B.________
verwies bezüglich der Rückenprobleme auf Dr. S.________. Dieser
diagnostizierte in seinem Bericht vom 8./9. September 2002 chronisch
rezidivierende Lumbalbeschwerden bei Diskushernie L4/L5 und attestierte dem
Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit ab 9. November 2001 bis 17.
Februar 2002 eine 100%ige sowie ab 18. Februar 2002 eine 50%ige und in einer
behinderungsangepassten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Seinem Bericht legte
er eine Beurteilung des Dr. med. H.________, Klinik X.________, vom 3.
Dezember 2001 bei, in welchem eine kleine flache dorso-mediane Diskushernie
L4/L5 sowie eine Hyperlordose der LWS festgehalten wurden. In seinen
Berichten vom 12. Februar und 8. August 2003 hielt Dr. S.________ an seiner
Festsetzung der Arbeitsfähigkeit fest. Die Ausführungen des behandelnden
Chiropraktors sind schlüssig und plausibel. Sie werden denn auch weder von
der IV-Stelle noch von der Vorinstanz kritisiert oder in Frage gestellt.
Bemängelt wird lediglich, dass die Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht
durch einen Arzt erfolgt sei. Dieser Umstand vermag der Beweiskraft der
Berichte des Dr. S.________ indessen keinen Abbruch zu tun, wird doch
praxisgemäss immer wieder auf Berichte von Chiropraktoren als Sachverständige
für von ihnen behandelte Beschwerden abgestellt. In diesem Zusammenhang kann
denn auch darauf hingewiesen werden, dass Chiropraktoren über eine fundierte
medizinische Ausbildung verfügen sowie selbständig und ohne Überweisung durch
andere Medizinalpersonen als Leistungserbringer zur Tätigkeit im Rahmen der
Kranken- und Unfallversicherung zugelassen sind (Art. 35 Abs. 2 lit. c KVG
und Art. 10 Abs. 1 lit. a UVG).

5.
5.1 Was sodann die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens im
Hinblick auf den Umschulungsanspruch anbelangt, hat die Vorinstanz einen
anspruchsbegründenden Einkommensverlust in einer angepassten Tätigkeit unter
Beizug der Tabellenlöhne verneint, weil das von männlichen Arbeitnehmern an
Arbeitsplätzen mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4)
erzielbare Einkommen selbst bei Vornahme eines Abzuges von 10 % im Vergleich
zum als Automonteur und -mechaniker erzielten Valideneinkommen keine
Einkommenseinbusse von 20 % ergebe.

5.2  Dass diese rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle
vorliegend nicht erreicht ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Ohne auf den Einkommensvergleich näher einzugehen, ist jedoch festzuhalten,
dass der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts grundsätzlich nicht
gefolgt werden kann. Bei den für den Versicherten ohne Umschulung zumutbaren
körperlich leichten Tätigkeiten handelt es sich nämlich um unqualifizierte
Hilfsarbeit, die im Vergleich zur Tätigkeit als Automechaniker und
Automonteur qualitativ nicht als "annähernd gleichwertig" bezeichnet werden
kann. Soweit die Vorinstanz eine annähernde Gleichwertigkeit im Sinne einer
Momentaufnahme einzig unter dem Aspekt der Verdienstmöglichkeit bejaht, ist
ihr deshalb nicht beizupflichten. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden
Prognose - wie dies die Vorinstanz an sich dargelegt hat - unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der
Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung
ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden
Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der
Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht
nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen
einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b;
Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen
Leistungsrecht, Diss.  Bern 1985, S. 186). Diesbezüglich weist der
Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass er eine Berufslehre absolviert hat
und im Zeitpunkt seiner gesundheitlichen Probleme am Anfang seines
Berufsweges stand, was sich im Einkommen niederschlug. Die
Einkommensentwicklung verläuft bei Arbeitnehmern mit und ohne
Berufsausbildung in der Tat nicht gleichmässig. Es ist eine
Erfahrungstatsache, dass in zahlreichen Berufsgattungen der Anfangslohn nach
Lehrabschluss nicht oder nicht wesentlich höher liegt als gewisse
Hilfsarbeitersaläre, dafür aber in der Folgezeit umso stärker anwächst. Zu
berücksichtigen gilt es zudem, dass gesundheitlich beeinträchtigte
Arbeitnehmer das durchschnittliche statistische Lohnniveau voll
leistungsfähiger Hilfsarbeiter in der Regel nicht erreichen, welchem Umstand
die Rechtsprechung beim Einkommensvergleich mit einer Kürzung der
statistischen Tabellenlöhne um bis zu 25 % Rechnung trägt (BGE 129 V 481 Erw.

4.2.3  mit Hinweis). Darüber hinaus sind Hilfsarbeiter den konjunkturellen
Risiken auf dem Arbeitsmarkt und strukturellen betrieblichen Anpassungen viel
stärker ausgesetzt als qualifizierte Mitarbeiter mit Berufsausbildung (BGE
124 V 112 Erw. 3b), wogegen die erwerblichen Aussichten eines gesunden
Automonteurs auf längere Sicht zweifellos wesentlich besser sind. Dies gilt
im vorliegenden Fall umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um einen
sehr jungen, im Zeitpunkt des Einspracheentscheids 24-jährigen Versicherten
mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von über 40 Jahren handelt.

5.3  Im Lichte dieser Grundsätze ist der Umschulungsanspruch des
Beschwerdeführers zu bejahen. Die unqualifizierte Hilfsarbeit kann im
Vergleich zum erlernten Beruf als Automonteur qualitativ nicht als
gleichwertig betrachtet werden, woran auch eine im momentanen
Einkommensvergleich resultierende Verdiensteinbusse von weniger als 20 %
nichts zu ändern vermag.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2003 und der
Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 19. Juni 2003
aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf
Umschulungsmassnahmen hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.

1500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung
der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang
des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: