Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 768/2003
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I 768/03

Urteil vom 16. August 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Ackermann

T.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 7. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
T.  ________, geboren 1949, arbeitete bis 1974 als Kinderkrankenschwester und
ist seither im Haushalt tätig. Sie meldete sich in den Jahren 1990 und 1997
bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, worauf die IV-Stelle des
Kantons Graubünden jeweils Abklärungen vornahm und verfügungsweise einen
Leistungsanspruch verneinte; auf eine erneute Anmeldung vom 5. Juni 2001 trat
die Verwaltung mit Verfügung vom 21. November 2001 nicht ein. Gegen diese
Verfügungen wurde jeweils kein Rechtsmittel ergriffen.

Unter Beilage eines Berichtes des Dr. med. M.________, FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 24. Juni 2002 liess sich T.________ im Juli 2002
abermals bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmelden. Die
Verwaltung zog einen Auszug des individuellen Kontos sowie einen Bericht des
Dr. med. M.________ vom 16. Oktober 2002 bei und veranlasste eine
Begutachtung durch Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie (Gutachten vom 21. Januar
2003). Nachdem die IV-Stelle intern die Meinung der Berufsberaterin eingeholt
hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 24. Februar 2003 den Rentenanspruch,
da T.________ aus medizinischer Sicht arbeitsfähig sei. Dies wurde durch
Einspracheentscheid vom 3. Juni 2003 bestätigt.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit Entscheid vom 7. Oktober 2003 ab.

C.
T. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen,
unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei
ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur
Festlegung des Rentenanspruches und zu neuem Entscheid an das kantonale
Gericht zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu
weiterer Abklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Ferner lässt sie
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung
beantragen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

Weiter prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht nur auf Grund der Parteibehauptungen,
sondern von sich aus, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid
Bundesrecht verletzt oder das Ermessen unrichtig ausgeübt hat (vgl. BGE 122 V
36 Erw. 2b mit Hinweisen). Es hat daher sowohl unabhängig von der Begründung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch von den im angefochtenen Entscheid
angeführten Motiven zu prüfen, ob eine Bundesrechtsverletzung vorliegt oder
nicht (RKUV 2003 Nr. U 483 S. 246 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

2.
2.1 Am 1. Januar 2004 ist die 4. IVG-Revision in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: Juni 2003) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw.
2), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

2.2  Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig
gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er
mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder
auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in
Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft
gestanden bis Ende 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% Anspruch auf eine halbe Rente.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das ein
erwerbstätiger Versicherter nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG; Einkommensvergleich).

Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne des Art. 8 Abs. 3 ATSG wird für
die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie
behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen
(Betätigungsvergleich; Art. 27 Abs. 1 IVV in der bis Ende 2003 geltenden
Fassung).

Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der bis Ende 2003 geltenden Fassung) wird bei
einem Versicherten, der nur zum Teil erwerbstätig ist, für diesen Teil die
Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. War er daneben in einem
Aufgabenbereich nach Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig, so wird die Invalidität für
diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil
der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu
bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch
anlässlich einer Rentenrevision (Art.17 ATSG; vgl. dazu zur Publikation in
der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03)
stellt sich die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob
eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als
nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode
der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person
bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich nach den Verhältnissen,
wie sie sich bis zum Erlass des - an die Stelle der Verwaltungsverfügung
tretenden (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) - Einspracheentscheides
entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw.
3b, je mit Hinweisen).

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung zu den
Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität
sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter
der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben und demnach im
vorliegenden Fall massgebend sind (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung
bestimmtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Dasselbe gilt für die
bisherige Praxis zur gemischten Bemessungsmethode (zur Publikation in der
Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).

2.3  Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen
fehlender Hilflosigkeit verweigert, wird eine neue Anmeldung nach Art. 87
Abs. 4 IVV nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind.
Danach ist vom Versicherten im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad
der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie
die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom
Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der
Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung zum
bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Art. 41 IVG (vgl. heute Art. 17 ATSG) hat
sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall vorzugehen. Stellt sie
fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende
Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem
Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).

3.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Unbestritten ist dagegen,
dass die Verwaltung auf die Neuanmeldung von Juli 2002 eingetreten ist. Damit
bleibt zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat.

Vorinstanz, Verwaltung und Beschwerdeführerin gehen übereinstimmend davon
aus, die Invaliditätsbemessung sei nach der Methode des Einkommensvergleichs
vorzunehmen. Es fällt jedoch auf, dass die Versicherte gar nie angegeben hat,
ohne Gesundheitsschaden vollständig erwerbstätig zu sein; vielmehr hat sie
anlässlich einer Haushaltsabklärung im November 1997 gegenüber der
Abklärungsperson sogar angegeben, sie habe 1974 ihre ausserhäusliche Arbeit
aus familiären Grunden aufgegeben und würde heute im Gesundheitsfall keine
Erwerbstätigkeit ausüben. Dies deckt sich mit ihrer Aussage gegenüber dem
Gutachter Dr. med. S.________, dass sie eine berufliche Tätigkeit "nicht
wieder aufnehmen" wolle, einerseits weil ihr die Motivation und der Wille
dazu fehlten, andererseits aber auch aus gesundheitlichen Gründen.
Schliesslich ist die IV-Stelle in den Verfahren 1990 und 1997 (2001 trat die
Verwaltung auf ein erneutes Gesuch nicht ein) jeweils explizit von der
Anwendbarkeit der spezifischen Methode ausgegangen, ohne dass dies von der
Versicherten beanstandet worden wäre.

Damit bestehen genügend Anhaltspunkte, dass die Invaliditätsbemessung nicht
nach dem Einkommensvergleich, sondern anhand der spezifischen oder allenfalls
der gemischten Methode vorzunehmen ist. Die IV-Stelle wird deshalb die
Statusfrage sowie allenfalls die Einschränkung im Aufgabenbereich abzuklären
haben und anschliessend neu verfügen, auch wenn keine Partei dies explizit so
verlangt hat (vgl. Erw. 1 hievor). Eine Rückweisung rechtfertigt sich um so
mehr, als sich die Beschwerdeführerin bis jetzt noch nicht zur anwendbaren
Bemessungsmethode geäussert hat.

4.
Auch wenn die Sache zur Abklärung der Statusfrage an die Verwaltung
zurückzuweisen ist (Erw. 3 hievor), kann zur Frage der Arbeitsfähigkeit im
Erwerbsbereich bereits aufgrund der vorliegenden Akten letztinstanzlich
Stellung genommen werden. Jedoch steht dies unter dem Vorbehalt, dass die
Abklärungen über die Statusfrage eine volle oder mindestens teilweise
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ergeben und damit der Einkommensvergleich
oder die gemischte Methode anzuwenden ist.

4.1  Die Vorinstanz stellt auf die Einschätzung des Gutachters Dr. med.

S. ________ ab und geht von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % im angestammten
Beruf als Krankenschwester aus; die Gründe für einen allenfalls
problematischen Wiedereinstieg (langjähriger Unterbruch der beruflichen
Tätigkeit, Alter) seien invaliditätsfremd und deshalb unbeachtlich. Die
Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, dass sowohl Dr. med.

S. ________ wie auch der Hausarzt Dr. med. M.________ bei richtigem
Verständnis der Berichte von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
ausgingen.

4.2  In seinem Gutachten vom 21. Januar 2003 geht Dr. med. S.________
zunächst
davon aus, dass die Versicherte aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich
arbeitsfähig sei. Anschliessend konkretisiert er diese Arbeitsfähigkeit auf
einen Umfang von etwa 70 % und führt weiter aus, es sei "höchst fraglich", ob
diese Arbeitsfähigkeit "aufgrund der chronifizierten Symptomatik" umsetzbar
sei. Diese Äusserung kann im Zusammenhang mit dem weiteren Hinweis des Arztes
gesehen werden, wonach eine psychiatrische Reevaluation in ein bis zwei
Jahren sinnvoll wäre, und bedeutet wohl, dass sich Dr. med. S.________ der -
immer vorhandenen - medizinischen Unabwägbarkeiten und Ungenauigkeiten
bewusst ist. Dennoch ist die Expertise in dieser Hinsicht nicht ganz
widerspruchsfrei, denn es könnte damit auch - wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnt - gemeint sein, dass die Versicherte
wegen der chronifizierten Symptomatik (und damit aus medizinischen Gründen)
gar nicht arbeitsfähig sei. Die IV-Stelle - an welche die Sache zur Abklärung
des Status ohnehin zurückzuweisen ist (vgl. Erw. 3 hievor) - wird demnach bei
Dr. med. S.________ nachfragen, was er mit der fraglichen Umsetzbarkeit genau
gemeint habe. Im Weiteren ist der Experte auch zu fragen, ob er in seiner
Schätzung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit allenfalls die im Gutachten
erwähnten invaliditätsfremden Aspekte des Alters und des Wiedereinstiegs für
den Umfang der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt hat, da sich die
entsprechenden Ausführungen in der Expertise zwischen der Bejahung der
grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit und der konkreten Festsetzung auf 70 %
finden und damit eine Berücksichtigung als möglich erscheinen lassen. Erst
nach Beantwortung dieser Fragen durch den Experten wird das Verhältnis seiner
Ausführungen zu den Berichten des Hausarztes Dr. med. M.________ geklärt
werden können. Diese Abklärungen sind allerdings nur dann zu tätigen, wenn
die Beantwortung der Statusfrage ergibt, dass überhaupt eine ausserhäusliche
Erwerbsarbeit vorliegt.

4.3  Unter dem Vorbehalt der Anwendbarkeit des Einkommensvergleichs ist
schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung das Einkommen ohne
Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) nicht - wie von der Vorinstanz wohl
implizit vermutet - anhand der Angaben der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung festgesetzt hat, sondern
sich auf eine Auskunft des Schweizerischen Verbandes der Krankenschwestern
gestützt hat. Wird zur Bestimmung des Einkommens nach Eintritt der
Invalidität allenfalls eine nicht dem angestammten Beruf entsprechende
Verweisungstätigkeit herbeigezogen, werden dafür die entsprechenden Zahlen
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung oder allenfalls Blätter
dokumentierter Arbeitsplätze (DAP) herbeizuziehen sein.

5.
5.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine
Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
der Befreiung von den Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos.

5.2  Infolge Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist somit ebenfalls gegenstandslos.
Es mutet jedoch etwas sonderbar an, wenn die Versicherte allein in einer
Wohnung mit viereinhalb Zimmern zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1983.25
lebt, aber ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 7. Oktober 2003
und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 3. Juni
2003 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird,
damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: