Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 777/2003
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I 777/03

Urteil vom 25. März 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Fessler

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

U.________, 1998, Beschwerdegegner, vertreten durch seine Eltern A.________
und M.________

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 30. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Der am 27. September 1998 geborene U.________ leidet an einer beinbetonten
spastischen Tetraparese, Status nach zystischer Leukenzephalomalazie bei
Frühgeburtlichkeit (31 SSW, 1640 g). Daneben bestehen multiple Störungen der
Sinnesorgane, u.a. ein Strabismus konvergens, Wahrnehmungsstörungen. Die
psychomotorische Entwicklung ist verzögert.

Nach der Entlassung aus dem Spital X.________ am 9. November 1998 wurde mit
intensiver Physiotherapie begonnen. Dazu kam ein Jahr später heilpädagogische
Früherziehung. Die Massnahmen wurden ambulant zu Hause durchgeführt und von
der Invalidenversicherung übernommen.

Am 20. November 2000 und 19. März 2001 leistete die IV-Stelle Zug
Kostengutsprache für Kurzaufenthalte zur Intensivförderung im
Heilpädagogischen Kinderheim W.________ in Y.________ für die Zeit vom 1.
Oktober 2000 bis 30. September 2002. U.________ hielt sich dort an insgesamt
55 Tagen auf, zuletzt vom 9. bis 12. Mai 2002.

Vom 6. bis 13. Oktober 2002 war U.________ erneut im Kinderheim W.________
untergebracht. Nach Abklärungen und nach Korrespondenz mit dem Bundesamt für
Sozialversicherung lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Januar 2003 die
Übernahme der Kosten für diesen Aufenthalt ab. Zur Begründung führte sie
unter anderem an, die Massnahme sei weder aus medizinischen noch aus
pädagogisch-therapeutischen Gründen indiziert. Sie diene in erster Linie der
Entlastung der Eltern. Der Aufenthalt könne nicht als einfach und zweckmässig
eingestuft werden. Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 18.
März 2003 fest.

B.
Die Eltern von U.________ reichten beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug
Beschwerde ein und beantragten, der Einspracheentscheid vom 18. März 2003 sei
aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kostengutsprache für
tageweise Intensivförderaufenthalte im Heilpädagogischen Kinderheim
W.________ bis zur definitiven Einschulung ihres Sohnes zu verlängern.

Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des
Rechtsmittels.

Der Instruktionsrichter holte bei Dr. med. S.________, Leitender Arzt
Neuropädiatrie am Spital X.________, einen Bericht ein. Die Parteien
verzichteten auf eine Stellungnahme zu den fachärztlichen Ausführungen.

Mit Entscheid vom 30. Oktober 2003 hiess das zugerische Verwaltungsgericht
die Beschwerde gut. Es stellte fest, dass die Eltern von U.________ Anspruch
auf Kostenersatz für den Aufenthalt ihres Sohnes vom 6. bis 13. Oktober 2002
im Kinderheim W.________ und auf weitere Kostengutsprachen im Sinne der
Erwägungen haben. Es wies die Sache an die IV-Stelle zur Festsetzung der
Beitragshöhe und zum Erlass einer neuen Kostengutsprache zurück.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
den Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.

Das kantonale Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die IV-Stelle deren Gutheissung. Die Eltern
von U.________ reichen keine Vernehmlassung ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegenstand der Verfügung vom 31. Januar 2003 und des Einspracheentscheides
vom 18. März 2003 bildet die (abgelehnte) Übernahme des stationären
Aufenthaltes im Heilpädagogischen Kinderheim W._______ vom 6. bis 13. Oktober
2002 als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 13 IVG. Der Antrag in der
Beschwerde, die Kostengutsprache für tageweise Intensivförderaufenthalte in
dieser Institution sei bis zur definitiven Einschulung zu verlängern, geht
darüber hinaus.

Die IV-Stelle hat in der vorinstanzlichen Vernehmlassung im Wesentlichen auf
den Einspracheentscheid vom 18. März 2003 sowie die Stellungnahme des
Bundesamtes vom 17. Januar 2003 verwiesen. In diesem Schreiben nimmt die
Aufsichtsbehörde Bezug auf den einwöchigen Aufenthalt im Kinderheim vom 6.
bis 13. Oktober 2002. Unter diesen Umständen können die Voraussetzungen für
eine Ausdehnung des Verfahrens im Sinne des Antrages in der Beschwerde über
den Gegenstand des Einspracheentscheides hinaus nicht als gegeben betrachtet
werden (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Dispositiv-Ziffer 1 des
angefochtenen Entscheides ist daher aufzuheben, soweit sie auch den Anspruch
auf weitere Kostengutsprachen im Sinne der Erwägungen bejaht.

2.
Für die Beurteilung der vorliegend streitigen Leistungspflicht der
Invalidenversicherung für den stationären Intensivaufenthalt des Versicherten
im Heilpädagogischen Kinderheim W.________ vom 6. bis 13. Oktober 2002 ist
die Rechtslage im Zeitpunkt der Massnahme bestimmend. Die materiellen
Vorschriften des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG),
insbesondere Art. 8 Abs. 2 ATSG, sind somit nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw.
1.2, 127 V 467 Erw. 1).

3.
3.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur
Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13
Abs. 1 IVG). Als solche gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter
Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den
therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2
Abs. 3 GgV).
Gemäss Ziff. 390 Anhang GgV, erlassen durch den Bundesrat gestützt auf Art.
13 Abs. 2 erster Satz IVG, zählen angeborene cerebrale Lähmungen (spastisch,
athetotisch, ataktisch) zu den Geburtsgebrechen im
invalidenversicherungsrechtlichen Sinne.

3.2
3.2.1An die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter, die das 20.
Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der
Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden Beiträge
gewährt (Art. 19 Abs. 1 erster Satz IVG). Die Beiträge umfassen u.a.
besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige
Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbehandlung für
schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für
Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für
Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte (Art. 19 Abs. 2 lit. c
IVG). Der Bundesrat bezeichnet im Einzelnen die gemäss Absatz 1
erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt
deren Höhe fest. Er erlässt Vorschriften über die Gewährung entsprechender
Beiträge an Massnahmen für invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter,
insbesondere zur Vorbereitung auf die Sonderschulung sowie an Massnahmen für
invalide Kinder, die die Volksschule besuchen (Art. 19 Abs. 3 IVG).

Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Durchführung von Massnahmen
pädagogisch-therapeutischer Art, die im vorschulpflichtigen Alter zur
Vorbereitung auf den Besuch des Sonder- oder Volksschulunterrichts notwendig
sind (Art. 10 Abs. 1 IVV). Die Massnahmen umfassen u.a. Heilpädagogische
Früherziehung für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben a-g (Art. 10
Abs. 2 lit. c IVV). In Art. 8 Abs. 4 IVV genannt werden geistig, seh- und
hörbehinderte sowie schwer körperlich und sprachbehinderte Kinder, ferner
schwer verhaltensgestörte Kinder.

3.2.2 Pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit.
c IVG sind Vorkehren, die nicht unmittelbar der Vermittlung von Kenntnissen
und Fertigkeiten in schulischen Belangen dienen. Sie treten ergänzend zum
Sonderschulunterricht hinzu und sind hauptsächlich darauf ausgerichtet,
Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Schulung zu
mildern oder zu beseitigen (BGE 122 V 210 Erw. 3a mit Hinweisen). Als
pädagogisch-therapeutische Massnahme ist nur eine qualifizierte, namentlich
heilpädagogische Behandlung zu werten. Darunter fällt nicht jede Pflege, die
der allgemeinen sozialen Förderung des Behinderten dient (BGE 114 V 28 oben).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis sind heilpädagogische Massnahmen ab
jenem Zeitpunkt zu gewähren, in dem angenommen werden kann, dass sie im
Einzelfall nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis eine
angemessene Förderung des Behinderten nach der Zielsetzung der Sonderschulung
erwarten lassen (ZAK 1982 S. 192 Erw. 2a; vgl. zum Kriterium der
Wissenschaftlichkeit BGE 114 V 24 ff. Erw. 2b-d).
Ob eine Vorkehr eine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG
oder eine pädagogisch-therapeutische Massnahme nach Art. 19 Abs. 3 IVG und
Art. 10 IVV darstellt, beurteilt sich danach, ob das pädagogische oder das
medizinische Moment überwiegt (BGE 122 V 210 Erw. 3a, 114 V 27 Erw. 3a).

4.
Das kantonale Gericht hat erwogen, die medizinische Notwendigkeit der
beantragten Massnahme (einwöchiger stationärer Intensivaufenthalt im
Heilpädagogischen Kinderheim W.________ vom 6. bis 13. Oktober 2002) werde
von Dr. med. S.________ klar bejaht, von der IV-Stelle aber nicht in Abrede
gestellt. Sie könne daher als gegeben betrachtet werden. Sodann präzisierten
weder die Verwaltung noch die Aufsichtsbehörde, inwiefern die in Frage
stehende Massnahme nicht einfach und zweckmässig sein soll. Dem Einwand, der
zu erwartende Erfolg des einwöchigen stationären Intensivaufenthaltes in der
W.________ vom 6. bis 13. Oktober 2002 sei weder wesentlich noch nachhaltig,
hält die Vorinstanz Folgendes entgegen: Bei Minderjährigen im Vorschulalter
sei ein Erfolg bereits als wesentlich zu bezeichnen, wenn die Massnahme das
Kind hinsichtlich einer möglichen Einschulung klar vorwärts bringe. Dabei
entfalle die Wesentlichkeit nicht schon, wenn eine Einschulung auf der Stufe
Normal- oder Hilfsschule nicht realisierbar erscheine. Dr. med. S.________
betone verschiedene Aspekte, die den Schluss zuliessen, er erachte den zu
erwartenden Erfolg des Aufenthaltes vom Oktober 2002 in der W.________ als
wesentlich und nachhaltig. Zum einen sei laut dem neuropädiatrischen Facharzt
anders als bei wiederholten ambulanten Rehabilitationsmassnahmen im Rahmen
eines einwöchigen Intensivprogrammes eine nachhaltigere Besserung der
cerebralen Bewegungsstörung zu erwarten. Zum andern bewirke das Angebot im
Kinderheim auch Erfolge im kognitiv/intellektuellen Bereich, es fördere die
Selbstständigkeit des Kindes und leite den hinsichtlich späterem Schulbesuch
notwendigen Ablösungsprozess vom Elternhaus ein. Schliesslich förderten
erfahrungsgemäss Heimaufenthalte die Synchronisierung des Tag-Nacht-Rhythmus.
Aufgrund der schlüssigen und klaren fachärztlichen Beurteilung könne ein
wesentlicher und nachhaltiger Erfolg der in Frage stehenden Massnahme
erwartet werden. Damit seien auch die weiteren Grundsätze für medizinische
Massnahmen bei Geburtsgebrechen gegeben und der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit gewahrt, sodass die Voraussetzungen für die Übernahme
der Kosten durch die Invalidenversicherung zu bejahen seien.

5.
Die Aufsichtsbehörde argumentiert, aufgrund des Schreibens der Hausärztin
Frau Dr. med. I.________ vom 12. Dezember 2002 habe der Aufenthalt im
Kinderheim W.________ in erster Linie die Entlastung der Eltern von der
aufwändigen Pflege bezweckt. Als weitere «Indikation» seien die
heilpädagogische Früherziehung und erst dann Physiotherapie resp.
medizinische Massnahmen zu sehen. Das pflegerische und
pädagogisch-therapeutische Element stünde somit deutlich im Vordergrund. Der
stationäre Aufenthalt in der W.________ habe nicht den Charakter einer
intensiven medizinisch-therapeutischen Massnahme. Beim Versicherten sei
hauptsächlich Physiotherapie indiziert. Die Hausärztin habe indessen keine
nur im stationären Bereich durchführbare Physiotherapie verordnet. Vielmehr
seien bereits früher ambulant bis zu dreimal wöchentlich solche Therapien
durchgeführt worden. Eines stationären Aufenthaltes bedurfte es hiezu nicht.
Was den von Frau Dr. med. I.________ angegebenen weiteren Zweck der
heilpädagogischen Früherziehung anbelange, würden pädagogisch-therapeutische
Massnahmen bereits ambulant durchgeführt. Schliesslich könne auf den Bericht
des Dr. med. S.________ vom 22. Juli 2003 nicht abgestellt werden. Seine
Ausführungen seien sehr allgemein gehalten. Insbesondere begründe der
Facharzt nicht, weshalb im Rahmen eines einwöchigen Intensivprogramms eine
nachhaltige Besserung der cerebralen Bewegungsstörung resultieren sollte.
Ebenfalls fänden sich keine Angaben, in welchen Abständen denn solche
stationäre Massnahmen durchzuführen wären. Somit könne der stationäre
Aufenthalt im Heilpädagogischen Kinderheim W.________ vom 6. bis 13. Oktober
2002 nicht als medizinische Massnahme von der Invalidenversicherung
übernommen werden, da das Kriterium der Einfachheit und Zweckmässigkeit nicht
gegeben sei.

6.
6.1 Der Aufenthalt im Heilpädagogischen Kinderheim W.________ vom 6. bis 13.
Oktober 2002 erfolgte in erster Linie zum Zwecke der heilpädagogischen
Früherziehung. In diesem Sinne äusserte sich die Hausärztin Frau Dr. med.
I.________ im Bericht vom 12. Dezember 2002. Der Heimleiter seinerseits hielt
im Fax-Schreiben vom 20. Dezember 2002 an die IV-Stelle fest, aufgrund des
Alters und der Behinderung bei U.________ gehe es bei den durchgeführten
Kurzaufenthalten um stationäre Früherziehung. Nichts anderes ergibt sich aus
dem Bericht des Dr. med. S.________ vom 22. Juli 2003. Der Neuropädiater
bejaht aufgrund der schweren komplexen Mehrfachbehinderungen die medizinische
Indikation der Vorkehr zur Durchführung intensiver Physiotherapie und
heilpädagogischer Frühförderungsmassnahmen zwecks Verbesserung und
Stimulation der allgemeinen kognitiv/intellektuellen und auch
sozial-emotionalen Entwicklung des Kindes. Dass der Aufenthalt in der
W.________ auch der Entlastung der Eltern diente, steht ausser Frage. Ihr
Sohn U.________ bedurfte aufgrund der multiplen Behinderungen der besonderen
Pflege. Ebenfalls bestand Hilflosigkeit mittleren Grades. Im Rahmen der
stationären Aufenthalte im Heilpädagogischen Kinderheim W.________ waren
somit immer auch alle Massnahmen pflegerischen Charakters zu erbringen. Das
allein schliesst indessen die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für
diese Vorkehr nicht aus. Nichts anderes ergibt sich aus ZAK 1975 S. 201 und
ZAK 1974 S. 245. Diese Entscheide sind entgegen dem Bundesamt für den hier zu
beurteilenden Fall nicht einschlägig. Obschon Dr. med. S.________ auch der
physiotherapeutischen Behandlung im Rahmen des stationären Aufenthalts in der
W.________ vom 6. bis 13. Oktober 2002 eine grosse Bedeutung beimisst,
überwiegt das heilpädagogische das medizinische Moment. Zu berücksichtigen
ist, dass bereits mit 14 Monaten mit intensiver Physiotherapie begonnen
wurde. Die Behandlung fand ambulant zu Hause statt, in der Regel zwei- bis
drei Mal in der Woche. Es ist davon auszugehen, dass die unbestritten
notwendige Physiotherapie allein nicht den stationären Aufenthalt in der
W.________ vom 6. bis 13. Oktober 2002 erforderte. Die Vorkehr muss somit
schwergewichtig als Massnahme pädagogisch-therapeutischer Art im Sinne von
Art. 10 IVV betrachtet werden.

6.2 Bei der dargelegten Sach- und Rechtslage kann es mit dem Bundesamt für
die Bejahung der Leistungspflicht der Invalidenversicherung nicht genügen zu
sagen, die im stationären Rahmen durchgeführte heilpädagogische Früherziehung
brächte das Kind hinsichtlich einer möglichen Einschulung klar vorwärts.
Gerade diese weite Zielumschreibung erfordert eine stichhaltige Begründung,
weshalb der Intensivaufenthalt insgesamt wesentlich und nachhaltig diesen
angestrebten Erfolg erwarten liess. Das gilt umso mehr, als auch
pädagogisch-therapeutische Massnahmen regelmässig ambulant einmal in der
Woche stattfanden. Interessanterweise wurde die heilpädagogische
Früherziehung zu Hause als Sonderschulmassnahme zugesprochen. Demgegenüber
erfolgte die Kostengutsprache für die Intensivaufenthalte im Kinderheim
W.________ und auch für die ambulante Physiotherapie unter dem Titel
medizinische Massnahmen.

6.3 Worin die während des Aufenthalts im Kinderheim W.________ angewendeten
pädagogisch-therapeutischen Massnahmen im Einzelnen bestanden, geht aus den
Akten nicht hervor. Insbesondere ist unklar, inwiefern sie über die ambulant
zu Hause durchgeführte heilpädagogische Früherziehung hinausgingen. In der
Einsprache vom 27. Februar 2003 gab der Heimleiter an, es gehe um die
intensivere Förderung in Ergänzung der ambulanten Angebote sowie die
Vorbereitung auf die zukünftige Sonderschulung. Als weiteren beachtlichen
Grund für den stationären Aufenthalt nannte er motorische Anregungen durch
Nachahmung anderer Kinder. Aufgrund dieser Ausführungen allein ist nicht in
zuverlässiger Weise prüfbar, inwiefern zusätzlich zu den ambulanten
Massnahmen und über diese hinaus eine einwöchige stationäre Behandlung
notwendig war. Ebenfalls kann nicht beurteilt werden, ob von dieser Vorkehr
wesentliche und nachhaltige Fortschritte zu erwarten waren oder irreversible
oder nur schwer aufholbare Rückstände in der kognitiven, sprachlichen und
auch körperlichen Entwicklung verhindert werden konnten. Daran ändert nichts,
dass Dr. med. S.________ das Einschieben von Therapieblöcken mit möglichst
intensiver Förderung von Kindern mit angeborenen cerebralen
Bewegungsstörungen oder anderen neurologischen Leiden als sinnvoll erachtet.
In dieser allgemeinen Form gibt die Aussage des Neuropädiaters zu wenig her.
Abgesehen davon ist sie in erster Linie unter (kinder-)neurologischem
Gesichtswinkel zu würdigen.

Im Weitern ist Folgendes zu beachten: U.________ hielt sich im Zeitraum vom
1. Oktober 2000 bis 30. September 2002 an insgesamt 55 Tagen im
Heilpädagogischen Kinderheim W.________ auf, zuletzt vom 9. bis 12. Mai 2002.
In dieser Zeitspanne machte er in Bezug auf die körperliche, kognitive und
sprachliche Entwicklung Fortschritte. Allerdings blieb er geistig zurück.
Gemäss Bericht des Spitals X.________ vom 19. Juni 2002 ergab die
Entwicklungsdiagnostik in diesem Bereich den Stand eines 3 ½-jährigen. Im
damaligen Zeitpunkt war U.________ 3 ¾-jährig. Frau lic. phil. I T.________,
welche U.________ seit November 1999 als heilpädagogische Früherzieherin
ambulant behandelte, führte in ihrem Bericht vom 1. Juli 2002 aus, aufgrund
des von der Mutter regelmässig ausgefüllten Fragebogens (Vademecum) zeige
sich eine immer klarer werdende Diskrepanz zwischen der körperlichen
Entwicklung und den anderen Entwicklungsbereichen. Etwas besser sei die
Situation im sprachlichen sowie im sozialen und emotionalen Bereich. Da auch
der Rückstand im Bereich Spiel und Kognition beachtlich sei, erachte sie eine
Weiterführung der heilpädagogischen Begleitung als unbedingt notwendig. Sie
beantrage daher auch im Auftrage der Eltern Kostengutsprache für eine
Verlängerung der am 1. März 2000 für die Dauer von zwei Jahren zugesprochenen
ambulanten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen. Die Auswertung des
Vademecum ergab für die Zeitspanne September 2000 bis Mai 2002 ein verglichen
mit dem Lebensalter abnehmendes Entwicklungsalter. Der EQ verringerte sich
zwischen dem 24. und 37. Monat von ca. 69 auf ca. 63. Diese Entwicklung kann
ein Indiz für die Notwendigkeit des Intensivaufenthaltes im Kinderheim
W.________ vom 6. bis 13. Oktober 2002 aus pädagogisch-therapeutischer Sicht
sein, muss es aber nicht. Es kann sein, dass die Entwicklung in etwa gleich
verlaufen wäre, auch ohne die Intensivförderaufenthalte in der W.________ im
Zeitraum Oktober 2000 bis Mai 2002. Lic. phil. I T.________ äussert sich im
Übrigen in ihrem Bericht vom 1. Juli 2002 nicht ausdrücklich zur
Notwendigkeit stationärer heilpädagogischer Behandlung. Schliesslich ist im
Hinblick auf das Eingliederungsziel der Einschulung unklar, von welchem
kognitiven und sprachlichen Entwicklungspotenzial auszugehen ist, ob
realistischerweise mit Sonderschulbedürftigkeit zu rechnen ist oder der
Besuch der Volksschule im Bereich des Möglichen liegt.

6.4 Die Sache ist somit nicht spruchreif. Es bestehen zahlreiche offene
Fragen, die der näheren Abklärung bedürfen. Die IV-Stelle wird die
notwendigen Erhebungen vorzunehmen haben und anschliessend über die
Leistungspflicht der Invalidenversicherung für den stationären Aufenthalt von
U.________ im Heilpädagogischen Kinderheim W.________ vom 6. bis 13. Oktober
2002 neu verfügen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. Oktober 2003 und
der Einspracheentscheid vom 18. März 2003 aufgehoben werden und die Sache an
die IV-Stelle Zug zurückgewiesen wird, damit sie nach Abklärungen im Sinne
der Erwägungen über die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für den
stationären Aufenthalt vom 6. bis 13. Oktober 2002 im Heilpädagogischen
Kinderheim W.________ neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der
Ausgleichskasse des Kantons Zug und der IV-Stelle Zug zugestellt.

Luzern, 25. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: