Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 779/2003
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I 779/03

Urteil vom 22. Juni 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Flückiger

K.________, 1968, Land Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Viktor Györffy, Gartenhofstrasse 15, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 31. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene K.________, Staatsangehöriger des Landes Y.________, war ab
1. Juni 1997 als professioneller Handballspieler beim Club X.________
angestellt. Im Verlauf eines Meisterschaftsspiels stürzte er am 24. Januar
1999 auf die rechte Schulter. Dabei zog er sich gemäss ärztlichen
Feststellungen eine Rotatorenmanschettenruptur zu. In der Folge konnte er die
Tätigkeit als Handballspieler nicht mehr ausüben. Der Arbeitgeber erneuerte
den Ende Mai 1999 auslaufenden Vertrag nicht.
Am 26. April 2000 meldete sich K.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Angaben des
Arbeitgebers ein und zog die Akten des obligatorischen Unfallversicherers
sowie verschiedene Berichte der Klinik Z.________, bei. Anschliessend sprach
sie dem Versicherten - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit
Verfügung vom 9. Februar 2001 eine auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31.
August 2000 befristete ganze Rente (nebst Zusatzrente und zwei Kinderrenten)
zu. Nachdem dieser Verwaltungsakt auf Beschwerde hin durch die Eidgenössische
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wegen
fehlender Zuständigkeit der verfügenden Behörde aufgehoben worden war
(Entscheid vom 27. September 2001), erliess die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland am 19. Dezember 2001 eine gleichlautende Verfügung.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 31. Oktober
2003).

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei ihm mit Wirkung ab 1. Januar
2000 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland und die IV-Stelle des Kantons Zürich
schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das
Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Eidgenössische Rekurskommission hat unter Hinweis auf die
staatsvertraglichen Grundlagen zutreffend festgehalten, dass der
Beschwerdeführer grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat wie Schweizer
Bürger. Richtig dargelegt hat die Vorinstanz auch die bis Ende 2002 gültig
gewesenen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang
des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V
136 f. Erw. 2a und b), die Bemessung des Validen- (vgl. auch BGE 129 V 224
Erw. 4.3.1) und des Invalideneinkommens (BGE 126 V 76 Erw. 3b) sowie den
Zeitpunkt einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente bei dauerhafter
anspruchsbeeinflussender Reduktion des Invaliditätsgrades (Art. 88a Abs. 1
IVV; BGE 109 V 125). Zu ergänzen ist, dass Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet werden, die
ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art.
28 Abs. 1ter IVG), und dass weder das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 noch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 anwendbar sind
(BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente
der Invalidenversicherung (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen).

3.
In medizinischer Hinsicht gelangten Verwaltung und Vorinstanz insbesondere
gestützt auf den abschliessenden Bericht der Klinik Z.________ vom 30. Mai
2000 zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als professioneller Handballspieler nicht mehr ausüben; eine
leidensangepasste Tätigkeit (ohne Maximalbelastung, ohne repetitive
Belastungen und ohne Einsatz des Armes in oder über Schulterhöhe) sei ihm
jedoch für die Zeit ab Mai 2000 ohne zeitliche oder leistungsmässige
Einschränkungen zumutbar. Dieser Befund wird durch die vorhandenen
medizinischen Unterlagen hinreichend gestützt und ist mit Recht unbestritten
geblieben.

4.
4.1 Auf Grund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 24. Januar 1999 zunächst keine
Erwerbstätigkeit mehr ausüben konnte. Er hat somit ab 1. Januar 2000 Anspruch
auf eine ganze Rente (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG). Umstritten ist
dagegen, ob sich der Invaliditätsgrad auf Grund der für die Zeit ab Mai 2000
dokumentierten, verbesserten Situation in einer für den Rentenanspruch
erheblichen Weise verändert hat. Die Erwerbsunfähigkeit ist deshalb auf
diesen Zeitpunkt hin neu festzulegen (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 mit Hinweisen).

4.2
4.2.1Bei der Bestimmung des Valideneinkommens gingen Verwaltung und
Vorinstanz davon aus, dass der Ende Mai 1999 auslaufende Vertrag im
Gesundheitsfall zu den gleichen Bedingungen verlängert worden wäre. Dieser
Betrachtungsweise kann gefolgt werden, ist doch anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer seine Karriere als professioneller Handballspieler im Alter
von 31 Jahren noch hätte fortsetzen können. Was die Höhe des in dieser
Tätigkeit erzielbaren Einkommens anbelangt, stellte die IV-Stelle auf die
Angaben im Lohnausweis für das Jahr 1998 vom 24. Februar 1999 ab. Danach
belief sich der Bruttolohn einschliesslich Kinderzulagen sowie
Naturalleistungen in Form von Wohnung und Auto, aber ohne die Spesenpauschale
von Fr. 18'000.-, auf Fr. 138'273.-. Nach Abzug der Kinderzulagen von Fr.
3600.- resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 134'673.-. Der
Beschwerdeführer beanstandet die Nichtberücksichtigung der Spesenpauschale
von Fr. 18'000.-.
4.2.2 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG gelten gemäss Art.
25 Abs. 1 Ingress IVV (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung)
mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG
erhoben würden. Art. 7 AHVV, der die diesbezügliche Detailregelung enthält,
sieht im Ingress ausdrücklich vor, Unkostenentschädigungen stellten nicht
Bestandteil des für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohns dar. Die
Spesenpauschale ist daher insoweit nicht dem Valideneinkommen zuzurechnen,
als sie einen pauschalisierten Ersatz für tatsächlich entstehende
Erwerbsunkosten darstellt. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte in diesem
Zusammenhang eine telefonische Auskunft des Arbeitgebers vom 4. Dezember 2000
ein, welche in einer entsprechenden Gesprächsnotiz festgehalten ist. Danach
betrifft die Pauschale, welche den Spielern jährlich ausbezahlt wird,
Ausrüstung, Reisekosten, Spezialernährung und weitere, nicht namentlich
genannte Aufwendungen. Je nach Klasse des Spielers fällt die Spesenpauschale
mehr oder weniger hoch aus. Da der Beschwerdeführer ein Spitzenspieler war,
wurde ihm eine hohe Pauschale ausgerichtet.

4.2.3 Nach dem Gesagten sind Unkostenentschädigungen nicht in die Bemessung
des Valideneinkommens einzubeziehen. Die fragliche Zahlung wurde als
Spesenentschädigung deklariert und steuer- sowie beitragsrechtlich
entsprechend behandelt. Grundsätzlich ist unter diesen Umständen davon
auszugehen, dass ihr kein Lohncharakter zukommt. Allerdings weist, wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht eingewendet wird, die Aussage, die
Höhe der Pauschale sei von der Klasse des Spielers abhängig, darauf hin, dass
es sich nicht ausschliesslich um Ersatz für Erwerbsunkosten handelte, ist
doch nicht ersichtlich, inwiefern deren Höhe von der Spielstärke abhängen
sollte. Zudem ist glaubhaft, dass ein Verein der höchsten Spielklasse
regelmässig für einen erheblichen Teil der Ausrüstung seiner Spieler
aufkommt. Reisekosten stellen nur insofern Spesen dar, als sie beispielsweise
selbstständige Anfahrten zu Auswärtsspielen betreffen, während die Kosten der
Reise zum Arbeitsort selbst grundsätzlich nicht abzugsfähig sind (vgl. AHI
1994 S. 83 f. und die Ausführungen des BSV in AHI 1994 S. 189 f.). Damit
bestehen in der Tat gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Spesenpauschale von
Fr. 18'000.- zumindest teilweise als Lohnzahlung zu qualifizieren ist. Wie es
sich damit betragsmässig verhält, kann jedoch auf Grund der Akten nicht mit
hinreichender Zuverlässigkeit beurteilt werden. Diesbezügliche weitere
Abklärungen erübrigen sich indessen. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen
hervorgeht, ändert sich die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht, wenn das
durch die Vorinstanz angenommene Valideneinkommen von Fr. 134'673.- um die
gesamte Spesenpauschale von Fr. 18'000.- auf Fr. 152'673.- erhöht wird.

4.3
4.3.1Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ging die IV-Stelle von einer
Tätigkeit als Vertreter/Verkäufer aus. Sie stützte sich dabei auf die Angaben
des Versicherten, welcher erklärte, er wolle sich - gestützt auf seine guten
Verbindungen als Spitzensportler - am Aufbau einer Getränkehandelsfirma in
seinem Heimatland beteiligen. Die Verwaltung gelangte zum Ergebnis, nach
erfolgter Umschulung könne in der Schweiz für eine derartige Tätigkeit
durchschnittlich, branchenneutral, von einem Verdienst von Fr. 86'000.- (bei
13 Monatslöhnen) ausgegangen werden. Sie stützte sich dabei nach eigenen
Angaben auf eine Studie "Lohnverhältnisse im Verkaufsaussendienst" für das
Jahr 1996 eines Instituts für Marktanalyse. Angepasst an die
Nominallohnentwicklung ergab sich ein Invalideneinkommen von Fr. 88'082.-.
4.3.2 Die Vorinstanz erwog, den Vorbringen des Beschwerdeführers, für ihn
seien nur noch einfache und repetitive Tätigkeiten ohne Fachkenntnisse
möglich, könne nicht beigepflichtet werden. Er sei erst 35 Jahre alt, habe
eine Matura abgeschlossen und sei als Profi-Handballspieler in mehreren
europäischen Klubs sowie in der Nationalmannschaft seines Heimatlandes aktiv
gewesen, weshalb er für eine berufliche Funktion im Bereich Getränke- resp.
Fitnessgetränkeverkauf und Vertretung nahezu ideale Startbedingungen habe.
Angesichts der beruflichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers
(Beziehungsnetz in der internationalen Profisportszene, ausgezeichnete
schulische Grundausbildung auf Maturaniveau) rechtfertige es sich, auf den
Tabellenlohn in einer Tätigkeit im Bereich Kultur, Unterhaltung, Information,
Freizeit und Sport abzustellen, wobei nicht der volle Zentralwert von Fr.
5730.-, sondern ein Betrag von Fr. 5500.- angemessen sei. Damit ergebe sich
ein Invalideneinkommen von knapp unter Fr. 70'000.-.
4.3.3 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er habe sich von einer
Getränkefirma anstellen lassen in der Hoffnung, seine Kontakte in seinem
Heimatland für den Vertrieb des Sortiments dieser Firma nutzen zu können.
Diese habe sich aber nicht etablieren können und Anfang November 2003 bei der
zuständigen Behörde ihre eigene Auflösung beantragt. Dem Beschwerdeführer sei
es trotz seiner Kontakte in Ungarn auch dort nicht möglich gewesen, eine
qualifizierte Tätigkeit auszuüben, wie dies die Vorinstanz angenommen habe.
Auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt habe er erst recht keine realistischen
Möglichkeiten, eine fachlich gut qualifizierte und dementsprechend bezahlte
Arbeit zu finden. Kontakte, die für eine Vertreter- oder Verkäufertätigkeit
hätten fruchtbar gemacht werden können, bestünden hier nicht. Er habe im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses praktisch über keine verwertbaren
Berufskenntnisse verfügt, und seine Deutschkenntnisse seien beschränkt. Er
spreche relativ gut deutsch, habe aber kaum Kenntnisse der Schriftsprache,
während er Mundart nicht spreche und schlecht verstehe. Verwaltung und
Vorinstanz hätten unzulässigerweise das schweizerische Lohnniveau mit im
Heimatland, nicht jedoch in der Schweiz gegebenen erwerblichen Möglichkeiten
kombiniert.

4.3.4 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass das Validen- und das
Invalideneinkommen mit Bezug auf denselben Arbeitsmarkt zu bestimmen sind
(BGE 110 V 273 Erw. 4b; Urteil K. vom 8. Januar 2002, I 299/00). Nachdem sich
das Valideneinkommen auf den schweizerischen Arbeitsmarkt bezieht, ist dieser
daher auch für die Bemessung des Invalideneinkommens massgebend. Weil der
Beschwerdeführer hier keine Erwerbstätigkeit ausübt, muss der Verdienst, den
er bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise erzielen könnte,
hypothetisch bestimmt werden. Dabei ist nach der Rechtsprechung in der Regel
auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw.
3b/bb mit Hinweisen). Nach Ansicht des Beschwerdeführers, der diesem Vorgehen
prinzipiell zustimmt, ist vom Zentralwert des standardisierten monatlichen
Bruttolohns der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten
beschäftigten Männer auszugehen, der sich im Jahr 2000 auf Fr. 4437.- belief
(LSE 2000 S. 31 Tabelle A1). Gemäss Rechtsprechung ist bei Versicherten, die
nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und
intellektuell nicht anspruchsvolle Tätigkeiten verrichten können, in der
Regel auf diese Tabelle abzustellen (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 ff.; Urteil
M. vom 20. Januar 2004, Erw. 3.3). Diese Situation ist jedoch beim
Beschwerdeführer nicht gegeben. Ihm ist zwar darin beizupflichten, dass sich
die erwerbliche Verwertbarkeit seiner (relativen) Bekanntheit als ehemaliger
Spitzensportler nur schwer abschätzen lässt. Dieser Gesichtspunkt ist bei der
Bemessung der verbleibenden erwerblichen Möglichkeiten mit zu
berücksichtigen, kann aber nicht in dem Sinne eine zentrale Rolle spielen,
als sich eine vom allgemeinen Arbeitsmarkt losgelöste Beurteilung
rechtfertigen würde. Auf Grund seines Bildungsniveaus mit abgeschlossener
Matura, des Gesundheitsschadens, welcher zwar einer Fortsetzung der Karriere
als Spitzensportler entgegen steht, aber (bezogen auf die Zeit ab Mai 2000)
die Ausübung einer Vielzahl von Tätigkeiten zulässt, sowie der in der
Vergangenheit bewiesenen, für eine Karriere als Spitzensportler
unentbehrlichen Eigenschaften wie Einsatzwille und Durchhaltevermögen ist
jedoch davon auszugehen, dass der im Unfallzeitpunkt 30 ½- und im Mai 2000
knapp 32-jährige Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, sich innert
nützlicher Frist die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im
Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt)
erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anzueignen. Unter diesen Umständen
erscheint es als angemessen, vom Zentralwert der in diesem Anforderungsniveau
im privaten Sektor tätigen Männer auszugehen, der sich im Jahr 2000 auf Fr.
5307.- belief. Ein prozentualer Abzug von diesem Tabellenwert (dazu BGE 126 V
79 f. Erw. 5b mit Hinweisen) erscheint auf Grund der gesamten Verhältnisse
(der relativ junge, über eine Matura verfügende Beschwerdeführer hatte sich
vor dem Unfall mit einem zweijährigen Unterbruch [Anstellung in Österreich]
seit 10 Jahren in der Schweiz aufgehalten; er spricht nach eigenen Angaben
relativ gut Schriftdeutsch, bekundet aber im Schreiben Mühe; er erreichte in
seiner Karriere als Sportler höchstes Niveau) als nicht angezeigt. Nach
Hochrechnung des 40 Wochenstunden entsprechenden Betrags von Fr. 5307.- auf
die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die
Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Verdienst von Fr.
5545.80 pro Monat oder Fr. 66'549.80 pro Jahr. Der Invaliditätsgrad ab Mai
2000 beläuft sich demzufolge bei einem Valideneinkommen von Fr. 134'673.- auf
51 %, bei einem solchen von Fr. 152'673.- auf 56 %, was einen Anspruch auf
eine halbe Rente begründet.

4.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich der im Januar 2000
gegebene, Anspruch auf eine ganze Rente begründende Invaliditätsgrad im Mai
2000 auf ein Mass reduziert hat, welches zum Bezug einer halben Rente
berechtigt, und in der Folge bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung vom 19.
Dezember 2001 unverändert geblieben ist. Die ganze Rente ist gemäss dem
analog anwendbaren (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 1998 S. 121 Erw. 1b) Art.
88a Abs. 1 IVV drei Monate nach Eintritt der Veränderung, also mit Wirkung
per 1. September 2000, auf eine halbe Rente (weiterhin zuzüglich eine halbe
Zusatzrente und zwei halbe Kinderrenten) zu reduzieren.

5.
Professioneller Spitzensport mit hohen Verdienstmöglichkeiten kann in aller
Regel nur bis zu einem gewissen Alter betrieben werden. In AHI 1998 S. 175
Erw. 6b wurde mit Bezug auf Fussballspieler offen gelassen, ob entsprechend
einer in der Literatur vertretenen Meinung von einem durchschnittlichen
Rücktrittsalter von 33 Jahren auszugehen sei. Im vorliegenden Fall gab der
ehemalige Arbeitgeber gegenüber der IV-Stelle an, Profihandballer könnten
ihren Beruf in der Regel bis ca. zum 35. Lebensjahr ausüben. Einer dadurch
bedingten anspruchserheblichen Veränderung des Valideneinkommens kann
gegebenenfalls im Rahmen einer Rentenrevision Rechnung getragen werden (AHI
1998 S. 174 Erw. 6a).

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der Beschwerdeführer hat mit
seinen Rechtsbegehren teilweise obsiegt. Dementsprechend ist ihm eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 und 3 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland
wohnenden Personen vom 31. Oktober 2003 und die Verfügung der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland vom 19. Dezember 2001 insoweit abgeändert, als dem
Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2000 eine ganze
und ab 1. September 2000 eine halbe Rente zugesprochen wird.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen wird über eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen
Ausgleichskasse, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: