Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 770/2003
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I 770/03

Urteil vom 16. Dezember 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer,
Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

J.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch C.________

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 31. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene J.________, von 1985 bis 31. Juli 1999 als Betriebsarbeiter
in der Kunststoffabteilung der Firma M.________ AG angestellt, meldete sich
am 11. Januar 2000 unter Hinweis auf seit 1996 bestehende chronische Rücken-
und Beinbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Gestützt auf die bei Dr. med. A.________ sowie Dr. med. R.________
eingeholten Berichte vom 22. November 1999 und 18. Januar 2000 wies die
IV-Stelle des Kantons Solothurn das Rentenbegehren am 23. November 2000
mangels anspruchsbegründender Invalidität verfügungsweise ab. Die dagegen
erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in
dem Sinne gut, als es die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an
die Verwaltung zurückwies, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen
treffe und hierauf neu verfüge (Entscheid vom 2. November 2001). Die
IV-Stelle holte in der Folge eine polydisziplinäre Expertise beim Institut
B.________ vom 31. Juli 2002 ein. Auf Grund deren Schlussfolgerungen sprach
sie dem Versicherten berufliche Eingliederungsmassnahmen im Form von Beratung
und Unterstützung bei der Stellensuche zu (Verfügung vom 4. September 2002),
lehnte das Rentengesuch jedoch erneut ab (Vorbescheid vom 4. September 2002,
Verfügung vom 30. September 2002).

B.
Die gegen die Rentenverfügung erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, nach Kenntnisnahme der vom
Versicherten eingereichten Berichte des Dr. med. D.________ vom 24. Oktober
2002 sowie des Spitals N.________ vom 29. Juli 2003, mit Entscheid vom 31.
Oktober 2003 ab.

C.
J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, "das
Verfahren sei durch die Vorinstanz zur rückwirkenden Neubemessung des
Invaliditätsgrades nach (Art. 16 ATSG), unter vollständiger Berücksichtigung
aller wirksamen Behinderungen durch die aktuellen richtigen Krankheitswerte
auf ein noch erzielbares Erwerbseinkommen, an die IV-Stelle zurückzuweisen."
Während Vorinstanz und Verwaltung auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zu den
Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis
IVG [je in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]), zur
Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31.
Dezember 2002]; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) sowie zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (RKUV
2000 Nr. KV 124 S. 214; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist nicht anwendbar, da
nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier:
30. September 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2,
169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die auf den 1.
Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision).

1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise
wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs.
1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines
psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich
nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende
Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren
wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw.
2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch)
gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten
Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie
jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine
diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine
Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung
überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv
und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess
unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den
Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher
Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener
Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen
Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein
können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen;
ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer
Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht
mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn;
"Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten
ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem
therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person
(BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich
die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die
Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen
(Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung
in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen
2003, S. 77).

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen
Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor
(siehe Meyer-Blaser, a.a.O., S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa
gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten
Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive
Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine
medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ
vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere
Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch
weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klipstein, Im Graubereich zwischen
Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische
Wochenschrift 1997, S. 1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung
von Winckler und Foerster).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass
krankheitsbedingt eine verminderte Arbeitsfähigkeit besteht.

2.1 Die medizinische Aktenlage zeigt diesbezüglich das folgende Bild auf:
2.1.1Dr. med. A.________ diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. November
1999 ein chronisches Lumbovertebralsyndrom teilweise mit spondylogenen
Ausstrahlungen bei Wirbelsäulenfehlhaltung sowie den Verdacht auf eine
somatoforme Schmerzstörung. Aus rheumatologischer Sicht bescheinigte er dem
Beschwerdeführer für körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung eine
uneingeschränkte Leistungsfähigkeit.

2.1.2 Am 18. Januar 2000 ging Dr. med. R.________ von einer chronischen
Lumbalgie, einem chronischen Schmerzsyndrom sowie einem Reizmagen aus. In
seinem angestammten Beruf als Fabrikarbeiter erachtete er den Versicherten
vom 12. bis 17. Januar 1999 zu 100 %, vom 18. Januar bis 20. Juni 1999 zu 50
% sowie ab 21. Juni 1999 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig.

2.1.3 Die Gutachter des Instituts B.________ nannten im Rahmen ihrer
Expertise vom 31. Juli 2002 als Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
(ICD-10: M54.5). Die anlässlich der psychiatrischen Teilexploration vom 10.
April 2002 festgestellte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:
F45.4) wurde als geringgradig ausgebildet eingestuft, welche das
Arbeitsvermögen nicht einschränke. Da insbesondere auch keine depressive
Erkankung vorliege, sei es dem Versicherten zumutbar, die nötige
Willensanstrengung aufzubringen, um weiterhin seiner bisherigen Tätigkeit
oder einer seinem somatischen Leiden angepassten Beschäftigung ganztags
nachzugehen. Aus rheumatologischer, internistischer und psychiatrischer Sicht
attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer für leichte, körperlich
wechselbelastende berufliche Tätigkeiten eine vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit.

2.1.4 Mit Zeugnis vom 24. Oktober 2002 führte Dr. med. D.________ aus, dass
der Beschwerdeführer sich seit dem 22. November 2001 in ambulanter Behandlung
im Zentrum P.________ befinde. Der Patient leide an einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung sowie an einer depressiven Störung mit
somatischem Syndrom. Die bisher durchgeführte medikamentöse und
psychotherapeutische Behandlung habe bis zum aktuellen Zeitpunkt weder eine
längere Stabilisierung noch eine wesentliche Besserung der Psychopathologie
gebracht. Bei chronifiziertem Verlauf und ungünstiger Prognose sei der
Versicherte zu 40 bis 60 % arbeitsunfähig.

2.1.5 Vom 26. Mai bis 2. Juli 2003 hielt der Beschwerdeführer sich zur
stationären Schmerztherapie im Spital N.________ auf. Die behandelnden Ärzte
diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. Juli 2003 - in psychiatrischer
Hinsicht - ein langandauerndes komplexes Schmerzsyndrom mit
Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) bei unter anderem depressiver
Symptomatik (Schlafstörung, Libido-, Appetit- sowie Selbstwertverlust,
konkreter Todeswunsch) und schwerer psychosozialer Belastungssituation sowie
den Verdacht auf eine schizotype Störung (ICD-10: F21).

2.2 Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigungen - unbestrittenermassen - nicht mehr in
der Lage ist, körperlich schwere, rückenbelastende Tätigkeiten, wie sie in
seiner angestammten Beschäftigung bei der Firma M.________ AG verlangt
wurden, zu verrichten. Während Dr. med. A.________ sowie die Gutachter des
Instituts B.________ dem Versicherten, gestützt auf Untersuchungsergebnisse
vom November 1999 und April 2002, für leichte, wechselbelastende berufliche
Beschäftigungen indessen ein unvermindertes Leistungsvermögen bescheinigen -
ohne arbeitsfähigkeitsbeeinflussende Auswirkungen des psychischen
Gesundheitszustands -, sprechen Dr. med. D.________ (mit Bericht vom 24.
Oktober 2002) und die Ärzte des Spitals N.________ (am 29. Juli 2003)
demgegenüber von einem erheblichen psychischen Leiden, das sowohl eine
ambulante psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung wie auch eine
stationäre Schmerztherapie erforderlich machte. Angesichts dieser Aussagen
kann von einem sich sukzessive chronifizierenden psychischen
Beschwerdeverlauf ausgegangen werden, der sich, auch wenn die in Erw. 1.2
hievor genannten Voraussetzungen zu bejahen wären, jedenfalls erst nach dem
rechtsprechungsgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis) die Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Erlass der Verfügung vom 30.
September 2002 in invalidisierendem Ausmass auf die erwerbliche
Leistungsfähigkeit auszuwirken vermöchte. Obwohl der Versicherte nach den
Angaben des Dr. med. D.________ offenbar bereits seit Ende November 2001
ambulant durch das Zentrum P.________ betreut wird, lag nach den
überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen
Teilgutachtens des Instituts B.________ vom 23. April 2002, worin im Übrigen
von einer erst seit knapp zwei Monaten dauernden ambulanten psychiatrischen
Therapie samt Medikation die Rede ist, in jenem Zeitpunkt weder eine
hochgradig ausgebildete anhaltende somatoforme Schmerzstörung noch eine
namhafte depressive Erkrankung vor, welche es dem Versicherten verunmöglicht
hätten, die nötige Willensanstrengung für eine ganztätige, leidensangepasste
Tätigkeit aufzubringen. Es ist somit zumindest für den hier zu beurteilenden
Zeitraum von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer dem
Rückenleiden adaptierten Tätigkeit auszugehen. Eine sich seither abzeichnende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre allenfalls - bei
Dauerhaftigkeit sowie Vorliegen der hievor zitierten Erfordernisse (Erw. 1.2)
- als anspruchsbeeinflussende Änderung im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV
beachtlich (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).

3.
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des festgestellten
Gesundheitsschadens gilt es zu berücksichtigen, dass für den
Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen
Rentenbeginns massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw.
3.1.1 mit Hinweisen). Nach den medizinischen Akten bestand eine dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit ab 1999, weshalb der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Fassung) frühestens im Jahr 2000 hätte entstehen können. Anhaltspunkte für
massgebliche Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung
vom 30. September 2002 sind sodann nicht ersichtlich.

3.1 Für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität
(Valideneinkommen) ist vom Verdienst auszugehen, den der Beschwerdeführer
laut Bericht des letzten Arbeitgebers (vom 1. März 2000) 1999 erzielte (Fr.
55'965.- [Fr. 4305.- x 13]), woraus für das Jahr 2000 (unter Berücksichtigung
der Nominallohnentwicklung von 1,2 % [Bundesamt für Statistik,
Lohnentwicklung 2002, S. 32, Tabelle T1.1.93, Nominallohnindex, Männer,
1997-2002, Abschnitt D [Verarbeitendes Gewerbe; Industrie]; vgl. BGE 129 V
408 ff.) ein Betrag von Fr. 56'636.58 resultiert.

3.2
3.2.1Bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch
realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist - wie im hier zu beurteilenden Fall - kein
tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, können rechtsprechungsgemäss
Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 Erw. 3b/aa und bb mit
Hinweisen), wobei sich ein jährliches Einkommen (für 2000) von Fr. 55'639.98
(Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2000,
Anforderungsniveau 4, monatlich Fr. 4437.-, umgerechnet auf 41,8
betriebsübliche Wochenstunden [Die Volkswirtschaft, 10/2004, S. 90, Tabelle
B9.2, Total]) errechnet.

3.2.2 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind,
hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten
Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) (BGE 126 V 79 f.
Erw. 5b/aa-cc). Das kantonale Gericht hat den Abzug vom Tabellenlohn, der
eine Schätzung darstellt und rechtsprechungsgemäss kurz zu begründen ist (BGE
126 V 81 Erw. 6), auf 15 % beziffert, was namentlich mit Blick auf die auch
in einer leidensadaptierten Tätigkeit zufolge der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zu erwartenden Lohnbenachteiligungen im Rahmen der
richterlichen Ermessenskontrolle keinen Anlass zu abweichender
Ermessensausübung gibt (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2).

3.3 Aus der Gegenüberstellung der hypothetischen Einkommen (Fr. 56'636.58/Fr.
47'293.83) ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 16 %
(zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121). Selbst unter Berücksichtigung eines
maximal zulässigen Abzugs von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc; AHI 2002 S. 71
Erw. 4b/cc in fine) resultierte im Übrigen - wie die Vorinstanz richtig
erkannt hat - keine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: